Entschädigungsregelung für die Mitglieder Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen

Ähnliche Dokumente
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen

Entschädigungsregelung für die Mitglieder Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen

Richtlinien für die Entschädigung der Organmitglieder in der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ( 41 SGB IV)

Entschädigungsregelung für die Organmitglieder

1.1.2 bei Benutzung von Luftfahrzeugen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Flugklasse;

Richtlinien. für die Entschädigung der Organmitglieder in der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ( 41 SGB IV)

Entschädigungsregelung. für die. ehrenamtlichen Mitglieder. der

Entschädigungsregelung. für die. ehrenamtlichen Mitglieder. der

Anhang zur Satzung der Arbeitsgemeinschaft des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Freistaat Sachsen e. V.

Landwirtschaftliche Pflegekasse Mittel- und Ostdeutschland

Bestimmungen über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats

Reisekostenordnung. Revision: 1 Stand:

Entschädigungsordnung der Handwerkskammer Halle (Saale) (Fassung ab )

Entschädigungsregelung

60. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

Entschädigungsordnung der Kassenärztlichen Vereinigung

Ortsrecht Satzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder und sonstiger Mitglieder kommunaler Vertretungen der Stadt Nienburg/Weser

1 Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete

1 Allgemeinde Vorschriften

(i. d. Fassung der 1. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006)

S a t z u n g. über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages und der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung ES )

Die näheren Bestimmungen beschließt die Kammerversammlung in dieser Entschädigungsordnung. Die Kammerversammlung legt insoweit fest:

1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigungen. Ortsrecht Stadt Hemmoor Aufwandsentschädigungssatzung Seite 1 von 5

Reisekostenordnung. Richtlinien für die Abrechnung von Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen

Reisekosten und Entschädigungs- regelung für Mitglieder der Vertreterversammlung

S a t z u n g über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages und der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung ES )

Satzung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Kabelsketal

Landkreis Börde. Satzungstitel Satzung des Landkreises Börde über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige (Entschädigungssatzung)

Entschädigungsordnung der Handwerkskammer der Pfalz

Lesefassung. im Altmarkkreis Salzwedel

vom Aufwandsentschädigungen (Monatsbeträge)

Neufassung. (Text der ab Januar 2015 gültigen Fassung)

Entschädigungssatzung Seite 1

gemäß Beschluss des Kreistages Nr /2014 KT vom Aufwandsentschädigung

Stadt Mücheln (Geiseltal)

Stadt Tangermünde. Satzung der Stadt Tangermünde über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger - Entschädigungssatzung - Inhaltsverzeichnis

Entschädigungsordnung der Handwerkskammer der Pfalz

in der Samtgemeinde Ilmenau

- Bei Dienstreisen mit dem privaten Kraftfahrzeug gelten hinsichtlich des Versicherungsschutzes die aktuellen Bedingungen des WTB.

S a t z u n g über die Entschädigung der Rats-, Ortsrats- und Ausschussmitglieder

1 Anwendungsbereich. 2 Verdienstausfall

S A T Z U N G /07-Aufwandsentschae.DOC

über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Meppen

Eingang des Antrages bei der kostentragenden Stelle. Eingang bei der HBS

Satzung der Samtgemeinde Thedinghausen über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige

Geschäftsordnung. Gültig ab: Schützenkreis Wesermünde-Süd e.v.

in der Fassung der Änderungsatzungen vom Anwendungsbereich

Aktuelles aus Finanzen und Verein Fahrkosten richtig abrechnen

Satzung der Gemeinde Bad Zwischenahn. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Bad Zwischenahn

Auf Grund des. verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

(Lesefassung beinhaltet die 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom sowie die 2. Satzung zur Änderung der Satzung vom

Verordnung über die Fahrt- und Reisekostenvergütung der Pfarrer und Vikare (Pfarrer-Reisekostenverordnung PfrRKV)

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

S A T Z U N G. über die Entschädigung für Ratsmitglieder, Ortsratsmitglieder,

Seite 2. (1) Mitglieder des Hauptausschusses nach 40 a KrO erhalten nach Maßgabe des 9 Abs. 1 Nr.

