Wegweiser Sozialrecht



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Transkript:

Wegweiser Sozialrecht Basiswissen für Patienten mit einer chronisch-entzündlichen Erkrankung www.abbvie-care.de

2 3 Einleitung Das Leben mit einer chronisch-entzündlichen Erkrankung kann Veränderungen und Herausforderungen mit sich bringen. Manchmal kann der Beruf nicht mehr wie vor der Erkrankung ausgeübt werden. Es können Kosten für Hilfsmittel entstehen, die notwendig sind, um Patienten im Arbeitsalltag zu entlasten beispielsweise ein höhenverstellbarer Schreibtisch. Außerdem müssen regelmäßig Rezeptgebühren bezahlt werden. Um Belastungen, die Erkrankungen dauerhaft mit sich bringen können, auszugleichen, gibt es vom Staat Unterstützung. Wir möchten Ihnen mit dieser Broschüre helfen, die staatlichen Hilfen zu nutzen. Oft ist es mühsam herauszufinden, wo welche Hilfe zu bekommen ist, und juristische Formulierungen erschweren es außerdem. In dieser Broschüre sind die wichtigsten Aspekte zur Schwerbehinderung, zur Rehabilitation und zur Erwerbsminderungsrente erläutert. Wir möchten einen Überblick schaffen, um Ihnen die Orientierung zu erleichtern ohne juristisch bindend zu sein. Weitere Informationen sind über die Patientenvereinigungen und die zuständigen Stellen zu bekommen (siehe auch Seite 15). Die rechtliche Grundlage: Seit 2001 sind die Gesetze und Regelungen für behinderte Menschen im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) festgehalten. Was versteht der Gesetzgeber unter Behinderung im Sinne des SGB IX? Darunter fallen Einschränkungen in der körperlichen Funktion, der geistigen Fähigkeiten oder seelischen Gesundheit, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate anhalten. Auch wenn viele mit den Begriffen Schwerbehinderung und Behinderung falsche Vorstellungen und negative Gefühle verbinden, so sind sie doch die Grundlage, um die vom Staat angebotenen Rechte und Leistungen in An spruch nehmen zu können. Schwer behindert oder behindert zu sein, ist nicht gleichbedeutend mit Pflegebedürftigkeit oder Hilflosigkeit. Auch ein Mensch, der im Leben steht und für sich selbst sorgen kann, kann (schwer)behindert sein. Abhängig davon, wie stark die Einschränkungen durch die Erkrankung sind, wird der Grad der Behinde rung (GdB) bestimmt. Zudem werden weitere gesundheitliche Merkmale als so ge nannte Merkzeichen vergeben (siehe Tabelle auf Seite 5). Erst wenn mindestens ein GdB von 50 vorliegt, spricht der Gesetzgeber von Schwer - behinderung und stellt einen Schwerbehindertenausweis aus. Auch für den Ausweis muss ein entsprechender Antrag bzw. ein Kreuz auf dem Antrag zur Feststellung des Grades der Behinderung gemacht werden. GdB 10 Ohne wesentliche Einschränkungen GdB 20 40 Mit geringen Einschränkungen GdB 50 70 Mit mittelgradigen Einschränkungen GdB 80 100 Mit schweren Einschränkungen

