Produktsicherheit Produkthaftung

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Transkript:

Petsche Produktsicherheit Produkthaftung 159 Fragen und Antworten 2. Auflage

Produktsicherheit Produkthaftung 159 Fragen und Antworten 2. Auflage von DDr. Alexander Petsche Rechtsanwalt in Wien Wien 2016 MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung

Zitiervorschlag: Petsche, Produktsicherheit Produkthaftung 2 (2016), Zitiervorschlag: [Seite] Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Sämtliche Angaben in diesem Werk erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung des Autors sowie des Verlages ist ausgeschlossen. ISBN 978-3-214-01218-2 2016 MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH, Wien Telefon: (01) 531 61-0 E-Mail: verlag@manz.at www.manz.at Foto: Rudi Feuser/Baker & McKenzie International Druck: Prime Rate Kft., Budapest

Inhaltsverzeichnis Vorwort Seit der 1. Auflage sind zahlreiche Jahre vergangen es war daher an der Zeit, an einer neuen Auflage zu arbeiten, insbesondere weil sich auch auf europäischer Ebene einige Neuerungen ergeben haben. Wie auch die 1. Auflage dient nunmehr die 2. Auflage als Ratgeber nicht nur für Juristen, sondern insbesondere auch für jene, die mit der Produktion und dem Vertrieb von Produkten zu tun haben: vom Produktentwickler über den Produktmanager und den Qualitätsmanager bis hin zum Händler. Dabei werden in bewährter Art und Weise jene Fragen beantwortet, die sich typischerweise in der Praxis stellen. Alexander Petsche III

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... III Ausgewählte Fragen zum Produktsicherheitsgesetz Produktsicherheitsgesetz allgemein... 1 11. Was regelt das Produktsicherheitsgesetz?... 1 12. Welches Ziel verfolgt das PSG?... 1 Verhältnis des PSG zu anderen Vorschriften... 1 13. Wann kommt das PSG zur Anwendung?... 1 14. Wird das PSG durch das Produkthaftungsgesetz beschränkt?... 3 Das Produkt im Sinne des PSG... 3 15. Wann ist eine Sache ein Produkt i. S. d. PSG?... 3 16. Gilt eine Sache auch als Produkt, wenn sie unentgeltlich übergeben wurde oder gebraucht ist?... 4 17. Fallen Sachen, die Verbrauchern im Rahmen einer Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden, unter den Produktbegriff?... 5 18. Sind gebrauchte Sachen, die vor ihrer Verwendung wiederaufbereitet werden müssen, Produkte?... 5 19. Sind Waren, die nur im unternehmerischen Bereich verwendet werden, Produkte i. S. d. PSG?... 6 10. Deckt sich der Produktbegriff des PSG mit dem des PHG? 6 11. Erfüllen Antiquitäten den Produktbegriff?... 7 12. Sind Lebensmittel Produkte i. S. d. PSG?... 7 Die Sicherheitsvoraussetzungen des PSG... 7 13. Wann gilt ein Produkt im Rahmen des PSG als sicher?... 7 14. Worauf ist bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts besonders zu achten?... 8 15. Wann ist ein Produkt i. S. d. PSG gefährlich?... 9 16. Ist ein Produkt schon als gefährlich anzusehen, wenn ein gleichwertiges Produkt sicherer ist?... 10 V

