8. Jahrgang Leuna, den 23. Mai 2017 Nummer 26 I N H A L T

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Transkript:

AMTSBLATT für die Stadt Leuna 8. Jahrgang Leuna, den 23. Mai 2017 Nummer 26 I N H A L T 1. Bekanntmachung der Sitzung des Finanzausschusses der Stadt Leuna am 01.06.2017 1 2. Bekanntmachung der Evangelischen Kirchengemeinde Horburg-Zweimen Gebühren für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Horburg-Zweimen - Friedhofsgebührensatzung (FriedhGebS) - 2 1. Bekanntmachung der Sitzung des Finanzausschusses der Stadt Leuna am 01.06.2017 STADT LEUNA Finanzausschuss Leuna, den 23.05.2017 Öffentliche Bekanntmachung öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Finanzausschusses der Stadt Leuna Sitzungstermin: Raum, Ort: Donnerstag, 01.06.2017, 17:30 Uhr Ratssaal der Stadt Leuna, Rathausstraße 1, 06237 Leuna Tagesordnung Öffentlicher Teil: 1. Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit des Finanzausschusses 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Bestätigung der Tagesordnung 3. Behandlung von Einwendungen zum Protokoll der Sitzung des

23. Mai 2017 Amtsblatt Nr. 26/2017 Seite 2 Finanzausschusses vom 04.05.2017 4. Informationen des Ausschussvorsitzenden und der Verwaltung 4.1. Vollstreckungserfolge 2016 4.2. Benennung eines Vertreters des Finanzausschusses in die Bewertungskommission zur Vergabe der Planungsleistungen für den KiTA-Neubau - Kernstadt Leuna 5. Anfragen der Stadträtinnen/Stadträte und der sachkundigen Einwohner 6. Sitzungsvorlagen 7. Mitgliedschaft der Stadt Leuna bei der Kommunalen IT-Union eg (KITU) Nichtöffentlicher Teil: 8. Sitzungsvorlagen 9. Eisenwerk Kötzschau hier: Vergabe Straßenbauarbeiten 10. Erneuerung Fahrbahn und Gehweg Carl-Bosch-Str. in Leuna hier: Vergabe Straßenbauarbeiten SV 22/06/17 SV 20/06/17 SV 21/06/17 Wilfried Jacobi Ausschussvorsitzender 2. Bekanntmachung der Evangelischen Kirchengemeinde Horburg-Zweimen Gebühren für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Horburg-Zweimen - Friedhofsgebührensatzung (FriedhGebS) - Evangelische Kirchengemeinde Horburg-Zweimen Gebührensatzung für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Horburg-Zweimen - Friedhofsgebührensatzung (FriedhGebS) - Der Gemeindekirchenrat erlässt gemäß 8 Abs. 1 der Verordnung über kirchliche Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsverordnung FriedhV) vom 10.08.10, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.04.13 (ABl. EKM S. 198) und 27 der

23. Mai 2017 Amtsblatt Nr. 26/2017 Seite 3 Friedhofssatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Horburg-Zweimen nachfolgende Friedhofsgebührensatzung. I. Gebührenerhebung 1 Gegenstand der Gebühren Für die Benutzung der Friedhöfe in Horburg-Maßlau und Zweimen, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für Verwaltungs- und sonstige Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. (1) Schuldner der Gebühr ist a) der Bestattungspflichtige, b) der Nutzungsberechtigte, 2 Gebührenschuldner c) der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung. (2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit (1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. (2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist. (4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) beigetrieben werden. 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren (1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

23. Mai 2017 Amtsblatt Nr. 26/2017 Seite 4 (2) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt. 5 Rechtschutz (1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. (2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das Kreiskirchenamt Merseburg einen Widerspruchsbescheid. (3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum Verwaltungsgericht Halle (Saale) eröffnet. (4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben. (5) Im Übrigen gelten Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. II. Gebührentarif 6 Nutzungsgebühren Für Nutzungsrechte an Grabstätten (25 Jahre) werden Gebühren entsprechend der Anlage 1 erhoben. 7 Friedhofsunterhaltungsgebühren Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden folgende jährliche Gebühren pro Grablage (Urnengrab, Einzelgrabstelle oder Doppelgrabstelle) erhoben: a) für den Friedhof Horburg-Maßlau 14,00 b) für den Friedhof Zweimen 13,00 8 Gebühren für die Benutzung der Kirche (1) Für Trauerfeiern ohne kirchliche Begleitung werden erhoben: a) für die Benutzung der Kirche 25 b) für die Benutzung eines Musikinstrumentes der Kirchengemeinde 10 (2) Leistungen Dritter werden in Höhe der Inanspruchnahme der Kirchengemeinde erhoben

