PENSIONSKASSE der Gemeinde Emmen Geschäfts- und Anlagereglement Genehmigt durch die Verwaltungskommission der Pensionskasse Emmen am 20. Juli 2004 Ausgabe Mai 2006
Inhalt 1 Grundsätze 3 2 Organisation 4 2.1 Verwaltungskommission 4 2.1.1 Konstituierung 4 2.1.2 Einberufung der Sitzungen 4 2.1.3 Durchführung der Sitzungen 4 2.1.4 Beschlüsse 4 2.2 Verwaltungskommissionsausschuss 4 2.2.1 Konstituierung 4 2.2.2 Einberufung der Sitzungen 5 2.2.3 Durchführung der Sitzungen 5 2.2.4 Beschlüsse 5 2.3 Unterschriftenregelung 5 3 Allgemeine Anlagerichtlinien 6 4 Aufgaben und Kompetenzen 6 4.1 Verwaltungskommission 6 4.1.1 Aufgabenbeschreibung 6 4.1.2 Hauptaufgaben und Kompetenzen im Bereich der Vermögensbewirtschaftung 7 4.1.3 Bericht- und Reportingpflichten 7 4.1.4 Zielverantwortung und Beurteilungskriterien 8 4.2 Ausschuss der Verwaltungskommission (Anlagekommission) 8 4.2.1 Aufgabenbeschreibung 8 4.2.2 Hauptaufgaben und Kompetenzen 8 4.2.3 Berichtspflichten 9 4.2.4 Zielverantwortung und Beurteilungskriterien 9 4.3 Rechnungsführer 9 4.3.1 Aufgabenbeschreibung 9 4.3.2 Hauptaufgaben und Kompetenzen im Bereich der Vermögensbewirtschaftung 10 4.3.3 Berichtspflichten 10 4.3.4 Zielverantwortung und Beurteilungskriterien 10 4.4 Die Vermögensverwalter (Portfolio-Manager) 10 4.4.1 Aufgabenbeschreibung 10 4.4.2 Hauptaufgaben und Kompetenzen 11 4.4.3 Berichtspflichten 11 4.4.4 Zielverantwortung und Beurteilungskriterien 11 4.4.5 Grundsätze für die Auswahl, Auftragserteilung, Überwachung, Beurteilung und Kündigung externer Vermögensverwalter 11 5 Überwachung und Berichterstattung 12 6 Besonderes 13 6.1 Wahrnehmung des Stimmrechtes 13 7 Schlussbestimmungen 13 Anhang 1: Strategische Vermögensstruktur 14 Anhang 2: Bewertung der Anlagen / Bilanzierung 15 Anhang 3: Anlagerichtlinien für Wertschriftenanlagen 16 Anhang 4: Anlagen beim Arbeitgeber 18 2
1 Grundsätze Dieses Geschäfts- und Anlagereglement für die Organisation und Vermögensbewirtschaftung legt die Grundsätze, Richtlinien, Aufgaben und Kompetenzen fest, die bei der Führung der PENSIONSKASSE DER GEMEINDE EMMEN (nachfolgend PKGE genannt) zu beachten sind. Alle Funktionsbezeichnungen im vorliegenden Geschäfts- und Anlagereglement beziehen sich auf beide Geschlechter. Im Vordergrund der Bewirtschaftung des Vermögens stehen ausschliesslich die finanziellen Interessen der Versicherten. Mit der Vermögensbewirtschaftung ist sicherzustellen, dass das finanzielle Gleichgewicht der Kasse nachhaltig gestärkt werden kann. Das Vermögen ist derart zu bewirtschaften, dass die versprochenen Leistungen jederzeit termingerecht ausbezahlt werden können, die anlagepolitische Risikofähigkeit eingehalten und damit die nominelle Sicherheit der versprochenen Leistungen gewährleistet wird, im Rahmen der Risikofähigkeit die Gesamtrendite (laufender Ertrag plus Wertveränderungen) maximiert wird, damit ein grösstmöglicher Beitrag zur Realwerterhaltung der versprochenen Rentenleistungen erzielt werden kann. Die Risikofähigkeit der Kasse ist insbesondere von der finanziellen Lage sowie der Struktur und der Beständigkeit des Versichertenbestandes abhängig. Die Vermögensanlagen erfolgen schwergewichtig in liquiden, gut handelbaren und qualitativ hochstehenden Anlagen, werden auf verschiedene Anlagekategorien, Märkte, Währungen, Branchen und Sektoren verteilt, erfolgen in Anlagen, die eine marktkonforme Gesamtrendite abwerfen. Zur Verwirklichung der Anlagestrategie bedient sich