MURMANN & SOLTAU Rechtsanwälte



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Transkript:

GPA ZPO/HR / 63 Dieser Aufgabentext besteht aus 10 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg Der Aufgabentext und Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer PA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. MURMANN & SOLTAU Rechtsanwälte Rechtsanwälte Murmann & Soltau, Besenbinderhof 28, 20097 Hamburg Besenbinderhof 28 An das 20097 Hamburg Tel.: (040) 35 18 99-0 Landgericht Hamburg Telefax: (040) 35 17 93 Zivilkammer Gerichtsfach 127 Sievekingplatz 1 20355 Hamburg Hamburg, den 29.04.2003 Landgericht Hamburg Eingang: 30.04.2003 Klage der Firma MLT Gesellschaft für Absatzfinanzierung mbh, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Gerd Schröber, Pinkertweg 13, 22113 Hamburg - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Murmann pp., Hamburg gegen die Firma Baustoff Meisert GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Gustaf Meisert, Papenreye 29, 22453 Hamburg - Beklagte - wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, Streitwert: 22.500,-- Euro.

- 2 - Hiermit zeigen wir an, dass uns die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hat. Namens und in Vollmacht der Klägerin beantragen wir wie folgt zu erkennen: Die am 22.04.2003 aufgrund des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hamburg vom 20.11.2002 (Az.: 02-0086/5U-2-6) durch den Gerichtsvollzieher Herbert Mück des Amtsgerichtsbezirks Hamburg in Sachen der Beklagten gegen Herrn Friedel Pfister und Firma Lecher KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Friedel Pfister, vorgenommene Zwangsvollstreckung (DR.-Nr. 650/03) in den Liebherr Mobil-Bagger, Baujahr 1999, Typ 901 A, Geräte-Nr. 4029, wird für unzulässig erklärt. Ferner beantragen wir, vorab durch einstweilige Anordnung zu beschließen: Die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckungsmaßnahme aufgrund des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hamburg vom 20.11.2002 (Az.: 02-0086/5U-2-6) in den Liebherr Mobil-Bagger, Baujahr 1999, Typ 901 A, Geräte-Nr. 4029 wird gemäß 769 ZPO gegen Sicherheitsleistung vorläufig eingestellt. Begründung: Mit Kaufvertrag vom 30.04.2002 kaufte die Firma Pfister Bau GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans-Helmut Pfister, bei der Klägerin einen Liebherr Mobil-Bagger, Typ 901 A, Baujahr 1999 mit der Geräte-Nr. 4029, zum Gesamtpreis von 22.560,--. Allerdings erfolgte dieser Verkauf des Liebherr Mobil-Baggers unter Eigentumsvorbehalt, da die Pfister Bau GmbH nicht in der Lage war, den Kaufpreis auf einmal zu zahlen. Beweis: Fotokopie des Kaufvertrages vom 30.04.2002 als Anlage K1 Da der Kaufpreis bis heute nicht vollständig von der Pfister Bau GmbH an die Klägerin gezahlt worden ist, steht der von dem Gerichtsvollzieher Mück am 22.04.2003 auf dem Gelände der Universität Hamburg in Hamburg Rotherbaum gepfändete Bagger im Vorbehaltseigentum der Klägerin. Auf das Eigentum der Klägerin an dem Bagger hatte der bei der Pfändung anwesende Prokurist der Pfister Bau GmbH, Herr Friedel Pfister, den Gerichtsvollzieher Mück auch ausdrücklich hingewiesen.

- 3 - Beweis: Fotokopie des Protokolls über die Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen vom 22.04.2003 (DR-Nr. 650/03) als Anlage K2 Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beklagte hier in fremdes Eigentum vollstreckt hat, so dass die Vollstreckungsmaßnahme von vornherein nichtig ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass durch diese Pfändungsmaßnahme die Firma Pfister Bau GmbH in ihrem Bestand gefährdet ist, da sie das gepfändete Gerät unbedingt zur Fortsetzung termingebundener Arbeiten benötigt. Zum Beweis überreichen wir die eidesstattliche Versicherung des Prokuristen der Pfister Bau GmbH, Herrn Friedel Pfister. Beweis: Kopie der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Friedel Pfister als Anlage K3 gez. Erik Murmann Rechtsanwalt Hinweis des GPA: Mit Beschluss vom 30.04.2003 hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.h.v. 23.000,-- vorläufig eingesellt.

