Planung des Windparks Haneberg in der Gemeinde Bippen im Landkreis Osnabrück Deckblatt Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan Ergänzende Beurteilung der umweltrelevanten Wirkungen
Planung des Windparks Hekese in den Gemeinden Bippen im Landkreis Osnabrück Deckblatt Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan Auftraggeber: PIG WP Ohrte GmbH & Co. KG Priggenhagener Str. 65 49593 Bersenbrück Verfasser: Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten GmbH Oststraße 92, 32051 Herford Bearbeiter: Dipl.-Ing. Michael Kasper B.Eng. Andreas Schierke Fotos und Gestaltung: Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten GmbH Kartengrundlage: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, 2013 Herford, 25.11.2016 Projekt-Nr.: 4052-09
Deckblatt Umweltverträglichkeitsstudie - I - INHALTSVERZEICHNIS 0. Veranlassung und Aufgabenstellung...1 1. Einleitung...1 5.1.2 Bauleitplanung...3 6.1.3 Zu erwartende Umweltauswirkungen...3 6.1.3.1 Wohnen...3 6.1.3.3 Prognose über die erheblichen Umweltauswirkungen...11
Deckblatt Umweltverträglichkeitsstudie - 1-0. Veranlassung und Aufgabenstellung Die PIG WP Ohrte GmbH & Co. KG plant die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemeinde Bippen (Samtgemeinde Fürstenau) im Landkreis Osnabrück innerhalb des B- Plan Gebietes Nr. 30 Windpark Haneberg Nach der öffentlichen Auslegung der Antragsunterlagen sind nach Prüfung der Stellungnahmen einige redaktionelle Änderungen erforderlich bzw. nähere Erläuterungen zu Sachverhalten notwendig, die im Rahmen dieses Deckblattes ausgearbeitet werden. Die Änderungen beziehen sich auf sich auf Teile der Kapitel 1 Einleitung, 5.1.2 Bauleitplanung und 6.1.3 zu erwartende Umweltauswirkungen Zur einfachen Übersicht wird im Folgenden das komplette Kapitel mit den vorgenommenen Änderungen blau, Erläuterungen zu den Änderungen werden in (Klammern und kursiv), Streichungen werden durchgestrichen dargestellt. 1. Einleitung Die PIG WP Ohrte GmbH & Co. KG plant die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemeinde Bippen (Samtgemeinde Fürstenau) im Landkreis Osnabrück innerhalb des B- Plan Gebietes Nr. 30 Windpark Haneberg (Abb. 1).
Deckblatt Umweltverträglichkeitsstudie - 2 - WEA 1 WEA 2 WEA 3 Abb. 1 Auszug aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 30 Der geplante Standort liegt ca. 5 km westlich der Gemeinde Bippen und etwa 6 km nördlich der Ortschaft Fürstenau innerhalb der Gemeindegrenze von Bippen. In 300 450 m (Es wurde zunächst von der Entfernung der nächstgelegenen WEA zur Gebietsgrenze ausgegangen. Die 450 m beschreiben die Entfernung zwischen den beiden zueinander nächstgelegenen WEA) südlicher Entfernung liegt der schon mit sechs WEA bebaute Windpark Hartlager Moor aus dem Jahr 2003 vor (Abb. 1). In Abstimmung mit dem Landkreis Osnabrück ist für das Vorhaben auf der Grundlage des UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Der Träger des Vorhabens hat dazu gemäß 6 UVPG entscheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens zu erstellen. Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten wurden von PIG WP Ohrte GmbH & Co. KG mit der Erarbeitung der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) beauftragt.
