5. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

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Transkript:

Bekanntmachung der Stadt Sankt Augustin 5. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund des 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 1994 S. 666) und der 1,2,4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW 1969 S. 712) in den bei Erlass dieser Satzung jeweils gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Sankt Augustin in seiner Sitzung am 06.12.2017 folgende Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen: 1 Begründung der Gebührenpflicht Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Sankt Augustin und der für die Bestattungen vorgesehenen Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens und deren Anlagen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren erhoben. Als Gebühr sind die in dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührentarif genannten Beträge zu erheben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Gebührensatzung. 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die Benutzung beantragt oder die Einrichtung und Leistung in Anspruch genommen hat. (2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Der Gebührenschuldner nach Abs. 1 hat vor Inanspruchnahme des Friedhofes bzw. Durchführung der beantragten Leistungen schriftlich zu bestätigen, dass er über die Höhe der entstehenden Gebührenforderung informiert wurde und für die Übernahme dieser Gebühren eintreten wird (Kostenübernahmeerklärung). 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Sankt Augustin, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung und ist sofort fällig. - 2 -

- 2-4 Nachgebühr bei Verlängerung von Nutzungsrechten Soweit zur Beisetzung eine bereits vorhandene Grabstätte in Anspruch genommen werden soll und die Ruhefrist des aktuell Verstorbenen die Restnutzungsdauer dieser Grabstätte überschreitet, ist eine Nachgebühr zu entrichten. Zur Feststellung dieser Gebühr wird berechnet, um wie viele Jahre, Monate und Tage das Nutzungsrecht verlängert werden muss, damit die 25- jährige (Sarggräber) bzw. 15-jährige (Urnengräber und Sarggräber im Grabhüllensystem) Ruhefrist des Verstorbenen gewährleistet ist. 5 Erstattung von Gebühren (1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte kann auf Antrag erstattet werden, wenn ein Nutzungsberechtigter auf sein Recht an einer unbelegten oder durch Umbettung frei werdenden Grabstätte verzichtet. (2) Erstattet wird nur ein Anteil der ursprünglich entrichteten Erwerbs- oder Verlängerungsgebühr. Ab dem vom Nutzungsberechtigten gewünschten Rückgabetermin wird der Erstattungsbetrag taggenau berechnet. 6 Inkrafttreten (1) Diese Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührenordnung) vom 24.11.1981 in ihrer zuletzt gültigen Fassung außer Kraft. - 3 -

- 3 - Anlage Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sankt Augustin I. Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten A. Wahlgräber 1.1 Wahlgrab, eine Stelle für Erdbestattung umfassend 2.870,00 1.1.1 Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr 95,70 1.2 Wahlgrab, mehrere Stellen für Erdbestattung umfassend, je Stelle 2.870,00 1.2.1 Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr und Stelle 95,70 1.3 Wahlgrab (T), (Tiefenbestattung) 3.262,00 1.3.1 Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr 108,70 1.4 Urnenwahlgräber zur Beisetzung von zwei Urnen, je Stelle 840,00 1.4.1 Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr 42,00 B. Reihengräber und Gemeinschaftsgrabfeld 1.1 Totgeburtengrab 345,00 1.1.1 Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr 34,50 1.2 Einzelgrab (Kindergrab) Kind bis einschließl. fünf Jahre 1020,00 1.2.1 Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr 40,80 1.3 Einzelgrab (Erwachsene und Kinder über fünf Jahre) 1.949,00 1.4 Einzelgrab mit Grabhülle (Erwachsene und Kinder über fünf Jahre) 2.065,00 1.5 Urnengrab 508,00 1.6 Urnenbaumgrab 578,00 1.7. Urnennische (für zwei Urnen) 2176,00 1.7.1 Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr 145,00 1.8 Anonymes Reihengrab 2.260,00 1.9 Anonymes Urnenreihengrab 567,00 1.10 Rasengrab Erdbestattung 2.260,00 1.11 Rasengrab Urnenbestattung 567,00 1.11.1 Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr 37,80 1.12. Aschestreufeld 394,00 Für jeden angefangenen Monat beträgt die Nachgebühr 1/12 des Jahrestarifs und für jeden Tag 1/30 des Monatstarifs. - 4 -

- 4 - II. Leistungen der Friedhofsverwaltung A. Bereitung der Gräber 1. Grabbereitung für Totgeburten 382,00 2. Grabbereitung für Personen bis einschließl. fünf Jahre 382,00 3. Grabbereitung für Personen über fünf Jahre (Wahlgrab) 789,00 4. Grabbereitung für Personen über fünf Jahre (Reihengrab) 755,00 5. Grabbereitung für Personen über fünf Jahre (Reihengrab mit Grabhülle) 958,00 6. Grabbereitung für die Beisetzung einer Urne 246,00 7. Grabbereitung für ein Urnenbaumgrab 229,00 8. Grabbereitung für eine Urnennische 149,00 9. Grabbereitung für alle Personen bei Tiefenbestattung (Beisetzung bei 3 m) 992,00 10. Grabbereitung Rasen-/anonymes Reihengrab 721,00 11. Grabbereitung Rasen-/anonymes Urnengrab 229,00 12. Grabbereitung Aschestreufeld 141,00 13. Grabbeigabe 13.1. zeitgleiche Beigabe 45,00 13.2 nachträgliche Beigabe 246,00 14. Verlegen von Grauwacke-Trittplatten (seitliche Grabbegrenzung) a) Totgeburten 54,00 b) Kindergrab/Urnengrab 72,00 c) Reihengrab 72,00 d) Wahlgrab 90,00 B. Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen 1.1 Ausgraben eines Leichnams während der Ruhefrist 1.467,00 1.2 Ausgraben eines Leichnams nach Ablauf der Ruhefrist 924,00 1.3 Ausgraben einer Urne 314,00 2. Wiederbeisetzung des Leichnams oder der Urne auf Gebühr nach einem Friedhof der Stadt Sankt Augustin Abschnitt A C. Genehmigung von Grabanlagen 1. Grabtafel (liegender Grabstein) 61,00 2. Denkmal stehend bis 1 m² 71,00 3. Denkmal stehend über 1 m² 82,00 4. Grabeinfassung Reihen-/Wahlgrab 89,00 5. Grabeinfassung Kinder-/Urnengrab 67,00 6. Grababdeckung Reihen-/Wahlgrab 78,00 7. Grababdeckung Kinder-/Urnengrab 67,00-5 -

- 5 - D. Benutzung der Friedhofshalle 1. Benutzung der Leichenkammer 310,00 2. Benutzung der Trauerhalle einschließl. Nebenleistungen bei einer Beisetzung 284,00 F. Aufgeben von Grabstellen vor Ablauf der Ruhefrist Gebühr pro Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist (unabhängig von der Art der Grabstelle) 66,00 Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung der Stadt Sankt Augustin vom 07.12.2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Sankt Augustin, den 07.12.2017 gez. Klaus Schumacher, Bürgermeister