DIENSTBARKEITSVERTRAG ZUR BEGRÜNDUNG EINES QUELLENRECHTS mit Durchleitungsrecht und Begründung einer Anmerkung

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ENTWURF vom 03.11.2017 DIENSTBARKEITSVERTRAG ZUR BEGRÜNDUNG EINES QUELLENRECHTS mit Durchleitungsrecht und Begründung einer Anmerkung öffentlich beurkundet durch Florian Schneider, Urkundsperson des Kantons Aargau, mit Büro in Brugg I. Parteien 1. Ortsbürgergemeinde Birr, mit Sitz in Birr AG, Adresse: 5242 Birr, Pestalozzistrasse 10, gemäss 10 des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden rechtsgültig handelnd durch den Gemeinderat Birr. Der Gemeinderat Birr handelt gemäss 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) rechtsgültig durch den Gemeindeammann, Herrn Markus Othmar Büttikofer, zeichnungsberechtigt zusammen mit dem Gemeindeschreiber, Herrn Alexander Marcel Klauz, als Alleineigentümerin des Grundstückes Birr Nr. 439: 1

Grundstückbeschreibung Gemeinde Birr (BFS-Nr. 4092) Grundbuch-Typ Eidgenössisch Grundstück-Nr 439 Form der Führung Eidgenössisch E-GRID CH 53677 98971 27 Fläche 961'511 m², Definitiv anerkanntes Vermessungswerk Letzte Mutation Plan-Nr. 58 Lagebezeichnung Amslematt Berg Bruedermatt Büeselihübel Chruselmatt Erle Gurhalde I de Tanne Lochbueche Nietlöcher Ob de Wise Weiermatt Ägerte Bodenbedeckung Strasse, Weg, 32'088 m² Übrige befestigte Fläche, 427 m² Acker, Wiese, Weide, 15'167 m² Gartenanlage, 304 m² Fliessendes Gewässer, 659 m² Geschlossener Wald, 907'417 m² Übrige bestockte Fläche, 229 m² Fels, 5'121 m² Gebäude / Bauten Bemerkungen (439) Dominierte Grundstücke Keine Gebäude, 99 m² Gebäude (Detail s. AGV Police), Versicherungs Nr.: 765 Gesamtfläche 476 m² (unterirdisch) Holzschopf, Versicherungs Nr.: 86, 99 m² Schieberhaus, Reservoir, Versicherungs Nr.: 204 Gesamtfläche 391 m² (unterirdisch, auf mehreren Grundstücken) 2

2. Einwohnergemeinde Birr, mit Sitz in Birr AG, Adresse: 5242 Birr, Pestalozzistrasse 10, gemäss 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) rechtsgültig handelnd durch den Gemeinderat Birr. Der Gemeinderat Birr handelt gemäss 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) rechtsgültig durch den Gemeindeammann, Herrn Markus Othmar Büttikofer, zeichnungsberechtigt zusammen mit dem Gemeindeschreiber, Herrn Alexander Marcel Klauz, als Alleineigentümerin des Grundstückes Birr Nr. 919: Grundstückbeschreibung Gemeinde Birr (BFS-Nr. 4092) Grundbuch-Typ Eidgenössisch Grundstück-Nr 919 Form der Führung Eidgenössisch E-GRID CH 42798 76789 85 Fläche 577 m², Definitiv anerkanntes Vermessungswerk Letzte Mutation Plan-Nr. 57 Lagebezeichnung Gurhalde Neuhof Bodenbedeckung Strasse, Weg, 572 m² Acker, Wiese, Weide, 5 m² Gebäude / Bauten Keine Bemerkungen LB 919 Dominierte Grundstücke Keine 3. Schweizerische Pestalozzistiftung Neuhof, Stiftung mit Sitz in Birr, Adresse: 5242 Birr, (UID-Nr. CHE-107.103.363), rechtsgültig handelnd durch Herrn Heinz Sager, Präsident des Stiftungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien, und Herrn Urs Widmer, Vizepräsident des Stiftungsrates, mit Kollektivunterschrift zu zweien, als Alleineigentümerin des Grundstückes Birr Nr. 339: 3