VI Inhaltsverzeichnis 17. Wie ist die Produktsicherheit zu beurteilen, wenn besondere verwaltungsbehördliche Vorschriften die Produktsicherheit regeln und das PSG nur teilweise anzuwenden ist?... 10 18. Kann ein Produkt trotz Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen des PSG als gefährlich gelten?... 10 19. Existiert innerhalb der EU ein Verfahren, um auf gefährliche Produkte möglichst schnell zu reagieren und sie gegebenenfalls aus dem Verkehr zu ziehen?... 11 Das In-Verkehr-Bringen eines Produkts... 12 20. Wer ist In-Verkehr-Bringer eines Produkts?... 12 21. Was bedeutet in den Verkehr bringen nach dem PSG?... 12 22. Wer ist als Hersteller eines Produkts anzusehen?... 13 23. Gilt jemand, der einzelne Teile zu einer neuen Sache zusammenbaut, als Hersteller?... 14 24. Wer ist Importeur i. S. d. PSG?... 14 25. Wer ist Händler i. S. d. PSG?... 14 Die Pflichten der In-Verkehr-Bringer... 15 26. Welche Pflicht trifft den Hersteller bzw. Importeur, wenn er ein Produkt in den Verkehr bringt?... 15 27. Zu welchen Maßnahmen ist ein Hersteller oder Importeur verpflichtet, um Gefahren von Produkten zu erkennen und rechtzeitig Vorkehrungen treffen zu können?... 16 28. Welche Pflichten treffen den Händler, wenn er ein Produkt in den Verkehr bringt?... 16 29. Entbinden ausreichende Verbraucherinformationen die In-Verkehr-Bringer von der Verpflichtung, die Sicherheitserfordernisse des PSG einzuhalten?... 17 30. Was wird von In-Verkehr-Bringern erwartet, wenn sie wissen bzw. wissen müssten, dass ein Produkt nicht den allgemeinen Sicherheitsanforderungen entspricht?... 17 31. In welchem Ausmaß müssen In-Verkehr-Bringer mit den Behörden zusammenarbeiten?... 18 32. Welche Personen trifft, unabhängig von In-Verkehr- Bringern, eine Auskunfts- und Meldepflicht von möglichen gefährlichen Produkten gegenüber den Behörden?... 18

Inhaltsverzeichnis Maßnahmen der Behörden... 19 33. Welche Behörden sind für die Vollziehung des PSG zuständig?... 19 34. Dürfen die zuständigen Behörden auch personenbezogene Daten von In-Verkehr-Bringern, die zur Vollziehung der Gesetze nötig sind, an ausländische und internationale Behörden übermitteln?... 20 35. Die zuständigen Behörden speichern alle Daten, die zur Vollziehung des Produktsicherheitsgesetzes nötig sind. Was ist zu tun, wenn diese Daten unrichtig sind?... 20 36. Welche behördlichen Maßnahmen können ergriffen werden, wenn das Produkt eines In-Verkehr-Bringers den Sicherheitsanforderungen des PSG nicht entspricht?... 20 37. Können Verbraucher selbst zur Unterstützung von behördlichen Maßnahmen verpflichtet werden?... 22 38. In welchem Verhältnis werden die unterschiedlichen behördlichen Maßnahmen zueinander eingesetzt?... 22 39. In welcher Form werden behördliche Maßnahmen erlassen?... 23 Rückruf und Rücknahme... 23 40. Was unterscheidet einen Rückruf von einer Rücknahme? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?... 23 41. Muss ein Rückruf bekannt gemacht werden?... 24 42. Wer trägt die Kosten eines Rückrufs?... 24 43. Kann ein Verbraucher Austausch oder Verbesserung einer Sache verlangen, wenn sie zurückgerufen wurde?... 24 44. Kann ein Verbraucher auf Basis des PSG finanziellen Ersatz für ein vom Unternehmer zurückgerufenes Produkt verlangen?... 25 Die Überwachung des Marktes... 26 45. Wer ist für die Überwachung des Marktes zuständig?... 26 46. Wie weit gehen die Befugnisse der vom Landeshauptmann zur Überwachung des Marktes bestellten Aufsichtsorgane? 26 47. Wann muss die Behörde den Betriebsinhaber spätestens über eine Produktprüfung durch Aufsichtsorgane verständigen?... 27 48. Kann der Betriebsinhaber für Proben, die von Aufsichtsorganen entnommen wurden, eine Entschädigung verlangen?... 27 VII

