Antragstellung. Angaben zur Person. An den Hochtaunuskreises Der Kreisausschuss Fachbereich Ludwig-Erhard-Anlage Bad Homburg v.d.
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- Leopold Weiner
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1 An den Hochtaunuskreises Der Kreisausschuss Fachbereich Ludwig-Erhard-Anlage Bad Homburg v.d. Höhe Erläuterungen Bei Bedarf bitte Beiblätter benutzen Gewerbeordnung = GewO Industrie- und Handelskammer = IHK Immobiliarvermittlungsverordnung = ImmVermV Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34i Gewerbeordnung Immobiliardarlehensvermittler in Verbindung mit 160 Gewerbeordnung Übergangsregelungen zu den 34c und 34i Voraussetzungen 1. Besitz einer Erlaubnis nach 34 c GewO, die bis zum erteilt wurde. 2. Berechtigung zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen. 3. Die Erlaubnis nach 34 c GewO ist gültig. Antragstellung als natürliche Person Einzelfirma als natürliche Person Personenhandelsgesellschaft (z.b. OHG, KG) Sind mehrere Personen zur Vertretung der Personenhandelsgesellschaft berufen, werden die Angaben zur Person von jedem Gesellschafter benötigt. Angaben zur Person Familienname Geburtsname Vornamen Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Anschrift des Hauptwohnsitzes Telefon Handy Telefax
2 Aufenthalt in den letzten 5 Jahren Zeitraum und vollständige Anschriften Ausübung weiterer beruflicher Tätigkeiten in den letzten 5 Jahren 1. als Geschäftsführer, Vorstand - juristische Person 2. persönlich haftender Gesellschafter - Personenhandelsgesellschaft 3. persönlich haftender Gesellschafter - Personengesellschaft (z.b. GbR) 4. Einzelunternehmer Nein ja, bei folgenden Firmen Name, Anschrift, ggfs. Registergericht, Handelsregisternummer angeben Angaben zur Betriebsstätte -nur ausfüllen, wenn vom Hauptwohnsitz abweichend- Name, Anschrift, ggfs. Registergericht, Handelsregisternummer angeben Gewerbliche Niederlassungen aktuell und in den letzten 5 Jahren Zeitraum und vollständige Anschriften
3 Angaben zur Zuverlässigkeit und den Vermögensverhältnissen a) Ist/war ein Strafverfahren anhängig? Zutreffendes bitte ankreuzen: ja nein b) Ist/war ein Bußgeldverfahren wegen Verstoß bei gewerblicher Tätigkeit anhängig? c) Ist/war ein Gewerbeuntersagungsverfahren anhängig? d) Ist über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden? e) Ist über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden? f) Wurde eine eidesstattliche Versicherung bzw. Vermögensauskunft abgegeben? g) Gab es Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung? Falls vorstehend ein Verfahren (Frage a-g) bei einer Behörde anhängig war oder ist, sind Behörde und Aktenzeichen anzugeben: Weitere Angaben Der Antragsteller hat seine Hauptniederlassung im Inland. Zutreffendes bitte ankreuzen: ja nein Die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler wird nur im Inland ausgeübt. Erforderliche Unterlagen -in Fotokopie- Erlaubnis nach 34 c GewO Sachkundenachweis -Zutreffendes bitte ankreuzen- erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung gemäß 34 i GewO in Verbindung mit der Verordnung über ImmVermV gleichgestellte Berufsqualifikation gemäß 4 Abs. 1 Nr. 1 ImmVermV eine gleichwertige Berufsqualifikation gemäß 4 Abs. 1 Nr. 2 ImmVermV sowie Nachweis einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung eine gleichwertige Berufsqualifikation gemäß 4 Abs. 1 Nr. 3 ImmVermV sowie Nachweis zweijähriger Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung eine gleichgestellte Berufsqualifikation gemäß 4 Abs. 2 ImmVermV sowie Nachweis dreijähriger Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung ein ausländischer Befähigungsnachweis gemäß 5 ImmVermV bei bis zum erteilter Erlaubnis nach 34 c GewO (Darlehensvermittlung) kann die Sachkunde auch durch individuelle Unterlagen nachgewiesen werden. Die aktive Tätigkeit im Sinne des 34 i GewO ist im Zeitraum vom bis zum für jedes Jahr einzeln zu belegen. In Frage kommen: erstrangig: Provisionsnachweise, aus denen die Immobiliardarlehensvermittlung hervorgeht. ansonsten: Arbeitgeberbescheinigungen, aus denen jeweils pro Kalenderjahr die Anzahl der Immobiliardarlehensvermittlungen und -Beratungen hervorgehen.
4 falls vorhanden: Auszug aus dem Handelsregister Gewerbemeldung Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach 34 i Abs. 2 Nr. 3 GewO, 10, 11 ImmVermV Hinweise Bitte verwenden Sie für den Versicherungsnachweis ausschließlich eine von dem Versicherungsunternehmen nach 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilte Versicherungsbestätigung. Bei Personenhandelsgesellschaften ist der Versicherungsnachweis für jede natürliche Person und die Personenhandelsgesellschaft vorzulegen. ausgefülltes Antrags-Formular für die IHK-Registrierung -siehe Hinweis- Hinweise Die Bearbeitung des Antrages und Erteilung der Erlaubnis ist kostenpflichtig. Bei der Rücknahme des Antrages sind bis zu 50 Prozent, bei Ablehnung bis zu 75 Prozent, der festzusetzenden Erlaubnisgebühr, zuzüglich der Auslagen zu erheben. Vorläufige Gebührenfestsetzung 34i GewO mit 160 GewO Natürliche Person i GewO mit 160 GewO Juristische Person i GewO Natürliche Person i GewO Juristische Person 1050 Auslagen mindestens 3,09 Für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und/oder Nachrangdarlehen ist eine Erlaubnis nach 34 f GewO erforderlich. Zuständig in Hessen ist die Industrie- und Handelskammer. Für die Vermittlung von sonstigen Darlehen (also nicht 34 f, 34 i GewO) ist eine Erlaubnis nach 34 c GewO erforderlich. Inhaber einer Erlaubnis nach 34 c GewO mit dem Teilbereich Darlehensvermittlung, die bis zum erteilt wurde und noch gültig ist, dürfen mit dieser Erlaubnis Tätigkeiten im Rahmen des 34i GewO noch bis zum berechtigt ausüben. Aufgrund der Übergangsregelung nach 160 GewO muss die Erlaubnis nach 34i GewO bis zum erteilt und die Registrierung bei der IHK erfolgt sein. Das Antrags-Formular für die IHK-Registrierung ist auf Homepage der IHK Frankfurt zu finden. Die URL-Adresse lautet: formulare/index.html Datenschutzrechtlicher Hinweis Die erfragten personenbezogenen Daten werden zur weiteren Bearbeitung benötigt. Die Erhebung erfolgt gemäß 13 Bundesdatenschutzgesetz, den einschlägigen landesrechtlichen Datenschutzvorschriften und 34i GewO. Ich versichere die Richtigkeit und Aktualität aller vorstehenden Angaben, eingereichten Unterlagen und habe die vorgenannten Hinweise zur Kenntnis genommen. Ort, Datum Unterschrift Hochtaunuskreis FB Stand: 10/2016
5 Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV) 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen (1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung a) als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau, b) als Bankkaufmann oder Bankkauffrau, c) als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau, d) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung, wenn aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187) abgelegt wurde oder bb) die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen gewählt hat, e) als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin, f) als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin, g) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung, h) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen; 2. ein Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH) oder Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt; 3. ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt. (2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34i Gewerbeordnung Immobiliardarlehensvermittler
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