4 5 Schwerbehinderung Wo und wie kann ich eine Schwerbehinderung bzw. Behinderung feststellen lassen? Der Antrag kann beim Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde (siehe Infokasten unten) gestellt werden. Es müssen möglichst aktuelle und vollständige Gutachten und Arztberichte des Hausarztes bzw. Facharztes zu allen Erkrankungen, die eine Einschränkung mit sich bringen, beigefügt werden. Außerdem ist es empfehlenswert, die persönlichen Einschränkungen durch die Erkrankung detailliert zu beschreiben. Beispielsweise kann ein exemplarischer Tagesablauf beigefügt werden. So können besondere Belastungen im Alltag gut dargestellt werden. In den meisten Fällen entscheidet der medizinische Dienst des Versorgungsamtes dann an Hand dieser Unterlagen über Bewilligung, GdB und Merkzeichen. Dabei ist nicht die Erkrankung entscheidend, sondern die Einschränkungen, die dadurch entstanden sind. Die Entscheidung der Versorgungsämter erfolgt in den meisten Fällen nach Aktenlage und nicht nach persönlicher Begutachtung. Daher ist es so wichtig, dass alle eingereichten Unterlagen vollständig und ausführlich sind. Bei der Beurteilung orientiert sich das Versorgungsamt an den sogenannten Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die für unterschiedliche Einschränkungen festgelegt sind. Die Grade der Behinderung (GdB) von verschiedenen Erkrankungen werden nicht addiert. Entscheidend für den GdB sind auch dann die Einschränkungen in ihrer Gesamtheit. Die Gültigkeitsdauer eines Schwerbehindertenausweises (Datum ist auf dem Ausweis vermerkt) ist zeitlich begrenzt. Er wird in der Regel mit einem formlosen Antrag verlängert, jedoch höchstens zwei Mal. Danach wird ein neuer Ausweis ausgestellt. www.versorgungsaemter.de enthält eine Liste der zuständigen Stellen nach Bundesländern mit der Möglichkeit, Erstantrag und Änderungsantrag auszudrucken. G = erheblich gehbehindert Vorteile: Kfz-Steuerermäßigung von 50% und Vergünstigungen bei Bus und Bahn ag = außergewöhnlich gehbehindert Vorteile: Steuerermäßigung, Vergünstigungen bei Bus und Bahn und Parkgenehmigung für Behindertenparkplätze H/Bl = hilflos und/oder blind Vorteile: Freifahrt mit Bus und Bahn und Befreiung von der Kfz-Steuer B = ständige Begleitung Vorteile: Begleitperson fährt in Bus und Bahn kostenfrei mit RF = Rundfunkgebühren Vorteile: Rundfunk- und Fernsehgebühren frei und Telefon ermäßigt Welche Bedeutung haben die Merkzeichen? Neben dem GdB können auch sogennante Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis mitbeantragt werden. Sie ermöglichen weitere Ausgleiche und finanzielle Begünstigungen (siehe Kasten). Auch wenn die Merkzeichen unabhängig vom GdB sind, so stehen sie dennoch mit ihm in Zusammenhang. So hat jemand, der das Merkzeichen Bl für blind bekommt, in der Regel auch einen hohen GdB. Was ist im Fall eines veränderten Gesundheitszustandes zu tun? Sollten sich die Erkrankung und die damit verbundenen Einschränkungen verschlechtern oder neue Erkrankungen und Einschränkungen hinzukommen, kann ein Änderungs antrag (sogenannter Verschlimmerungsantrag) gestellt werden. Beim zuständigen Versorgungsamt gibt es das Änderungs formular. Dem Antrag müssen die aktuellen und vollständigen Arztberichte, die seit dem letzten Antrag hinzugekommen sind, beigefügt werden. Außerdem ist zu empfehlen, auch eine persönliche Beschreibung der neuen Einschränkungen zu ergänzen. Aber Achtung: In diesem Fall wird der GdB neu festgestellt. So kann es auch sein, dass von der zuständigen Behörde der GdB nicht erhöht, sondern herabgesetzt wird! Im entgegengesetzten Fall einer Verbesserung der Einschränkungen ist ein Änderungsantrag nicht notwendig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde von sich aus ein sogenanntes Nachprüfungsverfahren durchführt und überprüft, ob eine Besserung eingetreten ist.

