DAS ERLAUBNIS- UND REGISTRIERUNGSVER- FAHREN FÜR KREDITINSTITUTE

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Transkript:

Stand: Februar 2018 DAS ERLAUBNIS- UND REGISTRIERUNGSVER- FAHREN FÜR KREDITINSTITUTE 1. Wie wird ein Kreditinstitut in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen?... 1 2. Wer ist erlaubnis- und registrierungspflichtig?... 2 3. Welche grundsätzlichen Voraussetzungen müssen für die Erlaubniserteilung erfüllt sein?... 2 4. Gibt es Erleichterungen bei dem Nachweis der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse?... 2 5. Welche Anforderungen werden an den Sachkundenachweis gestellt?... 2 6. Welche Anforderungen müssen Aufsichtspersonen bei der Delegation erfüllen?... 4 7. Welche Anforderungen müssen Personen erfüllen, die direkt mit der Versicherungsvermittlung beschäftigt sind?... 5 1. Wie wird ein Kreditinstitut in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen? Für die Eintragung in das Vermittlerregister ist die jeweilige Industrie- und Handelskammer am Hauptsitz des zu registrierenden Kreditinstituts zuständig. Das Verfahren ist in zwei Teile aufgegliedert: a) Das Erlaubnisverfahren Um in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen zu werden, muss das Kreditinstitut zunächst eine Erlaubnis nach 34d GewO beantragen. Sollte der Sachkundenachweis von den Vorständen bzw. Geschäftsführern auf andere Personen (Aufsichtspersonen) delegiert werden, dann muss zusätzlich das Formular: Delegation des Sachkundenachweises durch Benennung von Aufsichtspersonen verwendet werden. Außerdem ist von jeder Aufsichtsperson eine Datenschutzrechtliche Einverständniserklärung (Anlage beim Delegationsformular) abzugeben. b) Das Registrierungsverfahren Nach der Erteilung einer Erlaubnis für die Versicherungsvermittlung nach 34d GewO kann das Kreditinstitut in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen werden. Dieser Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Erlaubnisantrag gestellt werden. 1

2. Wer ist erlaubnis- und registrierungspflichtig? Erlaubnis- und registrierungspflichtig ist jeweils immer der Gewerbetreibende, d.h. bei: Kommanditgesellschaften der persönlich haftende Gesellschafter (bei der GmbH & Co. KG die GmbH), dem die Geschäftsführungsbefugnis obliegt. Ausnahmsweise können auch Kommanditisten als Gewerbetreibende (und damit erlaubnispflichtig) angesehen werden, wenn ihnen Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde. Gesellschaft mit beschränkter Haftung: die GmbH als juristische Person, nicht der/die einzelnen Geschäftsführer Aktiengesellschaft: die AG als juristische Person, nicht der Vorstand Eingetragene Genossenschaft: die Genossenschaft als juristische Person, nicht der Vorstand Anstalten des öffentlichen Rechts (z. B. Sparkassen) als juristische Person, nicht der Vorstand Erlaubnis und Registrierung müssen jeweils durch die Vorstände bzw. Geschäftsführer beantragt werden. 3. Welche grundsätzlichen Voraussetzungen müssen für die Erlaubniserteilung erfüllt sein? Grundsätzlich müssen folgende vier Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt werden: Persönliche Zuverlässigkeit Geordnete Vermögensverhältnisse Sachkunde Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung 4. Gibt es Erleichterungen bei dem Nachweis der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse? Sofern das Kreditinstitut nach Kreditwesengesetz (KWG) zugelassen ist, braucht der Vorstand bzw. die Geschäftsführung eines Kreditinstituts die Zuverlässigkeit nicht durch entsprechende Bescheinigungen nachzuweisen. In diesem Fall wird die durch die BaFin regelmäßig durchgeführte Aufsicht gem. 6 Abs.1 KWG als ausreichende Kontrolle der Kreditinstitute angesehen. Ebenso entfällt dann eine Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse des Kreditinstituts. Hingegen hat eine 100% ige Tochter (Versicherungsvermittler) einer Autohaus-Bank AG, die zwar eine BaFin im Haus hat, jedoch selbst kein zugelassenes Kreditinstitut ist, entsprechende Nachweise zu erbringen, da hier keine vorherige Prüfung über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgte. Eine Versicherungs GmbH eines Kreditinstituts, die Versicherungen vermittelt, kann somit nicht die oben genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen. 5. Welche Anforderungen werden an den Sachkundenachweis gestellt? Die Sachkunde muss von mindestens einem Vorstand bzw. mindestens einem Geschäftsführer eines Kreditinstituts nachgewiesen werden. 2

