DSGVO: Berufsverbot für Heilpraktiker?

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Transkript:

DSGVO: Berufsverbot für Heilpraktiker? Informationen a) zur Verhinderung der Berufsausübung durch Artikel 9 DSGVO für Heilpraktiker und andere Heilberufe, welche nicht dem gesetzlichen Berufsgeheimnis ( 203 StGB) unterliegen; b) über Auswirkungen für Patienten; c) zur Lösung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung; d) über eine Petition an den Deutschen Bundestag. Hinweis: Die nachstehenden Informationen sind ohne Gewähr für deren Anerkennung durch deutsche Gerichte. Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. www.sozialeunion.de/dsgvo

DSGVO: Berufsverbot für Heilpraktiker? Dürfen Heilpraktiker im Rahmen ihrer Berufsausübung weiterhin personenbezogene Gesundheitsdaten von ihren Patienten erheben? Personenbezogene Gesundheitsdaten dürfen nur noch von Fachpersonal verarbeitet werden, welches nach den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt. Personenbezogene Daten dürfen für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis ( 203 StGB) unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt (vgl. Art. 9 Abs. 2 h) DSGVO i.v.m. Art. 9 Abs. 3 DSGVO). Wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder durch unrichtige Angaben erschleicht und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft ( 42 Abs. 2 DSAnpUG-EU). Konsequenzanalyse Obersatz: Personenbezogene Daten im Gesundheitsbereich gemäß Art. 9 Abs. 2 h) DSGVO dürfen nur von Fachpersonal erhoben werden, welches dem Berufsgeheimnis unterliegt. Untersatz: Heilpraktiker unterliegen nicht dem Berufsgeheimnis. Schlusssatz: Heilpraktiker dürfen persönlich keine personenbezogenen Daten im Gesundheitsbereich gemäß Art. 9 Abs. 2 h) DSGVO in ihrem Beruf erheben, weil sie nicht dem Berufsgeheimnis unterliegen. Rechtsgrundlagen 1. VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). 2. Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU DSAnpUG-EU) vom 30. Juni 2017.

DSGVO: Artikel 9 DSGVO und Strafvorschriften Artikel 9 DSGVO 1 (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt. (2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich, (3) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. *** 42 Abs. 2 DSAnpUG-EU 2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, 1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder 2. durch unrichtige Angaben erschleicht und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. 1 VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). 2 Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU DSAnpUG-EU) vom 30. Juni 2017.

DSGVO: Merkblatt für Patienten von Heilpraktikern Gegenstand und Ziele der DSGVO Gegenstand und Ziele der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind gemäß Art. 1 DSGVO: (1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. (2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten. (3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden. Berufsverbot für zugelassene Heilpraktiker durch Art. 9 DSGVO Das durch die Regelung des Art. 9 Abs. 2 h) DSGVO geschaffene Verbot zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten für Heilberufe, welche nicht dem gesetzlichen Berufsgeheimnis ( 203 StGB) unterliegen, führt zu einem faktischen Berufsverbot für Heilpraktiker. Rechtsfolgen für Patienten Weiterhin werden durch dieses Verbot der Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten durch Heilpraktiker auch Rechte der Patienten verletzt, welche doch eigentlich durch die DSGVO geschützt werden sollen. Dieses Verbot führt nämlich dazu, dass Patienten von Heilpraktikern nicht mehr behandelt werden können, da diese Behandlung eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten voraussetzt, ohne deren Erhebung denklogisch keine wirksame Behandlung möglich ist. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der Patienten (Art. 2 Abs. 2 GG) bindet jedoch die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG) und geht als Verfassungsgrundsatz der DSGVO vor und suspendiert diese dann, wenn durch sie ein Grundrecht unzulässig verletzt wird. Zwischenlösung bis zur gesetzlichen Neuregelung Die Strafandrohungen des Datenschutzanpassungsumsetzungsgesetzes ( 42 Abs. 2 DSAnpUG-EU) für die unberechtigte Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten beziehen sich auf die Tatbestände a) des Mangels an Berechtigung zur Datenverarbeitung oder b) der Erschleichung dieser Daten durch unrichtige Angaben. Das vorliegende Auftragsformular stellt eine Zwischenlösung dar. Es enthebt den Heilpraktiker zumindest bis zur gesetzlichen Neuregelung von der selbständigen Erhebung von personenbezogenen Daten und Gesundheitsdaten und gibt allen Patienten eine Möglichkeit, ihre zur Behandlung erforderlichen Daten einem Heilpraktiker freiwillig im Sinne der DSGVO zur Verfügung zu stellen. Ausgehend vom Zweck der DSGVO kann diese nämlich nun nicht einerseits die Daten natürlicher Personen schützen wollen und diesen andererseits gleichzeitig das Recht verweigern, ihre Daten einem Heilpraktiker freiwillig zur Verfügung zu stellen, um sich von diesem (weiter) behandeln zu lassen. Dies würde unweigerlich den in Art. 1 Abs. 3 DSGVO geforderten freien Verkehr personenbezogener Daten einschränken bzw. verbieten und ist bereits von daher unzulässig. Aus diesem Grunde stellt das beiliegende Formular zur Auftragserteilung eine Möglichkeit dar, durch welche Patienten einen Heilpraktiker aktiv damit beauftragen können, sie zu behandeln auf der Grundlage des Auftrages und der von ihnen dem Heilpraktiker freiwillig übergebenen Daten.