Grundstückbeschreibung Gemeinde Birr (BFS-Nr. 4092) Grundbuch-Typ Eidgenössisch Grundstück-Nr 339 Form der Führung Eidgenössisch E-GRID CH 59677 97289 59 Fläche 415'781 m², Definitiv anerkanntes Vermessungswerk Letzte Mutation Plan-Nr. 47 48 57 Lagebezeichnung Gurhalde Neuhof Bodenbedeckung Strasse, Weg, 10'643 m² Verkehrsinsel, 10 m² Wasserbecken, 199 m² Übrige befestigte Fläche, 17'440 m² Acker, Wiese, Weide, 309'972 m² Gartenanlage, 28'104 m² Stehendes Gewässer, 240 m² Geschlossener Wald, 37'457 m² Übrige bestockte Fläche, 1'449 m² Gebäude, 10'267 m² Gebäude / Bauten Malereiwerkstatt, Versicherungs Nr.: 95, 299 m² Gebäude/Bauten, 226 m² Gartenhaus, Versicherungs Nr.: 747, 5 m² Bienenhaus, Versicherungs Nr.: 314, 12 m² Schweinestall, Schopf, Versicherungs Nr.: 807, 504 m² Gebäude/Bauten, 206 m² Pferdestall, Versicherungs Nr.: 845, 65 m² Gebäude/Bauten, 38 m² Gebäude/Bauten, 247 m² Holzlagerschopf, Garagen, Versicherungs Nr.: 445, 356 m² Gebäude/Bauten, 226 m² Stall für Mutterkuhhaltung, Versicherungs Nr.: 315, 876 m² Geräteschopf, Versicherungs Nr.: 313, 41 m² Atelier und Magazingebäude, Versicherungs Nr.: 125, 106 m² Gewächshaus, Versicherungs Nr.: 1192, 515 m² Gebäude/Bauten, 392 m² 4

Bemerkungen LB 339 Dominierte Grundstücke Keine Werkstatt, Holzlager, Versicherungs Nr.: 639, 1410 m² Remise, Versicherungs Nr.: 320, 497 m² Pächterhaus, Versicherungs Nr.: 85, 237 m² Remise Gartenbau, Versicherungs Nr.: 844, 330 m² Einfamilienhaus, Garage, Versicherungs Nr.: 360, 330 m² Gebäude (Detail s. AGV Police), Versicherungs Nr.: 364, 294 m² Wohnhaus (Gruppenhaus 2), Versicherungs Nr.: 365, 294 m² Gruppenhaus 3, Versicherungs Nr.: 366, 293 m² Gruppenhaus 4, Versicherungs Nr.: 367, 293 m² Gebäude (Detail s. AGV Police), Versicherungs Nr.: 309, 696 m² Wohnhaus, Versicherungs Nr.: 361, 218 m² Werkstatt mit Wohnung, Versicherungs Nr.: 143, 313 m² Schulhaus, Versicherungs Nr.: 82, 390 m² Zentralgebäude, Garagenanbau, Versicherungs Nr.: 124, 558 m² Neuhof, Pestalozzistrasse 100, Pestalozzistrasse 100, Pestalozzistrasse 101, Pestalozzistrasse 102, Pestalozzistrasse 103, Pestalozzistrasse 104, Pestalozzistrasse 105, Pestalozzistrasse 93, Pestalozzistrasse 95, Pestalozzistrasse 97, Pestalozzistrasse 98, Pestalozzistrasse 99, III. Aufhebung und Löschung einer Dienstbarkeit Das Quellenrecht (ID.004-2012/007805) z.l. Grundstück Birr Nr. 439 und z.g. Grundstück Birr Nr. 339 wird infolge der nachgehenden Begründung einer Grunddienstbarkeit (Quellenrecht) aufgehoben und ist im Grundbuch zu löschen. 5

