GKV-Spitzenverband 1. Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene

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Transkript:

Vereinbarung nach 113a Abs. 2 Satz 2 SGB XI über die Verfahrensordnung zur Entwicklung von Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung in der Pflege vom 30. März 2009 GKV-Spitzenverband 1 Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände 1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach 53 SGB XI Seite 1 von 9

Der GKV-Spitzenverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene (im Folgenden Vertragsparteien genannt) vereinbaren gemäß 113a Abs. 2 SGB XI die nachfolgende Verfahrensordnung zur Entwicklung von Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege. Diese Verfahrensordnung wurde von den Vertragsparteien am 11. September 2008 verabschiedet und zuletzt per Beschluss vom 30. März 2009 aktualisiert. Das Bundesministerium für Gesundheit hat diese Verfahrensordnung mit einem Schreiben vom 10. März 2009 (Az.: 233 433 32/7) genehmigt. Die in dem Genehmigungsschreiben des BMG enthaltenen Hinweise wurden bei der Beschlussfassung am 30. März 2009 berücksichtigt. Seite 2 von 9

Verfahrensordnung zur Entwicklung von Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege nach 113a Abs. 2 Satz 2 SGB XI vom 11. September 2008 in der Fassung vom 30. März 2009 Der GKV-Spitzenverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene (Vertragsparteien nach 113 SGB XI) vereinbaren gemeinsam und einheitlich Expertenstandards mit dem Ziel der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege. Die Expertenstandards führen den allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse zusammen und leiten daraus strukturierte Handlungsvorgaben einschließlich der möglichen Handlungsspielräume und -alternativen ab. Das Verfahren der Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter Expertenstandards wird in dieser Verfahrensordnung festgelegt. 1. Plenum Die Vertragsparteien nach 113 SGB XI (im Folgenden Vertragsparteien genannt) entscheiden über die Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards. Ein Beschluss der Vertragsparteien kommt zustande, wenn der GKV-Spitzenverband, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene dem Beschlussvorschlag zustimmen. Das Plenum legt auch die einzelnen Verfahrensschritte fest, zu denen die Vertragsparteien im Verfahren zu beteiligen sind. Seite 3 von 9

2. Geschäftsstelle Expertenstandards nach 113a SGB XI Die Vertragsparteien werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach 113a SGB XI von der Geschäftsstelle Expertenstandards nach 113a SGB XI des GKV-Spitzenverbandes unterstützt. Der Geschäftsstelle obliegt die administrative Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Beratungen der Vertragsparteien. Sie hat nach jeweiliger Beauftragung durch die Vertragsparteien insbesondere - Ausschreibungsverfahren durchzuführen, - Aufträge und Unteraufträge zu erteilen, - die Ausführung der Aufträge zu überwachen und begleiten, - Zwischenberichte zu den von den Vertragsparteien festgelegten Meilensteinen anzufordern und die hierzu erforderlichen Beschlussfassungen durch die Vertragsparteien herbeizuführen, - die Vertragsparteien regelmäßig über den Stand der Arbeiten zu informieren. 3. Vorschlagsrechte für die Entwicklung von Expertenstandards Vorschläge für die Entwicklung von Expertenstandards können von jeder Vertragspartei oder den nach 113a Abs. 1 Satz 3 SGB XI zu beteiligenden Organisationen (Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, Verband der privaten Krankenversicherung e. V., Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene sowie unabhängige Sachverständige) bei der Geschäftsstelle Expertenstandards nach Ziffer 2 eingereicht werden. Die Vorschläge müssen die Relevanz des Themas mittels epidemiologischer Erkenntnisse und wissenschaftlicher Einschätzungen z. B. hinsichtlich der Beeinflussbarkeit durch die Pflege, der Variationsbreite pflegerischer Interventionen und Ergebnisse, des Einflusses auf den Pflegebedürftigen, des Ressourcenverbrauchs, der vorhandenen Wissens-/Forschungsbasis Seite 4 von 9