DSGVO: Auftrag zur Heilbehandlung durch einen Heilpraktiker In Ausübung meines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 GG beauftrage ich bis auf schriftlichen Widerruf den Heilpraktiker: VORNAME, NAME: ADRESSE: mit der Heilbehandlung meiner Person: VORNAME, NAME: ADRESSE: GEBURTSDATUM: TELEFON: und berechtige ihn zur Erhebung und Verarbeitung meiner Gesundheitsdaten. Im Wissen um das Verbot des Art. 9 Abs. 2 h) DSGVO, wonach es Heilpraktikern mit Inkrafttreten der DSGVO (Europäische Datenschutzgrundverordnung) seit dem 25. Mai 2018 aufgrund dessen, dass sie nicht dem gesetzlichen Berufsgeheimnis unterworfen sind, verboten ist, alle für die von mir gewünschte Heilbehandlung erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere meine Gesundheitsdaten, selbständig und damit auf eigene Initiative zu erheben, beauftrage ich den o.a. Heilpraktiker trotzdem und ausdrücklich mit der Entgegennahme und weiteren Verarbeitung meiner benötigten Daten zum Schutze meines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und übergebe diese Daten deshalb im freien Willen in Übereinstimmung mit dieser Willenserklärung. DATUM UNTERSCHRIFT

Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1, 11011 Berlin DSGVO: Petition an den Deutschen Bundestag gemäß Artikel 17 GG gegen ein Berufsverbot für Heilpraktiker Der Bundestag möge beschließen, Für Heilpraktiker & Patienten den Erlass einer Ausnahmeregelung zu Artikel 9 Abs. 2 h) DSGVO i.v.m. Artikel 9 Abs. 3 DSGVO sowie 42 Abs. 2 DSAnpUG-EU dahingehend, dass es Ausübenden von Heilberufen, welche nicht dem Berufsgeheimnis unterliegen, ermöglicht wird, personenbezogene Gesundheitsdaten von ihren Patienten zu erheben, um ihren Beruf weiterhin ausüben zu können. Hintergrund Die nachfolgenden Feststellungen betreffen vorwiegend die Berufsgruppe der Heilpraktiker und deren Patienten. Angehörige eines Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung keine staatlich geregelte Ausbildung im Sinne des 203 StGB erfordert, und welche demnach nicht dem Berufsgeheimnis unterliegen, dürfen seit dem 25. Mai 2018 gemäß Art. 9 Abs. 2 h) DSGVO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 DSGVO persönlich keine personenbezogenen Daten ihrer Patienten mehr verarbeiten für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich. Eine dem entgegenstehende Verarbeitung zieht gemäß 42 Abs. 2 DSAnpUG-EU Geld- bzw. Freiheitsstrafen nach sich. Die Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten ist für die Ausübung dieser Heilberufe jedoch unerlässlich, da sie die Grundlage der Berufsausübung darstellen. Ohne eine gesetzliche Erlaubnis zur weiteren Verarbeitung solcher personenbezogenen Daten ist die Berufsausübung für die Angehörigen dieser Heilberufe unmöglich. Weiterhin werden auf diese Weise Patienten gezwungen, ihre Behandlungen bei Angehörigen dieser Heilberufe gar nicht erst anzustreben oder abzubrechen. Lösungsalternativen 1. Die Unterwerfung dieser Angehörigen von Heilberufen unter das Berufsgeheimnis und die entsprechende Änderung des 203 StGB durch die Änderung des 203 Abs. 1 Ziff. 1 Halbsatz 2 StGB von»angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,«in»angehörigen eines anderen Heilberufs,«. 2. Eine entsprechende Änderung des 42 Abs. 2 DSAnpUG-EU durch Einfügung einer Nichtanwendungsregelung für Angehörige von Heilberufen, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung keine staatlich geregelte Ausbildung im Sinne des 203 StGB erfordern. Vorname, Nachname: PLZ Ort, Straße Nr.: Datum: Unterschrift www.sozialeunion.de/dsgvo