- 4 - Rechtsanwälte Am Gänsemarkt 3, 20354 Hamburg Tel.: 040 / 33 57 30; Telefax: 040 / 33 49 359 An das Landgericht Hamburg Zivilkammer 30 Sievekingplatz 1 Bögler, Schmidt & Partner Michael Bögler Susanne Schmidt Dr. Britta Bunte Heiko Prüß Rechtsanwälte 24.06.2003 20355 Hamburg Geschäftsnummer: 330 O 178/03 In dem Rechtsstreit Landgericht Hamburg Eingang: 25.06.2003 In Sachen Firma MLT./. Firma Baustoff Meisert, vertrete ich die Beklagte. Ich beantrage, die Klage abzuweisen. Begründung: 1. Der Beklagten stehen gegen die Lecher KG Kaufpreisforderungen aus erfolgten Baustofflieferungen zu. Wegen dieser Forderungen erwirkte die Beklagte einen mittlerweile rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid gegen die Lecher KG und Herrn Friedel Pfister in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter der KG. Beweis: Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 20.11.2002 ü- ber 25.126,33. Die Vorlage des Titels erfolgt im Verhandlungstermin, da sich dieser derzeit noch bei Herrn Gerichtsvollzieher Mück zum Zwecke der Zwangsvollstreckung befindet. Der Bagger, dessen Herausgabe die Klägerin begehrt, stand vormals im Eigentum der Firma Lecher KG mit Sitz in Hamburg, deren persönlich haftender Gesellschafter Herr Friedel Pfister ist.

- 5 - Die Pfister Bau GmbH hatte den mittlerweile gepfändeten Bagger für Arbeiten auf das Gelände der Universität Hamburg in Hamburg-Rotherbaum gebracht, wo er sich bis Mitte April 2003 befand; hiervon hatte die Beklagte erfahren. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22.04.2003 - M 621/03 aufgrund des o.g. Vollstreckungsbescheides wurde der Herausgabeanspruch der Pfister Bau GmbH gegen die Universität Hamburg gepfändet und angeordnet, dass die Universität Hamburg diesen Bagger an den zuständigen Gerichtsvollzieher herauszugeben habe. Der von der Beklagten beauftragte Gerichtsvollzieher Mück nahm daraufhin mit Zustimmung der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgewiesenen Drittschuldnerin am 22.04.2003 den Bagger in Besitz und pfändete ihn wegen einer Gesamtforderung der Beklagten in Höhe von 28.823,80 gegenüber der Lecher KG, nachdem er den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt hatte. Beweis: Vorlage des Protokolls des Gerichtsvollziehers Mück vom 22.04.2003 (DR-Nr. 650/03) in Fotokopie 2. Die Firma Lecher KG hatte diesen Bagger bei der Klägerin finanziert. Beweis: Unterlagen der Klägerin, deren Vorlage ihr das Gericht aufgeben mag Da die Firma Lecher KG aufgrund ihrer damaligen schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse ihre Raten an die Klägerin nicht mehr erbringen konnte, nahm letztere im März 2002 den Bagger an sich und schritt zu seiner Verwertung. Bei dieser Verwertung war der Klägerin bekannt, dass sich die Lecher KG in einer desolaten finanziellen Lage befand. Im Frühjahr 2002 hatte der Bagger einen Verkehrswert von 22.500,--. Beweis: 1. Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Diplom-Ingenieur Christian Törger, Moorredder 12, 22359 Hamburg 2. Vernehmung des Diplom-Ingenieurs Törger als sachverständigen Zeugen Herr Friedel Pfister hat seinen Sohn, Herrn Hans-Helmut Pfister, veranlasst, eine sogenannte Nachfolge-GmbH - nämlich die Firma Pfister Bau GmbH mit Sitz in

