Update: Abmahnung Sasse und Partner fã¼r WVG wegen The Walking Dead- Staffel 3.



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Transkript:

Update: Abmahnung Sasse und Partner fã¼r WVG wegen The Walking Dead- Staffel 3. Datum: 12.04.2013-09:04 Uhr Pressemitteilung von: Rechtsanwaltskanzlei Tawil Kategorie: Recht + Gesetz Zeichen: 6870 (ohne Leerzeichen + Überschrift) Unvermindert erreichen uns Abmahnungen von Sasse und Partner für WVG Medien wegen der Serie The Walking Dead. Wir bieten ihnen eine wirksame Verteidigung. Beratung auch am Wochenende. Sasse & Partner Rechtsanwälte gehen mal wieder im Auftrag der WVG Medien GmbH wegen unerlaubtes Anbieten geschützter Filmwerke in Tauschbörsen gegen Internetanschlussinhaber vor, über deren Internetanschluss das Werk The Walking Dead - Staffel 3 Folge 5 - bzw. The Walking Dead - Staffel 3 Folge 8 im Wege des Filesharing in Internettauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht worden sein sollen. Selbstverständlich werden auch alle anderen Folgen dieser Staffel abgemahnt. Das Werk sei über den Anschluss des Adressaten in einem bestimmten Netzwerk zu einer angegebenen Zeit zum Download angeboten worden. Es werden Zahlungsansprüche dargestellt. Letztendlich wird unter Fristsetzung eine Pauschalzahlung von 800,00 Â angeboten. Dem Schreiben ist das Muster einer Unterlassungserklärung beigefügt. Für den Eingang einer Unterlassungserklärung wird ebenfalls eine Frist gesetzt. Der Zahlungsbetrag als auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung werden zusammen als Vergleichsangebot unterbreitet. Die beigefügte Unterlassungserklärung darf nicht einfach unreflektiert und ungeprüft unterzeichnet und zurückgesandt werden. Die Frage, ob und inwieweit ein Unterlassungsanspruch besteht, muss zunächst konkret geprüft werden. Auch wenn ein solcher besteht, kann die Unterlassungserklärung i.d.r. modifiziert werden (sog. modifizierte Unterlassungserklärung). Nur so kann eine konkretes Schuldanerkenntnis vermieden werden. Die meisten Betroffenen fragen sich, warum Sie dieses Schreiben erhalten haben, und

wie nunmehr die richtige Reaktion aussehen könnte: Aus aktuellem Anlass möchten wir erst einmal auch auf folgendes hinweisen: Die abmahnende Kanzlei verklagt derzeit im grossen Ziel Abgemahnte, welche nicht angemessen auf Abmahnungen oder gar nicht reagiert haben. Es ist daher wichtig, sofern sie eine Abmahnung erhalten haben, sich Hilfe zu holen und richtig zu handeln, um derartigen Szenarien aus dem Weg zu gehen! Wichtig ist zunächst: Es kann nicht oft genug gesagt werden, dass unbedingt Fristen eingehalten werden müssen und Eigeninitiative hier ausnahmsweise fehl am Platz ist. Kontaktieren Sie den Abmahner niemals selbst! Sondern schaffen Sie Waffengleichheit. Die Wissens- und Machtverhältnisse zwischen den Anwälten, die sich den ganzen Tag praktisch ausschliesslich mit Abmahnungen beschäftigen und Endverbrauchern sind einfach zu ungleich verteilt. Deswegen gibt es spezialisierte Kanzleien, wie die unsere, die sich ebenfalls ausschliesslich mit dieser Materie befassen. Halten Sie sich auch fern von Halbwahrheiten und gut gemeinten Tipps und Vorlagen für Erklärungen in sog. Internetforen. Dies kann erfahrungsgemäss ein teures Nachspiel haben. Anwaltliche Hilfe ist gerade im Urheberrecht angezeigt. Soweit sie nachweislich selbst die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sondern jemand Drittes, ist der geforderte Schadenersatz ggf. nicht zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist jedoch fachmännische Hilfe und v.a. gute Argumentation erforderlich! Aber was ist nun passiert? Die wichtigsten Fragen sollen nachfolgend geklärt werden: Warum habe ich dieses Schreiben erhalten? Ihnen wird vorgeworfen als Anschlussinhaber die Verantwortung hierfür zu tragen. Sie werden aufgefordert eine vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und o. g. Anwaltskosten zu zahlen und Schadenersatz zu leisten. Durch Download einer Datei wird auch ihre IP-Adresse mit übertragen, welche ihr Provider ihnen zugeteilt hat. Per Gerichtsbeschluss werden die Daten des Anschlussinhabers dann an den Abmahner herausgegeben. Wie ist die Rechtslage? Woher haben die meine Daten?