I. Mitglieder kommunalrechtlicher Vertretungen und Ausschüsse. 1 Aufwandsentschädigung

Satzung über Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Verdienstausfall der Gemeinde Lengede vom 2. November 2006

Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen

Satzung des Bezirks Niederbayern zur Regelung des Bezirksverfassungsrechtes und der Entschädigung von ehrenamtlich tätigen Bezirksbürgern.

Bogenclub Villingen Schwenningen 81.e.V

S A T Z U N G. über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall. der GEMEINDE VECHELDE

Reisekostenordnung. DLRG Landesverband Bayern e.v.

Satzung über Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Verdienstausfall der Gemeinde Lengede vom 03. November 2011

Artikel I. Entschädigungen für Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte und nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder.

1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder

Stadt Osterholz-Scharmbeck. S a t z u n g. der Stadt Osterholz-Scharmbeck. über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren,

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Satzung. 1. Teil. Ratsmitglieder und die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder. 1 Allgemeines

1 Anwendungsbereich. 2 Verdienstausfall, Fortbildungsveranstaltungen

Reisekostenverordnung des BVSV e.v.

Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Kreistagsabgeordnete und ehrenamtlich tätige Personen beim Landkreis Uelzen

1 Allgemeine Vorschriften

Satzung über die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger der Stadt Oranienbaum-Wörlitz und deren Ortsteile Aufwandsentschädigungssatzung

1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Stadt Leuna (Entschädigungssatzung)

Arbeitsanleitung Nr. 017/2008

Artikel I Entschädigungen für Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte und nicht dem Rat angehörende Ausschußmitglieder.

Satzung des Landkreises Goslar über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Auslagenersatz

S a t z u n g der Gemeinde Wohltorf

Satzung. BKK Pflegekasse. ZF & Partner

Satzung. BKK Pflegekasse. ZF & Partner

v o m B e s c h l u s s n u m m e r : G 0 1 / 0 3 / 0 8

Einleitung. 2 Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete

Entschädigungssatzung der Stadt Aschersleben

2.4 Triftige Gründe im Sinne des Gesetzes sind dienstliche oder zwingende persönliche Gründe ( 2 LRKG).

- 1 - Satzung der Stadt Hofheim am Taunus über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. Ersatz des Verdienstausfalles 8)

Kurzinformationen zum Reisekostenrecht des Bundes

Satzung zur Entschädigung für ehrenamtlich Tätige der Einheitsgemeinde Stadt Wanzleben Börde (Entschädigungssatzung)

S a t z u n g über Aufwandsentschädigungen für den Bereich der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Osterholz-Scharmbeck

Gliederung. Präambel. 1 Allgemeine Vorschrift. 2 Geltungsbereich. 3 Grundsätze. 4 Einwohnerzahl. 5 Zahlungsbestimmungen

S A T Z U N G. Allgemeines

I. Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte und nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder. Aufwandsentschädigungen (Monatsbeträge)

S a t z u n g. über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Samtgemeinde Zeven

Satzung ALLGEMEINES AUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN FÜR RATSMITGLIEDER

S a t z u n g. der Gemeinde Binnen. Geltungsbereich

Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg

Entschädigungssatzung der Gemeinde Appen (Kreis Pinneberg)

1 Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Bürgermeister

Transkript:

Entschädigungsregelung für die Mitglieder Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen in der Fassung vom 14. Juni 2016, Inkrafttreten ab 1. Juli 2016 Entschädigungsregelung für die Mitglieder Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen in der Fassung vom 14. Juni 2016, Inkrafttreten ab 1. Juli 2016 Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg- Bremen haben auf der Grundlage des 41 SGB IV und des Artikel 3 Ziffer 2 der Satzung bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit neben dem Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoarbeitsverdienstes Anspruch auf folgende Entschädigungen: I. Tagegeld 1. Tagegeld wird in der jeweils für den Geschäftsführer geltenden Höhe gezahlt. 2. Wird des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20. v. H., für das Mittag- und das Abendessen um je 40 v. H. des vollen Tagegeldes gekürzt. II. Übernachtungsgeld

