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Transkript:

ÖNORM EN 15927 Ausgabe: 2010-12-15 Dienstleistungen in der Hörakustik Services offered by hearing aid professionals Services offerts par les audioprothésistes Ansichtsexemplar Bundesinnung Gesundheitsberufe - Hörakustik Medieninhaber und Hersteller Austrian Standards Institute/ Österreichisches Normungsinstitut (ON) Heinestraße 38, 1020 Wien Copyright Austrian Standards Institute 2010. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck oder Vervielfältigung, Aufnahme auf oder in sonstige Medien oder Datenträger nur mit Zustimmung gestattet! E-Mail: publishing@as-plus.at Internet: www.as-plus.at/nutzungsrechte ICS 11.180.15 Ident (IDT) mit EN 15927:2010-08 zuständig Komitee 138 Akustik Verkauf von in- und ausländischen Normen und Regelwerken durch Austrian Standards plus GmbH Heinestraße 38, 1020 Wien E-Mail: sales@as-plus.at Internet: www.as-plus.at 24-Stunden-Webshop: www.as-plus.at/shop Tel.: +43 1 213 00-444 Fax: +43 1 213 00-818

EUROPÄISCHE NORM EUROPEAN STANDARD NORME EUROPÉENNE EN 15927 August 2010 ICS 11.180.15 Deutsche Fassung Dienstleistungen in der Hörakustik Services offered by hearing aid professionals Services offerts par les audioprothésistes Diese Europäische Norm wurde vom CEN am 12. Juni 2010 angenommen. Die CEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/CENELEC-Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzen Stand befindliche Listen dieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum des CEN oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich. Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache, die von einem CEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Zentralsekretariat mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen. CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern. EUROPÄISCHES KOMITEE FÜR NORMUNG EUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATION COMITÉ EUROPÉEN DE NORMALISATION Management-Zentrum: Avenue Marnix 17, B-1000 Brüssel 2010 CEN Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren, sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten. Ref. Nr. EN 15927:2010 D

Inhalt Seite Vorwort...3 Einleitung...4 1 Anwendungsbereich...5 2 Normative Verweisungen...5 3 Begriffe...6 4 Voraussetzungen für die Dienstleistungen...7 4.1 Allgemeines...7 4.2 Ausbildungs-Voraussetzungen...7 4.3 Anforderungen an die Betriebsräume (sachliche Anforderungen)...8 4.4 Anforderungen an die Betriebsausstattung...9 4.5 Ethische Empfehlungen und Verhaltenscodex...11 5 Ablauf der Hörgeräteversorgung...12 5.1 Allgemeines...12 5.2 Kundenkontakt und Erfassung...12 5.3 Hörprofilbestimmung...13 5.4 Audiologische Bewertung...13 5.5 Hörsystem-Anpassung...14 5.6 Nachbetreuung...15 6 Qualitäts-Management-System...16 6.1 Allgemeines...16 6.2 Dokumentation...17 6.3 Umgang mit Kundenbeschwerden...17 6.4 Kundenbeurteilung der Dienstleistung...17 6.5 Korrekturmaßnahmen...17 Anhang A (normativ) Minimalkompetenzen des Hörgeräteakustikers...18 Anhang B (informativ) Empfehlung für eine geeignete Organisation der Ausbildung und des praktischen Trainings für Hörgeräteakustiker...21 Anhang C (informativ) Empfehlungen für Kundeninformationen zum Anpassverfahren...23 Literaturhinweise...25 Tabellen Tabelle B.1 Exemplarischer Rahmenplan für Hörgeräteakustiker...21 2

Vorwort Dieses Dokument (EN 15927:2010) wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 380 Projekt Komitee Dienstleistungen in der Hörakustik, dessen Sekretariat vom AFNOR gehalten wird, ausgearbeitet. Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis spätestens Februar 2011, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis spätestens Februar 2011 zurückgezogen werden. Es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass einige Texte dieses Dokuments Patentrechte berühren können. CEN (und/oder CENELEC) ist nicht dafür verantwortlich, einige oder alle diesbezüglichen Patentrechte zu identifizieren. Entsprechend der CEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern. 3

Einleitung Diese Europäische Norm schreibt ein Minimum an Anforderungen für die wesentlichen Elemente der Leistungserbringung vor. Darüber hinaus werden Empfehlungen für weitere Aspekte einer Praxis von guter Qualität bereitgestellt. Schwerpunktmäßig werden die Grundbegriffe der Dienstleistungen definiert, wobei die Qualität der Dienstleistung sich nicht ausschließlich am Durchschnittskunden orientiert. Bestimmte Aspekte der Dienstleistungserbringung durch den Hörgeräteakustiker werden bereits durch bestehende Normen abgedeckt. Dies können andere Europäische Normen und deren nationale Fassungen oder regionale Verordnungen, die bestimmte nationale Anforderungen festschreiben. Beispiele hierfür sind: Berufliche Zertifikate, berufliche Sicherheits- und Hygieneanforderungen, Vertrauens- und Datenschutz. Die Qualität der Dienstleistungen des Hörgeräteakustikers wird auch durch das Verhalten und die Motivation der Mitarbeiter, die Gestaltung der Ausstattung sowie die Auswahl der Lieferanten und Produkte beeinflusst. Die Qualität der Dienstleistungen von Hörgeräteakustikern hängt von Personal, deren Kompetenzen und Motivation ab. Das Management spielt eine entscheidende Rolle. Um die Qualität der Dienstleitungen sicherzustellen ist ein kontinuierliches Training der Mitarbeiter erforderlich, ebenso wie ein fortwährend interdisziplinärer Austausch von Expertise. Solche ein Management und Verfügbarkeit spielt eine wichtige Rolle, allerdings fallen sie nicht in den Geltungsbereich dieser Norm. 4