Deckblatt Umweltverträglichkeitsstudie - 3-5.1.2 Bauleitplanung Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet zurzeit als Fläche für die Landwirtschaft und als Fläche für Wald ausgewiesen (Landkreis Osnabrück, 2016) Durch ein Waldstück getrennt liegt südlich in 250 450 m (Es wurde zunächst von der Entfernung der nächstgelegenen WEA zur Gebietsgrenze ausgegangen. Die 450 m beschreiben die Entfernung zwischen den beiden zueinander nächstgelegenen WEA) Entfernung der bestehende Windpark Hartlager Moor aus dem Jahr 2003. Hierfür liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor (Nr. 023). Diese, mit 6 Windenergieanlagen bestandene Fläche, liegt innerhalb der Gemeinde Bippen. Die Vorhabenfläche befindet sich im baulichen Außenbereich (Landkreis Osnabrück, 2016). In Anpassung an die Vorgaben des Regionalen Raumordnungsprogrammes wurden im Rahmen der 45. Flächennutzungsplanänderung insgesamt neun Sonderbauflächen Windenergieanlagen mit einer Gesamtgröße von ca. 400 ha in der Samtgemeinde Fürstenau ausgewiesen. Eine Fläche liegt im Bereich der Gemeinde Berge, fünf Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Bippen und fünf Flächen im Gebiet der Stadt Fürstenau Das Verfahren der 45. Flächennutzungsplanänderung wurde durch den Feststellungsbeschluss des Rates der Samtgemeinde Fürstenau am 22.10.2015 abgeschlossen. Die derzeit noch ausstehende Genehmigung der 45. Flächennutzungsplanänderung ist Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 30 Windpark Haneberg. Nur dann ist der Bebauungsplan gemäß 8 (2) BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 6.1.3 Zu erwartende Umweltauswirkungen 6.1.3.1 Wohnen Die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Teilschutzgut Wohnen lassen sich in Bezug auf Immissionen durch die geplanten WEA in visuelle Effekte und in Lärm- und Schadstoffemissionen sowie Gerüchen unterteilen. Zudem werden die Aspekte Brandschutz und Eiswurf betrachtet. Zur Berücksichtigung der durch das Planvorhaben berührten Belange des Immissionsschutzes und zum Schutz der umliegenden Siedlungsstrukturen werden im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens Fachgutachten für Lärm, Schattenwurf und die optisch bedrängende Wirkung erarbeitet. Diese finden in der folgenden Prognose über die erheblichen Umweltauswirkungen Berücksichtigung und werden dem Umweltverträglichkeitsstudie beigefügt.
Deckblatt Umweltverträglichkeitsstudie - 4 - Visuelle Effekte Schattenwurf Durch den Betrieb von Windenergieanlagen entsteht durch die periodischen Rotorbewegungen Schattenwurf. Aus der Rotordrehzahl und der Anzahl der Rotorblätter (3 Rotorblätter) ergibt sich die Frequenz, mit der Lichtänderungen im Schattenbereich der WEA auftreten können. Diese liegt in einem Bereich von etwa 0,5-2 Hz. Dies kann bei längerer Aufenthaltsdauer im Schattenwurfbereich zu mehr oder minder starken Beeinträchtigungen der sich dort befindlichen Personen führen. Es gibt keine rechtlich verbindlichen Grenzwerte für die zulässige Schattenwurfdauer. Der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI, 2012) sieht jedoch in seiner Anwendungshilfe eine max. Schattenwurfdauer von 30 Std./ Jahr oder 30 Min./ Tag am Immissionspunkt als unkritisch an 1. Im Rahmen des Schattenwurfgutachtens, welches durch die DEWI erstellt wurde, werden die nächstgelegenen Immissionsorte gem. (LAI, 2012) nach folgenden Kriterien festgestellt. 