Anrechnung einer Altersrente für Schwerbehinderte auf Beamtenversorgung

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1 VGH München, Beschluss v CS Titel: Anrechnung einer Altersrente für Schwerbehinderte auf Beamtenversorgung Normenketten: VwGO 80 Abs. 3 S. 1,Abs. 5, 123 BayBeamtVG Art. 10 Abs. 2, 26 Abs. 6 S. 1, 27 Abs. 1, 71 Abs. 1, 73, 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB VI 37 GG Art. 33 Abs. 5 BGB 818 Abs. 3, 819 Abs. 1, 820 Abs. 1 S. 2 Leitsätze: 1 Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach 37 SGB VI handelt es sich um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung isd Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BayBeamtVG sowie um eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung isd Art. 27 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, Art. 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BayBeamtVG, die ohne Verstoß gegen das Alimentationsprinzip auf die Beamtenversorgung anzurechnen ist. (redaktioneller Leitsatz) 2 War der Ruhegehaltssatz bis zum Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die eine Ruhensregelung nach Art. 85 BayBeamtVG auslöst, nach Art. 27 BayBeamtVG erhöht, entfällt die Erhöhung kraft Gesetzes mit dem Bezug der Rente (Art. 27 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BayBeamtVG). Gleiches gilt für einen gewährten Zuschlag nach Art. 73 BayBeamtVG (Art. 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BayBeamtVG). (redaktioneller Leitsatz) 3 In der Anrechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen liegt keine Diskriminierung auf Grund der Schwerbehinderung. Der Gesetzgeber unterscheidet im Rahmen von Art. 85, 26 BayBeamtVG nicht danach, aus welchem Grund eine Rente gewährt wird, sondern erfasst grundsätzlich alle Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen. (redaktioneller Leitsatz) 4 Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung stellt weder einen Verwaltungsakt noch eine Vollziehung des die betreffende Forderung konkretisierenden Leistungsbescheids, sondern vielmehr eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar. Deshalb ist ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Altersrente, Ruhensregelung, Mindestversorgung, Diskriminierung, Versorgungsbezug, Alimentationsprinzip, Aufrechnung Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom RO 1 S Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.276,10 festgesetzt. Gründe

2 I. 1 Die am 13. Juli 1954 geborene Antragstellerin stand als Lehrerin (BesGr A 12) im Dienst des Antragsgegners. Sie wurde mit Bescheid der Regierung der O. vom 26. Juli 2013 wegen Dienstunfähigkeit ab 1. August 2013 in den Ruhestand versetzt. 2 Mit Bescheid vom 4. September 2013 setzte das Landesamt für Finanzen die Versorgungsbezüge nach Art. 26 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG unter vorübergehender Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 27 Abs. 1 BayBeamtVG und Gewährung von Zuschlägen nach Art. 73 Abs. 1, Art. 71 BayBeamtVG auf monatlich 1.860, 22 (brutto) fest; die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass die Beantragung und die Bewilligung einer Altersrente unverzüglich anzuzeigen ist. 3 Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 fragte die Antragstellerin beim Landesamt für Finanzen an, ob eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die von ihr ab 1. April 2015 beantragt werden könne, auf die Versorgungsbezüge angerechnet würde. Dieses teilte ihr mit Schreiben vom 13. Februar 2015 mit, dass sich voraussichtlich zwar kein Ruhensbetrag errechnen, dass aber die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bzw. die Gewährung von Zuschlägen entfallen werde; die Beantragung der Rente sei mitzuteilen und eine Kopie des Rentenbescheids vorzulegen. 4 Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund der Antragstellerin ab 1. April 2015 Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach 37 SGB VI in Höhe von monatlich 610,29, ab 1. Juli 2015 in Höhe von 623,09. 5 Mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 setzte das Landesamt für Finanzen aufgrund einer Erhöhung der Zuschläge nach Art. 114a BayBeamtVG die Versorgungsbezüge ab 1. Januar 2015 auf monatlich 1.938,57 (brutto) fest. 6 Auf die Nachfrage des Landesamts für Finanzen vom 30. Oktober 2015 legte die Antragstellerin am 1. Dezember 2015 den Rentenbescheid vom 28. Mai 2015 vor. 7 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 setzte das Landesamt für Finanzen die Versorgungsbezüge nach Art. 27 Abs. 3, Art. 73 Abs. 2, Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Art. 26 Abs. 6 BayBeamtVG ab 1. April 2015 auf monatlich 1.599,95 (brutto) fest. Den Widerspruch hiergegen wies es mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2015 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 3. Dezember 2015 an. Die entstandene Überzahlung in Höhe von insgesamt 2.832,96 wird in monatlichen Raten von 300,- durch Verrechnung mit den laufenden Versorgungsbezügen einbehalten. 8 Am 19. Januar 2016 ließ die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage erheben sowie beantragen, 9 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 3. Dezember 2015 auszusetzen. 10 Mit Beschluss vom 8. Februar 2016, der Antragstellerin zugestellt am 13. Februar 2016, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Kürzung der Versorgungsbezüge im Rahmen der Ruhensregelung sei statthaft; sollte er sich gegen die Aufrechnung der Überzahlung richten, sei er