Dazu erteilen die beteiligten Grundeigentümer durch Unterzeichnung dieser Urkunde ihre Zustimmung. IV. Begründung von Grunddienstbarkeiten 1. Begründung von zwei Quellenrechten Die jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Birr Nr. 439 (zur Zeit Ortsbürgergemeinde Birr) räumen hiermit den jeweiligen Eigentümern des Grundstückes Birr Nr. 339 (zur Zeit Schweizerische Pestalozzistiftung Neuhof) das Recht ein, die auf dem Grundstück Birr Nr. 439 vorhandenen beiden Quellen in vollem Umfange zu nutzen. Diese beiden Quellenrechte umfassen jeweils das Recht auf Aneignung und Ableitung des Quellwassers. Überdies umfassen die Quellenrechte insbesondere das Recht auf Beibehaltung, Erneuerung und allenfalls Abbruch und Neubau der notwendigen und fachgerechten Fassungseinrichtungen, Brunnenstuben und Ableitungen (Gebäude Nrn. wird nach dem Bau durch die Einwohnergemeinde Birr beim AGV erfragt) Nebst dem Recht auf Aneignung und Ableitung beinhaltet das Quellenrecht auch das Zugangsrecht des Dienstbarkeitsberechtigten zwecks Kontrolle und Vornahme von Reparaturen an Fassung und Leitung. Zudem hat der Dienstbarkeitsberechtigte auch das Recht, die Fassungsanlage tiefer zu legen. Die Lage der Quellfassungen, der Brunnenstuben und der Ableitungen ist im beiliegenden Situationsplan Nr. 1 im Massstab 1:1 000 blau eingezeichnet. Die baulichen Anlagen und Vorrichtungen stehen im Eigentum des Dienst- barkeitsberechtigten (Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips). Das Quellenrecht wird auf unbestimmte Zeit begründet und ist nicht übertragbar. Diese Grunddienstbarkeit ist im Grundbuch im Nachgang zu den bereits bestehenden beschränkten dinglichen Rechten einzutragen. 6

Eintragungsvorschlag: Auf Grundstück Birr Nr. 439 Last: Quellenrecht (Gebäude Nrn. und ) auf unbestimmte Zeit, zu Gunsten des Grundstückes Birr Nr. 339. Last: Quellenrecht (Gebäude Nrn. und ) auf unbestimmte Zeit, zu Gunsten des Grundstückes Birr Nr. 339. Auf Grundstück Birr Nr. 339 Recht: Quellenrecht (Gebäude Nrn. und ) auf unbestimmte Zeit, zu Lasten des Grundstückes Birr Nr. 439. Recht: Quellenrecht (Gebäude Nrn. und ) auf unbestimmte Zeit, zu Lasten des Grundstückes Birr Nr. 439. Die Einräumung der vorstehenden Quellenrechte erfolgt unentgeltlich. Heimfall: Falls die Berechtigte auf die vorstehend begründeten Quellenrechte verzichtet, hat sie grundsätzlich den ursprünglichen Zustand des Grundstückes Birr Nr. 339 auf eigene Kosten wiederherzustellen. Die dienstbarkeitsbelastete Eigentümerin des Grundstückes Birr Nr. 339 hat jedoch die Möglichkeit, die Fassungseinrichtungen, Brunnenstuben und Ableitungen zur übernehmen, wobei sie diesfalls aufgrund des Heimfalles eine Entschädigung in der Höhe von CHF 50 000.00 (in Worten: Schweizer Franken fünfzigtausend) an die quellenrechtsberechtigte Eigentümerin des Grundstückes Birr Nr. 439 zu leisten hat. Übergang von Nutzen und Gefahr: Nutzen und Gefahr an den bestehenden baulichen Anlagen und Vorkehren beginnen rückwirkend mit deren Baubeginn. 7

Schiedsgericht: Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Schiedsgericht mit Sitz in Brugg unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte für die Beurteilung zuständig. Das Schiedsgericht besteht aus 3 Schiedsrichtern und wird durch die Parteien bestellt. Die Schiedssprache ist Deutsch, es kommt das schweizerische Recht zur Anwendung. 2. Begründung eines unselbstständigen Baurechts Die jeweiligen Eigentümer des Birr Nr. 439 (zur Zeit Ortsbürgergemeinde Birr) räumen hiermit den jeweiligen Eigentümern des Grundstückes Birr Nr. 339 (zur Zeit Schweizerische Pestalozzistiftung Neuhof) ein unselbstständiges Baurecht ein für die Beibehaltung und Erneuerung eines Wasser-Reservoirs mit Nebenanlagen. Die baulichen Anlagen und Vorrichtungen stehen im Eigentum des Dienst- barkeitsberechtigten (Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips). Das Baurecht wird auf unbestimmte Zeit begründet und ist nicht übertragbar. Die örtliche Lage und der Umfang des Baurechtes und der Leitungen (Neben- anlagen) sind auf beiliegenden Situationsplan Nr. 2 (Massstab 1:1 000) grün eingezeichnet. Diese Grunddienstbarkeit ist im Grundbuch im Nachgang zu den bereits bestehenden beschränkten dinglichen Rechten einzutragen. Eintragungsvorschlag: Auf Grundstück Birr Nr. 439 Last: (örtlich beschränktes) Baurecht für ein Wasser-Reservoir mit Neben- anlagen, zu Gunsten des Grundstückes Birr Nr. 339. 8