die Kasse folgender Mittel: Einer Anlageorganisation und Kompetenzregelung, welche einen effizienten und nach dem Mehraugenprinzip strukturierten Entscheidungsprozess sicherstellt. Eines stufengerechten Management-Informationskonzeptes, damit die verantwortlichen Instanzen über aussagekräftige, führungsrelevante Informationen verfügen. Planungs- und Überwachungsinstrumente, insbesondere periodische Analysen der Anlageresultate und der Risikofähigkeit zur Feststellung der Anforderungen an die Anlagestrategie sowie zur Überprüfung der Zielerreichung. 3
Sämtliche Personen, die in die Vermögensbewirtschaftung involviert sind, unterstehen einer strengen Pflicht zur Vertraulichkeit. Sie sind zur Einhaltung des Ehrenkodex Verhaltenskodex berufliche Vorsorge verpflichtet. 2 Organisation 2.1 Verwaltungskommission 2.1.1 Konstituierung Die Verwaltungskommission wählt in der ersten Sitzung der Amtdauer den Vizepräsidenten, den Sekretär, die übrigen Mitglieder des Verwaltungskommissionsausschusses sowie die interne / externe Liegenschaftsverwaltung. 2.1.2 Einberufung der Sitzungen Der Präsident beruft die Sitzungen nach Bedarf ein. Zwei Mitglieder der Verwaltungskommission können vom Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Einladungen und die Traktandenliste werden in der Regel eine Woche vor der Sitzung zugestellt. 2.1.3 Durchführung der Sitzungen Der Präsident leitet die Sitzungen. Stellvertreter ist der Vizepräsident. Der Rechnungsführer nimmt, sofern er nicht Mitglied der Verwaltungskommission ist, mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 2.1.4 Beschlüsse Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Sofern kein Kommissionsmitglied die mündliche Beratung verlangt, können die Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten. 2.2 Verwaltungskommissionsausschuss 2.2.1 Konstituierung Die Mitglieder des Verwaltungskommissionsausschusses werden von der Verwaltungskommission gewählt. 4
2.2.2 Einberufung der Sitzungen Der Präsident beruft die Sitzungen des Verwaltungskommissionsausschusses nach Bedarf ein. Ein Mitglied des Verwaltungskommissionsausschusses kann vom Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Einladungen und die Traktandenliste werden in der Regel eine Woche vor der Sitzung zugestellt. 2.2.3 Durchführung der Sitzungen Der Präsident leitet die Sitzungen. Stellvertreter ist der Vizepräsident. Der Rechnungsführer nimmt, sofern er nicht Mitglied des Verwaltungskommissionsausschusses ist, mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 2.2.4 Beschlüsse Der Verwaltungskommissionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Sofern kein Kommissionsmitglied die mündliche Beratung verlangt, können die Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten. 2.3 Unterschriftenregelung Für die Verwaltungskommission und den Verwaltungskommissionsausschuss zeichnen der Präsident oder der Vizepräsident gemeinsam mit dem Sekretär oder Rechnungsführer kollektiv zu zweien. Für die Kassenverwaltung zeichnet der Rechnungsführer gemeinsam mit dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder dem Sekretär kollektiv zu zweien. 5