- 6 - Hamburg - zu gründen, deren Anteilseigner sein Sohn Hans-Helmut und dessen Verlobte sind; Herr Friedel Pfister erhielt Prokura für diese GmbH. Beweis: beim Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg einzuholende Auskunft. Um diesen Beteiligten die für den Betrieb notwendigen Maschinen zu verschaffen, wurde im Zusammenwirken mit der Klägerin der Kaufvertrag vom 30.04.2002 abgeschlossen. Sowohl die Klägerin als auch die Herren Hans-Helmut und Friedel Pfister handelten bei Abschluss dieses Vertrages in Gläubiger-Benachteiligungsabsicht. Allen Vertragspartnern war bekannt, dass auf diesem Wege die Rechte der Firma Lecher KG auf Übertragung des Volleigentums an diesem Bagger dem Zugriff der Gläubiger der Firma Lecher KG entzogen werden sollten. 3. Die dargestellte Vermögensverschiebung wird hiermit angefochten und die Anfechtung gem. 9 AnfechtungsG im Wege der Einrede gegen die Klage geltend gemacht. Zudem stehen der Beklagten Schadenersatzansprüche nach den 826, 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 288 StGB zu. Im Übrigen wird gegenüber dem Herausgabeanspruch der Klägerin hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. gez. Bögler Rechtsanwalt

- 7 - MURMANN & SOLTAU Rechtsanwälte Rechtsanwälte Murmann & Soltau, Besenbinderhof 28, 20097 Hamburg Besenbinderhof 28 An das 20097 Hamburg Tel.: (040) 35 18 99-0 Landgericht Hamburg Telefax: (040) 35 17 93 Zivilkammer 30 Gerichtsfach 127 Sievekingplatz 1 20355 Hamburg 330 O 178/03 Landgericht Hamburg Eingang: 23.07.2003 Hamburg, den 23.07.2003 In Sachen Firma MLT gegen Firma Meisert wird zu dem Schriftsatz der Gegenseite vom 24.06.2003, hier eingegangen am 01.07.2003, wie folgt Stellung genommen. Soweit die Beklagte in diesem Rechtsstreit darauf hinzuweisen versucht, dass es sich bei der Firma Pfister Bau GmbH um eine sogenannte Nachfolge-GmbH handelt, so trifft dieses nicht zu. Es handelt sich hier um eine völlig neue Firma, die weder Verbindlichkeiten, noch sonstige Produktions- bzw. Betriebsmittel der Firma Lecher KG übernommen hat. Dieses muss seitens der Beklagten bei der Beurteilung der Gesamtangelegenheit zur Kenntnis genommen werden. Zudem hatten die Schuldner der Beklagten niemals Eigentum an dem Bagger erworben. Zwar hatte die Lecher KG mit Kaufvertrag vom 15.06.1999 den Mobil-Bagger für 125.000,- DM von der Thal GmbH in Kiel erworben, aber entsprechend dem im Kaufvertrag vereinbarten Eigentumsvorbehalt war eine Bedingung für den Eigentumserwerb der Firma Lecher KG, dass diese den Kaufpreis in voller Höhe ausglich. Die Firma Lecher KG machte jedoch nur eine Anzahlung in Höhe von 25.000,-- DM, weitere Zahlungen erfolgten nicht, obwohl die Firma Thal den Bagger noch im Juni 1999 an die Firma Lecher KG lieferte.