1) schutzwürdige Räume, die als Wohnräume, einschließlich Wohndielen Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen Büroräume, Praxisräume, Arbeitsräume, Schulungsräume und ähnliche Arbeitsräume genutzt werden. Direkt an Gebäuden beginnende Außenflächen (z. B. Terrassen und Balkone) sind schutzwürdigen Räumen tagsüber zwischen 06:00-22:00 Uhr gleichgestellt. 2) unbebaute Flächen in einer Bezugshöhe von 2 m über Grund an dem am stärksten betroffenen Rand der Flächen, auf denen nach Bau- oder Planungsrecht Gebäude mit schutzwürdigen Räumen zulässig sind. Bei der Schattenwurfprognose wurde der Anlagentyp Senvion 3.2 M122 mit der Anlagenhöhe von 200 m (NH 139 m) zu Grunde gelegt. Außerdem wurden die Anlagen des bestehenden südlichen Windparks mit einbezogen. Hierbei handelt es sich um 6 Anlagen des Typs AN BONUS 2,3MW/82 mit einem Rotordurchmesser von 82,4 m, einer Nabenhöhe von 100 m und einer Gesamthöhe von ca. 142 m. Des Weiteren liegt in diesem Windpark eine Anlage des Typs NORDEX N27/250 mit einem Rotordurchmesser von 27 m und einer Nabenhöhe von 40 m vor (Gesamthöhe 53 m). Für die Berechnung des Schattenwurfes 1 Diese Empfehlungswerte wurden durch eine Grundlagenstudie von POHL ET AL. (1999) hergeleitet (Pohl, et al., 1999). Zugrunde gelegt wird hierbei die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer. Diese ist die Zeit, bei der die Sonne theoretisch während der gesamten Zeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang durchgehend bei wolkenlosem Himmel scheint, die Rotorfläche senkrecht zur Sonneneinstrahlung steht und die Windenergieanlage in Betrieb ist. Eine astronomisch mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr entspricht einer meteorologisch wahrscheinlichen Beschattungsdauer (die Zeit, für die der Schattenwurf unter Berücksichtigung der üblichen Witterungsbedingungen berechnet wird) von acht Stunden pro Jahr (LAI, 2012).
Deckblatt Umweltverträglichkeitsstudie - 5 - wird die Gesamthöhe der jeweiligen Anlage mit der Höhe über Normalnull addiert. (DEWI, 2015b) Bei dem Gutachten gelten die Immissionsrichtwerte für die astronomisch mögliche Beschattungsdauer (worst-case), welche maximal 30 Stunden Beschattung pro Jahr sowie maximal 30 Minuten Beschattung pro Tag nicht überschreiten dürfen. Abb. 12 Schattenwurf Gesamtbelastung unter der Berücksichtigung der Vorbelastung, Kriterium 30 min/jahr, (DEWI, 2015b) Für die insgesamt drei geplanten WEA Standorte wurden 31 Immissionsorte (IO) ausgewählt, die in folgender Tabelle genannt werden (Tab. 7, die rot hervorgehobenen Werte überschreiten die oben genannten Immissionsrichtwerte). Die Prognose zeigt, dass an keinem der Immissionsstandorte die Belastung von 30 Stunden im Jahr überschritten wird und an 25 der 31 Immissionsorten das Tagesmaximum überschritten wird. Die Prognose zeigt, dass an 24 von 31 Immissionsstandorten die Belastung von 30 Stunden im Jahr überschritten wird und an 25 der 31 Immissionsorten das Tagesmaximum überschritten wird. Tab. 7 Darstellung der Immissionsorte im Gutachten für Schattenwurf (DEWI, 2015b) (geändert wurde Spalte 4 und Spalte 5 entsprechend der Ergebnisse des Schattengutachtens) Bezeichnung Umweltverträglichkeitsstudie Schattengutachten (DEWI, 2015b) Immissionsort Max h/jahr Max h/tag