1. Übernachtungsgeld wird in der jeweils für den Geschäftsführer geltenden Höhe gezahlt (z. Z. 20,00 Euro). 2. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig und unvermeidbar sind. 3. In den in 7 Absatz 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) genannten Fällen wird kein Übernachtungsgeld gezahlt. III. Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Kraftfahrer Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe der Abschnitte I und II für einen Kraftfahrer werden nur dann erstattet, wenn das Organmitglied das Kraftfahrzeug wegen körperlicher Behinderung nicht selbst führen kann. IV. Fahrtkosten Es werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet. 1. Kilometergeld Die Nutzungskosten eines Kraftwagens werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach 5 Absatz 2 BRKG abgegolten (z. Z. 0,30 Euro/km). 2. Flugkosten Hin- und Rückflugkarte. Bei Flügen sollen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Flugklasse als erforderliche Aufwendungen angesehen werden. 3. Bahnkarten

a) Fahrscheine bis zur Höhe der Kosten der 1. Klasse b) Aufpreise und Zuschläge für Züge c) Reservierungsentgelte d) Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge 4. Kosten für Fahrten vom und zum Bahnhof bzw. Flugplatz sowie sonstige Kosten a) öffentliche Nahverkehrsmittel b) Zubringer zum Flugplatz c) Taxi d) Gepäckkosten Gepäckaufbewahrung e) Post- und Telekommunikationskosten

f) Parkplatz- und Garagenkosten g) sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Reise entstanden sind. V. Pauschbeträge für Auslagen außerhalb von Sitzungen Als Pauschbetrag werden gezahlt an die/den Vorsitzende/n des Vorstands sowie deren Stellvertreter/innen 68,00 Euro monatlich Vorsitzende/n der Vertreterversammlung sowie deren Stellvertreter/innen 34,00 Euro monatlich. Anderen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane werden die notwendigen und angemessenen Auslagen in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet. VI. Pauschbeträge für Zeitaufwand 1. Für Sitzungen werden an jedes Mitglied der Selbstverwaltungsorgane unabhängig von der Sitzungsdauer 70,00 Euro je Sitzungstag erstattet. Vorsitzende von Ausschüssen der Organe und deren Stellvertreter/innen erhalten den doppelten Betrag. 2. Für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen erhalten a) die/der Vorsitzende des Vorstands und deren Stellvertreter/innen 490,00 Euro monatlich

b) die/der Vorsitzende der Vertreterversammlung und deren Stellvertreter/innen 140,00 Euro monatlich c) andere Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme einen Pauschbetrag gemäß VI. 1. Die von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen am 14. Juni 2016 beschlossenen Änderungen der Richtlinie über die Entschädigung von Organmitgliedern tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Die vorstehend, von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg- Bremen am 14. Juni 2016 beschlossenen Änderungen der Richtlinie über die Entschädigung von Organmitgliedern werden hiermit gem. 41 Absatz 4 Satz 3 SGB IV genehmigt. Hannover, den 28. Juni 2016 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Richtlinien über die Erstattung barer Auslagen und die Gewährung von Pauschbeträgen sowie sonstigen Entschädigungen für Versichertenälteste der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Vom 23. Juni 1975 (in der Fassung vom 14. Juni 2016) I Pauschbeträge für Zeitaufwand, als Sachkostenentschädigung und für die Aufnahme von Rentenanträgen 1. Die Versichertenältesten erhalten folgende pauschalierte Entschädigungen: Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten.

2. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Amt des Versichertenältesten ein öffentliches Ehrenamt darstellt, ist die Entschädigung für sonstige Anträge und Vorgänge (z. B. Anträge auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben, das Ausfüllen von Fragebogen, das Führen von Schriftwechsel) in der Pauschale für Zeitaufwand enthalten. II Erstattung der Auslagen für Büromaterial und sonstige bare Auslagen 1. Grundsätzlich werden nur die nachgewiesenen baren Auslagen (Porto, Schreib- und Büromaterial pp.) ersetzt. Als Nachweis gelten z. B. Belege oder entsprechende Aufzeichnungen. Die Versichertenältesten erhalten bei ihrer Wahl eine Grundausstattung mit Büromaterial. 2. Zum Büromaterial gehören Umschläge, Schreibminen, Radiergummis, Klebstoff, Büro- und Heftkammern, Ordner, Locher, Druckerpapier usw. 3. Erstattet wird auf Antrag und gegen Nachweis die Hälfte der Kosten für eine in der Regel schwarze Druckerpatrone. Die geltend gemachten Kosten müssen im Verhältnis zur Beratungstätigkeit eines Versichertenältesten stehen. 4. Kosten für Kopien werden nicht übernommen. III Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen an den Kosten der Kommunikation 1. Erstattet werden auf Antrag und gegen Nachweis die für die Versichertenältestentätigkeit genutzten privaten Kommunikationsmittel bis zu einem Betrag von insgesamt monatlich 20 EUR. Mit dieser Entschädigung sind alle im Zusammenhang mit der Kommunikation stehenden