6 7 Welche Vorteile ergeben sich durch eine anerkannte Behinderung? Steuerfreibeträge Bei der Lohn- und Einkommensteuer bekommen Betroffene ab GdB 25 einen Freibetrag. Die Höhe ist abhängig vom GdB. Er beginnt mit einem Steuerfreibetrag von 310 Euro bei GdB 25 und geht bis 1.420 Euro bei GdB 100 (Stand: 2013). Diese Beträge können sich ändern. Informationen gibt es beim zuständigen Finanzamt. Finanzielle Unterstützung beim Kauf eines Autos und dem Erwerb der Fahrerlaubnis Ab GdB 50 kann es für den Kauf oder Umbau eines behindertengerechten Autos (beispielsweise Automatikgetriebe oder spezieller Sitz) oder einer eventuell erforderlichen Zusatzausstattung vom zuständigen Rehabilitationsträger (z. B. Integrationsamt oder Agentur für Arbeit) einkommensabhängige Zu schüsse geben. Voraussetzung hierfür ist, dass das Auto für den Weg zur Arbeit unverzichtbar oder beruflich notwendig ist. Auch für den Erwerb eines Führerscheins gibt es einkommensabhängige Zuschüsse, die beim Integrationsamt beantragt werden können. Entsprechende Formulare gibt es bei den zuständigen Stellen. Finanzielle Unterstützung für Arbeits hilfen Ist eine spezielle Ausstattung des Arbeitsplatzes erforderlich, wie beispielsweise ein ergonomischer Bürostuhl oder ein höhenverstellbarer Schreibtisch, gibt es ab einem GdB von 50 einkommensunabhängige Zuschüsse. Der zuständige Rehabilitationsträger kann den Antragsteller diesbezüglich beraten. Dort gibt es auch die notwendigen Formulare. Integrationsamt www.integrationsaemter.de Dort können detaillierte Informationen zu finanziellen Zuschüssen und Rechten am Arbeitsplatz nachgelesen werden. Rechte am Arbeitsplatz Schwerbehinderte ab einem GdB von 50 oder Gleichgestellte (s. S. 9) haben einen be sonderen Kündigungsschutz. Detail lierte Informationen dazu gibt es beim Integrationsamt. Hinweis: Bei der Kündigung eines Arbeitnehmers mit Schwerbehinderung oder eines Gleichgestellten muss das Inte grationsamt vor Kündigung eingeschaltet und deren Zustimmung eingeholt werden. Stimmt das Integrationsamt einer Kündigung zu, besteht die Möglichkeit einen Juristen hinzu zu ziehen, um dies zu überprüfen. Achtung: Hier besteht eine 3-Wochen-Frist, d. h. die Kündigung wird wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Wochen (nach Erhalt der Kündigung) Klage (sogenannte Kündigungsschutzklage) vor dem Arbeitsgericht erhoben wird. Zudem gibt es für Schwerbehinderte eine Arbeits woche zusätzlichen Urlaub (Basis: 5-Tage-Woche). Auch bei längerem Arbeitsausfall aufgrund von Krankheit bleibt der Ur laubsanspruch bestehen. Außerdem müssen Schwer behinderte keine Mehrarbeiten auf Verlangen des Arbeitgebers leisten. Agentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de Menüpunkt: Bürgerinnen & Bürger Untermenüpunkt: Menschen mit Be hinderung. Dort gibt es weitere Informationen zur Unterstützung von behinderten Menschen im Beruf.

8 9 Welche Angaben zur Schwerbehinderung muss ich beim Arbeitgeber machen? Eine Schwerbehinderung und Krankheit muss grundsätzlich nicht angegeben werden. Auch auf Nachfragen des Arbeitgebers ist dies der Fall. Eine Angabe kann nur dann notwendig werden, wenn zum Zeitpunkt der Nachfrage des Arbeitgebers ein Kündigungsschutz besteht (nach der Probezeit) oder die Arbeitsleistung unmöglich ist oder Dritte sogar gefährdet sind. Um die Rechte am Arbeitsplatz zu nutzen, muss dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung mitgeteilt werden. Dies muss nicht unbedingt bei der Einstellung geschehen, sondern kann jederzeit nachgeholt werden. Hinweis zum Kündigungsschutz: Im Falle einer Kündigung muss innerhalb von drei Wochen (nach Zugang der Kündigung) Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Ist eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung noch nicht festgestellt worden, der Antrag aber mindestens drei Wochen vor Kündigung eingereicht worden, greift dennoch der besondere Kündigungsschutz. Anmerkung: Der Umgang mit Schwerbehinderten in Unternehmen ist sehr unterschiedlich. Daher sollte jeder Einzelne die Entscheidung über einen offenen Umgang am Arbeitsplatz sorgfältig abwägen. Was ist unter Gleichstellung zu verstehen? Personen mit einem GdB von mindestens 30 und ohne anerkannte Schwerbehinderung (GdB unter 50) können bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung einreichen. Voraussetzung ist, dass sie aufgrund ihrer Einschränkungen/Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder behalten können. Vorteile der Gleichstellung sind u. a. der besondere Kündigungsschutz und die Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung. Gleichgestellte behinderte Menschen haben jedoch keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente.