Deckblatt Umweltverträglichkeitsstudie - 6 - Bezeichnung Umweltverträglichkeitsstudie Schattengutachten (DEWI, 2015b) Immissionsort Max h/jahr Max h/tag A IO1 Alte Schulstraße 1 72:39 0:41 B IO2 Alte Schulstraße 10 45:54 0:35 C IO3 Alte Schulstraße 12 37:03 0:30 D IO4 Alte Schulstraße 3 83:57 0:46 E IO5 Alte Schulstraße 4 70:55 0:41 F IO6 Alte Schulstraße 6 42:36 0:31 G IO7 Alte Schulstraße 8 33:10 0:27 H IO8 Fangstraße 19 142:33 0:55 I IO9 Haneberg 12 28:43 0:26 J IO10 Haneberg 7 46:14 0:30 K IO11 Haneberg 8 40:30 0:29 L IO12 Haneberg 9 49:52 0:40 M IO13 Hülsedamm 1 46:44 0:48 N IO14 Hülsedamm 1A 40:38 0:46 O IO15 Hülsedamm 5 31:11 0:40 P IO16 Hülsedamm 7 22:53 0:31 Q IO17 Hülsedamm 9 30:31 0:28 R IO18 Im Fang 2 67:32 0:46 S IO19 Im Fang 3 93:21 0:45 T IO20 Im Fang 5 89:08 0:42 U IO21 Feuerwehrhaus Ohrtermersch Lingener 33:53 0:38 V IO22 Lingener Straße 17 23:59 0:34 W IO23 Lingener Straße 22 17:08 0:31 X IO24 Lingener Straße 25 37:14 0:41 Y IO25 Lingener Straße 27 45:26 0:46 Z IO26 Lingener Straße 29 48:50 0:50 AA IO27 Lingener Straße 30 39:50 0:45 AB IO28 Lingener Straße 32 53:16 0:49 AC IO29 Lingener Straße 34 26:14 0:38 AD IO30 Lingener Straße 36 25:15 0:36 AE IO31 Lingener Straße 37 21:32 0:31 Bei möglichen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte wird eine Abschaltautomatik empfohlen, die den Betrieb der betroffenen WEA entsprechend der Richtwerte begrenzt. Über die Programmierung einer Abschaltautomatik wird die Windenergieanlage bei Sonnenschein (direkte Sonnenstrahlung auf die horizontale Fläche > 120 W/m²) zu den Uhrzei-
Deckblatt Umweltverträglichkeitsstudie - 7 - ten abgeschaltet, zu denen an den relevanten Immissionspunkten Immissionsrichtwerte überschritten würden. Zum einen werden WEA abgeschaltet, wenn an einem Tag mehr als 30 Minuten Schattenwurf an einem Immissionspunkt auftreten. Zum anderen werden die WEA abgeschaltet, wenn ein maximales jährliches Kontingent an Schattenwurf auf einen Immissionsort gefallen ist. Die vorgesehenen Abschaltautomatiken werden so programmiert, dass alle betroffenen Bereiche (Fenster, Balkone usw.) an allen relevanten Immissionspunkten im schattenkritischen Bereich berücksichtigt werden. Aus den für punktförmige Rezeptoren angegebenen Zeiten kann nicht direkt abgeleitet werden, wie viele Minuten die betreffende WEA tatsächlich abgeschaltet werden muss. Betroffene Gebäudebereiche mit nur seltener oder kurzzeitiger räumlicher Nutzung (z. B. Abstellräume, Toiletten o. ä.) sind in der Regel nicht zu berücksichtigen. Schlafräume, Wohnräume oder Küchen dagegen sind im Allgemeinen zu den fraglichen Tageszeiten wesentliche Aufenthaltsorte der Bewohner. ( ) Lärm- und Schadstoffemissionen sowie Gerüche Die Schallemissionen von Windenergieanlagen entstehen hauptsächlich durch das Geräusch der sich im Wind drehenden Rotorblätter. An Windenergieanlagen älterer Bauart treten teilweise auch mechanische Geräusche durch das Getriebe innerhalb der Gondel auf. Windenergieanlagen heutigen Standards weisen hingegen sehr häufig getriebelose Übersetzungen von der Flügelbewegung zum Stromgenerator auf, die annähernd geräuschlos arbeiten. Weitere Schallquellen einer Windenergieanlage sind der Antriebsstrang mit Welle, Lager, Kupplung, Generator sowie die Nachführsysteme innerhalb der Gondel und Rotorblätter. Auch hierbei haben die Anlagenhersteller in den letzten Jahren erhebliche Verbesserungen in Bezug auf eine Schallreduzierung erzielen können. Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (TA Lärm) darf die von einer technischen Anlage verursachte Schallimmission in Deutschland bestimmte sogenannte A-bewertete Dauerschalldruckpegel nicht überschreiten. Die einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte nach der TA Lärm betragen: Dorf- und Mischgebiet sowie für Gebäude im Außenbereich: 60 db(a) tags (06:00 bis 22:00 Uhr) und 45 db(a) nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) Allgemeine Wohngebiete: 55 db(a) tags (06:00 bis 22:00 Uhr) und 40 db(a) nachts (22:00 bis 06:00 Uhr)
Deckblatt Umweltverträglichkeitsstudie - 8 - Diese Werte liegen sehr weit unterhalb der durch die Rechtsprechung zur Betrachtung von Summenpegeln angenommenen Schwelle zu einer Gesundheitsgefährdung von 70 db(a) tags und 60 db(a) nachts (siehe u.a. Urteile des BVerwG vom 20.05.1998 und vom 10.11.2004). Lärmemissionen Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens des Windparks nach dem BImSchG ist ein Schallgutachten zu erstellen, aus welchem die Belastung der Immissionspunkte in der Umgebung der geplanten WEA hervorgeht. Die Einhaltung der Grenz- und Orientierungswerte ist im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG abzuarbeiten. Für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sind generell die Beurteilungspegel maßgeblich. Diese beziehen Zuschläge für ton- bzw. impulshaltige Geräusche mit ein. Gemäß Herstellerangaben und vorliegenden Messberichten für die betrachteten Anlagentypen sind weder für die geplanten noch für die bestehenden Anlagen immissionsrelevante Ton- oder Impulshaltigkeitszuschläge zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Lärmemissionen wurde eine schalltechnische Beurteilung angefertigt, bei der insgesamt 15 Immissionsorte berücksichtigt wurden (DEWI, 2015a; DEWI, 2016). Hierbei handelt es sich um die in Abb. 10 dargestellten Wohnhäuser. Berücksichtigte Emmissionsorte sind die drei geplanten Anlagen des Typs Senvion 3.2 M122, sowie sechs Anlagen des Typs AN BONUS 2.3 MW/82, die sich im direkt südlich angrenzenden Bestandswindpark befinden. Da die Bestandsanlage (Nordex N 27) am Wasserwerk Ohrte zurückgebaut wird, findet die Anlage bei der Beurteilung keine Berücksichtigung.
Deckblatt Umweltverträglichkeitsstudie - 9 - Abb. 14 Lage der berücksichtigten Wohngebäude bei der Schalltechnischen Untersuchung Tab. 9 Berechnungsergebnisse Schall (db(a)) Bezeichnung Umweltverträglichkeitsstudie Schallgutachten (DEWI, 2015a) Immissionsort Zulässiger Nacht- Immissionsrichtwert (db(a)) A IO5 Alte Schulstraße 1 45 44 B IO2 Alte Schulstraße 10 45 39 D IO4 Alte Schulstraße 3 45 44 E IO3 Alte Schulstraße 4 45 42 H IO7 Fangstraße 19 45 44 J IO11 Haneberg 7 45 38 K IO10 Haneberg 8 45 38 L IO8 Haneberg 9 45 45 M IO15 Hülsedamm 1 45 42 Y IO1 Lingener Straße 27 45 41 Z IO14 Lingener Straße 29 45 43 Ermittelter Immissionswert (db(a))
