Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Döbeln GmbH zur Belieferung von Erdgas



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Transkript:

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Döbeln GmbH zur Belieferung von Erdgas Allgemeine Voraussetzungen Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die Belieferung von Kundenanlagen mit Erdgas nach dem vereinbarten Preisprodukt. Die Stadtwerke Döbeln GmbH verpflichtet sich, dem Kunden Erdgas für die beim Abschluss des Vertrages angemeldete Leistung zu liefern. Die Grundlage für die Gaslieferung ist ein betriebsbereiter Gashausanschluss, die bestehenden Bedingungen zum Netzzugang und der gültige Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber. Die Rechte des Netzbetreibers, insbesondere zur Sperrung des Anschlusses bei Vorliegen der Voraussetzungen, bleiben unberührt. Die Stadtwerke Döbeln GmbH ist berechtigt, Bonitätsprüfungen durchzuführen. Bei nicht positiver Bonität ist die Stadtwerke Döbeln GmbH berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen (es gilt Ziff. 7). Das Angebot der Stadtwerke Döbeln GmbH in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich ist das jeweils geltende Preisblatt. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen, insbesondere der Einbau zusätzlicher Gasgeräte sind vom Kunden mitzuteilen, wenn sich dadurch der Jahresverbrauch und die Leistung dauerhaft ändern. 1. Vertragsabschluss / Lieferbeginn 1.1 Der Gasliefervertrag kommt mit Aufnahme der Gaslieferung durch die Stadtwerke Döbeln GmbH zustande. Die Stadtwerke Döbeln GmbH behält sich das Recht vor, Vertragsangebote von Kunden abzulehnen, insbesondere dann, wenn die Gaslieferung aus Gründen, die von der Stadtwerke Döbeln GmbH nicht zu vertreten sind (z. B. bestehender Vertrag beim bisherigen Lieferanten), nicht aufgenommen werden kann. 1.2 Die Aufnahme der Gaslieferung erfolgt erst dann, wenn alle hierfür notwendigen Voraussetzungen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, Bestätigung der Kündigung durch den Vorlieferanten, Bestätigung der Gasdurchleitung durch den zuständigen Netzbetreiber etc.) vorliegen. Der Lieferbeginn wird dem Kunden rechtzeitig in Textform (z.b. Brief, Fax, E-Mail) mitgeteilt (Vertragsbestätigung).

2. Umfang und Durchführung der Lieferung 2.1 Die Stadtwerke Döbeln GmbH ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zu decken. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach 17 oder 24 Abs. 1, 2 und 4 der Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder soweit und solange die Stadtwerke Döbeln GmbH an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gehindert ist. 2.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, die Stadtwerke Döbeln GmbH ebenfalls von seiner Leistungspflicht befreit. 3. Vertragslaufzeit / Kündigung Die Laufzeit des Vertrages und die Kündigungsfristen richten sich nach dem gewählten Preisprodukt. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Aufnahme der Gaslieferung durch die Stadtwerke Döbeln GmbH. Hierüber wird der Kunde durch eine gesonderte Lieferanzeige (Ziffer 1.2) informiert. Für die Kündigung des Gasliefervertrages ist Textform (Ziffer 1.2) erforderlich. 4. Änderungen der Preise 4.1 Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 4.2 Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. 4.3 Der Vertrag kann im Falle einer Änderung der Preise mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung gekündigt werden. 4.4 Die Kündigung bedarf der Textform. Die Stadtwerke Döbeln GmbH soll eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen. 4.5 Werden die Leistungen der diesen Bedingungen zugrunde liegenden Verträge oder, soweit zur Erbringung dieser Leistungen erforderlich, die Förderung, Fernleitung, Verteilung oder der Handel mit Erdgas mit weiteren Steuern, Abgaben oder sonstigen, die jeweilige Leistung unmittelbar betreffenden, hoheitlich auferlegten Belastungen belegt oder ändert sich deren Höhe, ist die Stadtwerke Döbeln GmbH abweichend von Ziffer 4.1 berechtigt, diese Belastungen mit Inkrafttreten der betreffenden Regelung dem Kunden in der jeweils gültigen Höhe weiterzugeben, soweit die jeweilige gesetzliche Regelung dem nicht entgegensteht. Bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist die Stadtwerke Döbeln GmbH zu einer Weitergabe verpflichtet. 4.6 Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der Kunde Informationen über die aktuellen Preise unter der Tel.-Nr. 03431/721-0 und im Internet unter www.swdoebeln.de erhalten. 5. Messung / Verbrauchsabrechnung 5.1 Der Gasverbrauch wird für ein Jahr (Abrechnungsjahr) abgerechnet. Das Abrechnungsjahr soll einen Zeitraum von 12 Monaten nicht wesentlich überschreiten. Zwischenzeitlich leistet der Kunde Abschlagszahlungen. Die Stadtwerke Döbeln GmbH berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs und/oder der Abrechnung der vorangegangenen zwölf Monate nach billigem Ermessen. Liegt die letzte Jahresabrechnung nicht vor, ist die Stadtwerke Döbeln GmbH auch zu einer entsprechenden Schätzung unter Be - rücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich von der Schätzung abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Stadtwerke Döbeln GmbH teilt die Höhe und den Turnus der Abschlagszahlungen dem Kunden mit. 5.2 Bemessungsgrundlage für die Abrechnung des Gasverbrauchs sind die vom zuständigen Netzbetreiber bereitgestellten Daten für die Abrechnung. 5.3 Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber/Messdienstleister und/oder der Stadtwerke Döbeln GmbH abgelesen. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden, zeigen sie fehlerhaft an oder wird der Zählerstand vom Kunden nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, so können die Stadtwerke Döbeln GmbH und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten fehlerfreien Ablesung schätzen. Dies gilt auch, wenn das angegebene Ablesedatum im Vertragsangebot und der Beginn dieses Vertragsverhältnisses nicht identisch sind. 5.4 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, Messstellenbetreibers/Messdienst - leisters und/oder der Stadtwerke Döbeln GmbH den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrößen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. 5.5 Zum Ende jedes Abrechnungsjahres und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von der Stadtwerke Döbeln GmbH eine Schluss- und/oder Endabrechnung

erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. 5.6 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, so erfolgt die Aufteilung des Grund- und Leistungspreises jeweils zeitanteilig, der Arbeitspreise mengenanteilig, wobei die Mengen rechnerisch abgegrenzt werden können. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können prozentual angepasst werden. 5.7 Grundlage der Abrechnung bilden die Vorschriften zur thermischen Gasabrechnung (DVGW - Arbeitsblatt G 685). Die Anzahl der am Zähler abgelesenen Kubikmeter wird mit einem Faktor multipliziert, der von Brennwert, Druck und Temperatur des Erdgases am Verbrauchsort abhängig ist. Der Faktor ist auf der Rechnung ausgewiesen. Die Stadtwerke Döbeln GmbH stellt Erdgas gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 260 der Gruppe H mit einem Brennwert im Normzustand von Ho= ca. 11,1 kwh/m³ und einem Versorgungsdruck von ca. 23 mbar mit den nach anerkannten Regeln der Technik zulässigen Schwankungsbreiten zur Verfügung. 6. Zahlungsbestimmungen 6.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zu dem von der Stadtwerke Döbeln GmbH festgelegten Zeitpunkt ohne Abzug, soweit keine Zahlung im Wege des Lastschriftverfahrens vereinbart ist, mittels Banküberweisung oder per Barzahlung innerhalb der Öffnungszeiten am Kassenschalter der Stadtwerke Döbeln GmbH zu zahlen. Für Lastschriften, die aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurückgereicht werden, hat der Kunde der Stadtwerke Döbeln GmbH die hierdurch anfallenden Kosten zu erstatten. 6.2 Bei Zahlungsverzug kann die Stadtwerke Döbeln GmbH, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal wie folgt berechnen: Nachinkassogang 30,00 EUR. Bei einer pauschalen Berechnung sind dem Kunden die Kosten auf Wunsch nachzuweisen. 6.3 Einwände wegen offensichtlicher Fehler von Rechnungen können nur binnen dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden. Fehler in Rechnungen, die der Kunde ohne sein Verschulden nicht früher erkennen konnte, sind innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Kenntnis, spätestens jedoch binnen zwei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung zugegangen ist, schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich für die Fristerfüllung ist die Absendung der Einwände. 6.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern und soweit es sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. 6.5 Gegen Ansprüche der Stadtwerke Döbeln GmbH kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 7. Vorauszahlung / Sicherheitsleistung 7.1 Die Stadtwerke Döbeln GmbH kann vom Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass vertragliche Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von einem Liefermonat durchschnittlich zu leistende Zahlung. Sofern der Kunde keine Vorauszahlung leistet, gelten Ziff. 9.2 und 9.3. 7.2 Anstelle einer Vorauszahlung kann der Kunde nach seiner Wahl in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist eine Sicherheitsleistung nur zulässig in Form einer unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Bank. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im "A" - Bereich von Standard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen international anerkannten Rating-Agentur aufweisen. 7.3 Die Sicherheit ist zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 7.4 Sofern der Kunde entgegen Ziff. 7.1, 7.2 keine Vorauszahlung oder Sicherheit leistet, gilt Ziff. 9.3. 8. Änderungen des Vertrages oder dieser Bedingungen 8.1 Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den derzeitigen gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen, wie z. B. dem EnWG in der Fassung vom 13. Juli 2005 (BGBl. I Nr. 42) und der "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV)" in der Fassung vom 26.10.2006 (BGBl. 2006 Teil I Nr. 50). Sollten sich diese, vergleichbare Regelwerke oder einschlägige Rechtsvorschriften oder die einschlägige Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen ändern und der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für die Stadtwerke Döbeln GmbH unzumutbar werden, ist die Stadtwerke Döbeln GmbH berechtigt, die Ziffern 3, 4, 5, 6 und 10 dieser Geschäftsbedingungen entsprechend anzupassen. 8.2 Die Stadtwerke Döbeln GmbH wird dem Kunden die Anpassungen nach vorstehendem Absatz mindestens drei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde in Textform nicht mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Anpassung widerspricht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Wider-