Kosten abgegolten. Dazu zählen beispielsweise Grund- und Gesprächsgebühren für Festnetz- und Mobiltelefon sowie Internetzugang und Internetnutzungsentgelte im Festnetz- und Mobilbereich. 2. Die Kosten für etwaige größere Anschaffungen (z. B. einer Briefwaage, Schreibmaschine, PC s oder eines Druckers), die zur Ausübung eines Ehrenamtes nicht unbedingt erforderlich sind, können weder in voller Höhe noch anteilig übernommen werden. Gleiches gilt für die Kosten für Wartung oder Reparaturen. IV Reisekosten 1. Die Versichertenältesten erhalten anlässlich der Wahrnehmung der mit dem Ehrenamt verbundenen Dienstgeschäfte für Dienstreisen und Dienstgänge gemäß 41 Absatz 1 Satz 1 SGB IV einen Auslagenersatz in entsprechender Anwendung des Bundes- und Landesreisekostenrechts. Zu den Dienstgeschäften gehört auch die Teilnahme an Arbeitstagungen und an Aus- und Fortbildungslehrgängen, die die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen veranstaltet. 2. Tagegeld 2.1 Tagegeld wird in der jeweils für den Geschäftsführer geltenden Höhe gezahlt. 2.2 Wird von Amtswegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20 v. H., für das Mittag- und Abendessen um je 40 v. H. des vollen Tagesgeldes gekürzt. 3. Übernachtungsgeld

3.1 Übernachtungsgeld wird in der jeweils für den Geschäftsführer geltenden Höhe gezahlt (z. Z. 20,00 EUR). 3.2 Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig und unvermeidbar sind. 3.3 In den in 7 Absatz 2 BRKG genannten Fällen wird kein Übernachtungsgeld gezahlt. 4. Fahrtkosten Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung werden in Anlehnung an die Sätze des Bundesreisekostengesetzes wie folgt gewährt: a) Bei Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel der Fahrpreis der niedrigsten Klasse. b) Bei Benutzung eines Kraftwagens Wegstreckenentschädigung nach 5 Absatz 2 Bundesreisekostengesetz.* Anmerkung: *Die Wegstreckenentschädigung beträgt je Kilometer zurzeit 0,30 EUR. V Bruttoarbeitsverdienstausfall Die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen ersetzt den Versichertenältesten bei Teilnahme an Arbeitstagungen und Aus- und Fortbildungslehrgängen gemäß 41 Absatz 2 SGB IV den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstattet die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur Rentenversicherung (lt. Verdienstbescheinigung).

VI Abrechnung Die Abrechnung der unter Nr. I III aufgeführten baren Auslagen und sonstigen Entschädigungen wird auf Antrag jeweils am Quartalsende vorgenommen. Die erforderlichen Unterlagen sind zum Quartalsschluss der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen einzureichen. Entschädigungen werden nur gezahlt, wenn die Abrechnung hierfür spätestens am Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorgelegt wird. VII Inkrafttreten Diese Richtlinie wurde gemäß 41 Absatz 4 des SGB IV auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen am 14. Juni 2016 beschlossen. Die Richtlinie tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Die vorstehenden, von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen am 14. Juni 2016 beschlossenen Änderungen der Richtlinien über die Entschädigung der Versichertenältesten werden hiermit gemäß 41 Absatz 4 Satz 3 SGB IV genehmigt. Hannover, den 28. Juni 2016 Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten.