Feuerschutz: Was im Brandfall verfügbar sein muss
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- Fritz Fertig
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1 Feuerschutz: Was im Brandfall verfügbar sein muss ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes. Dieser Leitfaden enthält Informationen zu: im Allgemeinen Tipps zum Verhalten im Brandfall Produkten, die vorhanden sein sollten Relevanter Sicherheitskennzeichnung Rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung des es
2 Was ist? Es gibt den vorbeugenden und den abwehrenden. Zum vorbeugenden zählen sowohl bauliche als auch anlagentechnische und organisatorische Maßnahmen. Angefangen beim Einbau von türen und der Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen über die Bereithaltung von Feuerlöschern, der Installation von Wandhydranten, Löschanlagen, Brandmeldern und Rauchabzugseinrichtungen, der Bestellung von einem beauftragten und helfern bis hin zu Evakuierungs- und übungen. Jede dieser Einzelmaßnahmen ist Teil eines übergreifenden konzepts. Ergänzt wird der vorbeugende vom abwehrenden. Dazu zählen alle Aktivitäten der Feuerwehr oder Werksfeuerwehr, wenn ein Feuer ausgebrochen ist. Vorbeugender Abwehrender Baulicher Anlagentechnischer Organisatorischer Retten Löschen Bergen Wer ist verantwortlich für den? Für die betriebliche Sicherheit im Unternehmen und in den Arbeitsstätten ist der Arbeitgeber verantwortlich. ist unabhängig von Art und Größe des Betriebes Chefsache. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) schreibt vor, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten-Hilfe, zur Brandbekämpfung und Evakuierung erforderlich sind. Er ist verpflichtet die Vorschriften zu kennen und einzuhalten. Das kann er selbst tun, wenn er über eine erforderliche Ausbildung verfügt oder er kann die Aufgaben delegieren. Was ist bei erhöhter Brandgefährdung zu unternehmen? Liegen nach der Gefährdungsbeurteilung erhöhte Brandgefährdungen vor, sind zusätzliche betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen erforderlich. Infos dazu in der TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und TRGS 800 maßnahmen. Erhöhte Brandgefährdungen können gegeben sein, wenn Stoffe mit hoher Entzündbarkeit oder brandfördernden Eigenschaften vorhanden sind, wenn die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind und mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist, wenn brandgefährliche Arbeiten wie Schweißen oder Löten durchgeführt werden 2
3 oder brandgefährliche Verfahren wie Flammarbeiten angewendet werden oder wenn erhöhte Gefährdungen vorliegen beispielsweise durch Selbstentzündung, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, leichtentzündliche Flüssigkeiten oder brennbare Gase. Was ist im Brandfall zu beachten? Falls doch einmal ein Feuer ausbricht, ist für eine effektive Bekämpfung des Brandes das Verhalten der Beschäftigten von großer Bedeutung. Jeder muss wissen, was er zu tun und wie er sich zu verhalten hat. Dazu gehören: Ruhe bewahren Den Brand sofort melden Gefährdete Personen verständigen Räume über die Fluchtwege verlassen und Sammelstellen aufsuchen Feuerschutzabschlüsse, Türen und Fenster schließen Brand bekämpfen beispielsweise mittels Feuerlöscher Anfahrten für die Feuerwehr freihalten Gefahrenbereich absperren Welche Produkte sollten vorhanden sein? Feuerlöscher: Die Feuerlöscher müssen gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht sein. Sie sind vorzugsweise in Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge oder an den Zugängen von Treppenräumen anzubringen. Feuerlöscher müssen vor Beschädigung geschützt werden, beispielsweise durch Schutzhauben oder Schränke das vor allem im Freien erforderlich ist. In allen Arbeitsstätten ist die erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die jeweiligen Brandklassen zu ermitteln. Die Eignung für eine oder mehrere Brandklassen ist auf dem Feuerlöscher mit den dafür geltenden Piktogrammen angegeben. 3
4 Branderkennung/Alarmierung: Brände können durch Personen oder Brandmelder erkannt und gemeldet werden, wobei technische Maßnahmen vorrangig umzusetzen sind. Als Brandmelder werden technische Geräte oder Anlagen zum Auslösen eines Alarms im Brandfall bezeichnet. Geeignet sind: Brandmeldeanlagen mit Sprachalarmanlagen oder akustische Signalgeber wie Hupen/Sirenen, Hausalarmanlagen, elektroakustische Notfallwarnsysteme, optische Alarmierungsmittel, Telefonanlagen, Megaphone, Handsirenen, Zuruf durch Personen. Wandhydranten: Sie können berücksichtigt werden, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So sollte das Löschmittel der Wandhydranten für die vorhandenen Brandklassen geeignet sein. Der Schlauch der Wandhydranten muss formbeständig sein. Beim Einsatz muss sichergestellt sein, dass eine Verrauchung von Fluchtwegen verhindert wird. Baulicher : Feuerbeständige