Auf Grundstück Birr Nr. 339 Recht: (örtlich beschränktes) Baurecht für ein Wasser-Reservoir mit Neben- anlagen, zu Lasten des Grundstückes Birr Nr. 439. Für die Einräumung dieses Baurechts wir eine einmalige Entschädigung in der Höhe von CHF 1 813.28 vereinbart. Diese Entschädigung ist innert 14 Tagen seit Eintragung dieses Vertrages im Grundbuch (Bestätigung Tagebucheintrag) zur Zahlung an die... (Bank), IBAN Nr. CH00 0000 0000 0000 0000 0, lautend auf, zur Zahlung fällig. Bei Verzug wird zusätzlich 5 % Zins geschuldet. Falls die Berechtigte auf das vorstehend begründete Baurecht verzichtet, hat sie grundsätzlich den ursprünglichen Zustand des Grundstückes Birr Nr. 339 auf eigene Kosten wiederherzustellen. Die dienstbarkeitsbelastete Eigentümerin des Grundstückes Birr Nr. 339 hat jedoch die Möglichkeit, die Fassungseinrichtungen, Brunnenstuben und Ableitungen zur übernehmen, wobei sie diesfalls aufgrund des Heimfalles eine Entschädigung in der Höhe von CHF 50 000.00 (in Worten: Schweizer Franken fünfzigtausend) an die quellenrechtsberechtigte Eigentümerin des Grundstückes Birr Nr. 439 zu leisten hat. Übergang von Nutzen und Gefahr: Nutzen und Gefahr an den bestehenden baulichen Anlagen und Vorkehren beginnen rückwirkend mit deren Baubeginn. Schiedsgericht: Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Schiedsgericht mit Sitz in Brugg unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte für die Beurteilung zuständig. Das Schiedsgericht besteht aus 3 Schiedsrichtern und wird durch die Parteien bestellt. Die Schiedssprache ist Deutsch, es kommt das schweizerische Recht zur Anwendung. 9

3. Begründung eines Durchleitungsrechts Die jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Birr Nr. 919 (zur Zeit Einwohnergemeinde Birr) räumen hiermit den jeweiligen Eigentümern des Grundstückes Birr Nr. 439 (zur Zeit Schweizerische Pestalozzistiftung Neuhof) ein Durchleitungsrecht für drei Wasserleitungen (eine Leitung für überschüssiges Wasser, eine Brauchwasserleitung und eine Trinkwasserleitung) und eine Signalkabelleitung ein. Die Wasserleitungen (Rohranlagen) sind auf beiliegenden Situationsplan Nr. 3 (Massstab 1:1 000) rot eingezeichnet. Die Einräumung der vorstehenden Grunddienstbarkeit erfolgt unentgeltlich. Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung dieser vier Leitungen ist durch den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Grundstückes Birr Nr. 439 (zur Zeit Schweizerische Pestalozzistiftung Neuhof) zu tragen. Diese Grunddienstbarkeit ist im Grundbuch im Nachgang zu den bereits bestehenden beschränkten dinglichen Rechten einzutragen. Eintragungsvorschlag: Auf dem Grundstück Birr Nr. 439: Recht: Durchleitungsrecht z.l. Grundstück Birr Nr. 919. Auf dem Grundstück Birr Nr. 919: Last: Durchleitungsrecht z.g. Grundstück Birr Nr. 439. 4. Obligatorische Vereinbarungen Die Parteien vereinbaren rein obligatorisch und ohne Grundbucheintrag was folgt: Die Dienstbarkeitsberechtigte, Schweizerische Pestalozzistiftung Neuhof, wird das, aus den vorhergehend begründeten Dienstbarkeiten, gewonnene Wasser grundsätzlich für den Eigenverbrauch nutzen. Sie kann das Wasser der Einwohnergemeinde Birr zu einem marktgerechten Preis anbieten. Sollte die Einwohnergemeinde Birr verzichten, so ist die Schweizerische Pestalozzistiftung Neuhof 10