3 unzulässig. Die schriftliche Begründung des öffentlichen Interesses genüge den Anforderungen des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Art. 27 Abs. 3, Art. 73 Abs. 2, Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Art. 26 Abs. 6 BayBeamtVG sei offensichtlich rechtmäßig. Die von der Antragstellerin bezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen stelle eine Rente i. S. d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG und keine Versorgungsleistung i. S. d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG dar. Fehler bei der Berechnung des Ruhegehalts seien nicht ersichtlich oder vorgetragen. Eine unbillige Härte sei ebenso wenig belegt wie die Behauptung, dass durch die rückwirkende Kürzung die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin bedroht sei. 11 Hiergegen richtet sich die am 26. Februar 2016 eingelegte und mit Schriftsatz vom 10. März 2016 begründete Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren, die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 3. Dezember 2015 auszusetzen, weiter verfolgt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der angefochtenen Bescheide vom 3. und 21. Dezember 2015 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht führe rechtsfehlerhaft aus, dass diese keine Anordnung der Rückzahlung enthalten würden, obwohl es festgestellt habe, dass die entstandene Überzahlung im Wege der Aufrechnung einbehalten werde. Die schriftliche Begründung des öffentlichen Interesses für den Sofortvollzug der Rückzahlung genüge nicht den Anforderungen des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die privaten Belange der Antragstellerin seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, so dass ein besonderes Vollzugsinteresse nicht zu erkennen sei. In Anbetracht der verfassungswidrigen Auslegung der Rechtsgrundlage des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG, mit der sich das Verwaltungsgericht inhaltlich nicht auseinandersetze, sei der Bescheid nicht offensichtlich rechtmäßig. Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG sei inhaltlich auf die Norm auszuweiten, da grundsätzlich jede Anrechnung einer zusätzlichen Altersversorgung auf die Beamtenversorgung betroffen sei. Durch die Anrechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf die Versorgungsbezüge dürfe das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht eingeschränkt werden. Die Antragstellerin werde entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dem AGG, 81 SGB IX und dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot unmittelbar bzw. mittelbar diskriminiert. Auch lasse sich lediglich anhand des Nettoeinkommens beurteilen, ob die Bezüge ausreichend seien; da die Bescheide sich nur auf Bruttobeträge bezögen, entsprächen sie nicht dem verfassungsrechtlichen Alimentationsprinzip. Auch sei der Widerspruchsbescheid an Heiligabend 2015 per Postzustellung zur Unzeit zugestellt worden und damit sittenwidrig, obwohl er erst am 28. Dezember 2015 zur Kenntnis der Antragstellerin gelangt sei. Die Antragstellerin erhebe darüber hinaus die Einrede des Wegfalls der Bereicherung. Die ihr gewährten Versorgungsbezüge seien zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhalts und zur Schuldentilgung verbraucht worden. Der Mangel des rechtlichen Grundes sei auch nicht offensichtlich gewesen. Auch habe der Antragsgegner bereits im Februar 2015 Kenntnis von der Beantragung der Rente gehabt, ohne dass ein rechtzeitiger Hinweis erfolgt sei. 12 Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 13 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2015 zu Recht abgelehnt. Die hiergegen von der Antragstellerin innerhalb der Frist des 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung Soweit sich der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 3. Dezember 2015 gemäß 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch Ziffer 3. des