3 Allgemeine Anlagerichtlinien Sämtliche gesetzlichen Anlagevorschriften und Bestimmungen, insbesondere diejenigen des BVG, der BVV 2, die Weisungen des BSV und der kantonalen Aufsichtsbehörde sowie die Statuten der PKGE sind einzuhalten. Bei Abweichungen gegenüber den BVV 2-Richtlinien sind die erforderlichen Erweiterungsbegründungen vorzunehmen. Die PKGE erlässt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorliegende Anlagerichtlinien, die auf ihre spezifischen Bedürfnisse und insbesondere ihre Risikofähigkeit zugeschnitten sind. Diese Anlagerichtlinien werden in Form einer langfristig anzustrebenden Vermögensstruktur konkretisiert (strategische Asset Allokation). Beim Festlegen dieser strategischen Vermögensstruktur sind die anlagepolitische Risikofähigkeit der Kasse sowie die langfristigen Rendite- und Risikoeigenschaften der verschiedenen Anlagekategorien zu berücksichtigen. Die strategische Vermögensstruktur ist periodisch zu prüfen, oder wenn ausserordentliche Ereignisse es erfordern, anzupassen. Die gültige strategische Vermögensstruktur ist in Anhang 1 aufgeführt. Die entsprechenden Richtlinien und Begrenzungen beziehen sich immer auf Marktwerte (vgl. Anhang 2). Für die einzelnen Anlagekategorien werden spezifische Richtlinien erlassen, die in den Anhängen 3 und 4 enthalten sind. 4 Aufgaben und Kompetenzen Die Führungsorganisation im Bereich der Vermögensbewirtschaftung der PKGE umfasst die folgenden drei Ebenen: 1) Verwaltungskommission (VK) 2) Ausschuss der Verwaltungskommission 3) Rechnungsführer 4.1 Verwaltungskommission 4.1.1 Aufgabenbeschreibung Bezeichnung Stellenbeschreibung Stelleninhaber Unterstellte Stellen Beschlussfassung Verwaltungskommission (VK) Oberstes Führungs- und Aufsichtsorgan Mitglieder der Verwaltungskommission Ausschuss der VK Rechnungsführer Gemäss Statuten der PKGE 6
4.1.2 Hauptaufgaben und Kompetenzen im Bereich der Vermögensbewirtschaftung Die Verwaltungskommission 1. genehmigt die Jahresrechnung 2. trägt die Verantwortung für die Bewirtschaftung des Vermögens. 3. legt die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage im Rahmen der Regelungen von BVG und BVV 2 fest. 4. genehmigt die langfristige Anlagestrategie und die Anlagerichtlinien. 5. kann die Kompetenz für die Durchführung der Anlagestrategie im Rahmen der Grundsätze, Zielsetzungen und Richtlinien an den Ausschuss, den Rechnungsführer und an externe Vermögens- und Immobilienverwalter delegieren. 6. vergibt das Mandat für den unabhängigen, externen Anlageexperten. 7. wählt die Baukommission und genehmigt die Bauabrechnungen für die von der Verwaltungskommission beschlossenen Bauvorhaben. Die Aufgabenzuteilung zwischen Baukommission und Verwaltungskommission wird im Einzelfall geregelt. 8. entscheidet über Anlagen beim Arbeitgeber. 9. entscheidet auf Antrag des Ausschusses der Verwaltungskommission und in Abhängigkeit von der Anlagestrategie und der Anlageresultate über den Umfang, die Bildung und Auflösung von Wertschwankungsreserven. 10. kann weitere Richtlinien über die Bewirtschaftung einzelner Anlagekategorien (z.b. Hypothekarreglement) oder Anlageinstrumente (z.b. Einsatz derivativer Instrumente) erlassen. 11. kann Liegenschaften, Grundstücke sowie Baurechte erwerben und veräussern. 12. beschliesst über Neu- und Umbauten, Renovationen und Liegenschaftsunterhalt im Einzelfall über Fr. 200'000.--. 13. kontrolliert die ordnungsgemässe Umsetzung der langfristigen Anlagestrategie und die Einhaltung der Anlagerichtlinien. 14. schliesst und kündigt Freizügigkeitsvereinbarungen mit anderen Pensionskassen ab. 4.1.3 Bericht- und Reportingpflichten Die Verwaltungskommission stellt sicher, dass der Rechnungsführer die Versicherten mindestens einmal pro Jahr über die Entwicklung der Vermögensanlagen orientiert. 7