Viele Abgemahnte sind verwundert über die Tatsache, wie der Abmahner an ihre Daten gelangen konnte. Die Rechtsgrundlage hierfür ist 101 UrhG, worin die Provider durch richterlichen Beschluss verurteilt werden, die Daten an den Abmahner herauszugeben. Muss ich als Anschlussinhaber haften, obwohl die Tat nicht begangen habe? Wenn eine Urheberrechtsverletzung (bei Internettauschbörsen) vorliegt, wird grundsätzlich der Anschlussinhaber vom Rechteinhaber in Anspruch genommen, d. h. also nicht nur ein möglicher anderer Täter, sondern auch diejenige Person, die den Anschluss bereithält. Das Argument, man habe WLAN, aber kein andere habe Zugang ist daher wenig aussichtsreich, ausser die IP-Adressenermittlung war fehlerhaft. Der Abgemahnte muss im Rahmen des Zumutbaren die Täterschaft sowohl substantiiert bestreiten als auch anschaulich, detailreich, plausibel und gut nachvollziehbar vortragen, dass eine ernsthafte Möglichkeit der Tatbegehung durch Dritte besteht. Ich bin es nachweislich nicht gewesen, was hat es mit der sog. Störerhaftung auf sich? Die Frage, ob man für Dritte (z. B. Ehegatten, Kinder) haften muss, ist nicht einfach zu beantworten. Grundsätzlich ist es jedem gestattet, seinen Internetanschluss an Dritte zu überlassen (BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens). Jedoch können dem Anschlussinhaber gewisse Prüfungspflichten gegenüber den anderen Nutzern des Anschlusses obliegen. Die zentrale Rechtsfrage bei Filesharing-Abmahnungen ist das Bestehen und der Umfang dieser zumutbaren Pflichten. Hierzu bestehen zwei konträre Ansichten: Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007-11 W 58/07) ist der Auffassung, dass eine Prüfungspflicht nur dann besteht, wenn genug Anhaltspunkte für eine drohende Verletzungshandlung durch Dritte vorliegt. Das OLG Köln (Urteil vom 23.12.2009-6 U 101/09) geht hingegen davon aus, das bereits bei jeder Überlassung des Internetanschlusses eine Prüfungspflicht besteht. Allerdings besteht diese Verpflichtung nicht bei Ehegatten (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012-6 U 239/11). Eine Haftung des Anschlussinhabers entfällt in diesem Fall. Anders sieht es bei einem volljährigen Kind aus. Hier muss der Anschlussinhaber haften (OLG Köln, Urteil vom 04.06.2012 - Az. 6 W 81/12). Bei WLAN-Nutzung ist zu beachten, dass ein offenes WLAN grundsätzlich nicht

ausreicht um seinen Sicherungspflichten nachzukommen, vielmehr wird durch den Anschlussinhaber eine marktübliche Sicherung (z. B. in Form von einer WPA- Verschlüsselung) verlangt. Achten Sie auf insbesondere bei Filesharing-Abmahnungen auf Folgendes: Halten Sie die gesetzten Fristen ein. Vermeiden Sie unbedingt die direkte Kontaktaufnahme mit dem Abmahner oder dessen Kanzlei. Nun steht die richtige Reaktion im Vordergrund, welche wie nachfolgend aussehen könnte bzw. sollte: Übermitteln Sie uns zusammen mit Ihrer Telefonnummer am besten sofort per E-Mail an hilfe@abmahnungsberater.de oder per Fax an 030-88498451. Wir kennen diese Abmahner sehr gut und wissen, wie auf derartige Abmahnungen zu reagieren ist. Unser Ziel (je nach Sachlage): Nichts oder deutlich weniger an die Abmahnkanzlei zu bezahlen. Wir helfen ihnen auch bei einer Vielzahl von Abmahnungen anderer Abmahnkanzleien. Diese sind z.b: Baek Law Daniel Sebastian FAREDS APW Rechtsanwälte Kornmeier und Partner Lutz Schroeder Negele Zimmel Greuter Beller Nümann Lang Philipp Marquort Rasch Rechtsanwälte Rainer Munderloh Sasse & Partner Schulenberg und Schenk Schutt Waetke U+C Rechtsanwälte Waldorf Frommer WeSaveYourCopyRights Zimmermann & Decker Wir werden uns umgehend mit ihnen in Verbindung setzen. Das telefonische Erstgespräch ist kostenlos. Gerne hören wir ihre Meinung zu der Thematik auch in unserem neuen Blog. Hier zu klicken Sie bitte HIER!

Rechtsanwalt Sascha Tawil Notfall-Telefon: 030-30881292 Spezialisierung auf Filesharing-Fälle Erfahrung mit über 7.000 Abmahnungen Deutschlandweite Hilfe Faire Pauschalpreise Mehr Informationen zu Abmahnungen im Internet unter www.abmahnungsberater.de. Firmenkontakt: Rechtsanwaltskanzlei Tawil Herr Sascha Tawil Rosenthaler Str 46 10178 Berlin Deutschland fon..: 030-30881292 fax..: 030-88498451 web..: http://www.abmahnungsberater.de email : hilfe@abmahnungsberater.de Pressekontakt: Rechtsanwaltskanzlei Tawil Herr Sascha Tawil Rosenthaler Str 46 10178 Berlin fon..: 030-30881292 web..: http://www.abmahnungsberater.de email : info@tawil.de Wir sind eine überörtliche Fachkanzlei für Urheberrecht und gewerblichen Rechtschutz. Gegründet 2005 haben wir weit über 7000 Filesharing-Abgemahnte erfolgreich verteidigt. Rechtsanwalt Tawil ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. GRUR und des Deutschen Anwaltsvereins Sie können diese Pressemitteilung - auch in geänderter oder gekürzter Form - mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.

Weiterführende Informationen: Pressemitteilung bei Firmendb: http://www.firmendb.de/pressemitteilungen/pressemitteilung-20999.php