4. Teil: Einteilung der Versicherungen



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Transkript:

39 4. Teil: Einteilung der Versicherungen Objekt - Personen, Sach- und Vermögensversicherung - Einzel- und Kollektivversicherung Leistungen - Schadenversicherung - Summenversicherung Gefahrsperson - Eigenversicherung - Fremdversicherung Anspruchsberechtigung - Versicherung für eigene Rechnung - Versicherung für fremde Rechnung Risiko - Massenrisiko - Grossrisiko

40 1. Abschnitt: Objekt I. Personen, Sachen, Vermögen Objekt, das von der versicherten Gefahr bedroht ist. Entscheidet darüber, welche Versicherungsart vorliegt. Unterscheidung zwischen Einzel- und Kollektivversicherung knüpft ebenfalls an versicherten Gegenstand an. Personen-VR Sach-VR Vermögens-VR Krankenversicherung Sach Haftpflicht Unfallversicherung - Hausratversicherung - Privathaftpflicht Lebensversicherung - Geschäftsversicherung - Betriebshaftpflicht Technische VR Transport Fahrzeug - MF-Haftpflicht Rechtsschutz Assistance Betriebsunterbruch Kaution Kredit

41 A. Personenversicherung Person ist versichertem Risiko ausgesetzt. Tod, Invalidität, Körperverletzungen, Krankheiten, Alter. Beispiel Der Versicherte erleidet einen Unfall und wird invalid. Die Lebensversicherung bezahlt eine Invalidenrente. B. Sachversicherung Sache ist versichertem Risiko ausgesetzt. Zerstörung, Beschädigung, Entwertung oder Verlust bzw. Abhandenkommen einer Sache. Beispiel Dem Versicherten wird sein Velo gestohlen. Ist er gegen Diebstahl versichert, wird ihm der Wert des Velos ersetzt. C. Vermögensversicherung Vermögen ist versicherter Gefahr ausgesetzt: Belastung durch Forderungen Dritter (Aufwandversicherung); Ausfall von Einnahmen (Vermögensverlustversicherung). 1. Aufwandversicherung Wichtigster Zweig: Haftpflichtversicherung. Versichert ist Risiko, mit einer Haftpflichtforderung eines Dritten belastet zu werden. Beispiel Ein Automobilist muss die Schadenersatzansprüche des Fussgängers ersetzen, den er angefahren hat (Heilungskosten, Lohnausfall, Haushaltschaden usw.). Da er haftpflichtversichert ist, übernimmt die Haftpflichtversicherung diese Kosten.

42 2. Vermögensverlustversicherung Deckung für entgangene Einnahmen (entgangener Gewinn). Typische Fälle: Betriebsunterbruchsversicherung (Chômageversicherung); Hagelversicherung (versicherte Gefahr: Zerstörung der Ernte durch Hagel). Beispiel Ein Hotel wird behördlich geschlossen, weil Gäste an der Schweinegrippe erkrankt sind. Durch die Schliessung erleidet der Hotelier einen Einnahmeausfall. Hat der Hotelier eine Ertragsausfall-Versicherung abgeschlossen, wird der Verlust durch Versicherungsleistungen ausgeglichen. Zahl der versicherten Objekte massgebend. II. Einzel- und Kollektivversicherung A. Einzelversicherung Nur ein einzelnes Objekt ist versichert. Eine Person, eine Sache, ein Vermögen. Beispiele Einzellebensversicherung. Gebäudeversicherung. Motorfahrzeug-Kasko (versichert ist nur ein Fahrzeug).

43 B. Kollektivversicherung Mehrheit von Personen, Sachen oder Vermögen ist durch einen Versicherungsvertrag versichert. Häufig: Gruppenversicherungen. Beispiele Kollektivunfall-, Kollektivkranken- und Kollektivlebensversicherungen. Hausratversicherung (immer Kollektivversicherung, da ganzer Hausrat versichert). Motorfahrzeughaftpflicht (versichert sind alle Lenker). 2. Abschnitt: Leistungen Leistung Traditionelle Einteilung nach Art der Geldleistungen Ergänzung Schaden Summen Dienstleistungen Objekt Sachversicherung Hausrat Zeitwertzusatz Technische As- Kasko Neuwert sistance Vermögensversicherung Haftpflicht Aussteuer Rechtsschutz Ausfall Personenversicherung Heilungskosten Leben Personenassistance

44 I. Schadenversicherung Abdeckung eines konkreten Bedarfs. Schaden im Rechtssinn. Prinzip des einmaligen Ersatzes der erlittenen Einbusse. Kumulation der Ansprüche ausgeschlossen. Beispiele Heilungskostenversicherung. Haftpflichtversicherung. Diebstahlversicherung. II. Summenversicherung Prinzip der abstrakten Bedarfsdeckung. Kriterium des Schadenseintritts unerheblich. Versicherungsleistung erfolgt kumulativ zu allfälligen anderen Ansprüchen. Vor allem (Risiko-)Lebensversicherungen. Beispiel Lebensversicherung: Ausbezahlung einer im Voraus festgelegten Geldsumme bei Invalidität. III. Bedeutung Schadenversicherung: Nur Schaden im Rechtssinn wird ersetzt; Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten werden auf Versicherungsleistung angerechnet. Summenversicherung: Versicherungsleistung unabhängig von Schaden; keine Anrechnung von Drittleistungen.