4.1.4 Zielverantwortung und Beurteilungskriterien Sicherheit und Effizienz der Vermögensanlagen zur Gewährleistung der Vorsorgeverpflichtungen, beurteilt anhand der Rendite- und Risikostruktur der Vermögensanlagen. Kontrolle der Gesetzes- und Reglementkonformität der gesamten Anlagetätigkeit anhand der Einhaltung der relevanten Bestimmungen gemäss BVG, BVV 2, Statuten, Anlagereglement mit den Anlagerichtlinien. 4.2 Ausschuss der Verwaltungskommission (Anlagekommission) 4.2.1 Aufgabenbeschreibung Bezeichnung des Organs Stellenbeschreibung Stelleninhaber Ausführende Stellen Beschlussfassung Ausschuss der Verwaltungskommission Zentrales Steuerungs-, Koordinations- und Überwachungsorgan für die Vermögensbewirtschaftung 1 Arbeitgeber VK-Mitglied (Präsident) Vizepräsident, Sekretär und ein weiteres Mitglied (Sofern der Rechnungsführer nicht bereits Mitglied der Verwaltungskommission und des Ausschusses ist, nimmt er mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.) Rechnungsführer Portfolio-Manager Einfaches Mehr Zur Beschlussfassung muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein. 4.2.2 Hauptaufgaben und Kompetenzen Der Ausschuss der Verwaltungskommission 1. bereitet die Entscheidungsgrundlage für die Festlegung der langfristigen Anlagestrategie vor. 2. beantragt Modifikationen der langfristigen Anlagestrategie. 3. ist für die Realisierung der von der Verwaltungskommission festgelegten strategischen Vermögensstruktur verantwortlich. 4. entscheidet über Anlagen im Bereich Hypotheken und Grundpfandverschreibungen. 5. entscheidet über die Depotstellen und Vermögensverwalter, mit denen die PKGE zusammenarbeitet. 6. regelt mittels klar definierter Verwaltungsaufträge und spezifischen Anlagerichtlinien die Tätigkeit der externen Vermögensverwalter (Banken, Portfolio-Manager). 7. entscheidet über die Mittelzuteilung an die Vermögensverwalter in Übereinstimmung mit der von der Verwaltungskommission genehmigten Anlagestrategie und der taktischen Bandbreiten. 8. kontrolliert die Umsetzung der taktischen Vermögensstruktur im Rahmen des Rebalancing Prozesses. 9. überwacht die internen und externen Vermögensverwalter, die Anlagetätigkeit und den Anlageerfolg und leitet bei Bedarf Korrekturmassnahmen ein. 8
10. entscheidet über den Beizug von Experten. 11. beschliesst über Neu- und Umbauten, Renovationen und Liegenschaftsunterhalt im Einzelfall unter Fr. 200'000.--. 12. schliesst Architektur- und Ingenieurverträge ab und genehmigt die Bauprojekte. 13. genehmigt die Bauabrechnungen für die von ihr beschlossenen Bauvorhaben. 14. räumt Dienstbarkeiten ein, welche eine Liegenschaft erheblich belasten. 15. beschliesst generelle Mietzinsveränderungen. 16. genehmigt Darlehen an Versicherte und übrige Kapitalanlagen 17. entscheidet über unaufschiebbare Geschäfte der Verwaltungskommission, sofern nicht rechtzeitig eine Verwaltungskommissionssitzung einberufen werden kann. 4.2.3 Berichtspflichten Der Ausschuss der VK rapportiert der Verwaltungskommission vierteljährlich über die Entwicklung der Vermögensanlagen, die Resultate der Vermögensverwalter und über die getroffenen Entscheidungen. 4.2.4 Zielverantwortung und Beurteilungskriterien 1. Umsetzung der langfristigen Anlagestrategie und regelmässiges Rebalancing der taktischen Asset Allokation. 2. Kontrolle der reglementkonformen und mandatsspezifischen Umsetzung der Anlagetätigkeit der Vermögensverwalter. 4.3 Rechnungsführer 4.3.1 Aufgabenbeschreibung Bezeichnung der Stelle Stellenbeschreibung Stelleninhaber Stellvertretung Rechnungsführer Exekutivorgan der Vorsorgeeinrichtung. wird von der Verwaltungskommission gewählt. wird durch die Abteilung Finanz- und Rechnungswesen der Gemeinde Emmen geregelt. 9
