2014_FwEntschaedigungsVO 2008 Stand doc. Feuerwehr- Entschädigungs- Verordnung

Ähnliche Dokumente
Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde Herpf vom

Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Zeulenroda-Triebes

Feuerwehrschule des Saarlandes Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland

Entschädigungssatzung der Gemeinde Appen (Kreis Pinneberg)

S a t z u n g über Aufwandsentschädigungen für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Osterholz-Scharmbeck

1 Anspruch auf Dienstentschädigung

Rudolstädter Feuerwehrenentschädigungssatzung RuFeuEntschäS

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez.

1 Allgemeine Vorschriften

S a t z u n g. über die Entschädigung für Ehrenbeamte. und sonstige ehrenamtlich tätige. Funktionsträger in den Freiwilligen Feuerwehren

Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung) der Gemeinde Nobitz vom

S a t z u n g der Gemeinde Wohltorf

Satzung der Stadt Oldenburg in Holstein zur Regelung der Entschädigung für Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige

1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigungen. Ortsrecht Stadt Hemmoor Aufwandsentschädigungssatzung Seite 1 von 5

1 Geltungsbereich. 2 Entschädigung für Einsätze

Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde Fredenbeck

Satzung der Samtgemeinde Thedinghausen über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige

(i. d. Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006)

Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Oranienbaum Wörlitz

Stadt Tangermünde. Satzung der Stadt Tangermünde über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger - Entschädigungssatzung - Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeinde Vorschriften

S A T Z U N G /07-Aufwandsentschae.DOC

über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger der Stadt Oranienbaum-Wörlitz und deren Ortsteile Aufwandsentschädigungssatzung

Landkreis Börde. Satzungstitel Satzung des Landkreises Börde über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Stadt Leuna (Entschädigungssatzung)

I. Mitglieder kommunalrechtlicher Vertretungen und Ausschüsse. 1 Aufwandsentschädigung

Satzung der Samtgemeinde Jümme über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe vom 28. Dezember 2012

Ortsrecht Satzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder und sonstiger Mitglieder kommunaler Vertretungen der Stadt Nienburg/Weser

Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg

Satzung ALLGEMEINES AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN FÜR RATSMITGLIEDER

Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Zwönitz und Zuwendungen für Dienstjubiläen (Feuerwehrentschädigungssatzung)

Die Kommunalaufsichtsbehörden sind angewiesen, Satzungen nicht zu beanstanden, wenn sie sich im Rahmen der nachfolgenden Regelungen halten.

Satzung. des Amtes Berkenthin über die Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)

Satzung. über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger. in der Gemeinde Ammersbek in der Fassung vom

Vom 9. September 2004

S A T Z U N G. über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall. der GEMEINDE VECHELDE

Stadt Mücheln (Geiseltal)

Neufassung. (Text der ab Januar 2015 gültigen Fassung)

Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Kreistagsabgeordnete und ehrenamtlich tätige Personen beim Landkreis Uelzen

S A T Z U N G. über die Entschädigung für Ratsmitglieder, Ortsratsmitglieder,

AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben

Aufwandsentschädigung und Kostenersatz für die ehrenamtlichen Angehörigen 37.4 der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bergisch Gladbach

1 Auslagenersatz. (2) Die Zahlung erfolgt auf schriftlichen Antrag und nach Vorlage entsprechender Belege. 2 Aufwandsentschädigung

Auf Grund des. verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

Entschädigungssatzung des Kreises Ostholstein

(Lesefassung beinhaltet die 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom sowie die 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro (Euro- Anpassungs-Satzung) in der Gemeinde Bad Klosterlausnitz

Satzung der Gemeinde Bad Zwischenahn. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Bad Zwischenahn

1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder

1 Anwendungsbereich. 2 Verdienstausfall, Fortbildungsveranstaltungen

Allgemeines. 2 Entschädigungen

Satzung der. Stadt Bad Segeberg. über die Entschädigungen. in kommunalen Ehrenämtern

Entschädigungssatzung der Stadt Neu-Isenburg

Gliederung. Präambel. 1 Allgemeine Vorschrift. 2 Geltungsbereich. 3 Grundsätze. 4 Einwohnerzahl. 5 Zahlungsbestimmungen

in der Samtgemeinde Ilmenau

Satzung der Stadt Büdelsdorf über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)

Mitglieder des Kreistages

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr der Stadt Tuttlingen

1 Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister

v o m B e s c h l u s s n u m m e r : G 0 1 / 0 3 / 0 8

Stadt Wetter (Hessen) Satzungsrecht Az Entschädigungssatzung der Stadt Wetter (Hessen)