1 Anwendungsbereich Diese Europäische Norm zielt darauf ab, dass die Dienstleistungen des Hörakustikers zum Nutzen der Kunden sind. Die Europäische Norm beschreibt den Ablauf der Hörsystemanpassung vom ersten Kundenkontakt bis zur Nachsorge. Ebenfalls bestimmt diese Norm die Anforderungen an die Ausbildung, die Betriebsausstattung und die Verhaltensregeln. Ein Qualitäts-Management-System, das die Zufriedenheit der Kunden umfassend absichert und alle Elemente der Dienstleistung abdeckt, ist ein wesentlicher Teil der Anforderungen. Im Mittelpunkt dieser Europäischen Norm stehen die Dienstleistungen für die Mehrheit der Kunden mit einer Hörschädigung. Andere Gruppen wie Kinder, Personen mit anderen Behinderungen oder Kunden mit Cochlear Implants benötigen möglicherweise Dienstleistungen, die über die in dieser Norm beschriebenen Tätigkeiten hinausgehen. 2 Normative Verweisungen Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). EN 60118-4, Akustik Hörgeräte Teil 4: Induktionsschleifen für Hörgeräte Magnetische Feldstärke EN 60118-7, Akustik Hörgeräte Teil 7: Messung der Übertragungseigenschaften von Hörgeräten zum Zwecke der Qualitätssicherung in der Herstellung, Versorgung und Lieferung EN 60645-1, Akustik Audiometer Teil 1: Reinton-Audiometer EN 60645-2, Audiometer Teil 2: Geräte für die Sprachaudiometrie EN 60645-5, Akustik-Audiometer Teil 5: Geräte zur Messung der akustischen Impedanzen / Admittanzen des Gehörs EN 61669, Elektroakustik Geräte zur Messung der Kenndaten von Hörgeräten am menschlichen Ohr EN 61672-1, Elektroakustik Schallpegelmesser Teil 1: Anforderungen EN ISO 389-1, Akustik Standard-Bezugspegel für die Kalibrierung audiometrischer Geräte Teil 1: Äquivalente Bezugs-Schwellenschalldruckpegel für reine Töne und supra-aurale Kopfhörer (ISO 389-1:1998) EN ISO 389-2, Akustik Standard-Bezugspegel für die Kalibrierung audiometrischer Geräte Teil 2: Äquivalente Bezugs-Schwellenschalldruckpegel für reine Töne und Einsteckhörer (ISO 389-2:1994) EN ISO 389-3, Akustik Standard-Bezugspegel für die Kalibrierung audiometrischer Geräte Teil 3: Äquivalente Bezugs-Schwellenkraftpegel für reine Töne und Knochenleitungshörer (ISO 389-3:1994) EN ISO 389-4, Akustik Standard-Bezugspegel für die Kalibrierung audiometrischer Geräte Teil 4: Bezugspegel für schmalbandige Verdeckungsgeräusche (ISO 389-4:1994) EN ISO 389-8, Akustik Standard-Bezugspegel für die Kalibrierung audiometrischer Geräte Teil 8: Äquivalente Bezugs-Schwellenschalldruckpegel für reine Töne und circumaurale Kopfhörer (ISO 389-8:2004) EN ISO 8253-1, Akustik Audiometrische Prüfverfahren Teil 1: Grundlegende Verfahren der Luft- und Knochenleitungs-Schwellenaudiometrie mit reinen Tönen (ISO 8253-1:1989) EN ISO 8253-2, Akustik Audiometrische Prüfverfahren Teil 2: Schallfeld-Audiometrie mit reinen Tönen und schmalbandigen Prüfsignalen (ISO 8253-2:2009) 5

EN ISO 8253-3, Akustik Audiometrische Prüfverfahren Teil 3: Sprachaudiometrie (ISO 8253-3:1996) ISO 12124, Acoustics Procedures for the measurement of real-ear acoustical characteristics of hearing aids ISO 16832, Acoustics Loudness scaling by means of categories 3 Begriffe Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe. 3.1 Hörgeräteakustiker audiologisch kompetente Person, die das Hörvermögen professionell beurteilen kann, Hörsysteme auswählen, anpassen und bereitstellen kann sowie Rehabilitationsleistungen für Hörgeschädigte erbringen kann 3.2 Hörgeschädigter Person mit einem Hörverlust auf einem oder beiden Ohren ANMERKUNG Die Hörschädigung kann leicht, mittel, hochgradig oder an Taubheit grenzend sein. 3.3 Kunde Person mit einer Hörschädigung, die durch die Leistung des Hörgeräteakustikers versorgt wird 3.4 Hörgerät Gerät, welches dazu entwickelt wurde akustische Signale so elektroakustisch und magnetisch zu verarbeiten und zu verstärken, dass Hörverluste ausgeglichen werden können. Es wird am oder im Ohr getragen. 3.5 Otoplastik individuell kundenspezifisch gefertigte oder ausgewählte mechanisch-akustisch Ankopplung des Hörgerätes an den Gehörgang 3.6 Hörsystem integriertes und kundenspezifisches System, bestehend aus ein oder zwei Hörgeräten, Otoplastiken und zugehörigen Komponenten wie z. B. Fernbedienung oder Ankopplungen zu Informations- oder Kommunikationssystemen 3.7 Hörprofil umfassende Darstellung der auditiven Probleme des Kunden, seiner sozialen Situation, Einschränkungen Aktivität, Bedürfnissen und Erwartungen 3.8 Anpassung ein systematischer Verfahrensablauf zum Abgleich des Hörsystems um einen Hörverlust auszugleichen 3.9 Voreinstellung Einstellung des Hörgerätes unter Einbeziehung der relevanten audiologischen Daten nach präskriptiver Regeln 3.10 Feinanpassung Einstellung um die bestmögliche Übereinstimmung mit den Bedürfnissen und Vorlieben des Hörgeschädigten zu erreichen 6

3.11 Hörtraining Zusammenstellung von Methoden, Übungen und Tests, die genutzt werden, um die Hörleistung des Hörgeschädigten zu verbessern 3.12 Anpassungssystem Anpass-System-Anlage die üblicherweise einen PC, Anpass-Software und ein Programmier-Interface umfasst um Hörsysteme einzustellen 3.13 Anpass-Raum Raum, in dem der Hörakustiker seine Dienstleistungen erbringt 3.14 Rehabilitation systematischer Prozess zur Verbesserung der Hörfähigkeiten durch Schulung, Training und Anleitung nach der Anpassung des Hörsystems 4 Voraussetzungen für die Dienstleistungen 4.1 Allgemeines Um eine hohe Dienstleistungsqualität zu erzielen, sind bestimmte Voraussetzungen und zutreffende nationale Gesetze und Vorschriften zu erfüllen. Die wesentlichen Voraussetzungen unterteilen sich in vier Kategorien: 1) Ausbildungsvoraussetzungen beschreiben die Kompetenzen, die notwendig sind die Dienstleistungen durchführen zu können. 2) Anforderungen an die Betriebsräume bestimmen, wie die zweckmäßige Umgebung zur angemessenen Durchführung der Dienstleistung sein soll. 3) Anforderungen an die Betriebsausstattung schreiben die notwendige Gerätschaft vor, um die Dienstleistungen durchzuführen. 4) Ethische Empfehlungen beschreiben die ethischen Rahmenbedingungen und den Verhaltenscodex. 4.2 Ausbildungs-Voraussetzungen 4.2.1 Allgemeines Dieser Absatz legt die notwendigen Kompetenzen fest zur Durchführung des Hörsystem-Versorgungsprozesses, der im Abschnitt 5 der Dienstleistungs-Anforderungen beschrieben ist. Die Kompetenzen der Personen, die die Dienstleistungen erbringen, sind für die Qualität des Services sehr wichtig. Für diese Kompetenzen muss durch eine angemessene Aus- und Weiterbildung in anerkannten Bildungsinstitutionen, in der alle relevanten praktischen Fähigkeiten in einem strukturierten Prozess gelehrt werden, eine entsprechende Grundlage gelegt werden. Im Allgemeinen ist eine Delegation der Aufgaben an nicht fachgerecht ausgebildetes Personal nicht gestattet. Einige nationale Bestimmungen können für unterschiedliche Ausbildungswege die Durchführung bestimmter Aufgaben in Übereinstimmung mit dem speziellen Ausbildungshintergrund gestatten. Die Gesamtverantwortung Versorgungs-Dienstleistung muss eine Person haben, die den Ausbildungshintergrund nach 4.2.2 hat. Um das Erwerben von praktischen Fähigkeiten zu vereinfachen, können praktische Trainingseinheiten mit, den Auszubildenden durchgeführt werden. Die Dienstleistungen, die dabei durch Auszubildende erbracht werden, müssen unter der vollen Kontrolle und Verantwortung des Hörgeräteakustikers stehen. 7