Wände und Decken, verglasungen, Feuerund Rauchschutzabschlüsse, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, beschichtungen, Feuerbrücken vermeiden. Flucht- und Rettungswegeplan: Erstellen, veröffentlichen, beachten und in regelmäßigen Abständen üben. Wege kennzeichnen, Notausgänge freihalten und nicht verschließen, Fluchtwege nicht verstellen. Löschwasserversorgung: Löschwasserstellen freihalten, Fahrzeuge nicht auf Unterflurhydranten abstellen, Saugstellen an offenen Löschwasserstellen in Ordnung halten. Zündquellen vermeiden: Rauchverbot einführen und beachten, das Heißlaufen von Maschinen vermeiden, elektrische Anlagen in Ordnung halten, Selbstentzündungsmöglichkeiten erkennen, Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten nur in dafür bestimmten Räumen, Schweißen oder Löten nur mit Erlaubnisschein durch Fachkräfte, Feuerbrücken vermeiden. Unterstützung der Feuerwehr: Feuerwehrplan in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr erstellen, Zufahrtswege und Bewegungsflächen für Feuerwehren kennzeichnen, Halteverbot auf diesen Wegen beachten, Zugänge zu den Gebäuden kennzeichnen. Unterweisung und übung: Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über auftretende Gefährdungen sowie Maßnahmen zur Abwendung unterweisen. Die Unterweisung muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrfall einschließen und ist zu dokumentieren. Praktische Übungen mit Feuerlöschern und Wandhydranten, Bedienung der Brandmeldeeinrichtung kenntlich machen, Sicherheitszeichen anbringen. helfer: Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. 4
5 Wichtig: Sicherheitszeichen für den Betrieb Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung sollten unbedingt gekennzeichnet werden. Beispielsweise mit folgenden Abbildungen: Rettungszeichen: E001 und E002 Rettungsweg/Notausgang, E003 Erste Hilfe, E004 Notruftelefon, E007 Sammelstelle, E016 Notausstieg mit Fluchtleiter, E017 Rettungsausstieg, E019 Notausstieg zeichen: F001 Feuerlöscher, F002 Löschschlauch, F003 Feuerleiter, F004 Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung, F005 Brandmelder, F006 Brandmeldetelefon Verbotszeichen: P002 Rauchverbot, P003 Keine offene Flamme, P011 Mit Wasser löschen verboten, P020 Aufzug im Brandfall nicht benutzen Warnzeichen: W002 Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen, W021 Warnung vor feuergefährlichen Stoffen, W029 Warnung vor Gasflaschen, W028 Warnung vor brandfördernden Stoffen Flucht- und Rettungspläne: (Nach DIN ISO Sicherheitskennzeichnung Flucht- und Rettungspläne ) Langnachleuchtende - und Fluchtwegkennzeichnung: Die Kennzeichnung mit langnachleuchtenden Materialien ist laut ASR A bei unzureichender, bestehender Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. Regelmäßige Überprüfungen sind Pflicht Der Arbeitgeber muss Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen (mobile Feuerlöschgeräte, Feststellanlagen, RWA-Anlagen, Wandhydranten) unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen lassen. So müssen beispielsweise Brandmeldeanlagen 5
6 alle drei Jahre (ArbStättV) und Feuerlöscher alle zwei Jahre (ASR A2.2) überprüft werden. Eine regelmäßige Überprüfung ist auch für Arbeitsmittel erforderlich, wie klappen und Rauchabzüge (jährlich laut ArbStättV), Lüftungsanlagen (alle zwei Jahre laut ArbStättV) oder ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel (alle sechs Monate laut BetrSichV). Wieviel von was wird benötigt? Definition Löschmitteleinheit (LE): Die Löschmitteleinheit ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Gesamtlöschvermögen unterschiedlicher Feuerlöscher zu ermitteln. (Quelle: ASR A2.2) Feuerlöscher: Die Anzahl an erforderlichen Feuerlöschern wird durch deren jeweiliges Löschvermögen (ergibt sich aus den Brandklassen) definiert. Das Löschvermögen wiederum regelt, welcher Anzahl an Löschmitteleinheiten der Feuerlöscher zugeordnet ist. So entspricht z.b. ein Feuerlöscher der Brandklassen 43A und 113B einer Anzahl von 6 Löscheinheiten. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in der ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände. (Quelle: ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände) Wandhydranten: Bei Gebäuden oder Geschossen mit einer Grundfläche bis einschließlich 400m2 erfolgt keine Anrechnung von Wandhydranten. Bei Gebäuden mit mehr als 400m2 können bis zu einem Drittel der Löschmitteleinheiten durch Wandhydranten ersetzt werden. Dabei werden einem Wandhydranten 27 Löschmitteleinheiten zugeordnet. 6