10 Rehabilitation (= REHA = KUR) Was sind die Ziele einer Reha? Es wird zwischen medizinischer und beruflicher Rehabilitation unterschieden. Ziel einer medizinischen Reha ist es, die körperlichen Funktionen mit verschiedenen Maßnahmen und Anleitungen zur Selbsthilfe wiederherzustellen. Ziel einer beruflichen Reha (= Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) ist es, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten entweder durch geeignete Maßnahmen an den bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren oder mittels einer Umschulung einen neuen Beruf ausüben zu können. Rehabilitationsmaßnahmen können stationär (im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes) oder ambulant (ohne Krankenhausaufenthalt) durchgeführt werden. Wer ist zuständig? Handelt es sich um eine medizinische Reha, kann sowohl die Deutsche Rentenversicherung als auch die jeweilige Krankenkasse zuständig sein. Dort kann ein Antrag angefordert werden. Dieser muss gemeinsam mit dem Haus- oder Facharzt ausgefüllt werden. Die Krankenkasse entscheidet dann aufgrund der eingereichten Unterlagen. Geht es um eine berufliche Reha, ist in der Regel die Deutsche Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit zuständig. Anträge können telefonisch oder im Internet bestellt bzw. ausgedruckt werden. Empfehlenswert ist es, auch diesen Antrag gemeinsam mit dem behandelnden Arzt auszufüllen. Wie oft kann eine Kur beantragt werden? Normalerweise kann alle vier Jahre eine Kur (= Rehabilitation) durchgeführt werden. Tritt eine gesundheitliche Verschlechterung ein, ist eine Kur auch häufiger möglich. Dies muss jedoch durch den behandelnden Arzt bestätigt werden. Deutsche Rentenversicherung www.deutsche-rentenversicherung.de Menüpunkt: Rente & Reha Untermenüpunkt: Rehabilitation Hier gibt es ausführliche Informationen u. a. zu Leistungen und Reha-Servicestellen.

12 13 Erwerbsminderungsrente Wann kann eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden? Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, mindestens sechs Stunden am Tag zu arbeiten, kann eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Dabei gilt der Grundsatz Rehabilitation vor Rente. Das bedeutet, dass zuerst versucht wird, die Arbeits fähigkeit durch eine Rehabilitationsmaßnahme wiederherzustellen (siehe dazu auch Seite 10) oder eine Umschulung in einen anderen Beruf finanziert wird, um eine Rente zu vermeiden. In der Regel wird die Erwerbsminderung zeitlich begrenzt auf maximal drei Jahre. Sie kann auf Antrag verlängert werden. Erst dann ist eine Rente auf Dauer möglich. Es wird zwischen einer vollen und teilweisen Erwerbsminderung unterschieden. Wer weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, der kann eine volle Rente beantragen. Bei 3 bis 6 Stunden täglich kann eine Teilrente beantragt werden. Bei 6 Stunden oder mehr besteht kein Anspruch auf eine Rente. Eine sogenannte Mindestversicherungszeit ist jedoch Voraussetzung für die Erwerbsminderungsrente. Der Betroffene muss in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben. Detaillierte Informationen können bei der jeweiligen Rentenversicherung angefordert werden. Wer ist zuständig? Ein entsprechender Antrag muss bei dem jeweiligen Rentenversicherer gestellt werden. In der Regel ist das die Deutsche Rentenversicherung. Dort können auch entsprechende Informationsbroschüren angefordert werden. Empfehlenswert ist es, den Antrag ge meinsam mit dem behandelnden Arzt auszufüllen und sich bei Patientenvereinigungen oder sogenannten Versichertenberatern der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen. Wie hoch ist eine Erwerbsminderungsrente? Die Rentenhöhe richtet sich nach der Anzahl der Versicherungsjahre und der Höhe der eingezahlten Beiträge. In der Renteninformation, die in der Regel jährlich von den Rentenversicherungen an jeden Versicherten verschickt wird, ist die individuelle Höhe der vollen monat lichen Erwerbsminderungsrente ange geben. Wie viel darf ich bei voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente dazu verdienen? Die monatlichen Höchstgrenzen für den Hinzuverdienst werden individuell berechnet. Über die Höhe gibt der Rentenversicherungsträger Auskunft. Bei voller Erwerbsminderungsrente beträgt die Grenze 450 Euro (brutto). Deutsche Rentenversicherung www.deutsche-rentenversicherung.de Menüpunkt: Rente & Reha Untermenüpunkt: Rente > In der Rente > Hinzuverdienstgrenzen Dort gibt es weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente.

