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auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jörg Schneider und der Fraktion der AfD Drucksache 19/6688

Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 19/1038 19. Wahlperiode 01.03.2018 Gesetzentwurf der Abgeordneten Christian Lindner, Christian Dürr, Wolfgang Kubicki, Dr. Marco Buschmann und der Fraktion der FDP Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 A. Problem Das unbefristete Solidaritätszuschlaggesetz 1995 wurde mit der Begründung (Bundestagsdrucksache 12/4401, S. 51) erlassen, dass dieses zur Finanzierung der Vollendung der Einheit als finanzielles Opfer unausweichlich und mittelfristig zu überprüfen sei. Der zur Vollendung der deutschen Einheit aufgelegte Solidarpakt II läuft 2019 aus, so dass auch die Legitimation des Solidaritätszuschlaggesetzes spätestens zu diesem Zeitpunkt wegfällt. Da das Solidaritätszuschlaggesetz in dieser Hinsicht jedoch nicht zeitlich befristet wurde, muss es durch einen gesonderten gesetzgeberischen Akt aufgehoben werden. Der Fortbestand des Sonderopfers Soli wäre auch ein Verstoß gegen das Grundgesetz, da es als sog. Ergänzungsabgabe gegenüber der regulären Besteuerung Ausnahmecharakter besitzt und dementsprechend nicht dauerhaft, sondern nur zur Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen erhoben werden darf. Das Sonderopfer Soli wurde mit der Finanzierungsnotwendigkeit der Vollendung der deutschen Einheit begründet und dieses Ziel ist spätestens mit Auslaufen des Solidarpaktes II eindeutig erreicht worden. B. Lösung Aufhebung des Solidaritätszuschlaggesetzes. C. Alternativen Keine. D. Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes Das Gesetz führt zu Mindereinnahmen im Bundeshaushalt. Die Finanzplanung des Bundes sieht Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 im Jahr 2020 in Höhe von 20 Mrd. Euro und im Jahr 2021 in Höhe von 20,9 Mrd. Euro vor. Das Gesetz dient der Entlastung der Bürger, die dringend notwendig und angesichts erheblicher Steuermehreinnahmen sowie eines zu erwartenden positiven Konjunktureffektes auch finanzierbar ist.

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 3 Drucksache 19/1038 Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Vom Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Aufhebung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird aufgehoben. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 2 Inkrafttreten Berlin, den 1. März 2018 Christian Lindner und Fraktion

Drucksache 19/1038 4 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel und Notwendigkeit der Regelungen Den Bürgerinnen und Bürgern ist bei Einführung des Solidaritätszuschlages versprochen worden, diesen nur befristet zu erheben. Das unbefristete Solidaritätszuschlaggesetz 1995 wurde mit der Begründung (Bundestagsdrucksache 12/4401, S. 51) erlassen, dass dieses zur Finanzierung der Vollendung der Einheit als finanzielles Opfer unausweichlich und mittelfristig zu überprüfen sei. Der zur Vollendung der deutschen Einheit aufgelegte Solidarpakt II läuft 2019 aus, so dass auch die Legitimation des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 spätestens zu diesem Zeitpunkt wegfällt. Da das Gesetz in dieser Hinsicht nicht zeitlich befristet wurde, muss es durch einen gesonderten gesetzgeberischen Akt aufgehoben werden. Der Fortbestand des Sonderopfers Soli wäre auch ein Verstoß gegen das Grundgesetz, da es als sog. Ergänzungsabgabe gegenüber der regulären Besteuerung Ausnahmecharakter besitzt und dementsprechend nicht dauerhaft, sondern nur zur Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen erhoben werden darf. Dies ergibt sich schon aus dem finanzverfassungsrechtlichen Gesamtsystem der Steuerertragszuordnung zwischen Bund und Ländern sowie des bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Sobald ein konkret gesteigerter Finanzbedarf des Bundes nicht mehr nachzuweisen ist, weil der mit der Abgabe verfolgte Finanzierungszweck erreicht und auch kein anderer konkreter Finanzierungszweck an die Stelle des ursprünglichen Zwecks getreten ist oder weil der zunächst konkrete Finanzbedarf in einer allgemeinen Deckungslücke aufgegangen ist, wird eine gleichwohl weiter erhobene Ergänzungsabgabe somit verfassungswidrig (so Prof. Dr. Hanno Kube: Verfassungsrechtliche Problematik der fortgesetzten Erhebung des Solidaritätszuschlags in DStR 2017, 1792). Von einem späteren Wegfall des Rechtfertigungsgrundes für die Erhebung einer Ergänzungsabgabe sei deshalb auszugehen, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststeht. Das Sonderopfer Soli wurde mit der Finanzierungsnotwendigkeit der Vollendung der deutschen Einheit begründet. Dieses Ziel ist spätestens mit Auslaufen des in seiner Mittelauszahlung degressiv gestalteten Solidarpaktes II im Jahr 2019 eindeutig und offensichtlich erreicht worden. Zumal auch die im Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften (Bundestagsbeschluss v. 1.6.2017, Bundestagsdrucksache 18/12589) gefundene Anschlussregelung nicht mehr auf einen besonderen Finanzausgleich im Nachgang zur deutschen Wiedervereinigung abzielt, sondern vielmehr von einer finanzverfassungsrechtlichen Normallage ausgeht. Dementsprechend fehlt dem Solidaritätszuschlaggesetz spätestens ab dem Jahr 2020 auch die verfassungsrechtliche Legitimation, so dass dessen vollständige Aufhebung auch aus diesem Gesichtspunkt notwendig ist. Das Gesetz dient zudem der Entlastung der Bürger, die dringend notwendig und angesichts erheblicher Steuermehreinnahmen sowie eines zu erwartenden positiven Konjunktureffektes auch finanzierbar ist. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das Gesetz sieht eine vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlages im Jahr 2020 vor. III. Alternativen Keine. Mit der Aufhebung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 wird das Versprechen an die Bürgerinnen und Bürger eingehalten, diese nur befristet mit dem Zuschlag zu belasten. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 72 Absatz 1, Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 106 Absatz 1 Nr. 6 GG.

Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode 5 Drucksache 19/1038 V. Gesetzesfolgenabschätzung Das Gesetz führt zu Mindereinnahmen im Bundeshaushalt. Die Finanzplanung des Bundes sieht Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 im Jahr 2020 in Höhe von 20 Mrd. Euro und im Jahr 2021 von 20,9 Mrd. Euro vor. Das Gesetz dient der Entlastung der Bürger, die dringend notwendig und angesichts erheblicher Steuermehreinnahmen sowie eines zu erwartenden positiven Konjunktureffektes auch finanzierbar ist. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Aufhebung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) Durch Artikel 1 wird das gesamte Solidaritätszuschlaggesetz 1995 mit der Wirkung aufgehoben, dass dessen steuerliche Belastungswirkung entfällt. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten zum Beginn des ersten Jahres nach Beendigung des Solidarpaktes II.

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