7 helfer: Die notwendige Zahl von helfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Informationen über zu beachtende Vorschriften Einzelheiten sind festgelegt in den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, der Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung und anderen staatlichen Verordnungen, in den Bauordnungen der Länder sowie den einschlägigen anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regeln). Im Folgenden eine Auflistung einiger relevanter Richtlinien: Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention DGUV Regel Betreiben von Arbeitsmitteln TRBS 2152 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Allgemeines TRBS 2152 Teil 1 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Beurteilung der Explosionsgefährdung TRBS 2152 Teil 2 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre Vermeidung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre TRBS 2152 Teil 3 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre TRBS 2152 Teil 4 Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken. TRGS 800 maßnahmen TRGS 200 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen TRGS 201 Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände 7
8 ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung DIN EN 2: Brandklassen DIN EN 3-7: Tragbare Feuerlöscher Teil 7: Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfungen DIN EN 3 Beiblatt 1: Tragbare Feuerlöscher Feuerlöschmittel und Umweltschutz DIN EN :2007 Explosionsfähige Atmosphären Explosionsschutz Teil 1: Grundlagen und Methodik DIN EN :2001 Sicherheit von Maschinen, DIN ordnung BRADY GmbH SETON Division Brady-Straße 1 D Egelsbach Tel / Fax / info@seton.de Bank of America N.A., Frankfurt BLZ , Kto IBAN: DE BIC: BOFADEFX BRADY GmbH SETON Division Auslieferungslager Thayngen Bietingerstrasse 98 CH-8240 Thayngen Tel / Fax 0800 / info@seton.ch UBS, Kreuzlingen BLZ 217, Kto. M IBAN: CH M BIC: UBSWCHZH82P USt-IdNr. CHE BRADY GmbH SETON Division Auslieferungslager Linz Prinz-Eugen-Straße 33 A-4020 Linz Tel / Fax 0800 / info@seton.at Unicredit Bank Austria AG, Wien BLZ , Kto IBAN: AT BIC: BKAUATWW USt-IdNr. ATU AG Offenbach HRB Geschäftsführer Hans-Jörgen Gudmundsson Thomas J. Felmer USt-IdNr. DE WEEE-Reg.-Nr. DE
9 Checkliste: vorbeugender Ja Nein 1 Sind Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge eindeutig, entsprechend der ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz gekennzeichnet? 2 Lassen sich Notausgänge und Türen im Verlauf von Fluchtwegen in Fluchtrichtung öffnen? 3 Lassen sich Türen von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht und schnell öffnen, solange sich Personen im Raum befinden? 4 Sind die Fluchtwege nicht verstellt? 5 Sind Feuer- und explosionsgefährdete Bereiche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet? 6 Hat der Unternehmer gemäß den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1) die Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung unterwiesen? 7 Stimmt die Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher (BGR 133)? 8 Sind die Feuerlöscher zweckmäßig, neben Notausgängen, verteilt? 9 Sind Feuerlöscher so angebracht, dass sie von allen Anwesenden ohne Anstrengungen aufgenommen werden können. 10 Sind Sammelstellen für die Beschäftigten eingerichtet und gekennzeichnet? 11 Ist die Erfassung der Vollzähligkeit der Belegschaft an der Sammelstelle organisiert? 12 Wurden Evakuierungshelfer benannt? 13 Ist klar welche Fluchtwege benutzt werden sollen und sind diese gekennzeichnet? 14 Ist die Weisungsbefugnis im Fall einer Gebäuderäumung geregelt? 15 Sind die Ansprechpersonen für externe Hilfskräfte wie die Feuerwehr bestimmt? 16 Ist geregelt wer Hilfebedürftige, beispielsweise Menschen mit körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung, im Ernstfall untersützt? 17 Ist geregelt wer für Besucher von Fremdfirmen verantwortlich ist? 18 Ist geregelt wer die anwesenden Personen alarmiert, wenn es beispielsweise keinen Signalton gibt? 19 Ist die vorhandene Anzahl an Feuerlöschern ausreichend? Sind die Feuerlöscher schnell erreichbar und gekennzeichnet? 20 Sind die Feuerlöscher für die jeweiligen brennbaren Stoffe geeignet? 21 Befinden sich die Feuerlöscheinrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand und wurde die Handhabung von den Mitarbeitern geübt? 22 Sind die feuer- und explosionsgefährdeten Bereiche deutlich gekennzeichnet? 23 Werden brennbare Flüssigkeiten stets in dafür geeigneten und verschlossenen Behältern aufbewahrt? 24 Wurden die Mitarbeiter über die Gefahren und die Schutzmaßnahmen im Umgang mit brennbaren Stoffen unterwiesen? 25 Werden regelmäßig nicht angekündigte übungen durchgeführt? 26 Wurde ein Alarmplan ausgearbeitet und sind die Mitarbeiter mit den notwendigen Maßnahmen und Verhaltensregeln vertraut? Ort, Datum Unterschrift Achtung: Diese Übersicht soll als Service von SETON nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Durch Normänderungen kann es zu abweichenden Anpassung der Abbildungen kommen. Dieser Leitfaden wurde der deutschen Gesetzgebung entsprechend erstellt und kann für die Länder Österreich und Schweiz abweichen. 9
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