4.2.2 Anforderungen an den Hörgeräteakustiker Die Basis professioneller Kenntnisse und Fertigkeiten in der Audiologie und Akustik ist eine grundlegende Notwendigkeit zur Durchführung einer Hör- und Kommunikations-Rehabilitation, die die Bedürfnisse und Erwartungen des Hörgeschädigten erfüllt und dem aktuellen technologischen und medizinischen Fortschritt entspricht. Der Hörgeräteakustiker soll sich aktiv zum technischen Fortschritt und seiner Anwendung fort- und weiterbilden. In Übereinstimmung mit dieser Europäischen Norm muss der Hörgeräteakustiker Qualifikationen der Hörgeräteversorgung aufweisen, die anwendbaren nationalen Gesetzen und Bestimmungen unterliegen. Die Qualifikationen sollten mit dem Punkt (d) des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG übereinstimmen. Mindestqualifikationen müssen jedoch mit einem Abschluss nach Artikel 11, Punkt (c) dieser Richtlinie übereinstimmen. Liegen keine staatlichen Anforderungen vor, wird ein äquivalenter Abschluss nach der EQF Stufe 5 (EG 2008/C111/01) gefordert. Wenn staatliche Verordnungen dahin gehend geändert werden, dass die EQF Stufe 5 gefordert wird, muss diese Anforderung vom Datum der Veröffentlichung erfüllt werden. Die Fähigkeiten und Kompetenzen können durch eine Ausbildung nach Anhang A erworben werden. 4.2.3 Fortbildung Um eine kontinuierliche hohe Qualifikation der Dienstleistung sicherzustellen, muss sich der Hörgeräteakustiker laufend mit den Entwicklungen der Audiologie, der Hörsystem-Technologien und der Anpassmethodenund Verfahren befassen. Diese Fortbildung kann auf verschiedenen Wegen, wie Kursen, Workshops, Fortbildungs-Seminaren und Konferenzen, erfolgen. Minimal 20 Stunden der Arbeitszeit des Hörgeräteakustikers müssen im Jahr der Fortbildung gewidmet werden. 4.3 Anforderungen an die Betriebsräume (sachliche Anforderungen) 4.3.1 Allgemeines Die Betriebsräume, in denen Hörgerätakustiker Dienstleistungen erbringen, müssen so gestaltet sein, dass Größe, Anordnung und Umgebung nationalen Gegebenheiten und Gesetzen entsprechen. Die Betriebsräume müssen Standards entsprechen, die eine hohe Qualität der Dienstleistung ermöglichen. In Einklang mit dem Dienstleistungs-Ablauf, beschrieben im Abschnitt 5, müssen die folgenden Bereiche vorhanden sein: Empfangsbereich; Beratungsbereich; Audiometriebereich; Anpassbereich; Reparatur- und Wartungsbereich. Der Dienstleistungsanbieter muss sicherstellen, dass die Dienstleistungen für den Kunden verfügbar sind, beispielsweise: der Dienstleistungsanbieter muss durch Telefon, SMS, Telefax und/oder E-Mail leicht erreichbar sein; der Zugang zum Hörgeräte-Fachgeschäft muss eindeutig ausgewiesen sein; allgemeine Informationen über Ansprechpersonen und Öffnungszeit sollen bekannt sein. Die Betriebsräume sollten Hörgeschädigten gerecht gestaltet sein. Die Gestaltung der Betriebsräume sollte möglichst auch so erfolgen, dass sie Menschen mit anderen Behinderungen, wie eingeschränkter Sehfähigkeit oder Mobilität gerecht wird. Es wird empfohlen, dass die Räume einen geringen Nachhall, wenig Neben- 8

geräusche sowie eine gute Beleuchtung haben sollten, um das Lippenablesen oder die Zeichensprache zu erleichtern. 4.3.2 Empfangsbereich Am Empfang können sich die Kunden an einem Empfangstisch anmelden und sich über die Leistungen beraten lassen. Häufig dient der Empfang auch dem Verkauf von Verbrauchsmaterial und Zubehör. Der Empfang sollte mit einem Induktionssystem ausgestattet sein. Ein Wartebereich, der von den anderen Dienstleistungsbereichen getrennt ist, sollte natürlich vorhanden sein. 4.3.3 Beratungsbereich Ein abgesonderter Bereich für die Beratung der Kunden muss vorhanden sein. Er ist vom Empfangs- und Wartebereich zu trennen, um sicherzustellen, dass Gespräche zwischen Kunden und Hörgeräteakustiker nicht mitgehört werden können. 4.3.4 Audiometriebereich Audiometrische Messungen können nur zuverlässig in einem Raum durchgeführt werden, der ordnungsgemäße akustische Eigenschaften in Bezug auf Nachhallzeit und Störlärm aufweist. Hörschwellen müssen mit Luftleitungshörern bis zu 20 db HL (bei Knochenleitungshörern bis 30 db HL) messbar sein. Daher muss der maximale Umgebungsstörpegel die Anforderungen der EN ISO 8253-1, EN ISO 8253-2 und EN ISO 8253-3 erfüllen. Diese Anforderungen können durch eine schallgedämpfte Kabine für Reinton-Audiometrie- Messungen erfüllt werden. 4.3.5 Anpassbereich Die Anpassung von Hörgeräten erfordert ebenfalls eine kontrollierte akustische Umgebung. Wobei die Anforderungen an den Störschall geringer sind. Ein Anpassraum sollte die folgenden Anforderungen erfüllen: eine minimale Fläche von 10 m 2 und ein minimales Volumen von 25 m 3 ; die Nachhallzeit sollte bei 500 Hz kleiner als 0,5 s sein; der äquivalente A bewertete Störlärm sollte kleiner als 40 db SPL sein; es dürfen keine dominanten Sinustöne im Störlärm enthalten sein. Ein Anpassraum kann auch für die Reinton-Audiometrie genutzt werden, wenn die Anforderungen an die Störlärmpegel erfüllt sind. Bei der Freifeld-Sprachaudiometrie darf der Störschall im Anpassraum Sprachsignale nicht maskieren. Es wird ein Quasi-Freifeld, wie es in der EN ISO 8253-2 beschrieben ist, empfohlen. 4.3.6 Wartungsbereich Der Reparatur- und Wartungsbereich ist für Wartungsarbeiten an Hörgeräten und anderen Geräten vorgesehen. Er sollte von den anderen Bereichen getrennt sein. Es sollte sichergestellt sein, das die Wartungsarbeiten (Lärm, Qualm usw.) nicht die Arbeit der anderen Bereiche stören. 4.4 Anforderungen an die Betriebsausstattung 4.4.1 Allgemeines Um eine hohe Qualität der Dienstleistungen zu unterstützen sind unterschiedliche Arten von Ausstattungen für eine hohe Güte der Dienstleistungsprozesse notwendig. Diese sind in den in den nachfolgenden Unterartikeln aufgeführt. Die nachfolgend aufgelistete Ausstattung muss als minimale Anforderung für die Bereitstellung angemessener Dienstleistung zur Verfügung stehen. 9