4 Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2015 richtet, ist er zwar statthaft, da dadurch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Klage nach 80 Abs. 1 VwGO entfallen ist, aber unbegründet. 15 Die Anordnung des Sofortvollzugs ist formal ausreichend begründet und materiell nicht zu beanstanden. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist die im Rahmen der summarischen Überprüfung geringe Aussicht der Antragstellerin, im Hauptsacheverfahren zu obsiegen, zu berücksichtigen, da sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist Die schriftliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genügt den Anforderungen des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie ist zwar allgemein formuliert, aber nicht lediglich formelhaft, da der Antragsgegner eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat. Der Einwand, dass die privaten Belange der Antragstellerin dabei nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, trifft nicht zu. Die Begründung wägt den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie die Grundsätze einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung mit dem Interesse der Antragstellerin ab, die ihr aus öffentlichen Mitteln ohne Rechtsgrund zugeflossenen Versorgungsleistungen durch Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs möglichst lang behalten zu können. Dabei stellt der Antragsgegner zu Recht auf die nur geringe Aussicht der Antragstellerin, im Klageverfahren mit ihrem Begehren zu obsiegen, ab, so dass das private Interesse der Antragstellerin, die überzahlten Versorgungsbezüge zunächst behalten zu können, gegenüber dem fiskalischen Interesse des Antragsgegners zurücktreten muss Die Kürzung der Versorgungsbezüge der Antragstellerin mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 auf monatlich 1.599,95 (brutto) ab 1. April 2015 wegen Bezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nicht zu beanstanden. 18 Die Versorgungsbezüge der Antragstellerin wurden ab 1. August 2013 gemäß Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG unter Berücksichtigung des Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG und einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes von 40,05 v. H. auf 49,69 v. H. gemäß Art. 27 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG sowie einer vorübergehenden Gewährung von Kindererziehungs(ergänzungs)zuschlägen gemäß Art. 73 Abs. 1, Art. 71 BayBeamtVG auf monatlich 1.860, 22 (brutto) festgesetzt, da die Antragstellerin vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG aufgrund Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde und auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 BayBeamtVG erfüllte. Aufgrund der Erhöhung der Kindererziehungs(ergänzungs)zuschläge nach Art. 114a BayBeamtVG wurden die Versorgungsbezüge sodann mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 ab 1. Januar 2015 auf monatlich 1.938,57 (brutto) erhöht. 19 Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes sowie die vorübergehende Gewährung von Kindererziehungs(ergänzungs)zuschlägen stand dabei unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Erhöhung bzw. die Leistung spätestens mit Ablauf des Monats entfällt, in dem die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG erreicht wird (Art. 27 Abs. 3 Satz 1, Art. 73 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG); sie endet vorher, wenn eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, nämlich mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Art. 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG). 20 Die Festsetzung der Versorgungsbezüge stand zudem unter dem Vorbehalt, dass nach der Ruhensregelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zum Erreichen der in Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt werden; übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG mit einer Rente nach Anwendung von Art. 85 BayBeamtVG die

5 Versorgung das nach Art. 26 Abs. 1 bis 4 BayBeamtVG erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung (Art. 26 Abs. 6 Satz 1 BayBeamtVG). 21 Demgemäß wurden die Versorgungsbezüge der Antragstellerin wegen Bezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach 37 SGB VI ab 1. April 2015 unter Wegfall der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG sowie der vorübergehenden Gewährung von Zuschlägen nach Art. 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Art. 71, Art. 114a BayBeamtVG und Anwendung der Ruhensregelungen des Art. 85 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG und des Art. 26 Abs. 6 Satz 1 BayBeamtVG zutreffend neu festgesetzt. Zu Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlagen zum Festsetzungsbescheid vom 3. Dezember 2015 Bezug genommen, gegen die sich die Antragstellerin auch nicht wendet. 