4.3 Feuerlöscherbauarten, Löschvermögen und Löschmitteleinheit

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Transkript:

Maß für Leistungsfähigkeit Die Löschmitteleinheit LE ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Löschvermögen der Feuerlöscher zu addieren. Die erforderliche Löschmenge kann mit Hilfe der BGR 133 berechnet werden. Es folgen Auszüge aus der BGR 133 (ehemalige ZH 1/201). 4.3 Feuerlöscherbauarten, Löschvermögen und Löschmitteleinheit Einstufung eines Feuerlöschers Für die Einstufung eines Feuerlöschers ist DIN EN 3 Tragbare Feuerlöscher zu beachten. Nach DIN EN 3 ist nicht mehr die Löschmittelmenge, sondern das Löschvermögen für die Einstufung eines Feuerlöschers maßgeblich. Löschvermögen Das Löschvermögen wird als Leistungsklasse durch Zahlen-Buchstaben-Kombinationen angegeben, die auf den Feuerlöschern aufgedruckt sind. Die Zahl bezeichnet das Löschobjekt, der Buchstabe die Brandklasse (siehe Anhang 3). Je nach Leistung des Gerätes und des Löschmittels kann das gleiche Löschvermögen auch mit einer geringeren Löschmittelmenge erreicht werden, als der in DIN EN 3 angegebenen Maximalmenge. Feuerlöscher nach DIN 14406 Bei Feuerlöschern nach DIN 14406 ist die Einstufung nur nach der Löschmittelmenge möglich. Beispielsweise wird für die Zulassung eines ABC-Pulverlöschers mit 6 kg Füllmenge ein Löschvermögen von 21 A 113 B gefordert. Dieses Löschvermögen kann ein entsprechend ausgerüsteter 4-kg-Löscher ebenfalls erreichen. Unabhängig von der Füllmenge ist das Löschvermögen beider Geräte gleich. Das Löschvermögen nach DIN EN 3 kann nicht addiert werden. Deshalb wird als Hilfsgröße die "Löschmitteleinheit LE" eingeführt. Den Feuerlöschern wird eine bestimmte Anzahl von LE zugeordnet. Die vorstehend im Beispiel genannten Feuerlöscher von 4 kg bzw. 6 kg haben die gleichen Löschmitteleinheiten. 1 / 14

Tab. 2: Löschmitteleinheiten LE und Feuerlöscherarten nach DIN EN 3 Feuerlöscher nach DIN EN 3 LE A B 1 5 A 21 B 2 8 A 34 B 2 / 14

3-55 B 4 13 A 70 B 5-89 B 6 21 A 3 / 14

113 B 9 27 A 144 B 10 34 A - 12 43 A 183 B 15 4 / 14

55 A 233 B 4.4 Brandgefährdung Brandgefährdungsklassen Betriebsbereiche sind je nach Brandgefährdung in eine der folgenden Brandgefährdungsklassen einzustufen: 1. 1. geringe Brandgefährdung 2. 2. mittlere Brandgefährdung 3. 3. große Brandgefährdung Geringe Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit geringer Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten, und wenn im Falle eines Brandes mit geringer Brandausbreitung zu rechnen ist. Mittlere Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit hoher Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind, jedoch keine 5 / 14

große Brandausbreitung in der Anfangsphase zu erwarten ist. Große Brandgefährdung liegt vor, wenn - durch Stoffe mit hoher Entzündbarkeit und durch die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und - in der Anfangsphase mit großer Brandausbreitung zu rechnen ist oder - eine Zuordnung in mittlere oder geringe Brandgefährdung nicht möglich ist. 4.5 Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher und deren Aufstellung 1. 4.5.1 Feuerlöscher müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Zahl bereitgestellt sein. 2. 4.5.2 Die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen A und B sind nach den Tabellen 1 und 2 zu ermitteln. Zunächst sind - ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche - nach Tabelle 4 die Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus Tabelle 1 kann die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entnommen werden, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten der aus der Tabelle 2 entnommenen Zahl entsprechen muss. 3. 4.5.3 6 / 14