4.3.2 Hauptaufgaben und Kompetenzen im Bereich der Vermögensbewirtschaftung Der Rechnungsführer 1. nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission und des Ausschusses teil. Ist er nicht Mitglied der Verwaltungskommission und des Ausschusses hat er nur beratende Funktion. 2. übt die Anlagetätigkeit im Rahmen der vereinbarten Richtlinien und Vorgaben aus. 3. optimiert die Liquidität der PKGE. 4. ist im Rahmen dieses Reglements und der Vorgaben des Ausschusses verantwortlich für die Zuteilung der verfügbaren Mittel zuhanden der Vermögensverwalter. 5. nimmt im Rahmen spezieller Regeln das taktische Rebalancing der Vermögensstruktur vor. 6. nimmt die Beschaffung von Liquidität von den einzelnen Vermögensverwaltern gemäss Weisung des Ausschusses VK vor. 7. ist Ansprechpartner für die externen Vermögensverwalter. 4.3.3 Berichtspflichten 1. Der Rechnungsführer orientiert den Ausschuss der VK über die Umsetzung der von ihm beschlossenen Mittelzuteilungen auf die einzelnen Vermögensverwalter. 2. Der Rechnungsführer berichtet im Auftrag der Verwaltungskommission den Versicherten periodisch über die Entwicklung der Vermögensanlagen. 4.3.4 Zielverantwortung und Beurteilungskriterien 1. Zeitgerechte und korrekte Umsetzung der vom Ausschuss der VK beschlossenen Mittelzuteilung auf die einzelnen Vermögensverwalter. 2. Sicherstellung eines zweckmässigen Rebalancing der taktischen Vermögensstruktur gemäss den durch den Ausschuss erlassenen Regeln. 4.4 Die Vermögensverwalter (Portfolio-Manager) 4.4.1 Aufgabenbeschreibung Bezeichnung der Stelle Stelleninhaber Stellenbeschreibung Externe Vermögensverwalter Werden vom Ausschuss bestimmt und mittels Portfolio- Management-Vertrag ernannt. Durchführung der Anlagetätigkeit gemäss Portfolio- Management-Vertrag. 10
4.4.2 Hauptaufgaben und Kompetenzen Die Vermögensverwalter sind verantwortlich für das Portfolio-Management einzelner Wertschriftensegmente im Rahmen klar definierter Verwaltungsaufträge. 4.4.3 Berichtspflichten Die Portfolio-Manager rapportieren dem Ausschuss quartalsweise über die Entwicklung der Vermögensanlagen. Zu diesem Zweck erstellen sie einen Rapport über ihre Tätigkeit im Berichtszeitraum und rapportieren bei Bedarf mündlich vor dem Ausschuss der VK. 4.4.4 Zielverantwortung und Beurteilungskriterien 1. Anlagetätigkeit im Rahmen der vereinbarten Richtlinien und Vorgaben. Beurteilung der Zielerreichung anhand der Rendite- und Risiko-Eigenschaften des vereinbarten Benchmarks. 2. Passive Mandate müssen jährlich vor Kosten die Benchmarkrendite im Rahmen des vereinbarten Abweichungsrisikos erreichen. 3. Aktive Mandate müssen über einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren nach Kosten die Benchmarkrendite übertreffen. 4.4.5 Grundsätze für die Auswahl, Auftragserteilung, Überwachung, Beurteilung und Kündigung externer Vermögensverwalter Als externe Vermögensverwalter kommen Firmen in Frage, welche folgende Kriterien erfüllen: 1. Durch eigene Erfahrung (bisherige Banken) und/oder unabhängige Referenzen (für neue Banken) bestätigte Fähigkeit und Expertise, das Mandat professionell und erfolgreich ausüben zu können. 