HINWEISE Stand: April 2014 Hinweise zur Kennzeichnung von Gärresten_2016-01-13 Hinweise zur Kennzeichnung von Gärresten aus Biogasanlagen gemäß den Anforderungen der Düngemittelverordnung (DüMV) vom 05.12.2012 Der größte Teil der in Niedersachsen in Verkehr gebrachten Gärreste stammt aus NawaRo- Biogasanlagen. Dies sind Anlagen, die pflanzliche Stoffe aus der Landwirtschaft (z. B. Maissilage, Grassilage, Zuckerrüben) und/oder tierische Ausscheidungen, die bei der Haltung von Nutztieren anfallen (z. B. Gülle, Mist, Geflügelkot), vergären. Aus diesen Stoffen hergestellte Gärreste, auch in Mischung der Stoffe untereinander, sind Wirtschaftsdünger im Sinne des Düngegesetzes. Werden neben den obengenannten Stoffen zusätzlich oder ausschließlich andere Gärsubstrate wie zum Beispiel Bioabfälle, Schlachtabfälle eingesetzt, handelt es sich um Kofermentationsanlagen, deren Gärreste Organische NPK-Dünger sind. Ihre Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen übersteigen in der Regel die dazu erforderlichen Mindestgehalte von 1,0 % N, 0,3 % P 2 O 5 oder 0,5 % K 2 O in der Trockenmasse. An Organische NPK-Dünger werden weitergehende Kennzeichnungsanforderungen gestellt. Sowohl Wirtschaftsdünger als auch Organische NPK-Dünger müssen die Anforderungen an die Ausgangsstoffe der Tabelle 7 und an die Nebenbestandteile der Tabelle 8 der der DüMV erfüllen. 1. Wann müssen Gärreste gekennzeichnet werden? Düngemittel dürfen nur gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung gekennzeichnet sind (DüMV 6). Inverkehrbringen ist das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere... ( 2 Nr. 10 Düngegesetz). So ist zum Beispiel auch die unentgeltliche Abgabe an einen Nachbarn ein Inverkehrbringen. Bei der Ausbringung der Gärreste auf betriebseigenen Flächen einschließlich der gepachteten ist keine Kennzeichnung erforderlich. Biogasanlagen, die eigene Flächen bewirtschaften, sind in Niedersachsen jedoch die Ausnahme. Des Weiteren besteht keine Kennzeichnungspflicht, wenn die Abgabemenge 200 t im Kalenderjahr nicht übersteigt. Bei der Abgabe der Gärreste an andere liegt ein Inverkehrbringen vor. Die Kennzeichnungsvorschriften der Düngemittelverordnung müssen erfüllt werden. 2. Was ist grundsätzlich bei jeder Kennzeichnung von Gärresten zu beachten? Der Inverkehrbringer hat bei jeder Abgabe von Gärresten vor dem Inverkehrbringen eine ordnungsgemäße Kennzeichnung (Warendeklaration) zu gewährleisten. Die Warendeklaration ist dem Aufnehmer des Düngemittels vor der Anwendung, spätestens jedoch mit der Lieferung, als eigenständiges Dokument auszuhändigen. Seite 1 von 5
3. Welche Angaben muss die Kennzeichnung eines Gärrestes enthalten? In der nachfolgenden Tabelle sind in der linken Spalte die erforderlichen Kennzeichnungsmerkmale gemäß DüMV für Wirtschaftsdünger (NawaRo-Anlagen) (Kennzeichnungsbeispiel siehe Anlage 1) und in der rechten Spalte die Kennzeichnungsmerkmale für einen organischen NPK-Dünger flüssig (Kofermentationsanlagen) (Kennzeichnungsbeispiel siehe ) aufgeführt. DüMV Spalte 4 10.1.1 10.1.3 NawaRo-Anlagen Kofermentationsanlagen DüMV Spalte 2 Düngemitteltyp Bezeichnung als Wirtschaftsdünger flüssig unter Verwendung von Silomais und Schweinegülle 10.1.3 Art und Höhe der typenbestimmenden Nährstoffgehalte in der Frischmasse (Mindest- bzw. ca.