Es müssen Mittel zur Dokumentation der Messaufgaben vorhanden sein. Dies können schriftliche oder Computer-basierte Dateien mit Ausdruckmöglichkeiten sein. Alle Geräte müssen CE Markierungen tragen. 4.4.2 Ausstattung der Audiometrie Die Reintonaudiometrie muss mit einem Audiometer durchgeführt werden, das für Luftschall- und Knochenleitungsmessungen mit einem Verdeckungssignal geeignet ist. Es sollte für Messungen mit Luftleitungs- und Einsteckhörern geeignet sein. Das Audiometer kann ein integrierter Bestandteil eines Systems mit mehreren Funktionen sein. Das Audiometer muss ein Reintonaudiometer der Klasse 1 oder Klasse 2 nach den Anforderungen der EN 60645-1 sein. Die Leistung dieser Ausstattung muss nach der EN ISO 8253-1 und der zugehörigen Teile der EN ISO 389 kalibriert und überwacht werden. Für die Sprachaudiometrie muss eine Ausstattung mit einem Verstärker und Lautsprechern verwendet werden, die die Anforderungen der EN 60645-2 erfüllt. Die Leistung dieser Ausstattung muss nach der EN ISO 8253-3 kalibriert und überwacht werden. Der Intervall objektiver Prüfungen der audiometrischen Ausstattung darf maximal 12 Monate dauern. Gibt es nationale Gesetze, die häufigere Prüfungen und sicherheitstechnische Überprüfungen verlangen, so sind diese anzuwenden. 4.4.3 Ausstattung der Otoskopie und Abdrucknahme Zur Begutachtung des Gehörganges und des Trommelfells muss eine Ausstattung zur Otoskopie vorhanden sein. Geräte zur Ohrabformung müssen ebenfalls zur Verfügung stehen: Otoskop mit Ohrtrichtern unterschiedlicher Größe; Abdruckspritze oder -pistole mit geeigneter Abformmasse zur Herstellung von Ohrabformungen; Schutzeinrichtung für das Trommelfell; Hygieneprodukte für Hände und die Ausstattung. 4.4.4 Ausstattung zur Programmierung der Hörgeräte Ein Computersystem mit geeigneter Hard- und Software zur Hörgeräteprogrammierung und Speicherung der Kunden- und Anpassdaten muss zur Verfügung stehen. 4.4.5 Elektro-akustische Messgeräte Hörgeräte-Messbox nach EN 60118-7 zur Messung der Hörgeräteeigenschaften an einem akustischen Kuppler oder Ohrsimulator (Verstärkung, Ausgangspegel, Verzerrung, Telefonspulenempfindlichkeit usw.) muss vorhanden sein. Die folgende Ausstattung muss vorhanden sein: InSitu-Messsystem nach EN 61669; ein Klasse 1 oder Klasse 2 Schallpegelmesser nach EN 61672-1. Der Prüfungsintervall dieser Geräte darf 12 Monate nicht übersteigen. 4.4.6 Wartungswerkzeuge Zur Wartung der Hörgeräte muss folgende Ausstattung zur Verfügung stehen: 10

Poliermaschine zur Otoplastikanpassung; Fräsmaschine für Otoplastiken; Ultraschallbad; Satz Schraubendreher und Zangen; Stethoskop; Stereo-Lupe oder beleuchtetes Vergrößerungsglas; Vakuumpumpe, Kompressor oder Druckluftdose. 4.4.7 Demonstrationsmaterial Es muss eine Auswahl von Hörgeräten und Zubehör zur Demonstration vorhanden sein. Andere Rehabilitationsmittel sollten ebenfalls zur Verfügung stehen. Ein Induktionsspulen-System mit einem magnetischen Feld nach der EN 60118-4 muss zur Demonstration von Hörgeräten mit einer Telefonspule zur Verfügung stehen. 4.5 Ethische Empfehlungen und Verhaltenscodex 4.5.1 Allgemeines Die Dienstleistungen des Hörgeräteakustikers sind für den Kunden sehr wichtig. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass jede Aufgabe von dem Ziel geleitet wird, bestmögliche Lösungen für den Kunden zu finden. Der Hörgeräteakustiker sollte seinen Beruf mit dem Ziel ausüben, den Hörgeschädigten zu unterstützen, indem er sich bemüht die bestmögliche Lösung entsprechend der Bedürfnisse und Vorlieben des Kunden zu finden, z. B. Kommunikation. Ein Informationsaustausch zwischen anderen Dienstleistungsanbietern ist für den hörgeschädigten Kunden wichtig. 4.5.2 Verhältnis zum Kunden Hörgeräteakustiker sollten ihren Beruf immer in der Absicht ausüben, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der hörgeschädigten Person einen Nutzen bringen. Das Verhalten des Hörgeräteakustikers gegenüber dem Kunden sollte diskret und taktvoll sein und stets sensibel gegenüber den psychologischen und psychosozialen Erwartungen des Kunden. Der Hörgeräteakustiker sollte in jedem Fall achtsam, ruhig und verständnisvoll sein. Das Vertrauen des Kunden an den Hörgeräteakustiker ist eine wesentliche Voraussetzung für den Beruf. Der Hörgeräteakustiker sollte sicherstellen, dass der Kunde seine Erläuterungen sicher versteht. Die Leistungen des Hörgeräteakustikers sollten sich soweit erstrecken, bis eine optimale Rehabilitation erreicht ist. Der Hörgeräteakustiker sollte dem Kunden alle wesentlichen Informationen über den korrekten Gebrauch und die Wartung des Hörgerätes geben sowie alle nötigen Hinweise, um die kontinuierliche Wirksamkeit des Gerätes zu gewährleisten. Der Hörgeräteakustiker sollte werbliche Maßnahmen die nicht mit seiner Dienstleistung in Verbindung stehen unterlassen. Wenn es notwendig und möglich ist, sollte der Hörgeräteakustiker seinen Kunden ergänzende Unterstützung, die nicht mit seinen Dienstleistungen in Verbindung steht, empfehlen, um eine multidisziplinäre Betreuung zu ermöglichen. Der Kunde soll die Möglichkeit haben auf eigenen Wunsch einen anderen Hörgeräteakustiker zu wählen. Hörgeräteakustiker sollten Einzelheiten über einschlägige Kundenorganisationen für den Hörgeschädigten bereitstellen. 11