Fahrbare Löschgeräte Falls erforderlich, können zusätzlich entweder größere fahrbare Löschgeräte der zugehörigen Brandklasse, z.b. fahrbare Pulverlöschgeräte, fahrbare Kohlendioxidlöschgeräte, Schaumlöschgeräte für die Erzeugung von Schwer-, Mittel- und Leichtschaum, Wandhydranten oder ortsfeste Feuerlöschanlagen eingesetzt werden. 4. 4.5.4 Zur allgemeinen Brandbekämpfung dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt bis einschließlich 2 kg nicht verwendet werden. 5. 4.5.5 Zur Minderung von Folgeschäden sollten - sofern geeignet - Feuerlöscher mit Wasser, mit Wasser mit Zusätzen bzw. mit Schaum in Betracht gezogen werden. 6. 4.5.6 Treten Brandgefahren durch gasförmige Stoffe oder brennbare Metalle auf, sind diese Bereiche nach den betrieblichen Erfordernissen durch Feuerlöscher zu schützen, die auch für die Brandklasse C oder D zugelassen sind. 7. 4.5.7 Weitere Feuerlöscheinrichtungen Bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern können andere geeignete Feuerlöscheinrichtungen, z.b. Wandhydranten, berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen. Wandhydranten können unter den folgenden Voraussetzungen bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern berücksichtigt werden: 1. 1. Das Löschmittel der Wandhydranten ist für die angetroffenen Brandklassen geeignet (siehe Kapitel 13.1.2); 2. 2. es handelt sich bei den in Frage kommenden Systemen um Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch oder gleichwertiger Einrichtung; 7 / 14

3. 3. eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung dieser Wandhydranten unterwiesen. Die Anrechnung der Wandhydranten erfolgt nach folgenden Kriterien: 1. 1. Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche von 0 bis 400 m 2 erfolgt keine Anrechnung von Wandhydranten. Die Ausstattung mit Feuerlöschern erfolgt gemäß Tabelle 2. 2. 2. Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche > 400 m 2 können bis zu einem Drittel der nach Tabelle 2 erforderlichen Löschmitteleinheiten durch Wandhydranten ersetzt werden. Hierbei entspricht ein Wandhydrant 18 Löschmitteleinheiten. 3. 4.5.8 Bereitstellung In jedem Geschoss ist mindestens ein Feuerlöscher bereitzustellen. Feuerlöscher sollen zweckmäßig in der Arbeitsstätte verteilt sein. Bei einer größeren Anzahl von Feuerlöschern empfiehlt es sich, mehrere Feuerlöscher zu Stützpunkten zusammenzufassen bzw. Großlöschgeräte zur Verfügung zu stellen. Tab. 2: Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von Grundfläche und Brandgefährdung Löschmitteleinheiten Grundfläche bis m 2 8 / 14

geringe Brandgefährdung mittlere Brandgefährdung große Brandgefährdung 50 6 12 18 100 9 18 27 9 / 14

200 12 24 36 300 15 30 45 400 18 36 10 / 14

54 500 21 42 63 600 24 48 72 700 27 11 / 14

54 81 800 30 60 90 900 33 66 99 1000 12 / 14

36 72 108 je weitere 250 6 12 18 1. 4.5.9 Anbringung Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützt sind. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch das Brandschutzzeichen F04 "Feuerlöschgerät" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A 8) entsprechen. Feuerlöscher sollten so hoch über dem Fußboden angeordnet sein, dass sie für alle Personen (auch kleinere) leicht aus der Halterung gehoben werden können. Optimal ist eine Griffhöhe von 80 cm bis 120 cm. Ist das Feuerlöschgerät gut sichtbar angebracht, kann auf eine 13 / 14

zusätzliche Kennzeichnung verzichtet werden. 14 / 14