Für den Nachweis der Sachkunde gibt es drei Möglichkeiten: a) Nachweis über die bestandene Sachkundeprüfung (IHK) b) Bestandsschutz i.s.d. 1 Abs. 4 VersVermV (sogenannte Alte-Hasen-Regelung ) c) Nachweis eines anderweitigen gleichwertigen Abschlusses ( 4,19 VersVermV) a) Sachkundeprüfung Für die notwendige Sachkundeprüfung ist im Kammerbezirk der IHK Nordschwarzwald die IHK Region Stuttgart zuständig. b) Bestandsschutz ( Alte-Hasen-Regelung ) Wegen langjähriger Vermittlungstätigkeit wird die Sachkunde unterstellt, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind: Selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler), ununterbrochen ausgeführt (mindestens) seit dem 31.08.2000 c) Als gleichwertig werden folgende Abschlüsse anerkannt: 1.) Abschlusszeugnis a) eines Studiums der Rechtswissenschaft b) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) c) als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen d) als Versicherungsfachwirt oder -wirtin e) als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK) 2.) Abschlusszeugnis a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder c) als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung; 3.) Abschlusszeugnis 3

a) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder b) als Investmentfondskaufmann oder -frau oder c) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) und zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung. 4.) Erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird. 5.) Vor dem 01.01.2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder /-frau BWV. Eine Ausnahme bildet die Delegationsmöglichkeit der Sachkunde (gem. 34 d Abs. 2 Nr. 4 2. HS GewO) auf eine angemessene Anzahl bei dem Kreditinstitut beschäftigten natürlichen Personen. Eine Aufsichtsperson darf maximal 50 Angestellte, die Versicherungen vermitteln, beaufsichtigen. Hat ein Kreditinstitut z.b. 300 angestellte Personen, die Versicherungen vermitteln, so muss mindestens an 6 Personen delegiert werden. 6. Welche Anforderungen müssen Aufsichtspersonen bei der Delegation erfüllen? Eine wirksame Delegation setzt voraus: a) Aufsichtspersonen müssen die geforderte Sachkunde nachweisen durch: Bestandsschutzregelung ( Alte-Hasen-Regelung ) oder Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau IHK oder Gleichwertigen Abschluss ( gem. 4, 19 VersVermV) (siehe Frage 5 dieses Merkblattes) b) Aufsichtspersonen müssen vertretungsberechtigt sein (Außenverhältnis), d.h. beispielsweise Handlungsvollmacht (gem. 54 HGB) oder Prokura (gem. 49 HGB) vorweisen können. c) Aufsichtspersonen müssen gegenüber den von ihnen beaufsichtigten Personen weisungsbefugt sein (Innenverhältnis). d) Das Kreditinstitut hat sicherzustellen, dass die im Versicherungsvermittlerregister eingetragenen Aufsichtspersonen zuverlässig sind. Eine genaue Vorgabe, wie dies zu prüfen ist, sieht das Gesetz nicht vor. 4

7. Welche Anforderungen müssen Personen erfüllen, die direkt mit der Versicherungsvermittlung beschäftigt sind? a) Mitarbeiter benötigen eine angemessene Qualifikation. Nach 34d Absatz 9 GewO muss das Kreditinstitut sicherstellen, dass Angestellte, die bei der Versicherungsvermittlung direkt mitwirken, hinsichtlich der von ihnen jeweils vermittelten Versicherungen angemessen qualifiziert sind. Wie die Qualifikation zu erfolgen hat, ist nicht vorgeschrieben. Möglich sind beispielsweise auf die vermittelten Versicherungen zugeschnittene interne oder externe Schulungen. Eine Sachkundeprüfung wird bei den angestellten Vermittlern nicht verlangt. b) Mitarbeiter müssen eine Zuverlässigkeitsprüfung durchlaufen. Mitarbeiter, die direkt bei der Versicherungsvermittlung mitwirken, müssen wie die Aufsichtspersonen einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen werden. 8. Wer unterliegt der neuen Weiterbildungspflicht? Seit dem 23. Februar 2018 ist eine Neufassung des 34d GewO in Kraft getreten, die zahlreiche neue Regelungen vorsieht. Unter anderem wurde auch eine Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler eingeführt. Die Weiterbildungspflicht von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr gilt für Versicherungsvermittler mit Erlaubnis (Versicherungsvertreter und -makler, Abs. 1), Honorar-Versicherungsberater (Abs. 2), gebundene Versicherungsvermittler (Abs. 7) und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten. Leider gibt es noch keine detaillierten Regelungen zum Rahmen der Weiterbildungspflicht oder zur Frage der Nachweisführung. Einzelheiten werden in einer überarbeiteten Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) geregelt, für die noch kein abschließender Entwurf veröffentlicht wurde. Der Bundesrat hat sich dafür ausgesprochen, das Weiterbildungssystem möglichst schlank zu halten. Hinweis: Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt und auf dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. 5