14 15 Behörden Zuständigkeiten Die wichtigsten Behörden und ihre Zuständigkeiten Behörde Agentur für Arbeit Deutsche Rentenversicherung (größter Rentenversicherer) Integrationsamt Krankenkasse Servicestelle für Rehabilitation Zuständigkeiten Berufliche Rehabilitation Finanzielle Zuschüsse für - den Kauf eines behindertengerechten Autos und einer behindertengerechten Ausstattung - die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes Unterstützung bei Problemen am Arbeitsplatz Berufliche Rehabilitation Erwerbsminderungsrente Medizinische Rehabilitation Finanzielle Zuschüsse für - den Kauf eines behindertengerechten Autos und einer behindertengerechten Ausstattung - die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes Unterstützung bei Problemen am Arbeitsplatz Medizinische Rehabilitation Beratungsstelle für berufliche und medizinische Rehabili tation Anmerkungen Generell kann gegen die Ablehnung eines Antrages Widerspruch eingelegt werden. Wird auch dieser Widerspruch abgelehnt, wird ein sogenannter Widerspruchsbescheid verschickt. Gegen diesen kann beim Sozialgericht Klage eingereicht werden. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist grundsätzlich kostenfrei. Informationen und Beratung gibt es auch bei den Patientenvereinigungen. Die Patientenvereinigungen www.rheuma-liga.de Die Deutsche Rheuma-Liga e.v. ist die Selbsthilfegruppe für Patienten mit rheumatischen Erkrankungen, wie rheumatoider Arthritis (RA) und Psoriasis-Arthritis (PsA). www.bechterew.de Die deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e.v. (DVMB) ist das Selbsthilfenetzwerk für Patienten mit entzündlichen Erkrankungen der Wirbelsäule, wie Morbus Bechterew und nicht röntgenologischer axialer Spondyloarthritis. www.psoriasis-bund.de Der Deutsche Psoriasis Bund e.v. ist die Selbsthilfegruppe der Betroffenen mit einer Psoriasis und Psoriasis-Arthritis. www.dccv.de Die Deutsche Morbus Crohn/Colitis ulcerosa Vereinigung DCCV e.v. ist der Selbsthilfeverband der Menschen mit chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen, wie Morbus Crohn und Colitis ulcerosa. Sozialgericht Versorgungsamt Gericht für Angelegenheiten des Sozialrechts Schwerbehindertenausweis

Anmerkungen: Diese Broschüre wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand für Sie erstellt. Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen AbbVie Deutschland GmbH & Co. KG oder die Autoren werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Stand der Information: April 2013 AbbVie Deutschland GmbH & Co. KG Mainzer Straße 81 65189 Wiesbaden Tel. (+49) 611 1720 0 Fax (+49) 611 1720 1220 www.abbvie-care.de 7840194_1411 DE/HUM/2214/1386 www.abbvie-care.de