22 Soweit die Antragstellerin die Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmungen anzweifelt bzw. deren verfassungswidrige Auslegung durch das Verwaltungsgericht rügt, weil die Anrechnung zusätzlicher Altersversorgung auf die Beamtenversorgung gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) verstoße, findet dies in der von ihr zitierten Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 2015 (Vf. 1-VII-13) keine Stütze. Dieser hat (a. a. O. Rn. 50 ff.) zwar die Anrechnung von sonstigen, d. h. nicht unter Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1-5 BayBeamtVG fallenden privaten Versorgungsleistungen nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG als mit dem Alimentationsprinzip (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) unvereinbar angesehen. Er hat aber (a. a. O. Rn. 36 ff.) auch bekräftigt, dass die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (soweit sie nicht überwiegend auf Eigenleistungen beruhen) auf die Versorgungsbezüge nicht gegen den Alimentationsgrundsatz verstößt, weil es sich jeweils um Leistungen öffentlicher Kassen handelt. 23 Bei der der Antragstellerin aufgrund eines eigenen Versicherungsverhältnisses von der Deutschen Rentenversicherung Bund ab 1. April 2015 bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach 37 SGB VI handelt es sich um eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, 55 BeamtVG Rn. 33) sowie um eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. d. Art. 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Art. 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG. Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind alle Renten, die nach dem Recht der allgemeinen oder der knappschaftlichen Versicherung nach dem SGB VI gezahlt werden ( 33 Abs. 1 SGB VI). Hierzu zählt die in 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI aufgeführte Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach 37 SGB VI. 24 Hiergegen kann die Antragstellerin auch nicht einwenden, dass der Vorschrift des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG das versorgungsrechtliche Leitbild des sog. Nur-Beamten zugrunde liege, das sich an einem Beamten orientiere, der eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens 40 Jahren erfüllt und damit den Höchstruhegehaltssatz erdient habe, während ihr zur Sicherung des Lebensunterhalts neben den Versorgungsbezügen nur die von ihr erworbenen Rentenansprüche verblieben, da sie wegen ihrer Tätigkeit als Lehrerin im Angestelltenverhältnis keine solche Dienstzeit erreichen und deshalb nicht den Höchstruhegehaltssatz erdienen habe können. Aufgrund ihrer geringen Dienstzeit steht der Antragstellerin nur das sog. Mindestruhegehalt i. S. d. Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG zu. Infolge des Alimentationsprinzips haben Beamte Anspruch auf eine Mindestversorgung in Höhe von 35% der Dienstbezüge des letzten Amtes, um den (Mindest-) Lebensunterhalt zu sichern (BVerwG, U. v C 57/09 - juris Rn. 36). Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG mit einer Rente nach Anwendung von Art. 85 BayBeamtVG die Versorgung das nach Art. 26 Abs. 1 bis 4 BayBeamtVG erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung (Art. 26 Abs. 6 Satz 1 BayBeamtVG). So soll vermieden werden, dass Beamte nebeneinander eine Rente und die Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5

6 BayBeamtVG in voller Höhe erhalten, wenn die Höchstgrenze nach Art. 85 BayBeamtVG nicht überschritten wird (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O. Art. 26 BayBeamtVG Rn. 83). Die Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Mindestversorgung ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (OVG Sachsen-Anhalt, B. v L 134/11; OVG Berlin-Brandenburg, B. v OVG 6 N jeweils juris). 25 War der Ruhegehaltssatz bis zum Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die eine Ruhensregelung nach Art. 85 BayBeamtVG auslöst, nach Art. 27 BayBeamtVG erhöht, entfällt die Erhöhung kraft Gesetzes mit dem Bezug der Rente (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG). Gleiches gilt für einen gewährten Zuschlag nach Art. 73 BayBeamtVG (Art. 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG). Bei Anwendung des Art. 26 Abs. 6 BayBeamtVG ist das erdiente Ruhegehalt ohne eine Erhöhung des Ruhegehaltsatzes nach Art. 27 BayBeamtVG und ohne einen evtl. Zuschlag nach Art. 73 BayBeamtVG anzusetzen (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a. a. O., 14 BeamtVG Rn. 121). 