23. Mai 2017 Amtsblatt Nr. 26/2017 Seite 5 9 Verwaltungsgebühren Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren: 1. allgemeine Verwaltungsgebühr 1.1. ohne besonderen Aufwand 10,00 1.2. mit besonderen Aufwand 20,00 1.3. Beisetzung von Ortsfremden 25,00 2. Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 2.1. Errichtung einer Grabstelle einschließlich Grabstein 20,00 2.2. Errichtung liegender Grabplatten 35,00 2.3. Beilegung je Kissenstein 10,00 3. sonstige Verwaltungsleistungen 3.1. Genehmigung einer Umbettung 25,00 3.2. Jahresberechtigung zur Durchführung gewerblicher Arbeiten 25,00 3.3. 3-Jahres-Berechtigung zur Durchführung gewerblicher Arbeiten 50,00 III. Schlussbestimmungen 10 Veröffentlichung (1) Die Friedhofsgebührensatzung wird im Amtsblatt der Stadt Leuna und durch Kanzelabkündigungen bekannt gemacht. (2) Bekanntmachungen oder Aufforderungen nach dieser Satzung, sofern sich diese nicht zustellen lassen, erfolgen im vollem Wortlaut in den Bekanntmachungskästen der Kirchengemeinde in: a) Horburg-Maßlau, Eingang Friedhof b) Kötschlitz, Annen-Kapelle c) Zweimen, Eingang Friedhof (3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofsgebührensatzung liegt zur Einsichtnahme in den Kirchen der Kirchengemeinde aus. Auf das Ausliegen wird in den Bekanntmachungskästen hingewiesen. 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 24.06.09 außer Kraft.

23. Mai 2017 Amtsblatt Nr. 26/2017 Seite 6 Horburg-Maßlau, d. 20.03.17 gez. Martina Böhme (Vorsitzende des Gemeindekirchenrates) gez. Schönbrodt (Mitglied des Gemeindekirchenrates) (Dienstsiegel) I. Nutzungsgebühren für den Friedhof Horburg-Maßlau 1. Wahlgrabstätte (Einzelgrab) 270 2. Wahlgrabstätte (Doppelgrab) 400 3. Urnengrab (max. 2 Urnen) 140 4. Urnengrab (max. 4 Urnen) 200 Anlage 1 (zu 6 FriedhGebS) II. Nutzungsgebühr für den Friedhof Zweimen 1. Wahlgrabstätte (Einzelgrab) 280 2. Wahlgrabstätte (Doppelgrab) 420 3. Urnengrab (max. 2 Urnen) 140 4. Urnengrab (max. 4 Urnen) 210 III. Verlängerung der Nutzungsrechte Nutzungsrechte werde Tag genau verlängert. Die Gebühr bemisst sich anhand der vorhandenen Grabanlage. Genehmigungsvermerk: Kreiskirchenamt Merseburg Der Leiter des Kreiskirchenamtes Merseburg, d. 24.04.2017 (DS) gez. Schmidt

23. Mai 2017 Amtsblatt Nr. 26/2017 Seite 7 Ausfertigung: Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Horburg-Zweimen am 20.03.2017 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Kirchengemeinde in Horburg- Maßlau und Zweimen wurde dem Kreiskirchenamt Merseburg als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 24.04.2017 unter dem Aktenzeichen RT 61 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt. Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde Horburg-Zweimen wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht. Kreiskirchenamt Merseburg Der Leiter des Kreiskirchenamtes Merseburg, d. 24.04.2017 (DS) gez. Schmidt gez. Dr. Dietlind Hagenau Bürgermeisterin (Siegel) Impressum: Amtsblatt für die Stadt Leuna im Internet unter: www.leuna-stadt.de Herausgeber: Die Bürgermeisterin, Stadt Leuna, Rathausstraße 1, 06237 Leuna, 03461 84 00; Verantwortlich: Fachbereich Allgemeine Verwaltung und Bürgerservice Auflagenhöhe: 1.500 Stück Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Es liegt für einen Zeitraum von einem Monat im Rathaus der Stadt Leuna mit Außenstelle im OT Günthersdorf (Merseburger Landstraße 38) sowie in der Stadtinformation der Stadt Leuna zur Einsicht und kostenlosen Mitnahme aus. Es kann abonniert werden. Bezug und Information: Stadt Leuna, Ratsbüro, Rathausstraße 1, 06237 Leuna, Tel. 03461 840 132, E-Mail: Kaiser@leuna.de