nachweisen und begründen. Ferner ist zur Realisierbarkeit der Entwicklung des Expertenstandards Stellung zu nehmen. 4. Beauftragung zur Entwicklung bzw. Aktualisierung eines Expertenstandards Die Vertragsparteien entscheiden über den Auftrag zur Entwicklung oder Aktualisierung von Expertenstandards und legen dessen Zielsetzung sowie die Verfahrensschritte fest, zu denen der Auftragnehmer Zwischenberichte vorlegt. Die fachliche Unabhängigkeit der Auftragnehmer bei der Entwicklung oder Aktualisierung von Expertenstandards bleibt im Rahmen des Vertrages unberührt. Die Aufträge umfassen Expertenstandards, die den Beitrag der Pflege zum jeweiligen Themenbereich sowohl in der Veranlassung als auch der Durchführung der pflegerischen Tätigkeiten beschreiben. Expertenstandards können sowohl monodisziplinär als auch multidisziplinär entwickelt werden. 5. Verfahren zur Entwicklung bzw. Aktualisierung eines Expertenstandards Das nachfolgend beschriebene Verfahren gilt sowohl für die Entwicklung eines neuen als auch für die Aktualisierung eines vorliegenden Expertenstandards. Bei der Aktualisierung eines Expertenstandards sind die Anforderungen an das Verfahren bedarfsentsprechend zu reduzieren. 5.1 Ausschreibung und Vergabe Der Auftrag zur Entwicklung eines Expertenstandards wird fachöffentlich nach dem Vergaberecht und unter Berücksichtigung urheberrechtlicher Erfordernisse ausgeschrieben und durch die Vertragsparteien vergeben. Die Bewerber haben ihre fachliche, methodisch-wissenschaftliche und organisatorische Kompetenz und Geeignetheit sowie die Kompetenz und Geeignetheit der an der Entwicklung beteiligten Experten aus der Pflegewissenschaft und Pflegepraxis sowie ggf. aus anderen Professionen (Expertenarbeitsgruppe) durch Veröffentlichungen, Weiterbildungen o. ä. Seite 5 von 9

nachzuweisen. Die Bewerber haben etwaige Verbindungen zu Industrie oder Interessenverbänden offenzulegen. Die Expertenarbeitsgruppe soll zur Hälfte mit Mitgliedern aus der Pflegepraxis besetzt sein. 5.2 Erarbeitung des Expertenstandard-Entwurfs Die Expertenarbeitsgruppe erarbeitet den Entwurf des Expertenstandards. Die Entwicklung des Expertenstandards ist fortlaufend zu dokumentieren. Bei Abstimmungen innerhalb der Expertenarbeitsgruppe ist Konsens anzustreben. Ist Konsens nicht zu erreichen, erfolgt ein Mehrheitsbeschluss. Dabei sind die Begründungen für die Mehrheits- und Minderheitsvoten zu dokumentieren und im weiteren Konsentierungsverfahren darzulegen. Zur Entwicklung oder Bearbeitung anstehender Themenschwerpunkte führt die Expertenarbeitsgruppe zunächst eine Literaturstudie durch. Die Literaturstudie erfolgt nach Suchbegriffen, Quellen und Studien. Die Studien werden methodisch und inhaltlich bewertet; der Evidenzgrad ist deutlich darzustellen. Darauf basierend erarbeitet die Expertengruppe Empfehlungen zu den zentralen pflegerischen Interventionen der Thematik erarbeitet. Bei Themen, zu denen keine Studien vorliegen, nimmt die Expertengruppe eigenständige Bewertungen vor. Der Entwurf des Expertenstandards muss mindestens folgende Aussagen enthalten: - Formulierung und Begründung der Gesamtzielsetzung - Festlegung der Struktur-, Prozess- und Ergebniskriterien des Standards - Erklärende Kommentierung zu den einzelnen Kriterienebenen (Risikoeinschätzung, Maßnahmenplanung, Information, Schulung und Beratung sowie Koordination, Durchführung und Evaluation von Interventionen) - Benennung der spezifischen Bedingungen für die Umsetzung und Definition der Ziel- und Anwendergruppe, des erforderlichen Zeitraumes und Zeitaufwands sowie einer ersten Einschätzung der Einführungs- und dauerhaften Umsetzungskosten - Literaturstudie/ -analyse Seite 6 von 9