4.5.3 Zusammenarbeit mit Ärzten Dem Hörgeräteakustiker ist bekannt, dass Kommunikations- und Hörprobleme medizinische Ursachen haben, und durch entsprechende medizinische Behandlungen gelöst werden können. Diese medizinischen Behandlungen sind nicht Gegenstand der Dienstleistung des Hörgeräteakustikers. Der Hörgeräteakustiker soll niemals versuchen, eine medizinische Behandlung zu ersetzen. Wenn der Kunde noch nicht eine medizinische Beurteilung seiner Hörprobleme eingeholt hat, dann soll der Hörgeräteakustiker dem Kunden empfehlen, einen Arzt zu konsultieren. Dies kann zu Situationen führen, in denen mehrere Dienstleister multidisziplinäre Behandlungen anbieten. Der Hörgeräteakustiker soll, mit der Einwilligung des Kunden, alle notwendigen und relevanten Unterlagen den an der Versorgung beteiligten Personen zugänglich machen. Der Hörgeräteakustiker sollte alle Tätigkeiten unterlassen, die gegen die ethischen Grundsätze des Berufsstandes verstoßen. Dies schließt Absprachen zu wettbewerbswidrigen Handeln mit Ärzten oder anderen an der Versorgung beteiligten Gruppen ein. 4.5.4 Zusammenarbeit mit Kollegen Der Hörgeräteakustiker sollte sich kooperativ gegenüber Kollegen verhalten und berufliches Fehlverhalten nicht ignorieren. 4.5.5 Werbung Ein Hörgeräteakustiker kann seine Dienstleistungen bewerben. Es ist wichtig, dass die Dienstleitungsstellen für diejenigen, die sie benötigen, leicht zu finden sind. Diese Werbung soll mit den Vorschriften der EU-Richtlinien und den zutreffenden nationalen Gesetzen im Einklang stehen. 5 Ablauf der Hörgeräteversorgung 5.1 Allgemeines Die Hörgeräteversorgung besteht aus der Bewertung des Bedarfs des Kunden sowie der Art und dem Grad seines Hörverlustes. Es folgt die Auswahl und Anpassung des geeigneten Hörsystems sowie die Nachbetreuung, den Service und Support. Die Hörgeräteversorgung muss aus der Lieferung des Hörsystems, dem Anpassvorgang und der Nachsorge bestehen. Die Wirksamkeit des Hörsystems ist abhängig von dem ausgewählten Typ, seiner Anpassung, der Beratung und der Nachsorge. Während des gesamten Anpassprozesses müssen viele Entscheidungen im engen Dialog mit dem Kunden getroffen werden. Die Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung und Ausstattung ist wichtig für einen erfolgreichen Versorgungsprozess. Der Hörgeräteakustiker sollte besonders bei neu zu versorgenden Kunden ohne Erfahrungen mit Hörgeräten, besondere Aufmerksamkeit walten lassen. 5.2 Kundenkontakt und Erfassung Ein Kunde kann entweder spontan oder durch eine Verabredung im Fachgeschäft eintreffen. Wenn ein Kunde zu einer Hörgeräteversorgung angemeldet ist, müssen seine persönlichen Daten erfasst sein. Der Prozessablauf, einschließlich der finanziellen Folgen, muss dem Kunden sorgfältig erläutert werden. Anhang C gibt eine umfangreiche Darstellung der Informationen die der Kunde erhalten soll. Die Namen und die Qualifikation des Fachpersonals soll erkennbar sein, z. B durch ein Namenschild. 12

5.3 Hörprofilbestimmung Der Hörgeräteakustiker soll eine Hörprofilbestimmung durchführen, bei der eine Darstellung der das Gehör betreffenden Probleme, der sozialen Situation, Behinderungen, Bedürfnisse und Erwartungen erstellt wird. Die Bewertung muss auch Nebenfaktoren wie Sehbehinderungen und Einschränkungen der Feinmotorik beinhalten. Die folgenden Bedingungen müssen für das Hörprofil berücksichtigt und sorgsam dokumentiert werden: Art, Grad und Verlauf der Hörschädigung; Kommunikations- und Hörbeeinträchtigungen und deren sozialen Konsequenzen; maßgebliche Lebensbedingungen, Bedarf an Hörsystemen, Hörerwartungen und individuelle Hörsituationen; entsprechender medizinischer Verlauf einschließlich Allergien und Medikation; Schädigung feinmotorischer Fähigkeiten, Seh- und andere Behinderungen; Tinnitus, Schwindel und Hyperakusis; Erfahrung im Gebrauch von Hörsystemen. Das Hörprofil sollte die Terminologie der ICF verwenden, um den Grad der Schädigung zu beschreiben. ANMERKUNG Es wird empfohlen, validierte Fragenkataloge für die Aufnahme dieser Faktoren zu verwenden. 5.4 Audiologische Bewertung 5.4.1 Allgemeines Eine audiologische Bewertung ist die entscheidende Basis für die Auswahl geeigneter Hörsysteme für den individuellen Kunden. Alle Messergebnisse der audiologischen Bewertung müssen in der Patientendatei erfasst werden. Die folgend angeführten Absätze beschreiben die Elemente der audiologischen Bewertung. 5.4.2 Otoskopie Bei der Otoskopie ist der Gehörgang, das Trommelfell, die Ohrmuschel und der Bereich hinter dem Ohr zu begutachten. 5.4.3 Reinton-Audiometrie Die Reinton-Audiometrie muss nach der Anleitung in EN ISO 8253-1 durchgeführt werden. Hörschwellen, wenn nötig mit Verdeckung müssen mindest bei den folgenden Frequenzen gemessen werden: Luftleitung: 500 Hz, 1 000 Hz, 2 000 Hz, 3 000 Hz, 4 000 Hz, 6 000 Hz und 8 000 Hz; Knochenleitung: 500 Hz, 1 000 Hz, 2 000 Hz und 4 000 Hz. 5.4.4 Sprachaudiometrie Die Fähigkeit des Kunden Sprache zu erkennen, ist ein wichtiger Parameter für die audiologische Bewertung und sollte immer berücksichtigt werden. Bei der Ausführung der Sprachaudiometrie muss den Anweisungen der EN ISO 8253-3 gefolgt werden. Es müssen, wenn möglich, genormte Sprachaufzeichnungen nach EN ISO 8253-3 verwendet werden. Die Sprachsignale können monaural durch Luftleitungshörer oder binaural in einem Freifeld angeboten werden. Es ist realistischer, Sprache mit einem Störgeräusch anzubieten als Sprache in Ruhe. 13

5.4.5 Andere audiometrische Tests Wenn es als notwendig erachtet wird, sind weitere audiometrische Tests durchzuführen. Solche Messungen können sein: Tympanometrie, es ist ein Tympanometer zu verwenden, das die Anforderungen von EN 60645-5 erfüllt; Messungen der Unbehaglichkeitsgrenze (UCL) bei den relevanten Frequenzen; Messung der angenehmsten Lautstärke (MCL) bei den relevanten Frequenzen; Lautheitsskalierung bei den relevanten Frequenzen gemäß den Abläufen nach ISO 16832. 5.4.6 Medizinisch bedingte Überweisung Wenn die Ergebnisse der audiologischen Bewertung und des Hörprofils eine Krankheit oder andere Ursache des Hörverlustes anzeigen, die einer medizinischen oder chirurgischen Behandlung bedürfen, muss der Hörgeräteakustiker den Kunden an einen Facharzt überweisen. 5.5 Hörsystem-Anpassung 5.5.1 Auswahl der Komponenten des Hörsystems Ausgehend von den Ergebnissen der audiologischen Bewertung und des Hörprofils muss der Hörgeräteakustiker entscheiden, welches Hörsystem für den Kunden angemessen ist. Dem Kunden sind die verschiedenen Gerätearten, Bauformen, Funktionselemente, Zubehörgeräte und Preise zu präsentieren und deren jeweilige Vorteile und Grenzen aufgezeigt werden. Wenn keine Kontraindikation vorhanden ist, muss die beidseitige Versorgung empfohlen werden. Die Auswahl des anzupassenden Hörsystems ist im Einvernehmen mit dem Kunden zu treffen auf der Grundlage aller relevanten Informationen auch hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen. Wenn es gewünscht wird, sollte dem Kunden die Produkt- und Kostendokumentation der empfohlenen Versorgung ausgehändigt werden. 5.5.2 Vorbereitung zur Feinanpassung Abhängig von der Art des ausgewählten Hörsystems können bestimmte Vorbereitungen notwendig sein, bevor die Anpassung durchgeführt werden kann. Wenn individuelle Otoplastiken für das ausgewählte Hörsystem erforderlich sind, ist die Abformung durchzuführen und die akustischen Kenndaten des Kunden zu bestimmen. Die Vorschriften der Medizinprodukte-Richtlinie 93/42 EWG sind einzuhalten [9]. Der Hörgeräteakustiker muss die folgenden Daten in sein Anpasssystem eingeben: Daten der audiologischen Messungen; Daten des Hörprofils; Daten der akustischen Ankopplung (z. B. Otoplastik). Aufgrund dieser Daten ist eine Voreinstellung als Beginn der Feinanpassung in die Hörgeräte zu programmieren. 5.5.3 Feinanpassung der Hörgeräte Das Hörsystem wird am Ohr des Kunden platziert, damit der Kunde den Sitz beurteilen kann. Wird die Passform nicht akzeptiert, ist die kundenspezifische Otoplastik solange zu modifizieren, bis eine einwandfreie Passform erreicht ist. Die Feinanpassung wird in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden durchgeführt werden bis eine Einstellung gefunden ist, die vom Kunden akzeptiert wird. In Fällen, in denen eine akzeptable Anpassung nur schwer erreichbar ist, sind ergänzende Messungen durchzuführen, um herauszufinden wie die Anpassung verbessert werden kann. Wenn In-Situ-Messungen angewendet werden, muss nach der ISO 12124 verfahren werden. Wenn Hörgeräte mit mehreren Hörprogrammen ausgestattet sind, dann soll die Feinanpassung für alle Programme wiederholt werden, wobei die spezifischen Hörsituationen für diese Programme beachtet werden müssen. Dieses gilt auch für Programme für die Telefonspule und den Audio-Eingang, falls das Hörgerät 14

