H a u s - u n d B e n u t z u n g s o r d n u n g für das Parktheater Bergstraße Bensheim



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Transkript:

H a u s - u n d B e n u t z u n g s o r d n u n g für das Parktheater Bergstraße Bensheim Das Parktheater Bergstraße Bensheim dient vorwiegend der Gemeinschaftspflege und der Förderung des kulturellen Lebens der Bürgerschaft. 1. Eigentümer des Parktheaters ist die Stadt Bensheim. 2. Die Verwaltung des Parktheaters liegt beim Magistrat. 3. Das Hausrecht üben die von ihm beauftragten Bediensteten aus. 1 2 3 Jeder Besucher und Mieter des Parktheaters unterwirft sich dieser Haus- und Benutzungsordnung und hat den Anordnungen der Beauftragten ( 2), denen zu jeder Zeit freier Eintritt zugestatten ist, Folge zu leisten. Er hat ebenfalls die Anordnungen des Brandschutzpersonals zu befolgen. (1) Das Parktheater kann nach einer besonderen Mietordnung, die ebenfalls Bestandteil und Vertragsinhalt eines jeden Mietvertrages ist, gemietet werden. 4 (2) Das Parktheater darf nur zu dem vereinbarten Zweck benutzt werden. Überlassung an Dritte ist dem Mieter nur mit Genehmigung des Magistrats gestattet. Der Verkauf jeglicher Gegenstände mit Ausnahme von Programmen, Ausstellungskatalogen und ähnlichen Gegenständen ist nur mit Genehmigung des Magistrats gestattet. (3) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung und Benutzung des Parktheaters besteht nur im Rahmen dieser Haus- und Benutzungsordnung und der besonderen Mietordnung. 5 (1) Veranstaltungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten oder die öffentliche Sicherheit gefährden, sind ausgeschlossen. (2) Von der Benutzung des Parktheaters können Veranstalter und Besucher ausgeschlossen werden, wenn a) sie gegen diese Haus- und Benutzungsordnung verstoßen oder wenn mit Verstößen zu rechnen ist, -1-

b) sie ruhestörenden Lärm verursachen, gewalttätig werden oder in sonstiger Weise den geordneten Ablauf einer Veranstaltung stören, c) bereits früher eine Miete oder sonstige Forderungen der Stadt nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wurden, d) gegen Auflagen oder sonstige Forderungen der Stadt Bensheim verstoßen wurde. (1) Das Parktheater wird dem Mieter in dem bestehenden, dem Mieter bekannten Zustand überlassen. 6 (2) Es gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Mieter Mängel nicht unverzüglich bei dem Magistrat oder seinen Beauftragten geltend macht. Als Beauftragter gilt auch der Hausmeister des Parktheaters. 7 (1) Es dürfen nur so viele Eintrittskarten ausgegeben werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. (2) Das Aufstellen zusätzlicher Stühle ist nicht gestattet. (1) Das Parktheater wird eine Stunde vor Beginn einer Veranstaltung geöffnet. 8 (2) Im Bedarfsfalle kann der Mieter mit dem Magistrat eine andere Öffnungszeit vereinbaren. (3) Soweit es aus dringenden Gründen erforderlich ist, ist der Magistrat berechtigt, die vereinbarten Benutzungszeiten zu ändern. Für einen hierdurch dem Mieter entstehenden Mehraufwand oder Schaden haftet die Stadt Bensheim nicht. Der Magistrat ist jedoch verpflichtet, den Mieter von einer Änderung der Benutzungszeit rechtzeitig zu unterrichten. 9 (1) Die feuerwehrpolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten. Über die Notwendigkeit einer Brandwache entscheidet der Magistrat. (2) Feuerwerkskörper sowie sonstige pyrotechnischen Erzeugnisse dürfen nicht abgebrannt werden. Der Umgang mit Feuer und offenem Licht ist untersagt. -2-

(3) In folgenden Räumen ist das Rauche verboten: Zuschauerraum, Garderobenraum, Bühne, Orchesterraum, Materialraum, Vorführraum, Beleuchtungsraum. 10 Die technischen Anlagen und Geräte (z.b. Tonfilm- und Projektionsgeräte, Scheinwerferanlagen, Tonbandgeräte, Lautsprecheranlagen) dürfen nur von Beauftragten des Magistrats bedient werden. Bei Gastbühnen, die geschultes technisches Personal mitbringen, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. 11 (1) Mäntel, Schirme, Stöcke (ausgenommen Stöcke von Gehbehinderten) und Gepäckstücke sind in der Garderobe abzugeben. (2) In der Garderobengebühr ist die Versicherung inbegriffen. (3) Tiere dürfen nicht mitgebracht werden. 12 (1) Bühnen- und Saaldekorationen sowie Ein- und Aufbauten bedürfen der Genehmigung des Magistrats. Sie müssen feuerhemmend imprägniert sein. (2) Die Anordnungen der Polizei und der Feuerwehr sind zu beachten. (3) Nach der Veranstaltung sind Dekorationen sowie Ein- und Aufbauten unverzüglich zu entfernen. 13 Plakate dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen angebracht werden. Den Aushang veranlasst der Hausmeister. 14 Fundgegenstände sind beim Hausmeister oder an der Garderobe abzugeben. -3-