berechtigt, das Wasser mit Zustimmung des Gemeinderates zu einem marktgerechten Preis weiterzuverkaufen. VI. Besondere Vertragsbestimmungen 1. Situationsplan Die vorerwähnten Pläne - Situationsplan Nr. 1 im (Massstab 1:1 000); - Situationsplan Nr. 2 im (Massstab 1:1 000); - Situationsplan Nr. 3 im (Massstab 1:1 000); bilden integrierende Bestandteile dieser Urkunde. 2. Vorrang der öffentlich-rechtlichen Vorschriften Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass die vorstehend begründete Dienstbarkeit nur privatrechtlichen Charakter hat und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Baugesetzgebung, vorgehen. 3. Kompetenzen Einwohnergemeinde Birr Der Abschluss dieses Vertrages liegt gemäss 37 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) i.v.m. 10 Ziff. 2 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Birr vom 03.11.2014 in der Kompetenz des Gemeinderates Birr. 4. Kompetenzen Ortsbürgergemeinde Birr Die Ortsbürgergemeinde Birr hat gemäss Beschluss vom 24.11.2017 dem Gemeinderat Birr die Befugnis erteilt, diesen Vertrag abzuschliessen, gemäss 7 Abs. 2 lit. d des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden. Am wurde dieser Beschluss rechtskräftig. 11

5. Kompetenz Pestalozzistiftung Neuhof Die Pestalozzistiftung Neuhof hat den Abschluss diesesvertrages durch das Stiftungsratsprotokoll vom..2017 genehmigt. 6. Vertragskosten Die Kosten dieses Vertrages (Geometer-, Notariats- und Grundbuchkosten) trägt die Schweizerische Pestalozzistiftung Neuhof. Gemäss 69 Abs. 3 des kantonalen Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzes sowie gemäss 5 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Grundbuchabgaben haften die Parteien solidarisch für die Notariats- und Grundbuchkosten. 7. Grundbuchanmeldung und Vollmacht Die Urkundsperson wird zu allen im Zusammenhang mit diesem Rechtsgeschäft erforderlichen Grundbuchanmeldungen ermächtigt und beauftragt. Die Parteien bevollmächtigen die Urkundsperson je einzeln und mit Substitutionsbefugnis, bei Abweisungen (Art. 87 GBV) den Beschwerdeverzicht für alle Parteien zu erklären, um damit den unmittelbaren Eintritt der Rechtskraft zu bewirken und die Anmeldungsbelege vom Grundbuchamt sofort in Empfang zu nehmen. 8. Originalurkunde und beglaubigte Kopien Das einzige Original dieser Urkunde wird beim zuständigen Grundbuchamt deponiert und dient diesem als Rechtsgrundausweis. Zu Handen der Vertragsparteien und für die Akten der Urkundsperson werden beglaubigte Fotokopien dieser Urkunde erstellt. Die Urkundsperson ist vorsorglich dazu ermächtigt, alternativ zur herkömmlichen Anmeldung auf Papier diesen Vertrag sowie alle damit zusammenhängenden Akten und Ausweise (Anmeldungsbelege) nach eigenem Ermessen auf dem Weg der elektronischen Anmeldung beim zuständigen Grundbuchamt zur Einschreibung anzumelden. Gegebenenfalls wird die Urkunde elektronisch ausgefertigt und via Terravis an das Grundbuchamt übermittelt. In diesem Fall verbleibt das Original dieser Urkunde bei der Urkundsperson und wird von dieser gemäss 37 des kantonalen Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzes aufbewahrt. 12

Die Unterzeichnenden erklären mit Vertragsunterzeichnung, dass sie die Urkunde in Gegenwart der Urkundsperson gelesen haben und die Urkunde dem mitgeteilten Willen entspricht. Brugg, den (Datum) Die Parteien: Für die Einwohner- und Ortsbürgergemeinde Birr: Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:..... (Markus Othmar Büttikofer)..... (Alexander Marcel Klauz) Für die Schweizerische Pestalozzistiftung Neuhof: Der Präsident des Stiftungsrates: Der Vizepräsident des Stiftungsrates:..... (Heinz Sager)..... (Urs Widmer) 13