45 Systematik des VVG Leistung Systematik VVG Traditionelle Einteilung nach Art der Geldleistungen Ergänzung Schaden Summen Dienstleistungen Objekt Sachversicherung Hausrat Kasko Zeitwertzusatz Neuwert Technische Assistance Vermögensversicherung Haftpflicht Aussteuer Ausfall Rechtsschutz Personenversicherung Heilungskosten Leben Personenassistance VVG BT: Unterscheidung zwischen Schaden- und Personenversicherung anstatt Schadenund Summenversicherung: Bis BGE 104 II 44 ff. wurden alle Personenversicherungen als Summenversicherung qualifiziert Anrechnung von Schadenersatzansprüchen an die Versicherungsleistung war ausgeschlossen (Art. 96 VVG). Seit BGE 104 II 44 ff. ist anerkannt, dass Personenversicherungen auch als Schadenversicherung abgeschlossen werden können Anrechnung von Schadenersatzansprüchen an Versicherungsleistung (Art. 72 VVG).

46 IV. Zuordnung Oftmals schwierig. Gleicher Versicherungsvertrag kann sowohl Elemente der Schaden- als auch der Summenversicherung enthalten. Beispiel Taggeld- oder Rentenversicherungen Setzen häufig einen Schadeneintritt voraus, werden jedoch gleichwohl als Summenversicherung qualifiziert, wenn die Versicherungsleistungen im Voraus festgesetzt sind (bspw. Bemessung nach einer Gliederskala oder nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit und unabhängig von den wirtschaftlichen Konsequenzen des Schadenfalls; BGer 4A_332/2010 und 4D_126/2010). Abgrenzungsschwierigkeiten führen zu Rechtsunsicherheiten. Art. 28 VE-VVG mangels abweichender Vereinbarung gelten Personenversicherungen als Summenversicherungen und alle anderen Versicherungen als Schadenversicherungen (nicht übernommen). 3. Abschnitt: Gefahrsperson (Eigen- und Fremdversicherung) Gefahrsperson: Person, die dem Risiko ausgesetzt ist bzw. Eigentümer der versicherten Sache. Eigenversicherung: Versicherungsnehmer ist Gefahrsperson bzw. Eigentümer der versicherten Sache. Fremdversicherung: Dritter ist Gefahrsperson bzw. Eigentümer der versicherten Sache. 4. Abschnitt: Anspruchsberechtigung I. Versicherung für eigene und für fremde Rechnung Versicherung für eigene Rechnung: Versicherungsnehmer ist anspruchsberechtigt. Versicherung für fremde Rechnung: Dritter ist anspruchsberechtigt.

47 In der Regel ist Interessenträger anspruchsberechtigt Person, die beim Fehlen der Versicherung den Schaden zu tragen hätte. A. Versicherung für fremde Rechnung im Allgemeinen Art. 16 f. VVG. Ähnlich wie Vertrag zu Gunsten Dritter, allerdings selbständiges Forderungsrecht des Versicherten aufgrund des Gesetzes (nicht nur aufgrund einer Parteivereinbarung). B. Abschluss Gemäss Art. 16 Abs. 1 VVG: Versicherungsvertrag kann für eigene oder für fremde Rechnung abgeschlossen werden Parteidisposition. Im Zweifel gilt ein Versicherungsvertrag gemäss Art. 16 Abs. 2 VVG als für eigene Rechnung abgeschlossen. Versicherter Dritter kann, muss aber nicht namentlich bezeichnet werden. Versicherter Dritter muss bestimmbar sein erfüllt, wenn im Versicherungsfall klar ist, wer versicherter Dritter ist. Steht Versicherter erst im Versicherungsfall fest: Versicherung für wen es angeht. Beispiel Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: Halter oder Lenker Fahrzeugs. C. Genehmigung Art. 17 Abs. 1 VVG: Erwerb der Rechte und Pflichten (insb. Obliegenheiten) aus dem Versicherungsvertrag setzt Genehmigung des Versicherten voraus. Genehmigung kann vor oder bei Vertragsabschluss, aber auch erst nach Eintritt des Versicherungsfalls abgegeben werden. Beispiel Genehmigung Dritter mach Anspruch auf Versicherungsleistung geltend (konkludente Genehmigung).