Stadt Leichlingen Ortsrecht

Satzung der Stadt Rastatt. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Satzung über die Aufwandsentschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Landeshauptstadt Erfurt vom 2. August 2012

Bekanntmachung einer Mustersatzung für eine Brandschutzsatzung

Satzung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Kabelsketal

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

H A U P T S A T Z U N G

Satzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn

Satzung der Stadt Oberlungwitz über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung) 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen

Feuerwehr- Entschädigungssatzung

Satzung zur Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Einheitsgemeinde Stadt Wanzleben Börde (Entschädigungssatzung)

Entschädigungssatzung Seite 1

Entschädigungssatzung der Stadt Lauenburg/Elbe vom

S a t z u n g. der STADT BUXTEHUDE über die Gewährung von Entschädigungen. an Ratsfrauen und Ratsherren sowie ehrenamtlich tätige Personen

Satzung über die Zahlung. von Entschädigungen für. Aufwand, Verdienstausfall. und Fahrtkosten

ORTSRECHT der Stadt Neustadt in Sachsen

E N T S C H Ä D I G U N G S S A T Z U N G. der Stadt Rödermark

Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten der Stadt Neustadt in Sachsen (Entschädigungssatzung)

Satzung des Landkreises Goslar über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Auslagenersatz

gemäß Beschluss des Kreistages Nr /2014 KT vom Aufwandsentschädigung

1 Anwendungsbereich. 2 Verdienstausfall

Satzung der Gemeinde Owschlag

ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG

Satzung der Gemeinde Grabenstätt

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten

E n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g der Stadt Bensheim

S A T Z U N G. Allgemeines

Abschnitt I Entschädigungen für kommunalpolitische Tätigkeiten

vom Aufwandsentschädigungen (Monatsbeträge)

Feuerwehr-Entschädigungssatzung

Entschädigungssatzung der Stadt Viernheim vom

Entschädigungssatzung des Kreises Stormarn in der ab geltenden Fassung

Satzung über die Entschädigungen für Ratsfrauen und Ratsherren, Ehrenbeamte/innen und ehrenamtlich Tätige der Stadt Soltau

Transkript:

2014_FwEntschaedigungsVO 2008 Stand 17092014.doc Feuerwehr- Entschädigungs- Verordnung Vom 25. Januar 2008 zul. geändert durch VO vom 17. September 2014

Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 25. Januar 2008 (Amtsbl. 2008 S. 250), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 17. September 2014 (Amtsblatt 2014 S. 384) 1 Anspruchsberechtigte Ehrenamtliche feuerwehrtechnische Beauftragte und Beraterinnen oder Berater der Aufsichtsbehörden sowie ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung oder einen pauschalierten Auslagenersatz nach Maßgabe dieser Verordnung. 2 Landesbrandinspekteur, Landesbrandinspekteurin (1) Der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 715 Euro und einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 Euro monatlich. (2) Mit der Aufwandsentschädigung sind alle mit der Funktion verbundenen Aufwendungen einschließlich des Verdienstausfalls abgegolten. Dies gilt nicht für Einsätze oder Ausbildungsveranstaltungen. (3) Reisekosten werden nach dem Saarländischen Reisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 238), in der jeweils geltenden Fassung erstattet. 3 Beauftragter oder Beauftragte des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin für die Jugendfeuerwehr und Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherin auf Landesebene (1) Der oder die Beauftragte des Landesbrandinspekteurs oder der Landesbrandinspekteurin für die Jugendfeuerwehr erhält einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 132 Euro monatlich und einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 Euro monatlich. (2) Der Jugendgruppensprecher oder die Jugendgruppensprecherin auf Landesebene erhält einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 33 Euro monatlich. Seite 2

