Der Fall OBI-Parkplatz 1. Problematisierung A ) Prüfung des Tatbestandes Es müsste geprüft werden, ob sich der Verkehrsteilnehmer (VT) Anton durch sein Rückwärtsfahren aus der Parklücke auf dem OBI-Parkplatz ordnungswidrig verhalten hat. B) Fallbezogene Problematisierung des Tatbestandes Fallbezogen hat der VT Anton beim Rückwärtsfahren nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen. Es müsste nun geklärt werden, ob durch das Rückwärtsfahren ein verkehrsrechtlicher Verstoß vorliegt. Im Verkehrsrecht liegt immer öffentliches Recht vor. Zunächst muss daher geprüft werden, ob es sich bei dem Unfallort um öffentlich rechtlichen Verkehrsraum handelt oder nicht. Öffentlicher Verkehrsraum Bei der Parkfläche handelt es sich nicht um eine gewidmete Fläche. Die Fläche ist in Privatbesitz und soll aber von jedermann benutzt werden können. Bei einem tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum handelt es sich also um private Verkehrsflächen, die öffentlich genutzt werden sollen/können/stillschweigend geduldet wird. Bei dem Kundenparkplatz handelt es sich um einen tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum, da unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden kann. Rechtscharakter der StVO Die StVO ist eine Rechtsverordnung, kein Gesetze. Ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 I i.v.m. 1I GG ist aber nur durch ein Gesetz möglich. Eine Rechtsverordnung erhält dann Gesetzescharakter wenn sie auf Grund eines Gesetzes erlassen worden ist. Somit wird dem Art. 80 GG Rechnung getragen. Auf Grund 6 StVG wird der BMV ermächtigt Rechtsverordnungen zu erlassen. Somit kann die StVO angewandt werden. Joschka Beck, Kim Richter Seite 1 von 5
Da es sich bei dem Parkplatz um einen tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum handelt, kommt hier die StVO zum Tragen. Es wäre nun zu prüfen, ob durch das Rückwärtsfahren aus der Parklücke ein Verstoß vorliegt. C) Definitionen Rückwärtsfahren laut 9 V StVO: Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muss sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Sorgfaltspflicht: Mit der Sorgfaltspflicht wird das umsichtige Verhalten beschrieben, das notwendig ist, um der nötigen Sorgfalt Genüge zu tun und damit unnötige Risiken für andere zu vermeiden. Laut 1 StVO: (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. 2. Subsumtion: Fraglich ist, ob sich VT Anton eine OWi laut 9 V begangen hat und darüber hinaus den 1 StVO missachtet hat. (Ausformulierung der 1 und 9 V s. o.) Konkurrenz In unserem Fall treffen sowohl der Spezialparagraph 10 (s. u.), als auch der Auffangparagraph 1 II(s. o.) zu. Hier entsteht also eine Konkurrenz zwischen diesen beiden Paragraphen. Da in der Spezialbestimmung die Gefährdung ( 10) bereits erwähnt wird, findet hier die allgemeine Bestimmung / Auffangtatbestand ( 1 II) keine Anwendung. Joschka Beck, Kim Richter Seite 2 von 5
10 StVO Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich [ ], aus einem Verkehrsberuhigten Bereich [ ] auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist [ ]. Anton hätte sich also beim Herausfahren so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer hätte ausgeschlossen werden können. 3. Ergebnis: Da der VT Anton nicht die notwendige Sorgfalt beim Rückwärtsfahren hat walten lassen, ist es zu einer Schädigung (s. u.) beider Beteiligten gekommen. Auf Grund dessen hat der VT Anton eine OWI laut 10, 49 IX StVO i.v.m. 24 StVG (s. u.). Schädigung: Zufügen eines wirt., d.h. vermögensrechtlichen messbaren Nachteils in Form eines Körperoder Sachschadens. Schädigung i. S. d. 1 II StVO ist stets auch ein Verkehrsunfall i. S. d. 34 StVO, ggf. 142 StGB. 34 StVO Verhalten am Unfallort untergeordnete Relevanz für unseren Fall, obwohl 34 StVO verletzt wurde. Joschka Beck, Kim Richter Seite 3 von 5
1. Problematisierung A ) Prüfung des Tatbestandes Es müsste geprüft werden, ob sich der VT Bruno durch sein zu schnelles Fahren auf dem Parkplatz ordnungswidrig verhalten hat. B) Fallbezogene Problematisierung des Tatbestandes Bruno beobachtet das Ausfahren eines anderen Pkw-Fahrers aus einer Parklücke und hat nicht die nötige rücksicht walten lassen; er hat beim Befahren des Parkplatzes nicht die dafür geeignete Höchstgeschwindigkeit beachtet. C) Definitionen Parkplatz: Es handelt sich, wie bereits oben erwähnt, um einen tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum (Definition s. o.). Geschwindigkeit: 3 I StVO: (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. [ ]Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann. Joschka Beck, Kim Richter Seite 4 von 5
Verkehrsunfall: Ein plötzliches, unerwartetes Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr bei dem es zu einem nicht nur unerheblichen Sachschaden kommt oder zur Verletzung anderer Rechtsgüter bzw. einer Körperverletzung. 2. Subsumtion: Auf Grund der eben genannten Schilderung des 3 I StVO ergibt sich, dass auf Parkplätzen nur mit Schrittgeschwindigkeit, das bedeutet langsamer als 10 km/h, gefahren werden darf. Denn nur mit dieser Geschwindigkeit ist ein rechtzeitiges Bremsen und Anhalten auf Parkplätzen gewährleistet. Dennoch ist VT Bruno mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren und hat nicht rechtzeitig angehalten, als VT Anton aus seinem Parkplatz auf die Straße gefahren ist. Deshalb ist es zu einem Verkehrsunfall laut 34 StVO, also zu einer Schädigung (s. o.) beider Personen, gekommen. Aus diesem Grund müssten eigentlich auch noch die Paragraphen 34 I StVO und 142 StGB geprüft werden, welche ich jedoch aus den oben genannten Gründen, an dieser Stelle nicht vornehmen werde. Darüber hinaus käme in unserem Fall auch noch der 1 II StVO (s. o.) in Frage. Da es sich hierbei jedoch nur um einen Auffangparagraph handelt und erwähnte Gefährdung bereits in unserer Spezialbestimmung ( 3 I StVO) enthalten ist, tritt hier der Auffangparagraph hinter die Spezialbestimmung zurück und wird nicht weiter geahndet. 3. Ergebnis: Aus der obigen Subsumtion ergibt sich, dass VT Bruno gegen den 3 I, 49 III StVO i.v.m. 24 StVG eine OWi begangen hat. Joschka Beck, Kim Richter Seite 5 von 5