VIII Inhaltsverzeichnis 49. In welchem Ausmaß muss der Betriebsinhaber eine Produktüberprüfung unterstützen?... 28 50. Kann ein Betriebsinhaber bei einer Produktüberprüfung eine Aussage verweigern?... 29 51. Kann ein Betriebsinhaber den Aufsichtsorganen aufgrund zu erwartender Vermögensschäden oder wegen Betriebsgeheimnissen die Aussage verweigern?... 29 52. Welche vorläufigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr können Aufsichtsorgane treffen? Wann können sie diese treffen?... 29 53. Von wem werden vorläufige Maßnahmen erlassen und in welcher Form?... 31 54. Wer bewahrt ein Produkt vor Schäden, wenn gegen das Produkt vorläufige Maßnahmen verhängt wurden?... 32 55. Wann gilt eine vorläufige Maßnahme zur Gefahrenabwehr als aufgehoben?... 32 56. Wie lange sind Bescheide über vorläufige Maßnahmen gültig und ab welchem Zeitpunkt sind sie vollstreckbar?... 33 Rechtsmittel im Rahmen des PSG... 33 57. Welche Rechtsmittel können gegen vorläufige Maßnahmen ergriffen werden und innerhalb welcher Frist?... 33 58. Welche Rechtsmittel können gegen Bescheide des Bundesministers im Rahmen des PSG ergriffen werden?... 34 59. Welche Rechtsmittel können gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder im Rahmen des PSG ergriffen werden?... 34 Information der Öffentlichkeit... 34 60. An welche Stelle kann ein Verbraucher Informationen über gefährliche Produkte übermitteln?... 34 61. In welchem Rahmen muss der Bundesminister die Öffentlichkeit über Gefahren, die von Produkten ausgehen, informieren?... 35 62. Wann sind Informationen über gefährliche Produkte geheim zu halten?... 35 Vertretung der Verbraucherinteressen... 35 63. Was ist der Produktsicherheitsbeirat?... 35 64. Welche Aufgaben obliegen dem Produktsicherheitsbeirat?... 36

Inhaltsverzeichnis 65. Wodurch wird für Österreich eine unabhängige Verbrauchervertretung in nationalen und internationalen Gremien zur Sicherheit von Produkten gewährleistet?... 36 Strafbestimmungen... 37 66. Welche Folgen hat es nach dem PSG, wenn jemand gefährliche Produkte in Verkehr bringt, wobei ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt ist bzw. bekannt sein müsste, dass diese eine ernste Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen?... 37 67. Welche Folgen hat es, wenn ein In-Verkehr-Bringer behördlichen Maßnahmen oder vorläufigen Maßnahmen des PSG zuwiderhandelt oder sie vereitelt?... 37 68. Welche Folgen hat es, wenn der Hersteller, Importeur oder Händler gegen Informations- und Auskunftspflichten verstößt?... 38 69. Welche Folgen hat es, wenn der Hersteller, Importeur oder Händler gegen vorläufige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr von Aufsichtsorganen verstößt?... 38 70. Welche Folgen hat es, wenn der Hersteller, Importeur oder Händler, nachdem er ein Produkt in Verkehr gebracht hat, erfährt bzw. wissen müsste, dass sein Produkt eine Gefahr darstellt, dies jedoch den Behörden nicht meldet?... 39 71. Welche Folgen hat es, wenn der Inhaber eines Betriebes oder sein Stellvertreter bei einer Überprüfung durch Aufsichtsorgane die nötigen Amtshandlungen nicht ermöglicht oder unterstützt?... 39 72. Welche Änderungen haben sich im Bereich Spielzeugsicherheit ergeben?... 40 73. Muss ein Produktrückruf auf der Homepage eines Unternehmens veröffentlicht werden?... 42 Ausgewählte Fragen zum Produkthaftungsgesetz Produkthaftungsgesetz allgemein... 43 1. Was regelt das Produkthaftungsgesetz?... 43 Verhältnis des PHG zu anderen Vorschriften... 43 2. Abgrenzung der Produkthaftung zu Gewährleistung und Schadenersatz?... 43 IX