(3) Mit diesen Beträgen sind die Reisekosten innerhalb des Saarlandes und alle sonstigen Aufwendungen abgegolten. Für Dienstreisen außerhalb des Saarlandes gilt das Saarländischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 4 Brandinspekteure, Brandinspekteurinnen (1) Die Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 528 Euro und einen Zuschlag für jede kommunale Feuerwehr in Höhe von elf Euro sowie einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 Euro monatlich. (2) 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 4a Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterinnen, Regionalverbandsbrandmeister, Regionalverbandsbrandmeisterinnen (1) Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterinnen und Regionalverbandsbrandmeister oder Regionalverbandsbrandmeisterinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 264 Euro und einen Zuschlag für jede kommunale Feuerwehr in Höhe von 5,50 Euro sowie einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 monatlich. (2) 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 5 Beauftragte der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen und Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherinnen auf Regionalverbands- und Landkreisebene (1) Die Beauftragten der Brandinspekteure oder Brandinspekteurinnen für die Jugendfeuerwehr und sonstige Beauftragte für bestimmte Fachbereiche erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz von 77 Euro monatlich und einen Zuschlag für jede kommunale Jugendfeuerwehr oder jede kommunale Feuerwehr in Höhe von drei Euro. Die oder der Beauftragte für die Jugendfeuerwehr erhält einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von 16,50 Euro monatlich (2) Die Jugendgruppensprecher oder Jugendgruppensprecherinnen auf Regionalverbands- und Landkreisebene erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 16,50 Euro monatlich. (3) 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Seite 3

6 Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige der Gemeinden (1) Wehrführer oder Wehrführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 220 Euro und einen Zuschlag für jeden Löschbezirk in Höhe von 5,50 Euro monatlich. (2) Löschabschnittsführer und Löschabschnittsführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 110 Euro monatlich. (3) Löschbezirksführer und Löschbezirksführerinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 55 Euro bis 110 Euro monatlich. (4) Jugendwarte, Gerätewarte, Atemschutzgerätewarte, Ausbildungsbeauftragte und Funkbetriebswarte erhalten einen pauschalierten Auslagenersatz in Höhe von 15 Euro bis 65 Euro monatlich. (5) Den übrigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Gemeinden, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, kann ein pauschalierter Auslagenersatz in Höhe von 15 Euro bis 65 Euro monatlich gewährt werden. (6) Die Höhe der Aufwandsentschädigung oder des pauschalierten Auslagenersatzes nach den Absätzen 3 bis 5 wird von den zuständigen Beschlussorganen nach der voraussichtlichen Höhe des Aufwandes sowie dem Umfang und der Bedeutung der mit der Funktion verbundenen Tätigkeit im Einzelfall festgesetzt. (7) 3 Abs. 3 gilt entsprechend. 7 Beginn und Ende des Anspruchs Der Anspruch auf Entschädigung entsteht mit Beginn des Monats, in dem der oder die Berechtigte die Funktion antritt, und endet mit Ablauf des Monats, in dem er oder sie aus der Funktion ausscheidet. 8 Ruhen des Entschädigungsanspruchs Ist der oder die Berechtigte länger als einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als einem Monat an der Ausübung seiner oder ihrer Funktion verhindert, so ruht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung oder pauschalierten Auslagenersatz für die über den Monat hinausgehende Zeit. Wird die Funktion wieder aufgenommen, lebt der Anspruch auf Aufwandsentschädigung oder pauschalierten Auslagenersatz mit Beginn des Monats auf, in dem die Funktion wieder aufgenommen wird. Seite 4

9 Entschädigung für Vertretung (1) Der Vertreter oder die Vertreterin des Wehrführers oder der Wehrführerin, des Löschabschnittsführers oder der Löschabschnittsführerin und des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin hat Anspruch auf 50 vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 bis 3, wenn ihm oder ihr ein eigener Aufgabenbereich zur selbstständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen ist. Nimmt der Vertreter oder die Vertreterin die Aufgaben des oder der Vertretenen bei dessen oder deren Verhinderung voll wahr, erhält er oder sie ab dem zweiten Monat eine Aufwandsentschädigung in der Höhe, in der sie dem oder der Vertretenen zusteht. (2) Im Übrigen erhalten für die Zeit der Verhinderung des oder der Berechtigten dessen Vertreter oder deren Vertreterin ab dem zweiten Monat der Vertretung eine Aufwandsentschädigung oder pauschalierten Auslagenersatz in der Höhe, in der sie dem oder der Vertretenen zusteht. (3) 3 Abs. 3 und 7 gelten entsprechend. 10 Anrechnung Werden durch eine Person mehrere Funktionen gleichzeitig bei dem gleichen Aufgabenträger wahrgenommen, erhält diese nur die Aufwandsentschädigung oder den pauschalierten Auslagenersatz mit dem höchsten Entschädigungssatz. Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung einer Vertretung nach 9 Abs. 1 Satz 1. 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 27. Mai 2002 (Amtsbl. S. 1354), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) außer Kraft. Seite 5

Feuerwehrschule des Saarlandes Weißenburger Straße 17a 66113 Saarbrücken Email: poststelle@lfws.saarland.de www.lfws.saarland.de Seite 6