Neuerungen ADR/RID Neuerungen 2013 SDR/RSD GGUV GGBV

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Transkript:

Neuerungen 2013 SDR/RSD GGUV GGBV

SDR Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 741.621) Art. 5 Abs. 3, Abweichungen 3 Es (das ASTRA) kann mit zuständigen Behörden anderer ADR- Vertragsparteien zeitweilige Abweichungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR vereinbaren.

SDR Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 741.621) Art. 8 Abs. 1, Ausbildung der Fahrzeugführer 1 Die kantonalen Behörden organisieren die vorgeschriebene Ausbildung der Fahrzeugführer, die Transporte mit gefährlichen Gütern ausführen, und die entsprechenden Prüfungen. Keine interessierte Verbände mehr. Grundsätzlich kann jeder (akkreditierte) die Ausbildung anbieten.

SDR Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 741.621) Art. 25 Abs. 3 und 3 bis,vollzug 3 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist zuständig für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe.

SDR Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 741.621) 3bis Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständige Behörde im Sinne des ADR für das Inverkehrbringen, die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen sowie die Marktüberwachung von Umschliessungen für gefährliche Güter nach der GGUV Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 01. Januar 2013 Seit Jahren die wichtigste Änderung!

SDR

SDR Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 741.621) Übergangsregelung zu GGUV (Gefahrgutumschliessungsverordnung) 3 Das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) unter Aufsicht des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) oder eine vom EGI im Einvernehmen mit dem ASTRA bezeichnete sachverständige Person ist bis zum 31. Dezember 2013 zuständig für die Genehmigung von Verpackungen, Druckgefässen, Tanks und ihren Einrichtungen nach den Artikeln 6 und 7. [der GGUV]

SDR Anhang 1 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 741.621) Anhang 1, Klarstellung in 1.1.3.6 b) Freistellungen für die Beförderung von Baustellentanks Die Kennzeichnung der Baustellentanks richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR.

SDR Anhang 1 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 741.621) Anhang 1, Kapitel 3.3 SV 363 Die Freistellung gilt nur für Maschinen und Geräte, die dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit unterstehen.

SDR Anhang 1 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 741.621) Anhang 1, Kapitel 6.14 div. Änderungen bei Baustellentanks 6.14.2 Bau Die Baustellentanks sind mit Schutzkragen (oder anderem gleichwertigem Schutz) zu versehen, wobei die Überhöhung über die höchsten zu schützenden Teile (Deckel, Lüftungseinrichtung, Füllstutzen usw.) mind. 25 mm betragen muss.

SDR Anhang 2 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SR 741.621) Anhang 2 1.9.5 Drei Tunnel gestrichen (Solis, Alvaschein, Landwasser) 1.9.6 Zwei neue Strassenstrecken zusätzlich SO Grenchen - Romont, "Romontstrasse" (Länge 400m) SG Verbindungsstrasse Valens - Vasön (Länge 2300 m)

RSD Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) Komplett revidiert! Artikel 1, Gegenstand und Geltungsbereich Ähnlich wie SDR

RSD Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) Artikel 4 Zuständige Behörden ENSI und BAV (bisher auch EGI) Artikel 6 Änderungen des RID BAV entscheidet ob Änderungen zugestimmt wird (bisher Bundesrat)

RSD Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) Artikel 8-10 Strafbestimmungen Neu für Versand, Handhabung und Beförderung festgelegt (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) Artikel 11 Vollzug BAV

RSD Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) Anhang 1, 5.3.1.5 Anstelle der Grosszettel (Placards) dürfen orange Klapp-tafeln an jeder Längsseite der für die Gefahrgut-beförderung verwendeten Wagen fix angebracht werden. Die Klapptafeln müssen die Anforderungen gemäss RID 5.3.2.1.8, 5.3.2.2.1, 5.3.2.2.4 und 5.3.2.2.5 erfüllen.

RSD Zusätzliche Möglichkeit. Kein Zwang!

GGUV Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (vom 01. Januar 2013) Artikel 1, Gegenstand und Geltungsbereich Diese Verordnung regelt für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen: a. das Inverkehrbringen und die Konformitätsbewertung; b. die Neubewertung der Konformität; c. die wiederkehrenden Prüfungen, d. die Marktüberwachung.

GGUV Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (vom 01. Januar 2013) Sie gilt für in der Schweiz ansässige Personen, die: a. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon herstellen oder herstellen lassen und sich als Hersteller ausgeben; b. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon in die Schweiz einführen (Importeure); c. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon anbieten (Vertreiber); d. Eigentümer von Gefahrgutumschliessungen sind; e. Gefahrgutumschliessungen verwenden (Betreiber).

GGUV Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (vom 01. Januar 2013) Artikel 3 Zuständige Behörde BAV Artikel 15 Bezeichnung Das UVEK bezeichnet die Konformitätsbewertungsstellen Artikel 24 und 25 Strafbestimmungen Mit Busse (Strasse) bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Eisenbahn und Seilbahnen)

GGBV Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (SR 741.622) Art. 11 Abs. 2 Bst. d, Aufgaben GGB 2 Sie haben insbesondere zu überprüfen: d. ob die betreffenden Arbeitnehmer der Unternehmung ausreichend ausgebildet und in Bezug auf Änderungen der Gefahrgutbestimmungen weitergebildet sind und ob dies in den Personalunterlagen vermerkt ist;

Vielen Dank!

Weitere Informationen Für Fragen stehen wir Ihnen jetzt oder auch später gerne zur Verfügung. EcoServe International AG Bresteneggstrasse 5 5033 Buchs (AG) Tel 062 837 08 10 Fax 062 837 08 11 Mail Web info@ecoserve.ch www.ecoserve.ch