Anrechnung gesetzlicher Rente auf Beamtenversorgung

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Transkript:

VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 3 ZB 13.1454 Titel: Anrechnung gesetzlicher Rente auf Beamtenversorgung Normenketten: GG Art. 33 Abs. 5 VwGO 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 BayBeamtVG Art. 12 Abs. 1, Abs. 5, Art. 85 Abs. 2, Abs. 5 BV Art. 95 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1 Leitsatz: Art. 85 BayBeamtVG regelt die Ausnahmen von der Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge abschließend. Aus der Vorschrift ergibt sich nicht, dass die Anrechnung einer Rente, die auf einer (zulässigen) Nebentätigkeit beruht, nicht gerechtfertigt wäre (Fortführung von VGH München BeckRS 2015, 44403). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beamtenversorgungsrecht, Beamtenrecht, Versorgungsbezüge, Hausmeister, Rente, Anrechnung, Nebentätigkeit Vorinstanz: VG München Beschluss vom 06.06.2013M 12 K 12.1434 Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.458,32 festgesetzt. Gründe 1 Der auf die Zulassungsgründe des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) und des 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, dem 1947 geborenen Kläger, der als Justizsicherheitssekretär (BesGr A 6 + AZ/09) am Amtsgericht D. im Dienst des Beklagten stand und der mit Erreichen der

Altersgrenze mit Ablauf des 31. Januar 2012 in den gesetzlichen Ruhestand getreten ist, ungekürzte Versorgungsbezüge zu gewähren, zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat die Versorgungsbezüge des Klägers mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 24. Januar 2012, geändert mit Bescheid vom 14. Februar 2012, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2012 ab 1. März 2012 zutreffend gemäß Art. 85 BayBeamtVG in Höhe von 227,43 ruhend gestellt, weil er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, die auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist. Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. 4 Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Danach werden u. a. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen in bestimmtem Umfang auf die Versorgungsbezüge angerechnet (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG). Welche Leistungen als Rente gelten bzw. welche Rentenanteile unberücksichtigt bleiben, ist in Art. 85 BayBeamtVG abschließend geregelt. Die in Art. 85 Abs. 1 Satz 3 bis 5 sowie Art. 85 Abs. 3 BayBeamtVG genannten Renten und Leistungen sind nicht auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Nach Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG wird der Teil der Rente, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht, nicht auf die Versorgungsbezüge angerechnet, soweit nicht der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. 5 Die Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf Versorgungsbezüge nach Art. 85 BayBeamtVG ist verfassungsgemäß (BayVerfGH, E. v. 10.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 40) und verstößt weder gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) noch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV) oder das Rückwirkungsverbot (BayVGH, U. v. 1.4.2015-3 BV 13.49 - juris Rn. 18 ff.; ebenso zur entsprechenden Vorschrift des 55 BeamtVG BVerfG, B. v. 30.9.1987-2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 257 juris Rn. 77; BVerwG, U. v. 28.1.1993-2 C 20/91 - BVerwGE 92, 41 juris Rn. 18 ff.). 6 Der Kläger bezieht laut Rentenbescheid vom 17. Januar 2012 ab 1. März 2012 eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG in Höhe von 348,43 monatlich, die aus der rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst von 1963 bis 1976 (Pflichtbeitragszeiten) sowie freiwilligen Beitragsleistungen des Klägers von 1976 bis 1978 resultiert. Die hieraus erworbene Rente erhöht sich - geringfügig - durch Zuschläge an Entgeltpunkten gemäß 76b SGB VI für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung aufgrund der Wahrnehmung von Hausdienstgeschäften am Amtsgericht D. von 1990 bis 2010 im Rahmen einer genehmigten Nebenbeschäftigung i. S. d. 2 Abs. 3 BayNV, die mit einer Stunde Mehrarbeit täglich verbunden waren und mit 313,29 monatlich vergütet wurden und für die der Beklagte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. 7 Die Rente beruht in Höhe von 4,13 auf freiwilligen Beitragsleistungen, so dass sie insoweit nach Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG unberücksichtigt bleibt. Die Zuschläge an Entgeltpunkten, die sich in einer höheren Rente niederschlagen, beruhen hingegen auf der Zahlung von Beiträgen durch den Beklagten, auch wenn der Kläger die Hausdienstgeschäfte aufgrund freiwilliger Mehrarbeit durch Eigenleistung verrichtet hat, so dass die restlichen 344,30 auf die Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von 1.668,30 anzurechnen sind. Angesichts der nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG maßgeblichen Höchstgrenze von 1.785,17 bleibt hiervon ein Betrag von 116,87 frei, im Übrigen führt dies zum Ruhen der Versorgungsbezüge in Höhe von 227,43. 8