- 8 - Deshalb bot die Firma Thal mit Schreiben vom 15.11.1999 der Klägerin an, gegen Zahlung von 100.000,-- DM den Bagger von ihr zu erwerben. Beweis: Schreiben der Firma Thal vom 15.11.1999 als Anlage K4 Die Klägerin setzte sich daraufhin mit der Firma Lecher KG in Verbindung. Die Firma Lecher KG war mit einem Eigentumserwerb der Klägerin an dem Bagger ausdrücklich einverstanden. Beweis: Schreiben der Firma Lecher KG vom 17.11.1999 als Anlage K5 Am 19.11.1999 zahlte die Klägerin den Restkaufpreis in Höhe von 100.000,-- DM an die Firma Thal, anschließend übertrug die Firma Thal ihr Eigentum an dem Bagger an die Klägerin. Die Klägerin setzte sich daraufhin mit der Firma Lecher KG in Verbindung, bei der sich der Bagger die ganze Zeit über befand. Am 20.11.1999 verkaufte die Klägerin den Bagger für 100.000,-- DM unter Eigentumsvorbehalt wiederum an die Firma Lecher KG. Beweis: Kaufvertrag vom 20.11.1999 als Anlage K6 Die Lecher KG kam zunächst ihren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag bis auf die Zahlung von restlichen 22.560,-- nach. Im Frühjahr 2002 geriet die Lecher KG jedoch in Vermögensverfall. Daraufhin machte die Klägerin am 26.03.2002 nach fruchtlosem Ablauf einer der Lecher KG zuvor gesetzten Frist zur Zahlung der rückständigen Kaufpreisraten von ihrem Rücktrittsrecht aus dem Kaufvertrag vom 20.11.1999 Gebrauch, nahm den Bagger wieder an sich und verwertete diesen durch Verkauf an die Pfister Bau GmbH. Soweit die Beklagte hier irgendein unredliches Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der Firma Pfister Bau GmbH konstruieren will, so geht dies fehl. Die Klägerin ist berechtigt, ihr Eigentum in jedweder Form zu verwerten. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass die Klägerin diesen Vertrag nur zu dem Zwecke abgeschlossen hat, um Gläubiger zu benachteiligen, so ist dieses illusorisch. Das Anfechtungsgesetz ist hier ohnehin nicht anwendbar. gez. Erik Murmann Rechtsanwalt

- 9 - Öffentliche Sitzung des Landgerichts Ort, Datum Zivilkammer 30 Hamburg, den 21. November 2003 330 O 178/03 Geschäftsnummer Vorsitzende Richterin am Landgericht Bauer als Einzelrichterin Justizangestellter Gesell als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Firma MLT./. Firma Baustoff Meisert erscheinen bei Aufruf der Sache: 1. der Geschäftsführer der Klägerin mit Rechtsanwalt Murmann, 2. der Geschäftsführer der Beklagten mit Rechtsanwalt Bögler. Die Güteverhandlung wird erfolglos durchgeführt. Der Termin wird sodann gem. 279 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO als mündliche Verhandlung weiter geführt. Der Klägervertreter stellt den Antrag aus der Klageschrift vom 29. April 2003. Der Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung wie im Schriftsatz vom 24. Juni 2003. B. u. v.: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Dienstag, den 16.12.2003, 14.00 Uhr, Saal 346 gez. Bauer gez. Gesell

- 10 - Vermerk zur Bearbeitung 1. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. Beschränkt sich der Entscheidungsvorschlag allein auf die Erörterung von Verfahrensfragen, so sind hilfsweise Entscheidungsgründe zu entwerfen, die sich mit der materiellen Rechtslage befassen. 2. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften usw.) sind in Ordnung. Der Beklagten wurden die Klagschrift und der Beschluss vom 30.04.2003 am 06.05.2003 zugestellt. 3. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auflagen, Hinweise oder Beweisaufnahmen für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern, sodann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Maßnahmen ohne Erfolg durchgeführt worden sind. 4. Das Gemeinsame Prüfungsamt hat von einem Abdruck der Anlagen K 1 bis K 6 abgesehen. Sie haben den vorgetragenen Inhalt. 5. 139 ZPO wurde beachtet. 6. Ungeachtet der Übergangsregelungen in Art. 229 5 ff. EGBGB ist das seit dem 01.01.2002 geltende Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts anzuwenden. 7. Es wird gebeten, die Auflage der benutzten Kommentare in der Klausur anzugeben.