- Inhaltlicher Geltungsbereich (beispielsweise ambulant oder stationär) 5.3 Durchführung einer Fachkonferenz Der Auftragnehmer hat nach Vorlage des Expertenstandard-Entwurfs und zustimmender Kenntnisnahme durch die Vertragsparteien eine Fachkonferenz durchzuführen. Die Fachkonferenz dient dem strukturierten Fachdiskurs über den vorgelegten Expertenstandard-Entwurf mit einer breiten Fachöffentlichkeit. Die Fachöffentlichkeit ist unter Berücksichtigung der nach 113a Abs. 1 Satz 3 SGB XI zu Beteiligenden frühzeitig über das Thema und den Termin der Fachkonferenz zu informieren und einzuladen. Den angemeldeten Teilnehmern sind die Arbeitsunterlagen mindestens 4 Wochen vor der Fachkonferenz öffentlich im Internet sowie in anderer geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Fachkonferenz sind - in Referaten die Relevanz des Themas und das Vorgehen bei der Entwicklung des Expertenstandard-Entwurfs darzulegen und - die Kriterienebenen des Expertenstandard-Entwurfs vorzustellen, in einem moderierten Fachdiskurs zu erörtern und die Diskussionsergebnisse abschließend festzustellen. 5.4 Auswertung und Erarbeitung des fachlich konsentierten Entwurfs des Expertenstandards Die Ergebnisse der Fachkonferenz werden durch die Expertenarbeitsgruppe ausgewertet und dokumentiert. Auf dieser Basis wird der fachlich konsentierte Entwurf des Expertenstandards erarbeitet und öffentlich im Internet sowie in anderer geeigneter Form veröffentlicht. Seite 7 von 9

5.5 Modellhafte Implementierung Die Praxistauglichkeit des fachlich konsentierten Entwurfs des Expertenstandards ist in Pflegeeinrichtungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Einrichtungsarten und unterschiedlichen Strukturen - bundesweit zu erproben. Die modellhafte Implementierung wird aus Mitteln der Modellvorhaben zur Entwicklung qualitätsgesicherter Versorgungsformen für Pflegebedürftige nach 8 Abs. 3 SGB XI finanziert. Neben der Erprobung der Praxistauglichkeit sowie der Erfassung und Evaluation des Zeit- und Ressourcenaufwandes für die Implementierung insbesondere im Hinblick auf die notwendige Qualifizierung der Mitarbeiter, Anforderungen an die Dokumentation und den Hilfsmitteleinsatz beinhaltet die modellhafte Implementierung auch die unter Modellbedingungen mögliche Erhebung der Einführungs- und dauerhaften Umsetzungskosten des Standards (z. B. laufende Personal- und Sachkosten) und regelhaft eine Wirkungsanalyse. Hierbei sind Effektivitäts- und Effizienzauswirkungen sowie hieraus ggf. resultierender Folgekostenreduzierungen zu berücksichtigen. Der fachlich konsentierte und erprobte Entwurf des Expertenstandards und der Bericht über die modellhafte Implementierung sind den Vertragsparteien vorzulegen. Die Vertragsparteien geben den nach 113a Abs. 1 Satz 3 SGB XI zu Beteiligenden die Möglichkeit zur Stellungnahme. 5.6 Verabschiedung des Expertenstandards Die Vertragsparteien haben über die Einführung des Expertenstandards zu beschließen. Hierbei ist eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die Pflegeeinrichtungen den Expertenstandard implementieren. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger, im Internet sowie in anderer geeigneter Form. Gleichzeitig werden zwei Multiplikatorenkonferenzen zur Einführung und Anwendung des Expertenstandards festgelegt. Ein Einführungsbeschluss der Vertragsparteien kann entsprechend 113a Abs. 1 Sätze 6 und 7 SGB XI durch einen Beschluss der Schiedsstelle nach 113b SGB XI, dass der Expertenstandard gemäß der Verfahrensordnung zustande gekommen ist, ersetzt werden. Seite 8 von 9

6. Aktualisierung der Expertenstandards Die Vertragsparteien werden spätestens 5 Jahre bei Bedarf auch früher nach dem Einführungsbeschluss eines Expertenstandards überprüfen, ob eine Aktualisierung erforderlich ist. Das Beteiligungsverfahren nach Ziffern 5.3 und 5.5 ist auch bei Aktualisierungen von Expertenstandards durchzuführen. 7. Verfahren in Bezug auf die bisher vorliegenden Expertenstandards Die Vertragsparteien haben Einvernehmen darüber hergestellt, dass vorrangig Beschlüsse über die Aktualisierung der bisher entwickelten nationalen Expertenstandards unter Berücksichtigung des Urheberrechts herbeigeführt werden sollten. Dazu soll jeder Expertenstandard daraufhin bewertet werden, ob und ggf. welche Schritte des unter Ziffer 5 dargestellten Verfahrens erneut durchzuführen sind. Inkrafttreten Diese Verfahrensordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft. Seite 9 von 9