über diese Eigenschaften verfügt. Die Telefonspule sollte mit einer geeigneten Feldstärke angeregt werden (siehe 4.4.7). 5.5.4 Verifikation der Anpassung Um zu verifizieren, dass eine ordnungsgemäße Anpassung erreicht ist, müssen Maßnahmen durchgeführt werden, die die Verbesserung der Hörqualität nachweisen. Es ist sicherzustellen, dass kein Unbehagen in lauten Situationen auftritt. Dem Kunden sind Hörsituationen darzubieten, die Bestandteil seines täglichen Lebens sind und mit seinem Hörprofil übereinstimmen. Dies kann durch das Abspielen von typischen praxisbezogene Hörsituationen (Geräuschkulissen) erfolgen. Die Verifikation der Verbesserung der Hörfähigkeit sollte auf mehreren Wegen bewertet werden. Mindestens muss eines der folgenden Verfahren verwendet werden und mit dem Kunden besprochen werden: Sprachaudiometrie im Freifeld mit Störgeräusch, Vergleich von versorgtem und nicht versorgtem Ohr nach den Anweisungen in EN ISO 8253-3; In-Situ-Messungen nach ISO 12124, bei denen die erzielte Wiedergabekurve mit der empfohlenen Zielkurve des Anpassverfahrens verglichen wird. Die bevorzugte Einstellung des Kunden, kann zu Abweichungen der errechneten Zielkurve führen; Frageinventar, in dem der wahrgenommene Gewinn festgestellt wird. Die Fragen beziehen sich auf die Situation vor und nach der Anpassung oder stellen den direkt wahrgenommenen Gewinn in den Mittelpunkt. Es sollte ein wissenschaftlich validiertes Frageninventar verwendet werden, und der Kunde sollte mindestens einige Wochen tägliche Erfahrungen mit dem Hörgerät gesammelt haben; andere Verfahren können ebenfalls verwendet werden: Messung der Hörschwelle des versorgten Gehörs im Freifeld nach EN ISO 8253-2; Lokalisierungsteste mit Lautsprecheranordnungen; Abspielen von typischen Geräuschkulissen. 5.5.5 Einweisung in die Bedienung des Hörsystems Bevor der Anpassvorgang abgeschlossen wird, muss der Kunde umfangreich in die Bedienung seines Hörsystems eingewiesen werden, dies gilt besonders für Kunden, die bisher keine Erfahrungen mit der Nutzung eines Hörsystems haben. Diese Einweisung umfasst: Produktspezifische Anweisungen; Einweisung über das Einsetzen und die Funktion der Hörgeräte; Einweisung über den Batteriewechsel; Hörtaktik: das Lernen und Üben individueller Verhaltensmuster, um in schwierigen akustischen Umgebungen zurechtzukommen; Beratung über den Umgang mit Induktionsschleifen oder Hörübertragungsanlagen in Gebäuden; Einweisung in die Reinigung und Wartung des Hörsystems. Gegebenenfalls sollte der Kunde über Möglichkeiten des Hörtrainings zur Verbesserung seiner Hörfähigkeiten informiert werden. 5.6 Nachbetreuung 5.6.1 Allgemeines In den meisten Fällen dauert es eine Zeitlang bis der Kunde die Hörsysteme nutzen kann und den vollen Nutzen erzielt. Der Kunde kann auch die Erfahrung machen, dass es Situationen gibt in denen die Hörgeräte nicht wie erwartet funktionieren. Daher sind Nachbetreuungs-Besuche zu vereinbaren. 15

Der Sinn der Nachbetreuung ist es, den Kunden bei der Gewöhnung an das Hörsystem zu unterstützen, und wenn notwendig, einen weiteren Abgleich der Einstellungen durchzuführen. Mehrere Nachbetreuungs-Termine sind einzuplanen, abschließend sollen Ratschläge für den Langzeitgebrauch des Hörsystems gegeben werden. 5.6.2 Hörtraining Kunden mit einem langwierigen und beträchtlichen Hörverlust können den vollen Nutzen der Hörsysteme nur durch Hörtraining erreichen. Dieses Training wird vom Hörgeräteakustiker angeboten. 5.6.3 Nachbetreuung der Anpassung Ein erster Nachbetreuungstermin muss kurz nach der Abgabe des Hörsystems erfolgen. Das Ziel dieser Verabredung ist es, die Anpassung des Hörsystems zu überprüfen nachdem der Kunde eine Eingewöhnungsphase in seiner täglichen Umgebung abgeschlossen hat. Bedingungen die zu berücksichtigen sind: Zustand des äußeren Ohres durch Otoskopie; Sitz des Hörsystems; Umgang mit dem Gebrauch des Hörsystems; Probleme mit Cerumen; Hörleistungen. Die Bewertung der Hörleistung sollte nach der ICF-Klassifikation erfolgen. Falls notwendig, sollten weitere Angleichungen der Hörsystemeinstellungen vorgenommen werden, um die Leistung des Hörsystems zu verbessern. Weitere Nachbetreuungstermine müssen dem Kunden vorgeschlagen werden. Bei jedem Nachbetreuungstermin müssen die Aussagen des Kunden zu den Kundenaufzeichnungen hinzugefügt werden. 5.6.4 Wartung Der Hörgeräteakustiker muss dem Kunden bei Betriebsstörungen des Hörsystems Unterstützung anbieten. Dies sollte Überprüfungen der Kenndaten nach EN 60118-7 einschließen. 6 Qualitäts-Management-System 6.1 Allgemeines Die Dienstleistungen des Hörgeräteakustikers müssen einem Qualitäts-Management-System unterliegen, um eine ausreichende Hör- und Kommunikationsrehabilitation nach dem Stand technischer Systeme und audiologischer Kenntnisse zu sichern. Das Qualitäts-Management-System muss aus den folgenden Elementen bestehen: Qualitäts-Management Zielvereinbarungen; Verfahren zur Überwachung der Anpassqualität, und falls notwendig, Korrekturmaßnahmen; Maßnahmen zur Sicherung des Kundenschutzes, der Sicherheit und Zufriedenheit. Es wird empfohlen, dass der Hörgeräteakustiker ein zertifiziertes Qualitäts-Management-System nach EN ISO 9001 oder EN ISO 13485 einrichtet. 16

6.2 Dokumentation Der Hörgeräteakustiker muss ein Dateisystem unterhalten, in dem alle Vorgänge und Zusammenhänge mit den Kunden aufgezeichnet sind. Im Einzelnen sollten die Aufzeichnungen folgende Elemente enthalten: persönliche Daten des Kunden; medizinische Daten des Kunden; Hörprofil des Kunden; Hörsystemtyp und Seriennummer für die Rückverfolgbarkeit nach der Richtlinie 93/42/EWG; Anpasstermine; Anpasseinstellungen; Verifikation der Anpassung; Angleichungen bei der Nachsorge; wenn angezeigt, Bericht an den überweisenden Arzt. Das Dateisystem kann Papier- oder EDV-basiert sein. Der Hörgeräteakustiker muss eine Datei führen, in der alle periodischen Prüfungen und Kalibrierungen der Geräte dokumentiert sind, einschließlich der Ergebnisse und Kennung der Laboratorien, die diese Prüfungen durchführten. 6.3 Umgang mit Kundenbeschwerden Der Hörgeräteakustiker hat es zu ermöglichen, dass Reklamationen geäußert und gesammelt werden, z. B durch Reklamations- und Zufriedenheitsformulare, usw.. Der Hörgeräteakustiker muss alle mündlichen und schriftlichen Beschwerden aufzeichnen, prüfen und versuchen sie zu beheben (beantworten mündlich oder schriftlich). Ein Kunde, der eine Beschwerde abgibt, muss eine erste Antwort so schnell wie möglich erhalten, jedoch nicht später als 15 Arbeitstage nach der Abgabe. 6.4 Kundenbeurteilung der Dienstleistung Der Hörgeräteakustiker muss regelmäßig die Kundenzufriedenheit prüfen, um die Zufriedenheit mit den angebotenen Dienstleistungen zu bewerten. Die Sammlung der Daten muss mit Fragebogen zur Kundenzufriedenheit ausgeführt werden. Ergebnisübersichten müssen in einer Datei des Dienstleisters aufbewahrt werden. 6.5 Korrekturmaßnahmen Der Hörgeräteakustiker muss sich bemühen die angebotenen Dienstleistungen anhand der eingegangenen Beschwerden zu verbessern, ebenso die Kundenevaluation der Dienstleistung. Bereiche bei denen eine Verbesserung erforderlich ist, müssen analysiert und anschließend angemessene Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden. 17

Anhang A (normativ) Minimalkompetenzen des Hörgeräteakustikers A.1 Beschreibung der Kompetenzen Dieses Dokument beschreibt die Minimalkompetenzen, die erfüllt werden müssen, um den Beruf eines Hörgeräteakustikers nach den in diesem europäischen Standard beschriebenen Dienstleistungen auszuüben. Die einzelnen Kompetenzen sind sehr detailliert aufgeführt, um alle Tätigkeiten zu erfassen, die durch diesen Standard geregelt werden. Im Rahmen eines Ausbildungsprogramms für Hörgeräteakustiker sollen die beschriebenen Fähigkeiten in einer Kombination von theoretischem und praktischem Training erworben werden. Als Leitpfaden ist in Anhang B (informativ) eine geeignete Rahmenplanstruktur für die Ausbildung von Hörgeräteakustikern enthalten. Einige Kompetenzen, wie Lärmschutz oder Kinderversorgung, sind nicht aufgeführt, da diese nicht zum Anwendungsbereich dieser europäischen Norm zählen. A.2 Allgemeine Kompetenzen Der Hörgeräteakustiker muss in der Lage sein: die Bedürfnisse seiner Kunden zu einzuschätzen; das Hörvermögen zu testen; Hörsysteme auszuwählen, einzustellen und anzupassen; die Wirksamkeit des angepassten Systems zu überprüfen; eine fachliche Beratung hinsichtlich der Auswahl und Nutzung von Hörgeräten zu gewährleisten; Hörgeräte zu warten und reparieren; die oben beschriebenen Dienstleistungen im Dialog mit dem Kunden durchzuführen; die geleisteten Dienstleistungen sowie die Messergebnisse zu dokumentieren. A.3 Audiologische Bewertung _ Messung der anatomischen und sensorischen Eigenschaften des Hörgeschädigten Der Hörgeräteakustiker muss: Otoskopie und Untersuchungen des Ohrs durchführen können; Reinton-Audiometrie mit und ohne Maskierung sowie Vergleiche Luft- und Knochenleitung, mit und ohne Hilfe durchführen können; in der Lage sein Sprachaudiometrie mit Hintergrundgeräuschen und in Ruhe durchzuführen, mit und ohne Hilfe; alle anderen relevanten Tests kennen: Tympanometrie, UCL und MCL Messungen, Lautheitsskalierung; erkennen, ob eine medizinisch bedingte Überweisung des Kunden an einen Facharzt notwendig ist; Daten vorangegangener audiologischer Messungen (Überweisungen) auswerten können. 18

_ A.4 Hörprofilbestimmung Relevante Faktoren zusätzlich zur audiologischen Bewertung Der Hörgeräteakustiker muss in der Lage sein folgende Informationen zu ermitteln und dokumentieren: Art, Grad und Verlauf der Hörschädigung; Kommunikations- und Hörbeeinträchtigungen und deren soziale Konsequenzen; Maßgebliche Lebensbedingungen, Hörerwartungen und individuelle Hörsituation; Medizinischer Verlauf einschließlich Allergien und Medikation; Schädigung motorischer Fähigkeiten; Tinnitus, Schwindel und Hyperakusis; Erfahrung im Gebrauch von Hörsystemen. A.5 Auswahl, Anpassung und Bereitstellung der Hörgeräte Ein Hörgeräteakustiker muss in der Lage sein: auf der Grundlage der audiologischen Messergebnisse und des erstellten Hörprofils ein geeignetes Hörgerät auswählen; das passende Ohrstück zum ausgewählten Hörsystem wählen; das Hörgerät nach den Herstellerangaben zu programmieren; die elektro-akustischen Eigenschaften des Hörgeräte zu messen, um einwandfreie Funktionalität und Tragekomfort zu gewährleisten; das Hörsystem an das Ohr des Kunden anzukoppeln sowie die Mechanik und Akustik des Hörgerätes abzustimmen; gemeinsam mit dem Kunden eine Feinabstimmung des Hörsystems vorzunehmen; die Leistungsfähigkeit des angepassten Hörsystems durch geeignete Methoden zu verifizieren; den Hörgeschädigten in den Gebrauch des Hörsystems einweisen. A.6 Auswahl, Herstellung, Modifikation und Reparatur von Otoplastiken Der Hörgeräteakustiker verfügt über die notwendigen Fähigkeiten: um unter Berücksichtigung der anatomischen und physiologischen Eigenschaften des Kunden eine passende Otoplastik auszuwählen oder herzustellen; Ohrabformungen anzufertigen; eine Ohrabformung für die Fertigung der Otoplastiken zu erstellen; Otoplastiken mit dem am besten geeigneten Material und in geeigneter Form zu erstellen, je nach Typ des benötigten Gerätes; Otoplastiken so zu modifizieren, dass eine optimaler Tragekomfort erreicht wird; um den Kunden im Umgang mit Cerumen zu unterweisen. 19

A.7 Modifikation und Wartung von Hörgeräten, Zubehör und anderer Hilfsmittel Der Hörgeräteakustiker verfügt über die notwendigen Kenntnisse: um die Funktionalität eines Hörsystems zu überprüfen; Hörsysteme und Ohrstücke zu reinigen; elektro-akustische Messungen zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit durchzuführen; Reparaturen und Modifikationen von Hörsystemen vorzunehmen; geeignetes Zubehör anzubieten, um den Nutzen des Hörsystems zu verstärken; Hilfsmittel und Systeme in Ergänzung des Hörsystems anzubieten. A.8 Umgang mit den Kunden für größtmöglichen Therapieerfolg Der Hörgeräteakustiker muss über die notwendigen Kenntnisse verfügen um: zielgerecht zu kommunizieren unter Berücksichtigung besonderer Verhaltensmuster und Beziehungsstrukturen bei bestimmten Bevölkerungsgruppen, insbesondere bei älteren Kunden; den psychosozialen Zustand des Kunden als Teil der allgemeinen Untersuchung vor der Bereitstellung eines Hörsystems zu erfassen; den Kunden vollständig über die einzelnen Schritte, die notwendig sind um ein Hörgerät anzupassen, die Dauer des Verfahrens sowie die zu erwartenden Kosten zu informieren; geeignete Beratungstechniken anwenden, um dem Kunden realistische Erwartungen hinsichtlich des Erfolgs der Therapie zu vermitteln; den Kunden und eventuelle Begleitpersonen mit allen notwendigen Informationen zu versorgen, die benötigt werden, um die Unterlagen für die Krankenversicherung vollständig zusammenzustellen; den Kunden über Hörtaktiken und Zusatzsysteme und Dienstleistungen zu informieren, die den Nutzen des Hörsystems möglicherweise noch verbessern. 20

Anhang B (informativ) Empfehlung für eine geeignete Organisation der Ausbildung und des praktischen Trainings für Hörgeräteakustiker Ein Hörgeräteakustiker sollte ein Ausbildungs- und Trainingsprogramm von mindestens drei Jahren absolviert haben. Die theoretische und praktische Ausbildung sollte sich wie im Folgenden dargestellt aufgliedern. Lokale Bedingungen und Traditionen können zu leichten Variationen des Ausbildungsprogramms führen. Des weiteren ist ein ergänzendes Modul zur Führung eines Hörgeräteakustikerbetriebes vorgesehen. Tabelle B.1 Exemplarischer Rahmenplan für Hörgeräteakustiker Exemplarischer Rahmenplan für Hörgeräteakustiker Gesamt 2 250 Theorie 1 420 Grundwissen 180 Mathematik, Informatik, Statistik 100 Physik, Grundlagen der Akustik, Gebäudeakustik 40 Elektronik, Magnetismus und Signalverarbeitung 40 Bio-Medizin 145 Anatomie, Physiologie, Pathologie im Allgemeinen und im Zusammenhang mit dem Gehör Biologie, Genetik 30 Neurologie und andere relevante medizinische Disziplinen 30 Soziologie 170 Psychologie 80 Gerontologie 20 Linguistik, Phonetik 50 Logotherapie 20 Audiologie 245 Psychoakustik von Hörschädigungen 40 Funktionale Audiologie 40 Messung des Hörvermögens 40 Pediatrische Audiometrie 30 Lärm und Schädigung des Gehörs 25 Krankheiten, die im Zusammenhang mit dem Gehör stehen 70 85 Stunden 21

Tabelle B.1 Exemplarischer Rahmenplan für Hörgeräteakustiker (fortgesetzt) 22 Exemplarischer Rahmenplan für Hörgeräteakustiker Stunden Hörgerätetechnologie (auf der Basis von Grundwissen) 300 Akustische Messungen, Kalibrierung, Allgemeines 50 Elektroakustik, Wandler, Röhrchen 100 Signalverarbeitung 100 Messungen am Ohr 50 Therapien mit Hörsystemen 130 Hörsysteme, Luft- und Knochenleitung, Implantate, Hilfsgeräte 80 Zusammensetzung und Reparatur von Hörsystemen 50 Otoplastiken und ITE Geräte 90 Typen und Indikationen 30 Akustik und Öffnungen/Lüftungen 30 Material und Herstellung 30 Auswahl und Anpassung und Bewertung von Hörsystemen 160 Auswahlkriterien, Anpassungsmethoden, Programmierung 80 Verifizierung, Audiometrik, Wahrnehmung und Fragebögen 40 Rehabilitation, Anweisungen, Hörtaktiken und auditorisches Training 40 Praktisches Training 830 Anpassen von Hörgeräten 655 Diagnoseverfahren 150 Anpassen 430 Herstellung von Otoplastiken und Innenohrabformungen 75 Reparaturen 75 Reparatur von Hörsystemen 75 Abschlussarbeit 100 Abschlussarbeit 100 Ergänzende Ausbildung Führen eines Hörgeräteakustikerbetriebes 340 Betriebswirtschaft 140 Verantwortlichkeiten und rechtliche Aspekte 70 Qualitätsmanagement 30 Allgemeine Studien (Wirtschaft, Politik, Soziologie) 100 Basierend auf dem EUROAUDIO Projekt im Rahmen des Leonardo da Vinci Programms.

Anhang C (informativ) Empfehlungen für Kundeninformationen zum Anpassverfahren Die Anforderungen des Kunden hinsichtlich der medizinischen, administrativen und informativen Dokumente sind auf die Stufen des Anpassverfahrens des Hörsystems bezogen. Es sind: Begrüßung und Unterrichtung; Untersuchungen und Empfehlungen zur Anpassung des Hörsystems; Personalisation, Anpassung, Rechnungslegung und Nachbetreuung. a) Begrüßung und Unterrichtung: 1) Allgemeine Informationen; 2) Geschäftsbezeichnung: Öffnungszeiten, Telefon, Fax, SMS und E-Mail; 3) Vorstellung der Mitarbeiter; 4) Übersicht über Hörsysteme, Qualität, Grenzen und Eigenschaften; 5) Zubehör, Anbindung an Kommunikationssysteme (Telefonspule, FM, Audioschuh); 6) Eingänge des Hörgerätes (Mikrofon, Telefonspule, Audioschuh); 7) Haftungsbedingungen für Geräte, die von einem anderen Hörgeräteakustiker bereitgestellt wurden; 8) Ablauf der Hörgeräteversorgung und nächste Schritte; 9) Prüfungen und Feststellungen; 10) Bewertung; 11) Einverständnis des Kunden und Abformung: i. Gegenseitige Verpflichtungen und Versorgungsvorschlag (Bauart); ii. Anpassvorgang und Testphase; iii. Nachsorge; iv. Kostenübersicht und Finanzierung; v. Mögliches Zubehör; vi. Garantie und Wartung; vii. Leihgeräte im Reparaturfall; viii. Positionen, die durch die Garantie abgedeckt werden; ix. Versicherung von Reparaturen und Verlust des Gerätes. b) Prüfungen, Abschätzungen und Versorgungsvorschlag: 1) Ergebnis der audiometrischen Messungen; 2) Zubehörvorschläge und Kostenabschätzung; 3) Eigenschaften des Hörgerätes (Klassifikation aus der Liste der erstattungsfähigen Produkte, T und MT Einstellungen, Rückkopplungsunterdrückung, automatische Verstärkungseinstellungen und weitere Funktionselemente); 4) Optionen. 23