Deckblatt Umweltverträglichkeitsstudie - 10 - Bezeichnung Umweltverträglichkeitsstudie Schallgutachten (DEWI, 2015a) Immissionsort Zulässiger Nacht- Immissionsrichtwert (db(a)) Ermittelter Immissionswert (db(a)) AB IO13 Lingener Straße 32 45 41 AD IO12 Lingener Straße 36 45 37 AF IO6 Im Fang 19 45 42 AG IO9 Haneberg 10 45 40 Der höchste Beurteilungspegel wurden nachts an dem Immissionsort H (Haneberg 9 [45 db(a)]) erreicht. Der Zielwert wird an den Immissionsort demnach für den Nachtwert eingehalten. Die Tagwerte werden hingegen um 15 db(a) (höchster db (A) Wert bei IO L H (Haneberg 9) unterschritten (DEWI, 2015a). Dementsprechend werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm tagsüber um 15 db(a) und unterschritten und nachts genau eingehalten. Die Zielbeurteilungspegel von 60/ 45 db(a) (Tag/ Nacht) werden durch die drei Windenergieanlagen an keinem der untersuchten umliegenden Objekte überschritten. Hierfür ist jedoch für alle WEA im Nachtzeitraum von 22:00 bis 06:00 Uhr ein Betrieb mit reduzierter Nennleistung erforderlich. ( ) Fazit Durch den geplanten Windpark werden weder Schadstoff- noch Geruchsemissionen hervorgerufen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte von Lärmemissionen werden nach derzeitigem Stand der Gutachten eingehalten (DEWI, 2015a). Eine optische Bedrängung ist durch den Bau der Anlagen nicht zu erwarten (Dense und Lorenz, 2015a). Eine erhebliche Gefährdung durch Eiswurf, Brände oder magnetische Felder ist ebenfalls nicht zu erwarten. Das Schattenwurfgutachten sagt aus, dass der gesetzliche Richtwert für die max. Beschattungsdauer für ein Jahr (max. 30 Std) bei 24 von 31 Immissionspunkten nur durch die Einrichtung von Abschaltlogarithmen eingehalten werden kann (DEWI, 2015b).Auch die vorgeschriebene Beschattungsdauer von 30 Minuten am Tag kann bei 25 der 31 Immissionsorte mit Hilfe von Abschaltlogarithmen eingehalten werden (Tab. 7). Eine erhebliche Beeinträchtigung durch Lichtblitze, Infraschall, Eiswurf, Brände und magnetische Felder ist nicht zu erwarten.
Deckblatt Umweltverträglichkeitsstudie - 11-6.1.3.3 Prognose über die erheblichen Umweltauswirkungen Durch die bereits vorliegenden Fachgutachten (Optische Bedrängung, Schall und Schattenwurf) konnte nachgewiesen werden, dass die zur Genehmigung des Vorhabens vorgeschriebenen Grenz- und Orientierungswerte unter Berücksichtigung von Auflagen (temporäre Abschaltungen und Betrieb mit reduzierter Nennleistung während der Nacht) eingehalten werden können. Im Sinne der Zulässigkeitsvoraussetzungen bleibt das Vorhaben somit unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Im Sinne der Umweltvorsorge verbleiben für den Menschen jedoch erhebliche Beeinträchtigungen auch unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf die zusätzlichen Lärmbelastungen im Außenbereichswohnen. Erhebliche Beeinträchtigungen der Erholungsfunktionen werden nicht angenommen. 6.2 Schutzgut Menschen, seine Gesundheit, sowie die Bevölkerung insgesamt. 6.2.3 Zu erwartende erhebliche Umweltauswirkungen Kabeltrasse Im Rahmen der Anlage der Kabeltrasse werden lediglich Biotope mit einer geringen Wertigkeit in Anspruch genommen (Ackerflächen, versiegelte bzw. unversiegelte Wege, Wertstufe I). In jedem Fall ist eine Wiederherstellung des jeweiligen Ausgangsbiotopes ohne Funktionsverluste möglich. Das Erdkabel ist zum Schutz des Grundwassers bis auf die Einsandung bevorzugt mit bindigem Bodenmaterial zu verfüllen. Eine Darstellung der geplanten Kabeltrasse ist der Abb. 5 unter Ziffer 2.2 zu entnehmen.