Wenn der Kläger hiergegen geltend macht, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit beim Amtsgericht D. bis zum Eintritt in den Ruhestand mangels freier und besetzbarer Planstelle keine Möglichkeit gehabt habe, in ein Amt der BesGr A 7 aufzusteigen, und ihm anstelle einer Beförderung die Besorgung der Hausdienstgeschäfte übertragen worden sei, so dass es sachlich nicht gerechtfertigt sei, die hieraus resultierende Rente auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen, findet diese Forderung in Art. 85 BayBeamtVG, der Ausnahmen von der Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf Versorgungsbezüge abschließend regelt (BayVGH, U. v. 1.4.2015 a. a. O. Rn. 16), keinen Anhaltspunkt. Aus Art. 85 BayBeamtVG ergibt sich nicht, dass die Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf einer (zulässigen) Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruht, nicht gerechtfertigt wäre (BayVGH a. a. O. Rn. 17). 9 Darüber hinaus erschließt sich auch nicht, weshalb die unterbliebene Beförderung in den (früheren) mittleren Dienst der Anrechnung der Rente entgegenstehen sollte. Auch wenn der Kläger bei einer Beförderung nach BesGr A 7 ein höheres, nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG ruhegehaltfähiges Grundgehalt erhalten hätte, das nicht gemäß Art. 85 BayBeamtVG anzurechnen wäre, ändert dies nichts daran, dass er nicht befördert worden ist, mag er die mit den Hausdienstgeschäften verbundene Vergütung auch als Ausgleich hierfür angesehen haben. Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Amt der BesGr A 7 bekleidet hat, scheidet insoweit auch die analoge Anwendung von Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG aus. Im Übrigen hätte es dem Kläger auch freigestanden, sich an eine größere Justizbehörde versetzen zu lassen, um dort ggf. nach A 7 befördert werden zu können und ein höheres Ruhegehalt zu erhalten, anstatt die Hausdienstgeschäfte am Amtsgericht D. zu übernehmen. 10 Der Kläger kann auch nicht einwenden, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, die aus einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers resultierende Rente im Rahmen des Art. 85 BayBeamtVG anzurechnen. Es besteht kein Raum, Art. 85 BayBeamtVG entgegen seinem klaren und eindeutigen Wortlaut einschränkend in der Weise auszulegen, dass Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen anrechnungsfrei bleiben, soweit sie auf einer (zulässigen) Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruhen (BayVGH, U. v. 1.4.2015 a. a. O. Rn. 17 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 28.1.1993 a. a. O. Rn. 16 zu 55 BeamtVG; ebenso BayVGH, B. v. 10.3.2015-14 ZB 13.1198 - juris Rn. 14 zu 55 BeamtVG). 11 Unter bestimmten - engen - Voraussetzungen kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die - wie die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen - ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Als Legitimation hierzu genügt in aller Regel das Bemühen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen nicht; vielmehr müssen weitere Gründe hinzukommen, die gerade im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen. Das trifft nicht nur auf den Abbau der überhöhten Versorgung zu, die sich nicht aus einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Versorgungssysteme beim Wechsel von dem einen in das andere ergibt (BVerfG, B. v. 30.9.1987 a. a. O. Rn. 108 ff.), sondern auch auf den Fall, dass die Rente auf einer neben dem Beamtenverhältnis (zulässigerweise) ausgeübten Nebentätigkeit beruht. In diesem Fall beruht es zwar auf einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers, dass ihm eine über die Beamtenversorgung hinausgehende Altersversorgung zusteht. Indessen ist die Rente auch insoweit in ihrer Höhe durch soziale Komponenten mitbestimmt, die sich in beiden Versorgungssystemen überschneiden, so dass es gerechtfertigt ist, sie ebenfalls auf die Versorgungsbezüge anzurechnen. Im Übrigen hält sich das Vorgehen des Gesetzgebers, den auf einer (zulässigen) zusätzlichen Arbeitsleistung beruhenden Teil von Renten nicht von der Anrechnungsregelung auszunehmen, im Rahmen einer erlaubten Generalisierung und Typisierung (BVerwG, U. v. 28.1.1993 a. a. O. Rn. 21-24 zu 55 BeamtVG; die gegen diese Entscheidung erhobene

Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit B. v. 19.11.1999-2 BvR 681/93 - nicht zur Entscheidung angenommen). 12 Bei der vom Kläger bezogenen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG handelt es sich auch um eine Rente, die ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt ist. Maßgeblich hierfür ist nicht die Art der zugrunde liegenden Beschäftigung (hier: Nebenbeschäftigung neben dem Hauptamt), sondern allein die Kennzeichnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistung aus einer öffentlichen Kasse (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 a. a. O. Rn. 106). 13 Einer Anrechnung des auf der Besorgung von Hausdienstgeschäften beruhenden Rentenanteils auf die Versorgungsbezüge gemäß Art. 85 BayBeamtVG steht auch nicht entgegen, dass nach früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 8.7.1970 - VI C 37/66 - BVerwGE 36, 29; B. v. 19.3.1970 - II C 87/65 - ZBR 1970, 184) ein Ruhen von Versorgungsbezügen dann nicht eintreten sollte, wenn ein im öffentlichen Dienst verwendeter Versorgungsberechtigter neben seinem Gehalt ein Entgelt für eine Tätigkeit erhält, die er trotz voller Auslastung durch sein Hauptamt zusätzlich freiwillig in seiner Freizeit leistet. Diese zu 158 BBG a. F. ergangene Rechtsprechung bezieht sich zum einen nicht auf das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, sondern mit Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so dass sie schon deshalb nicht auf die Vorschrift des Art. 85 BayBeamtVG übertragen werden kann. Sie bezieht sich zum anderen auf nicht mehr gültige Rechtsvorschriften und kann daher zur Begründung der Nichtanwendbarkeit des Art. 85 BayBeamtVG, der - wie 55 BeamtVG - die Anrechnungsmöglichkeiten von Renten verschärft hat, nicht (mehr) herangezogen werden (OVG Lüneburg, B. v. 20.9.2005-2 LA 928/04 - juris Rn. 9). Die zitierte Rechtsprechung ist deshalb durch die nachfolgende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 30.9.1987 a. a. O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 28.1.1993 a. a. O.) überholt. 14 Soweit der Kläger meint, aus Art. 12 Abs. 1 BayBeamtVG, wonach nur bestimmte Bezüge ruhegehaltsfähig sind, Nebenbezüge i. S. d. Art. 51 ff. BayBesG (Zulagen) i.d.r. jedoch nicht, ableiten zu können, dass nur das für die normale Arbeitsleistung, nicht jedoch das für die darüber hinausgehende Arbeitsleistung erzielte Einkommen nach Art. 85 BayBeamtVG auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden dürfe, folgt aus der oben genannten Rechtsprechung das Gegenteil. Im Übrigen war der Kläger auch nicht gezwungen, die streitgegenständliche Nebenbeschäftigung zu übernehmen (BVerwG, U. v. 18.12.1969 - II C 61/67 - DÖD 1970, 493). 15 2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht nach dem vorstehend unter 1. Ausgeführten auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1993 (Az. 2 C 20/91) ab, sondern hält sich auch insoweit, als die vom Kläger bezogene Rente auf einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers beruht, an diese (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 21), so dass keine Divergenz i. S. d. 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besteht. 16 3. Die Sache besitzt auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Abgesehen davon, dass eine solche schon nicht in einer den Anforderungen des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt ist, ist die Frage, ob eine auf der Besorgung von Hausdienstgeschäften beruhende Rente nach Art. 85 BayBeamtVG auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist, aufgrund der unter 1. dargestellten Rechtsprechung zu bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die vom Kläger zitierte überholte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 8.7.1970 - VI C 37/66 - BVerwGE 36, 29) steht dem nach dem vorstehend unter 1. Ausgeführten nicht entgegen.

17 4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (24 x 227,43, wie Vorinstanz). 18 Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).