X Inhaltsverzeichnis 3. Was unterscheidet die Produkthaftung von der Gewährleistung?... 44 4. Was unterscheidet Produkthaftung vom allgemeinen Schadenersatz?... 44 5. Ist die Produkthaftung nach PHG verschuldensabhängig?.. 45 6. Wie verhält sich das PHG zu den allgemeinen Regeln des ABGB bezüglich Ersatzansprüchen?... 45 7. Wie ist vorzugehen, wenn nicht nur eine Haftung nach dem PHG in Frage kommt, sondern auch Schadenersatzansprüche nach dem ABGB oder anderen Gesetzen?... 46 Das Produkt im Sinne des PHG... 47 8. Wann ist eine Sache ein Produkt i. S. d. PHG?... 47 9. Ein Patient stirbt aufgrund eines Behandlungsfehlers. Ist der behandelnde Arzt nach dem PHG haftbar?... 47 Das fehlerhafte Produkt... 48 10. Wann gilt ein Produkt als fehlerhaft im Rahmen des PHG? 48 11. Gelten Abnutzungserscheinungen des Produkts als Fehler? 48 12. Was unterscheidet Produktionsfehler, Konstruktionsfehler und Instruktionsfehler?... 49 13. Besteht eine Pflicht für Produzenten, ihre Produkte zu prüfen und gegebenenfalls den Abnehmer zu warnen?... 49 14. Haben alle Produkte die gleichen Sicherheitsanforderungen... 50 15. Kann ein Produkt schon als fehlerhaft angesehen werden, wenn ein besseres Produkt in den Verkehr gebracht wird? 16. Gilt die Untauglichkeit eines Produkts schon als Fehler i. S. d. PHG?... 17. Haben Hersteller, Importeur und Händler die Pflicht, ihre 50 Produkte auch nach dem In-Verkehr-Bringen zu beobachten?... 51 Der Schaden... 52 18. Für welche Schäden sieht das PHG eine Haftung vor?... 19. Werden innerhalb des PHG auch Schäden ersetzt, die durch einen fehlerhaften Teil des Produkts am Produkt selbst entstehen?... 52 20. Werden im Rahmen des PHG auch bloße (reine) Vermögensschäden ersetzt?... 53 21. Werden Sachfolgeschäden ersetzt?... 53

Inhaltsverzeichnis 22. Ist ein entgangener Gewinn zu ersetzen?... 54 23. Werden Schäden an Sachen ersetzt, die nicht dem privaten Gebrauch dienen, sondern überwiegend im Rahmen eines Unternehmens verwendet werden?... 54 24. Nach dem PHG wird für Schäden gehaftet, die an einer körperlichen Sache entstehen. Was ist unter dem Begriff körperliche Sache zu verstehen?... 54 25. Ist das PHG auch bei Schäden am fehlerhaften Produkt selbst anzuwenden?... 55 26. Das PHG sieht eine Haftung für Schäden vor, die an einer vom Produkt verschiedenen Sache auftreten. Was ist damit gemeint?... 55 27. Wann gilt ein Schaden als von einem Produkt verursacht? 55 28. Kann die Ersatzpflicht nach dem PHG einseitig bzw. vertraglich beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden?. 56 Das In-Verkehr-Bringen eines Produkts... 56 29. Wann gilt ein Produkt als in den Verkehr gebracht?... 56 30. Kann ein Produkt nach den Vorschriften des PHG auch von einem Konsumenten in Verkehr gebracht werden?... 57 31. Haftet der Unternehmer, wenn er ein Produkt privat in Verkehr bringt?... 57 32. Gilt das reine Versenden eines Produkts schon als in Verkehr bringen?... 58 Haftung und haftpflichtige Personen... 58 33. Wer haftet für nach dem PHG zu ersetzende Schäden?... 58 34. Wer ist als Hersteller zu bezeichnen?... 59 35. Was ist ein Grundstoffhersteller?... 59 36. Was ist ein Teilprodukthersteller?... 59 37. Was ist ein Endprodukthersteller?... 60 38. Wer gilt als Anscheinshersteller (Quasi-Hersteller)?... 60 39. Werden alle Herstellertypen nach dem PHG gleich behandelt oder ist zwischen ihnen zu differenzieren?... 61 40. Was kann ein Produzent eines Grundstoffes oder Teilstoffes tun, wenn er wegen der Fehlerhaftigkeit des Endprodukts in Anspruch genommen wird?... 61 41. Ist ein Monteur ein Hersteller i. S. d. PHG?... 61 42. Haftet derjenige, der eine Sache nur repariert, schon als Hersteller eines neuen Produkts nach dem PHG?... 62 XI