spruchs. Auf diese Folgen wird der Kunde von der Stadtwerke Döbeln GmbH bei Bekanntgabe gesondert hingewiesen. 9. Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Vertragsstrafe 9.1 Die Stadtwerke Döbeln GmbH ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen, und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet ("Gasdiebstahl"). 9.2 Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe, wenn dem Kunden spätestens vier Wochen zuvor die Unterbrechung angedroht und drei Werktage vorher die Unterbrechung erneut angekündigt wurde. 9.3 Jede Partei kann den Vertrag auch aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen und die Lieferung/Bezug einstellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 9.1, 9.2 wiederholt vorliegen und im Fall des wiederholten Zahlungsverzuges dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. 9.4 Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde, Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei vorliegen oder die andere Partei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass die andere Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann. 9.5 Darüber hinaus ist die Stadtwerke Döbeln GmbH berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer negativen Auskunft der SCHUFA oder einer ähnlichen Auskunft insbesondere zu folgenden Punkten fristlos zu kündigen: Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Insolvenzverfahren. 9.6 Die Stadtwerke Döbeln GmbH ist berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen, wenn die Voraussetzungen der Ziff. 9.1 vorliegen oder der Kunde nach Unterbrechung der Gasversorgung Gas verbraucht. 10. Haftung für Versorgungsstörungen 10.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechungen oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen ( 18 Niederdruckanschlussverordnung). 10.2 Die Stadtwerke Döbeln GmbH wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie bekannt sind oder in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. 10.3 Im Übrigen haftet die Stadtwerke Döbeln GmbH für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Die Stadtwerke Döbeln GmbH haftet außerdem für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen durfte. 11. Umzug / Rechtsnachfolge 11.1 Einen Umzug hat der Kunde der Stadtwerke Döbeln GmbH mit einer Frist von sechs Wochen auf das Ende eines Kalendermonats unter Angabe der neuen Anschrift schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber der Stadtwerke Döbeln GmbH für von Dritten an der ursprünglich vereinbarten Abnahmestelle entnommenes Gas. 11.2 Ein Umzug des Kunden beendet nicht automatisch den Liefervertrag. Der Kunde ist jedoch berechtigt, den Vertrag mit einer zweiwöchigen Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. 11.3 Die Stadtwerke Döbeln GmbH ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde von der Stadtwerke Döbeln GmbH in der Mitteilung gesondert hingewiesen. 12. Datenschutz Sämtliche durch den Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten (Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung) werden von der Stadtwerke Döbeln GmbH ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts erhoben, verarbeitet und gespeichert. Die Stadtwerke Döbeln GmbH nutzt diese Daten zur Abwicklung des abgeschlossenen Vertrages und wird diese nur dann an Dritte weitergeben, wenn dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten des Kunden werden von der Stadtwerke Döbeln GmbH auch dann verwendet, um Bonitätsauskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien (z. B. der Schufa Holding AG) einzuholen. Die Stadtwerke Döbeln GmbH wird die personenbezogenen Daten auch für

Werbung und zur Marktforschung im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnis des Bundesdatenschutzgesetzes verwenden. Der Kunde kann dieser Nutzung seiner Daten widersprechen. Der Widerspruch ist zu erklären an: Stadtwerke Döbeln GmbH, Rosa-Luxemburg-Str. 9, 04720 Döbeln, Telefax: (03 43 1) 721-111, E-Mail: post@sw-doebeln.de. Für darüber hinausgehende Daten wird eine separate Einwilligung eingeholt. 13. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 14. Energiesteuer-Hinweis Für das auf Basis dieses Vertrages bezogene Erdgas gilt folgender Hinweis gemäß der Energiesteuer-Durchführungsverordnung: "Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuerund strafrechtliche Folgen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt." 15. Schlussbestimmungen Zusätzliche Vereinbarungen und Änderungen zu diesem Erdgas-Versorgungsvertrag bedürfen der Schriftform. Die Stadtwerke Döbeln GmbH darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen. Soweit zulässig, wird als Gerichtsstand Döbeln vereinbart, ansonsten gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Döbeln, Stand 1. Oktober 2010