Wirtschaftlichkeitsanalyse für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

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Transkript:

1355 Wirtschaftlichkeitsanalyse für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Fachliche Bestellungsvoraussetzungen Stand: (01) (2015) Revisionsnummer: - Erste Fassung: (01) (2015)

I. Allgemeine Gliederung 1. Sachgebiet 2. Sachgebietsbeschreibung Wirtschaftlichkeitsanalysen sind betriebswirtschaftliche Untersuchungen einer betrieblichen Investition im Hinblick auf deren Kosten und Nutzen. Unter einer betrieblichen Investition wird jede Entscheidung in einem Unternehmen verstanden, die in einem beliebigen Geschäftsbereich des Unternehmens getroffen wird und eine Kosten-Nutzen-Relation auslöst. Es kann sich dabei um einmalige oder fortdauernde, kurz- oder langfristig wirksame Entscheidungen handeln. Beispielsweise: Businesspläne, Investitionspläne, Finanzierungspläne, Prüfung der Liquiditäts-, Ertrags- und Vermögenslage. Zu dem Sachgebiet gehören auch betriebswirtschaftliche Untersuchungen von störenden Einflüssen auf den Geschäftsbetrieb des Unternehmens. 3. Vorbildung Der Antragsteller muss ein erfolgreich abgeschlossenes Studium mit mindestens 6 theoretischen Fachsemestern an einer Hochschule nach dem Hochschulrahmengesetz vorweisen sowie eine anschließende praktische Tätigkeit von mindestens 5 Jahren. Ein Bewerber ohne Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erfüllt die Voraussetzungen, wenn er Erfahrung, Aus- und Fortbildung sowie regelmäßig eine 10-jährige praktische Tätigkeit nachweist, die ihrer Art nach geeignet war, die erforderlichen, nachfolgend dargestellten fachlichen Kenntnisse zu vermitteln. Jeder Antragsteller hat eine praktische Tätigkeit nachzuweisen, die ihrer Art nach geeignet ist, die erforderlichen Kenntnisse im Sinne der Voraussetzungen zu vermitteln. Als Tätigkeit in diesem Sinne gilt insbesondere eine Tätigkeit mit den Schwerpunkten im Rechnungswesen, der Projektbearbeitung oder der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer in eigener Praxis oder als Mitarbeiter derselben bzw. entsprechender Gesellschaften, als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter in eigener Praxis oder als Mitarbeiter derselben bzw. entsprechender Gesellschaften, Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Seite 2 von 6

als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht oder als Mitarbeiter eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht, als Mitarbeiter eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder in einem Sachverständigenbüro für Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungsschäden, Betriebsverlagerungen oder Insolvenzuntersuchungen, in verantwortlicher Position für das betriebliche Rechnungswesen oder die Projektplanung und steuerung in einem Unternehmen, in einem Unternehmensberatungsunternehmen mit Schwerpunkt Rechnungswesen oder Projektplanung und -steuerung. 4. Kenntnisse Der Antragsteller muss über die nachfolgend beschriebenen Kenntnisse verfügen: 4.1 Theoretische Kenntnisse der Bilanzierungsvorschriften nach Handels-und Steuerrecht, zu einschlägigen Regelungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. 4.2. Wirtschaftliche Kenntnisse Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht, Verfahren der Investitions- und Finanzierungsrechnung, Verfahren zur Überprüfung der Liquiditäts- und Vermögenslage, kurzfristige Erfolgsrechnung, Kostenrechnung, Finanzanalyse und -planung, Produktions- und Verfahrensabläufe. 5. Regelwerke Rechtliche Rahmenbedingungen für Wirtschaftlichkeitsanalysen nach BGB, HGB, IAS, InsO, Arbeits- und Gesellschaftsrecht sowie der jeweiligen einschlägigen Vorschriften 6. Allgemeine Rechtskenntnisse Sachverständigentätigkeit Die Allgemeinen Rechtskenntnisse Sachverständigentätigkeit sind Bestandteil dieser Bestellungsvoraussetzungen. 7. Sachgebietsspezifische Rechtskenntnisse Einschlägige höchstrichterliche und oberrichterliche Rechtsprechung Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Seite 3 von 6

8. Vorzulegende Arbeitsproben Der Antragsteller hat drei eigenständig erstellte Gutachten vorzulegen, die nachvollziehbar, begründet und vollständig sein müssen und möglichst nicht älter als drei Jahre. Es ist dabei darauf zu achten, dass es sich bei den Gutachtenssachverhalten um unterschiedliche Themen gemäß Ziff. 1 handelt und idealer Weise ein Gerichtsgutachten darunter ist. Der Antragsteller hat ein von ihm eigenständig erstelltes Gutachten nach einem vom Fachgremium vorgegebenen Sachverhalt vorzulegen, das nachvollziehbar, begründet und vollständig sein muss Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Seite 4 von 6

II. Anforderungen an Gutachten bzw. Sachverständigenleistungen Sachdienlich sind auch Anforderungen an Gutachten, wenn es das Sachgebiet erfordert. Unter Umständen kann man sich hier an den bereits existierenden Beispielen ausrichten. Eventuell verlangt aber das entsprechende Sachgebiet eine abweichende Gestaltung. Grundsätzlich sollten bei technischen Gutachten folgende Angabe gemacht werden: 1. Allgemeine Angaben 1.1 Auftraggeber/in, Datum der Auftragserteilung; bei Gerichtsaufträgen: Angabe der Parteien und des Aktenzeichens 1. 2 Inhalt des Auftrags und Zweck des Gutachtens; bei Gerichtsaufträgen: Wiedergabe des Beweisbeschlusses 1. 3 Verwendete Arbeitsunterlagen, z. B. Akten, Pläne, Untersuchungs- /Überprüfungsergebnisse und Fotografien etc. 1. 4 Überprüfungsergebnisse, Ortsbesichtigung, Datum und Teilnehmer 2. Feststellungen 2. 1 Kurze zusammenfassende Darstellung der Gesamtsituation, Inhalt evtl. vorliegender Vorgutachten sowie andere wichtige Angaben zur Vorgeschichte 2. 2 Genaue, umfassende Beschreibung der eigenen Feststellungen zum Schadensbild bzw. zur Situation. Im Sonderfall deutliche Kenntlichmachung, wenn von fremden Vorgaben bei der Beurteilung ausgegangen wird. 3. Untersuchungen 3. 1 Untersuchungen und Ermittlungen, Auswertungen von Laborprüfungen, Messungen u. ä. 3. 2 Auswertung der getroffenen Feststellungen, Erläuterung der Schadensursache mit Angabe und Begründung, worin die Ursache liegt (eventuell Planungs- oder Ausführungsfehler). 3.3 Aufzeigen, wie der Schaden behoben werden kann. Angaben zu den Kosten der Schadensbehebung. Falls ein Mangel nicht oder nicht vollständig beseitigt werden kann, ist der verbleibende Mangel und/oder die Wertminderung anzugeben. Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Seite 5 von 6

4. Zusammenfassung Ein Gutachten muss die gestellten Fragen umfassend, eindeutig nachvollziehbar sowie übersichtlich mit allgemein verständlichen Formulierungen beantworten. Die Anforderungen an andere Sachverständigenleistungen können je nach Inhalt des Auftrags (gerichtlich oder außergerichtlich) abweichen. Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V. Seite 6 von 6