2. Durch eigene Erfahrung (bisherige Banken) und/oder unabhängige Institute (für neue Banken) belegte Performancezahlen vergleichbarer Mandate über mindestens 5 Jahre. 3. Ausgewiesene, für das Mandat verantwortliche Fachleute, die auch ein grosses Interesse für die PKGE als Kunden zeigen. 4. Nachvollziehbarer Anlageprozess. 5. Klar strukturierte Vergleichsportfolios müssen vorliegen. 6. Fähigkeit, mit der zentralen Depotstelle einwandfrei zusammenarbeiten zu können. 7. Marktgerechte Vermögensverwaltungsgebühren. 11
5 Überwachung und Berichterstattung 1. Die Anlagen und deren Bewirtschaftung sind laufend zu überwachen. Über die verschiedenen Überwachungsinhalte ist periodisch und stufengerecht Bericht zu erstatten, sodass die verantwortlichen Organe über aussagekräftige Informationen verfügen. 2. Die Berichterstattung hat sicherzustellen, dass die einzelnen Kompetenzebenen so informiert werden, dass sie die ihnen zugeordnete Führungsverantwortung wahrnehmen können. 3. Der Verwaltungskommission erstellt jährlich einen Bericht zuhanden der Versicherte über die Anlagetätigkeit und die Anlageresultate im abgelaufenen Geschäftsjahr. 4. Im Rahmen der dreistufigen Anlageorganisation wird folgendes Informations-Konzept vollzogen (exkl. Wertschriftenbuchhaltung): Wann Wer für Wen Was Monatlich Rechnungsführer Ausschuss Quartal Quartal Quartal jährlich jährlich jährlich Mind. alle 3 Jahre Rechnungsführer Rechnungsführer Ausschuss Ausschuss Ausschuss Ausschuss Verwaltungskommission Verwaltungskommission Verwaltungskommission Verwaltungskommission Verwaltungskommission Versicherte Kontrollstelle Experte der beruflichen Vorsorge Verwaltungskommission Verwaltungskommission, Amt für berufliche Vorsorge, Revisionsstelle Übersicht Anlagen Kritische Anlagepositionen Zusammenzug Anlagevermögen und Wertschriftenverzeichnis Performance Vergleich Anlagestruktur mit Benchmark Derivativ-Reporting (sofern bewilligt) Transaktionen Bericht über Anlagetätigkeit Begründung Einsatz Derivate (sofern bewilligt) Begründung Performance-Abweichung Controlling-Report Beurteilung Anlagetätigkeit Beurteilung Derivate (sofern bewilligt) Beurteilung Performance Empfehlungen Status der Vermögensanlagen Vermögensentwicklung Spezielle Vorkommnisse Orientierung Anlagetätigkeit und Anlageerfolg im abgelaufenen Jahr Orientierung Anlagetätigkeit und Anlageerfolg im abgelaufenen Jahr Revision von Jahresrechnung und Bilanz sowie Überprüfung der Einhaltung aller gesetzlichen Auflagen, Beschlüsse und Weisungen der Organe. Versicherungsexpertise 12
6 Besonderes 6.1 Wahrnehmung des Stimmrechtes 1. Die Ausübung der Stimmrechte (Depotwerte) an den Generalversammlungen ist wahrzunehmen. Liegen keine besonderen Situationen vor, so wird das Stimmrecht durch den Rechnungsführer bzw. durch die depotführende Bank im Sinne der Anträge des Verwaltungsrates wahrgenommen. 2. Bei Vorliegen spezieller Situationen (insbesondere bei Übernahmen, Zusammenschlüssen, bedeutenden personellen Mutationen im Verwaltungsrat, Veränderungen der Kapitalstruktur, Veränderungen der Stimmrechtsstruktur) hat der Rechnungsführer vorgängig den Ausschuss zu konsultieren und Weisung einzuholen. 3. Die Verwaltungskommission hat ein Auskunftsrecht über die Stimmabgabe der Geschäftsstelle bzw. des Ausschusses. 7 Schlussbestimmungen 1. Dieses Reglement tritt per 01.01.2005 in Kraft und setzt die Anlagerichtlinien vom 1. Januar 1998 und das Geschäftsreglement vom 1. Januar 1990 vollumfänglich ausser Kraft. 