26 Der Anrechnung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht. Der Gesetzgeber unterscheidet im Rahmen von Art. 85, 26 BayBeamtVG nicht danach, aus welchem Grund eine Rente gewährt wird, sondern erfasst grundsätzlich alle Renten aus gesetzlichen Rentenversicherungen, also auch Altersrenten für schwerbehinderte Menschen. Diese kann lediglich - im Gegensatz zur Regelaltersrente, die gemäß 35, 235 SGB VI erst mit der Vollendung des 67. bzw. des 65. Lebensjahres beansprucht werden kann, - nach 37, 236a SGB VI bereits mit der Vollendung des 62. bzw. des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden und unterliegt deshalb auch früher Ruhensvorschriften. Darin liegt aber keine unzulässige (unmittelbare oder mittelbare) Diskriminierung der Antragstellerin aufgrund ihrer Schwerbehinderung i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, 81 Abs. 2 SGB IX, 1, 7 AGG bzw. der Richtlinie 2000/78/EG. Denn sie wird nicht wegen ihrer Schwerbehinderung gegenüber anderen Beamten benachteiligt, sondern wie alle anderen Beamten behandelt, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Insoweit fehlt es bereits an einer weniger günstigeren Behandlung schwerbehinderter gegenüber nicht behinderten Beamten. 27 Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass die rückwirkende Kürzung ihrer Versorgungsbezüge eine unbillige Härte zur Folge hat. Angesichts von Versorgungsbezügen in Höhe von 1559,95 (brutto) und einer Altersrente in Höhe von 623,09 ist eine Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz nicht ersichtlich. Es verstößt auch nicht gegen das Alimentationsprinzip, dass bei der Berechnung der Ruhensbeträge die Brutto- und nicht die Nettobeträge zugrunde gelegt wurden (sog. Bruttoprinzip, vgl. BVerwG, U. v C 16/04 - juris Rn. 14 f.), solange im Endergebnis ein Nettoeinkommen verbleibt, das die Alimentation als amtsangemessen erscheinen lässt (BVerfG, NB. v BvR 797/04 - juris Rn. 39). Anhaltspunkte dafür, dass das hier nicht der Fall wäre, wurden nicht vorgetragen. 28 Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass ihr der Widerspruchsbescheid an Heiligabend 2015 postalisch per Einschreiben mit Rückschein und damit zur Unzeit zugestellt worden sei, ist schon nicht ersichtlich, wie sie dadurch beeinträchtigt hätte werden können, zumal der 24. Dezember kein gesetzlicher Feiertag ist. Zudem hat sie den Widerspruchsbescheid nach Aktenlage erst am 28. Dezember 2015 erhalten, so dass sie an den Feiertagen von seinem Inhalt noch gar keine Kenntnis hatte. Eine Auswirkung der Zustellung auf die Klagefrist behauptet sie selbst nicht Soweit sich der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO auch auf die Verrechnung der überzahlten Versorgungsbezüge mit den laufenden Bezügen der Antragstellerin durch Einbehaltung von monatlich 300,- bezieht, ist er unzulässig. 30

7 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B. v B 2/05 - juris) und des erkennenden Senats (BayVGH, B. v CS juris) stellt die Aufrechnung mit einer Gegenforderung weder einen Verwaltungsakt noch eine Vollziehung des die betreffende Forderung konkretisierenden Leistungsbescheids, sondern vielmehr eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar (BayVGH, B. v CS juris). Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - die Aufrechnung mit einer lediglich durch Leistungsbescheid konkretisierten und geltend gemachten Gegenforderung infolge rechtsgrundloser Überzahlung von Versorgungsbezügen in Mitten steht (BVerwG, U. v a. a. O.). Nichts anderes gilt auch, wenn (lediglich) eine Verrechnung überzahlter Ruhestandsbezüge mit den laufenden Bezügen erfolgt (BayVGH, B. v CS juris). 31 Selbst wenn man aber den insoweit unzulässigen Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO umdeuten würde, hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine Existenzgefährdung durch die derzeitige Verrechnung des Rückzahlungsbetrags mit den laufenden Bezügen in Höhe von 300,- monatlich ist angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin monatliche Versorgungsbezüge von 1559,95 (brutto) sowie eine Altersrente von 623,09 erhält, nicht ersichtlich. Darüber hinaus fehlt es an einem Anordnungsanspruch, da die Überzahlung nach dem unter 1.2 Ausgeführten zu Recht einbehalten wird. Insoweit kann sich die Antragstellerin auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. 818 Abs. 3 BGB berufen, da sie nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. 820 Abs. 1 Satz 2 BGB verschärft haftet. Ansprüche auf Versorgungsbezüge stehen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass sie beim Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen (vgl. BVerwG, U. v C 18/91 - juris Rn. 19). Die Antragstellerin haftet auch verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG i. V. m. 819 Abs. 1 BGB, da sie über ihre Verpflichtung nach Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG, den Bezug einer Altersrente unverzüglich anzuzeigen, mehrfach belehrt worden war, dies aber trotz Kenntnis hiervon unterlassen hat Die Beschwerde der Antragstellerin war danach mit der Kostenfolge aus 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. 33 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 und Nr des Streitwertkatalogs 2013.

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