XII Inhaltsverzeichnis 43. Besteht zwischen mehreren Haftpflichtigen eine Solidarhaftung?... 62 44. Ist die Unternehmereigenschaft eine Haftungsvoraussetzung?... 63 45. Haftet der Unternehmer auch für ein Verschulden seiner Gehilfen an der Fehlerhaftigkeit des Produkts?... 63 46. In welchem Ausmaß haftet der Unternehmer für ein Verschulden seiner Gehilfen?... 64 47. Haften die Gehilfen eines Unternehmers, wenn die Fehlerhaftigkeit eines Produkts auf sie zurückzuführen ist?... 64 48. Wer haftet bei einem Lizenzprodukt?... 64 49. Wer ist als Importeur zu bezeichnen?... 65 50. Was ist unter Vertrieb zu verstehen?... 65 51. Wer ist ein EFTA-Importeur und was ist seine Bedeutung im PHG?... 65 52. Wann kommt es zu einer Haftung des Händlers im Rahmen des PHG?... 65 53. Was geschieht, wenn der Händler seiner Benennungspflicht erst nach dem Verstreichen einer angemessenen Frist nachkommt?... 66 54. Welche Information muss der Händler offenlegen, um seiner Benennungspflicht ordnungsgemäß nachzukommen?... 67 Haftungsausschlüsse und Beschränkungen im PHG... 67 55. Gibt es Haftungsbeschränkungen für Sachschäden im Rahmen des PHG?... 67 56. Wofür sieht das PHG einen Selbstbehalt von C 500, vor? 67 57. Wie ist der Selbstbehalt anzuwenden, wenn mehrere Sachen beschädigt sind?... 67 58. Gibt es Haftungsbeschränkungen für Personenschäden?.. 68 59. Sieht das PHG Haftungsausschlüsse vor?... 68 60. Ein Haftungsausschließungsgrund des PHG ist das Befolgen einer Rechtsvorschrift oder behördlichen Anordnung. Was ist darunter zu verstehen?... 69 61. Einen Haftungsausschließungsgrund des PHG bildet die Unmöglichkeit der Feststellung eines Fehlers zu der Zeit als das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Was bedeutet das?... 69

Inhaltsverzeichnis 62. Durch welchen Nachweis können sich Teilprodukte- und Grundstoffhersteller von der Haftung befreien?... 70 63. Wer muss das Vorliegen eines Haftungsausschlusses beweisen?... 70 Die Beweislast bei Haftbefreiungen und Schäden... 71 64. Wie kann sich ein Hersteller oder Importeur von seiner Haftpflicht befreien und wem obliegt die Beweislast?... 71 65. Wen trifft die Beweislast, wenn ein Händler in Anspruch genommen wird?... 71 66. Wen trifft die Beweislast, wenn der in Anspruch Genommene behauptet, das Produkt hätte den Fehler noch nicht gehabt, als es in den Verkehr gebracht wurde? Mit welcher Sicherheit muss dies bewiesen werden?... 72 67. Wen trifft die Beweislast für das Vorliegen eines Schadens an einer vom Produkt verschiedenen Sache oder Person? 72 Mehrere Schädiger... 72 68. In welchem Verhältnis haften mehrere Haftpflichtige nach außen?... 72 Mitverschulden des Geschädigten... 73 69. Wie wirkt sich ein Verschulden des Geschädigten am Schaden auf die Haftung des Unternehmers aus?... 73 70. Muss sich der Geschädigte ein Verschulden seiner Gehilfen wie eigenes Mitverschulden am Schaden anrechnen lassen? 73 Der Rückgriff zwischen den Unternehmern... 73 71. Kann ein Unternehmer, der nach PHG Ersatz leisten musste, vom Hersteller Rückersatz verlangen?... 73 72. Wer ist konkret regressberechtigt?... 74 73. Auf wen kann ein Unternehmer zurückgreifen, der schuldlos Ersatz leisten musste, wenn mehrere Personen für den Fehler eines Produkts verantwortlich sind?... 74 74. Was kann ein in Anspruch genommener, schuldloser Unternehmer tun, wenn kein anderer Ersatzverpflichteter greifbar ist?... 75 75. In welchem Umfang kann Rückersatz verlangt werden?... 75 76. Gibt es bei Regressansprüchen eine Rügeobliegenheit?... 75 77. Nach welchen Kriterien haften mehrere haftpflichtige Schädiger im Innenverhältnis zueinander, wenn sie alle den Produktfehler verursacht haben?... 76 XIII