15 (1) Der Vorraum des Theaters kann für Kunstausstellungen vermietet werden. Die Ausstellungen können auch während anderer Veranstaltungen bestehen bleiben. Eine entsprechende Versicherung ist von dem Aussteller abzuschließen. (2) Die Stadt Bensheim haftet nicht für Beschädigung am Ausstellungsgut oder bei Diebstahl. 16 (1) Der Magistrat ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn a) es aus unvorhergesehenen Gründen mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl notwendig ist, b) Bedenken gegen die Mieter oder gegen Art und Zweck seiner Veranstaltung bestehen, die bei Vertragsabschluss nicht bekannt oder nicht zu erkennen waren, c) der Mieter in grobem Maße gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und die Anweisungen der für Anordnung zuständigen Personen verstößt, insbesondere, wenn er seinen besonderen Pflichten ( 18) nicht oder nur ungenügend nachkommt. (2) Zur Leistung einer Entschädigung ist die Stadt Bensheim in keinem Falle verpflichtet. 17 Der Mieter kann nur aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten. Er wird in diesem Falle von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzins jedoch nur frei, wenn er dem Magistrat mindestens einen Monat vor der vorgesehenen und vereinbarten Benutzung den Rücktritt erklärt oder wenn bei einer kürzeren Frist das Parktheater noch zu den gleichen Bedingungen vermietet werden kann. 18 (1) Der Mieter (Veranstalter) hat auf seine Kosten bei Veranstaltungen für die Aufrechterhaltung der Ordnung durch entsprechende Aufsichtspersonen und für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungsrechtlicher Vorschriften zu sorgen. (2) Der Mieter ist weiter verantwortlich dafür, dass a) die erforderlichen behördlichen, insbesondere steuerlichen Anmeldungen vorgenommen, b) die festgesetzten Höchstzahlen der zuzulassenden Personen nicht überschritten und c) die bestehenden Rauchverbote eingehalten werden. -4-

19 Haftung für Beschädigung des Parktheaters und seinen Einrichtungen (1) Der Mieter ist zur schonenden Behandlung des Parktheaters verpflichtet. Beschädigungen in oder an dem Parktheater sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden. (2) Der Mieter haftet für alle Beschädigungen und Verluste, die am Gebäude oder seinen Einrichtungen entstehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung von ihm, von seinen Mitgliedern oder den Besuchern der Veranstaltung verursacht worden sind. (3) Besucher, die bei Veranstaltungen einen Schaden verursachen, haften neben dem Mieter als Gesamtschuldner. (4) Der Mieter haftet ferner für Schäden jeder Art, die durch Auf- und Abbau der Dekoration und der Ein- und Aufbauten entstehen. (5) Änderungen in oder an dem Parktheater dürfen nicht ohne Zustimmung des Magistrats vorgenommen werden. Soweit Änderungen zugelassen wurden, sind das Parktheater bzw. die geänderten Einrichtungen sofort nach der Veranstaltung in den früheren Zustand zu versetzen. Die vom Mieter hiernach zu vertretenden Schäden werden von der Stadt Bensheim auf Kosten des Mieters behoben. (6) Der Magistrat kann den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung oder Sicherheitsleistung verlangen, in jedem Fall setzt die Stadt den Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch den Mieter voraus. 20 Haftung für sonstige Schäden (1) Die Stadt Bensheim haftet für keinerlei Schäden, die dadurch entstehen, dass dem Mieter infolge höherer Gewalt die Durchführung der Veranstaltung ganz oder teilweise unmöglich wird. (2) Der Mieter übernimmt unter Verzicht auf jeglichen Rückgriff gegen die Stadt Bensheim die volle Haftung für alle bei der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Personen- und Sachschäden, es sei denn, dass er nachweist, der Schaden sei durch von der Stadt Bensheim zu vertretende Mängel an Gebäuden oder Einrichtungen verursacht worden. (3) Der Mieter hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass der Vermietung des Parktheaters gegen ihn geltend gemacht werden. -5-

(4) Wird die Stadt Bensheim wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Vermieter verpflichtet, die Stadt von dem gegen sie geltend gemachten Anspruch einschl. der entsprechenden Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizustellen, es sei denn, es handelt sich um einen Schaden, für den nach Abs. 2 die Stadt Bensheim haftet. Der Mieter hat in allen Fällen der Stadt Bensheim bei Führung des Rechtsstreits durch gewissenhafte Information Hilfe zu leisten und haftet für den Schaden, welcher der Stadt Bensheim durch mangelhafte Erfüllung dieser Verpflichtung entsteht. 21 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bensheim (Bergstraße). 22 Diese Haus- und Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 1.9.1968 in Kraft. Bensheim, den 19. September 1968 Der Magistrat der Stadt Bensheim P f e i f f e r, Stadtkämmerer (Genehmigt durch Beschluss des Magistrats vom 19. September 1968) -6-