2. Die Bandbreiten gemäss Anhang 1 (Strategische Vermögensstruktur) treten sechs Monate nach Rechtskraft dieses Reglements in Kraft. 3. Dieses Reglement wird bei Bedarf von der Verwaltungskommission überarbeitet. 6021 Emmenbrücke, 20. Juli 2004 PENSIONSKASSE DER GEMEINDE EMMEN Namens der Verwaltungskommission Der Präsident Der Sekretär Gustav Bolfing Thomas Imfeld Dieses Reglement wurde am 8. November 2004 durch das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Luzern genehmigt. Änderungen 6.1.1, Anhang 2 Punkt 2 Liegenschaften; genehmigt durch die Verwaltungskommission am 10.4.2006 13
Anhang 1: Strategische Vermögensstruktur 1. Langfrist-Strategie Produkte Strategie min. Bandbreiten max. BVV 2 erlaubtes Maximum Nominalwerte Liquidität / Geldmarkt 0 % 0 % 5 % 100 % Obligationen Inland 40 % 35 % 45 % 100 % Grundpfandtitel 5 % 0 % 10 % 75 % Obl. Ausland Sfr. 5 % 0 % 10 % 30 % Obl. Ausland FW 15 % 10 % 20 % 20 % Sachwerte Aktien Schweiz 12.5 % 5 % 15 % 50% * Aktien Ausland 10 % 5 % 15 % 25% * Liegenschaften Liegenschaften / Beteiligungen Schweiz 12.5 % 5 % 20 % 50 % * Insgesamt nicht mehr als 50 % 2. Taktische Bandbreiten Die unteren und oberen taktischen Bandbreiten definieren die maximal zulässigen Abweichungen von der strategischen Zielstruktur. Es handelt sich dabei um Interventionspunkte. Die Einhaltung der taktischen Bandbreiten wird quartalsweise überprüft. Abweichungen der Vermögensstruktur von den taktischen Bandbreiten werden im Rahmen der Rebalancing Regeln angepasst. 14
Anhang 2: Bewertung der Anlagen / Bilanzierung 1. Nominalwerte: zum Verkehrswert 2. Sachwerte: Aktien: Liegenschaften: Beteiligungen: zum Verkehrswert Die Liegenschaften werden zum Verkehrswert bilanziert. Dieser berechnet sich nach einer allgemein anerkannten und gültigen Form. Derzeit wird eine Mischform zwischen Ertragswert- und Barwertberechnung angewandt, die sowohl die künftigen Erträge wie auch die künftigen Investitionen pro Liegenschaft berücksichtigt. zum Verkehrswert 3. Bilanzierung Bilanziert wird nach Swiss GAAP FER 26. 15
Anhang 3: Anlagerichtlinien für Wertschriftenanlagen 1. Grundsatz Das Wertschriftenvermögen wird in liquide, gut handelbare Wertschriften investiert, die eine marktkonforme Anlagerendite erzielen. Dabei ist auf eine angemessene Diversifikation zu achten. 2. Vergleichsindex (Benchmark) Aufgrund der jetzigen Vermögensstruktur wird der BVG Pictet 25 als Vergleichsindex festgelegt. 3. Festgelder (jede Laufzeit) Festgeldanlagen dürfen nur bei Banken mit Staatsgarantie oder einem Rating von mindestens Double AA oder vergleichbarer Qualität erfolgen. 4. CHF Obligationen (Inland und Ausland) 1. Qualität und Handelbarkeit: Das Obligationenvermögen muss in kotierte und gut handelbare Anleihen der öffentlichen Hand oder von Privatunternehmen und Banken bester Bonität (in der Regel A gemäss S & P s bzw. Moodies) investiert werden. Die Bonitätsanforderungen gelten ausnahmslos für alle Obligationen. Die vor dem in Kraft treten dieser Anlagerichtlinien vorhandenen Titel sind von diesen Anforderungen ausgeschlossen. Bei einem Down-grading unter A sind die Titel zu verkaufen oder durch den Verwaltungskommissionsausschuss das weitere Vorgehen zu beschliessen. 2. Anlageform: Die Anlagen erfolgen in einzelnen Titeln, Fondsanteile und Ansprüchen bei Anlagestiftungen. 16