XIV Inhaltsverzeichnis 78. Können Regressansprüche eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden... 76 Verjährung und Erlöschen von Ansprüchen... 77 79. Wie lange ist die Verjährungsfrist für Regressansprüche?. 77 80. Gibt es eine absolute Frist, in der Produkthaftungsansprüche geltend gemacht werden müssen?... 77 81. Wie lange ist die Verjährungsfrist für Produkthaftungsansprüche?... 78 82. Wodurch unterscheidet sich die Verjährung von Produkthaftungsansprüchen von der Verjährungsfrist der Gewährleistung?... 78 Die Deckungsvorsorge... 79 83. Wodurch wird gesichert, dass Hersteller und Importeure ihrer Haftung auch nachkommen?... 79 84. Gibt es eine Pflicht zur Deckungsvorsorge für Hersteller und Importeure?... 80 85. Ab welchem Zeitpunkt besteht die Pflicht zur Deckungsvorsorge und für welche Dauer?... 80 Sachverhalte mit Auslandsbezug... 80 86. Welches Recht ist anzuwenden, wenn ein Produkthaftungsfall mit Bezug zum Ausland auftritt?... 80 Produktsicherheitsgesetz 2004 1. ABSCHNITT... 83 Allgemeine Bestimmungen... 83 Geltungsbereich und subsidiäre Anwendung... 83 Begriffsbestimmungen... 83 Sicherheitsanforderungen und Risikobewertung... 85 Konformitätsbeurteilung... 86 2. ABSCHNITT... 88 Pflichten für In-Verkehr-Bringer/innen... 88 3. ABSCHNITT... 90 Überwachung, behördliche Maßnahmen, Information der Öffentlichkeit... 90 Auskunfts- und Meldepflicht... 90 Ermächtigung zum internationalen Datenaustausch... 92 Behördliche Maßnahmen... 93

Petsche Produktsicherheit Produkthaftung 159 Fragen und Antworten 2. Auflage Mit 159 anschaulichen Fragen und Antworten werden auch in der zweiten Auflage dieses Buches die wichtigsten Aspekte des Produkthaftungs- und Produktsicherheitsgesetzes in pragmatischer Weise für den Praktiker erläutert. Es werden beispielsweise folgende Themen behandelt: Das Produkt (fehlerhaftes Produkt, Schaden, Schädiger, Mitverschulden) Sicherheitsvoraussetzungen des PSG In-Verkehr-Bringen eines Produkts Haftung, haftpflichtige Personen, Haftungsausschlüsse Beweislast bei Haftungsbefreiungen und Schäden Rückruf und Rücknahme Information der Öffentlichkeit Vertretung der Verbraucherinteressen Ein unverzichtbarer Ratgeber für Produkt-, Qualitäts- und Compliance- Verantwortliche! DDr. Alexander Petsche ist Rechtsanwalt und Partner bei Baker & McKenzie Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG. ISBN 978-3-214-01218-2 www.manz.at 9 7 8 3 2 1 4 0 1 2 1 8 2