-angaben sind nicht zulässig) Gehalte in % an N, P 2O 5, K 2O Gehalt an N aus tierischer Herkunft Gehalt an verfügbarem Stickstoff (N, CaCl 2-löslich), wenn in der Trockenmasse mehr als 1,5 % Gesamt-N enthalten sind und der verfügbare Stickstoff 10 % vom Gesamt-N übersteigt. Angaben zu Spurennährstoffen beim Erreichen folgender Kennzeichnungsschwellen in der Trockenmasse: Kupfer 0,05 % Zink 0,1 % Bor 0,01 % Kobalt 0,004 % Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, wenn er als CaO bewertet mindestens 5 % in der Trockenmasse beträgt. Düngemitteltyp Bezeichnung als Organischer NPK-Dünger flüssig mit der Höhe der Gehalte als Zahlenangabe unter Verwendung von.. (Angabe der eingesetzten Stoffe nach Tabelle 7 und Tabelle 8 DüMV) Art und Höhe der typenbestimmenden Nährstoffgehalte in der Frischmasse (Mindest- bzw. ca.-angaben sind nicht zulässig) Gehalte in % an N, P 2O 5, K 2O Gehalt an N aus tierischer Herkunft Gehalt an verfügbarem Stickstoff (N, CaCl 2-löslich), wenn in der Trockenmasse mehr als 1,5 % Gesamt-N enthalten sind und der verfügbare Stickstoff 10 % vom Gesamt-N übersteigt. Angaben zu Spurennährstoffen beim Erreichen folgender Kennzeichnungsschwellen in der Trockenmasse: Kupfer 0,05 % Zink 0,1 % Bor 0,01 % Kobalt 0,004 % Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, wenn er als CaO bewertet mindestens 5 % in der Trockenmasse beträgt. 10.1.10 Nettomasse (t) oder Nettovolumen (m³) Nettomasse (t) zusätzlich Nettovolumen (m³) 10.1.10 10.1.11 Hersteller / Inverkehrbringer Inverkehrbringer mit Name und Anschrift sowie Hersteller, falls dieser nicht identisch ist mit dem Inverkehrbringer. 10.2.1 Zusammensetzung der Ausgangsstoffe nach Tabelle 7 DüMV Angabe der Ausgangsstoffe, bei tierischen Fäkalien Angabe der Tierart, Angabe in % ab Anteilen von mehr als 50 % in absteigender Reihenfolge. Hersteller / Inverkehrbringer Inverkehrbringer mit Name und Anschrift sowie Hersteller, falls dieser nicht identisch ist mit dem Inverkehrbringer. Zusammensetzung der Ausgangsstoffe nach Tabelle 7 und Tabelle 8 DüMV Angabe der Ausgangsstoffe, bei tierischen Fäkalien Angabe der Tierart, Angabe in % ab Anteilen von mehr als 50 % in absteigender Reihenfolge. 10.1.1 10.1.2 10.1.8 10.1.11 10.2.1 Seite 2 von 5
DüMV Spalte 4 NawaRo-Anlagen Kofermentationsanlagen DüMV Spalte 2 Nebenbestandteile Nebenbestandteile 10.2.2 Nicht typenbestimmende Nährstoffe Nicht typenbestimmende Nährstoffe 10.2.2 Gehalt an organischer Substanz (bewertet als Glühverlust) 10.2.3 Die verwendeten Aufbereitungshilfsmittel (Tabelle 8 DüMV) nach ihrem Zweck (z. B. Entschwefelung); ab 0,5 % zusätzlich der verwendete Stoff (z. B. unter Verwendung von Eisensulfat zur Entschwefelung). Gehalt an organischer Substanz (bewertet als Glühverlust) Die verwendeten Aufbereitungshilfsmittel (Tabelle 8 DüMV) nach ihrem Zweck (z. B. Entschwefelung); ab 0,5 % zusätzlich der verwendete Stoff (z. B. unter Verwendung von Eisensulfat zur Entschwefelung). 10.2.4 Fremdbestandteile Fremdbestandteile 10.2.4 10.2.5 Schadstoffe (beim Erreichen der Kennzeichnungsschwellen nach Tabelle 1.4 DüMV) Gehalt an Trockenmasse 10.3.1 Hinweise zur sachgerechten Lagerung: 10.3.1 Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Stickstoff ist in der Düngeplanung mit mindestens 50 % anrechenbar (Getreide 50 %, Hackfrucht 70 %). Phosphat und Kalium können in der Fruchtfolge zu 100 % angerechnet werden. Die organische Substanz ist bei der Erstellung der Humusbilanz gemäß VO (EG) Nr. 73/2009 anzurechnen. Auf weitere wasserrechtliche und düngerechtliche Vorschriften wird verwiesen. 10.5.1 Weitere Angaben: Lieferdaten: Siehe Lieferschein und/oder Wiegeschein. Schadstoffe (beim Erreichen der Kennzeichnungsschwellen nach Tabelle 1.4 DüMV) Gehalt an Trockenmasse Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Anwendungsvorgaben: Bei Lagerung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden. Keine Mischung mit Futtermitteln. Stickstoff ist in der Düngeplanung mit mindestens 50 % anrechenbar (Getreide 50 %, Hackfrucht 70 %). Phosphat und Kalium können in der Fruchtfolge zu 100 % angerechnet werden. Die organische Substanz ist bei der Erstellung der Humusbilanz gemäß VO (EG) Nr. 73/2009 anzurechnen. Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten. Auf weitere abfallrechtliche, wasserrechtliche und düngerechtliche Vorschriften wird verwiesen. Organisches Düngemittel/Bodenverbesserungsmittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten. Weitere Angaben: Lieferdaten: Siehe Lieferschein und/oder Wiegeschein. 10.2.3 10.2.5 10.3.1 10.3.1 10.3.4 10.5.1 Seite 3 von 5
Anlage 1 Kennzeichnungsbeispiel für einen Wirtschaftsdünger flüssig (gemäß DüMV, ) NawaRo-Gärrest Wirtschaftsdünger flüssig unter Verwendung von Pflanzlichen Stoffen und Tierischen Nebenprodukten (Schweinegülle) 0,49 % Gesamtstickstoff (N) 4,9 kg/m³ Gesamtstickstoff (N) 0,23 % Gesamtstickstoff (N) tierischer Herkunft 2,3 kg/m³ Gesamtstickstoff (N) tierischer Herkunft 0,30 % verfügbarer Stickstoff (N, CaCl 2-löslich) 3,0 kg/m³ verfügbarer Stickstoff (N, CaCl 2-löslich) 0,24 % Gesamtphosphat (P 2O 5) 2,4 kg/m³ Gesamtphosphat (P 2O 5) 0,46 % Gesamtkaliumoxid (K 2O) 4,6 kg/m³ Gesamtkaliumoxid (K 2O) 0,0005 % Kupfer (Cu) 0,007 % Zink (Zn) Nettomasse... t oder Nettovolumen... m³ Hersteller / Inverkehrbringer: Ausgangsstoffe: 60 % Pflanzliche Stoffe aus der Landwirtschaft (Silomais) 40 % Tierisches Nebenprodukt (Schweinegülle) (Kategorie 2 gem. VO (EG) Nr. 1069/2009)) Nebenbestandteile: 0,02 % Schwefel (S) 3,00 % Organische Substanz, bewertet als Glühverlust Aufbereitungshilfsmittel: Eisen(III)hydroxid zur Fällung von Schwefel 5,00 % Trockenmasse (TM) 0,12 % Magnesiumoxid (MgO) Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Stickstoff ist in der Düngeplanung mit mindestens 50 % anrechenbar (Getreide 50 %, Hackfrucht 70 %). Phosphat und Kalium können in der Fruchtfolge zu 100 % angerechnet werden. Auf weitere wasserrechtliche und düngerechtliche Vorschriften wird verwiesen. Seite 4 von 5
Kennzeichnungsbeispiel für einen organischen NPK-Dünger flüssig (Gärrest aus Kofermentationsanlagen) (gemäß DüMV, ) Organischer NPK-Dünger flüssig 0,46 0,31 0,13 unter Verwendung von Tierischen Nebenprodukten (Sauengülle) und Kategorie 3 gem. VO (EG) Nr. 1069/2009 0,46 % Gesamtstickstoff (N) 0,15 % Gesamtstickstoff (N) tierischer Herkunft 0,27 % verfügbarer Stickstoff (N, CaCl 2-löslich) 0,31 % Gesamtphosphat (P 2O 5) 0,13 % Gesamtkaliumoxid (K 2O) Nettomasse... t, zusätzlich Nettovolumen... m³ Hersteller / Inverkehrbringer: Ausgangsstoffe: 75 % Tierische Nebenprodukte (Flotate, Blut, tierische Speisereste) Kategorie 3 gem. VO (EG) Nr. 1069/2009 25 % Tierische Nebenprodukte (Sauengülle) Kategorie 2 gem. VO (EG) Nr. 1069/2009 Nebenbestandteile: 2,05 % Organische Substanz, bewertet als Glühverlust 1,0 mg/kg TM Cadmium (Cd) 8,0 % Trockenmasse (TM) Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Anwendungsvorgaben: Bei Lagerung, Transport und Ausbringung sind notwendige Vorkehrungen zu treffen, um die Aufnahme durch Nutztiere zu vermeiden. Keine Mischung mit Futtermitteln. Stickstoff ist in der Düngeplanung mit mindestens 50 % anrechenbar (Getreide 50 %, Hackfrucht 70 %). Phosphat und Kalium können in der Fruchtfolge zu 100 % angerechnet werden. Bei einer Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) zu beachten. Auf weitere abfallrechtliche, wasserrechtliche und düngerechtliche Vorschriften wird verwiesen. Organisches Düngemittel/Bodenverbesserungsmittel unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten. Weitere Angaben: Seite 5 von 5