5. Obligationen Fremdwährungen 1. Qualität: Bonität von AA gemäss S & P s bzw. Moodies beim Erwerb, bei einem Downgrading unter A sind die Titel zu verkaufen oder durch den Verwaltungskommissionsausschuss das weitere Vorgehen zu beschliessen. 2. Handelbarkeit: Es darf nur in kotierte Anleihen investiert werden. 3. Währungen: Grundsätzlich sind alle Währungen, die im Vergleichsindex enthalten sind, dem sogenannten Benchmark Universum, erlaubt. 4. Währungsabsicherungen: Sind zulässig und können bis zu 100% des Fremdwährungsengagements ausmachen. 5. Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen Anlagen gemäss Art. 56 BVV 2 (Anlagefonds der Anlagestiftungen) sind zulässig. 6. Aktien Schweiz 1. Qualität: Es werden primär Aktien bester Qualität erworben. Dabei ist auf eine ausgewogene Branchendiversifikation zu achten. 2. Handelbarkeit: Es dürfen nur börsenkotierte Titel erworben werden. Die Verwaltungskommission kann auf Antrag des Ausschusses Abweichungen bewilligen. 3. Anlageform: Einzelanlagen und Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2 (Anlagefonds oder Anlagestiftungen) sind zulässig. 7. Aktien Ausland 1. Anlageform: In der Regel werden nur Kollektivanlagen gemäss Art. 56 BVV 2 getätigt. 2. Qualität der Titel bei Einzelanlagen: Die Anlagen erfolgen schwergewichtig in qualitativ einwandfreie Gesellschaften. Dabei ist auf eine angemessene Branchen- und Länder- Diversifikation zu achten. 3. Handelbarkeit: Es dürfen nur börsenkotierte Titel erworben werden. Die Verwaltungskommission kann auf Antrag des Ausschusses Abweichungen bewilligen. 4. Währungsabsicherungen: Sind zulässig und können bis zu 100% des Fremdwährungsengagements ausmachen. 17
8. Einsatz derivativer Instrumente 1. Grundsätzlich erfolgen die Anlagen der Pensionskasse in Basiswerten. 2. Derivative Finanzinstrumente wie Termingeschäfte (Futures, Forwards, Swaps) und Optionen werden nur ergänzend und unter Vorbehalt der Zustimmung des Ausschusses eingesetzt. 3. Sämtliche Verpflichtungen, die sich bei der Ausübung ergeben können, müssen jederzeit entweder durch Liquidität (bei engagement-erhöhenden Geschäften) oder durch Basisanlagen (bei engagement-senkenden Geschäften) vollumfänglich gedeckt sein. Der Aufbau einer Hebelwirkung (= versteckte Kreditaufnahme) und der Leerverkauf von Basisanlagen sind strikte verboten. 4. Für die Einhaltung der Anlagerichtlinien der Verwaltungskommission gemäss Anhang 1 ist das sogenannte ökonomische, delta-adjustierte Engagement massgebend. 5. Die Gegenpartei bei nicht standardisierten Geschäften (OTC, Stillhalter-Optionen etc.) muss mindestens ein AA (Double A) Rating aufweisen. 6. Die Bestimmungen des Art. 56a BVV 2 und die entsprechenden Fachempfehlungen des BSV sind jederzeit vollumfänglich einzuhalten. Der Ausschuss kann den Einsatz derivativer Instrumente jederzeit mit detaillierten Richtlinien weiter einschränken, aber nicht erweitern. 9. Immobilien und Immobilien-Beteiligungen Zu den Immobilien-Beteiligungsanlagen zählen insbesondere: Anteile von börsenkotierten Immobilienfonds, Ansprüche bei Anlagestiftungen. Anlagen in Immobilien dürfen nur auf Beschluss der Verwaltungskommission getätigt werden. Anhang 4: Anlagen beim Arbeitgeber Anlagen beim Arbeitgeber sind in der Regel nicht zulässig. Soweit der Zahlungsverkehr über den Arbeitgeber abgewickelt wird (Beitragszahlungen, Prämienzahlungen, Inkassi etc.), sind kurzfristige Guthaben beim Arbeitgeber im Umfang von maximal 2 % des Anlagevermögens zulässig. 18