48 D. Geltendmachung des Anspruchs auf Versicherungsleistung 1. Grundsatz: Anspruch des Versicherten Gemäss Art. 17 Abs. 2 VVG steht die Geltendmachung der Versicherungsleistung grundsätzlich dem versicherten Dritten zu. 2. Ausnahmen 2.1 Auftrag zum Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung Hat der Versicherte den Versicherungsnehmer vorbehaltlos mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages beauftragt, kann der Versicherungsnehmer den Anspruch geltend machen. 2.2 Gesetzliche Versicherungspflicht Besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht, kann der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung geltend machen. 2.3 Zustimmung des Versicherten Die Geltendmachung des Versicherungsanspruches durch den Versicherungsnehmer ist stets dann möglich, wenn der Versicherte diesem Vorgehen zugestimmt hat. 2.4 Rechtsfolgen Art. 17 Abs. 2 VVG berechtigt den Versicherungsnehmer, die Leistung zu verlangen (BGer v. 3.3.2010, 4A_186/2009). III. Mischformen Gegenstandslehre: Versichern kann der Versicherungsnehmer eigene Sachen für eigene Rechnung und Sachen Dritter für deren (fremde) Rechnung

49 Interessenlehre: Eigenversicherungen zu Gunsten Dritter und Fremdversicherungen für eigene Rechnung sind zulässig. Gefahrsperson Eigenversiche- Fremdversicherung rung Versicherungs- Dritter ist Gefahrs- nehmer ist Gefahr- person. sperson. Versicherte Person Versicherung für eigene Rechnung Versicherungsnehmer ist Interessenträger. Versicherungsnehmer ist anspruchsberechtigt. Regelfall Bsp. VN versichert eigene Sache für eigene Rechnung. Nicht möglich nach Gegenstandslehre Bsp. Bauwesenversicherung: Unternehmer versichert Schäden am Bauwerk (im Eigentum des Bauherrn). Versicherung für fremde Rechnung Dritter ist anspruchsberechtigt. Dritter ist Interessenträger. Nicht möglich nach Gegenstandslehre Bsp. Bauwesenversicherung: Bauherr versichert Schäden am Bauwerk im Interesse des Unternehmers. Bsp. Transportversicherung: Spediteur versichert zu transportierende Waren.

50 Beispiele Eigenversicherungen zu Gunsten Dritter: Berufskautionsversicherung. Fremdversicherung für eigene Rechnung: Vom Unternehmer abgeschlossene Bauwesenversicherung. II. Begünstigung Personenversicherung. Versicherungsnehmer kann verfügen, dass Versicherungsleistung einem Dritten ausbezahlt werden soll (Art. 76 ff. VVG). Anspruchsberechtigter Dritter wird als Begünstigter bezeichnet.

51 5. Abschnitt: Gross- und Massenrisiko I. Grossrisiko A. Geltendes Recht Ein Grossrisiko liegt gemäss Art. 101b Abs. 6 VVG vor, wenn: a. die unter den Versicherungszweigen Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts- Kasko, Transportgüter, Luftfahrzeughaftpflicht und See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht eingestuften Risiken betroffen sind; b. die unter den Zweigen Kredit und Kaution eingestuften Risiken betroffen sind, sofern der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht; c. die unter den Zweigen Landfahrzeug-Kasko, Feuer- und Elementarschäden, Sonstige Sachschäden, Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Allgemeine Haftpflicht und Verschiedene finanzielle Verluste eingestuften Risiken betroffen sind, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet: 1. Bilanzsumme: 6,2 Millionen Euro; 2. Nettoumsatz: 12,8 Millionen Euro; 3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

52 B. Totalrevision VVG Art. 2 Halbzwingendes und dispositives Recht 1 Die Bestimmungen nach Anhang 1 dürfen von den Parteien nicht zu Ungunsten der versicherten Person oder der anspruchsberechtigten Person abgeändert werden (halbzwingendes Recht). 2 Dies gilt nicht bei Kredit- und Kautionsversicherungen sowie bei Grossrisiken. 3 Ein Grossrisiko liegt vor, wenn: a. die unter den Versicherungszweigen Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug- Kasko, See-, Binnensee- und Flussschifffahrts- Kasko, Transportgüter, Luftfahrzeughaftpflicht und See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht eingestuften Risiken betroffen sind; b. die unter den Versicherungszweigen Landfahrzeug-Kasko, Feuer- und Elementarschäden, Sonstige Sachschäden, Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Allgemeine Haftpflicht und Verschiedene finanzielle Verluste eingestuften Risiken betroffen sind, sofern die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer mindestens zwei der drei folgenden Grössen überschreitet: 1. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken; 2. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken; 3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Die Reiseversicherung gilt nicht als Grossrisiko. Alle anderen Risiken sind Massenrisiken. II. Massenrisiko