Empfehlungen für den Schul-, Kindergarten-, Tagesstätten- oder Krippen-Ausschluss bei übertragbaren Krankheiten



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Transkript:

Gesundheitsamt Kantonsärztlicher Dienst Ambassadorenhof 4509 Solothurn Telefon 032 627 93 71 Telefax 032 627 93 50 gesundheitsamt@ddi.so.ch www.gesundheitsamt.so.ch Empfehlungen für den Schul-, Kindergarten-, Tagesstätten- oder Krippen- bei übertragbaren Krankheiten ausgearbeitet und genehmigt von der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz (VKS) Die Frage, ob ein Kind mit einer Infektionskrankheit in der Schule, im Kindergarten, der Tagesstätte oder Krippe behalten werden kann oder nicht, stellt sich immer wieder - nicht zuletzt deshalb, weil es Aufgabe der Institution ist, jedes Kind aufzunehmen, dessen Allgemeinzustand es erlaubt. Bei der Beantwortung dieser Frage wird grundsätzlich zwischen einer "ungefährlichen" oder "gefährlichen" Infektionskrankheit unterschieden. Ob ein an einer Infektionskrankheit leidendes Kind vom Besuch einer Institution abgehalten werden muss, entscheidet sich unter zwei Gesichtspunkten: Der erste Gesichtspunkt ist der Allgemeinzustand des Kindes; es wäre unvernünftig, ein Kind infolge seines reduzierten Allgemeinzustandes um jeden Preis in einer Gruppe/Institution zu behalten. Kranke Kinder haben primär zuhause zu bleiben! Der zweite Gesichtspunkt ist derjenige des Schutzes der anderen Institutionsbesucher und der Institutionsbetreuer: Leidet das Kind an einer Infektionskrankheit, die sich leicht auf andere Kinder überträgt (z.b. Brechdurchfall) oder unter Umständen gravierende Folgen haben kann (wie Masern oder Röteln), so haben die Erziehungsberechtigten davon abzusehen, ihr Kind in die Institution zu schicken. Angesichts der schlechten Durchimpfungsraten gerade bei den exanthematösen en (Masern und Röteln; aktuell im Kt. Solothurn nur gerade ca. 86% gegenüber den erforderlichen >95%) und deren hohem Schädigungspotential für empfängliche Kinder und Erwachsene (Kinder mit einer Autoimmunerkrankung, Kinder mit immunsupprimierender Therapie oder Kinder, die eine Chemotherapie durchmachen oder durchgemacht haben) muss alles daran gesetzt werden, dass die betroffenen Kinder der Institution fernbleiben und diejenigen Kinder, die die Institution besuchen und in engem Kontakt (gleiche Gruppe, gleiche Klasse) mit dem erkrankten Patienten gestanden haben, entweder nachgeimpft (Masern und Röteln) werden oder im Fall einer verweigerten Impfung (Masern) 18 Tage von einem Institutionsbesuch absehen. In jedem Fall wird der Kinderarzt oder gerne für eine Beratung zur Verfügung stehen. Einige Krankheiten sind meldepflichtig; die Meldung erfolgt durch den Kinder- oder an den. Auf den folgenden Seiten sind die Empfehlungen für den aus einer Institution zusammengefasst. Die Empfehlungen wurden von erfahrenen Ärzten und Ärztinnen der Bereiche Pädiatrie, Infektionskrankheiten, Prävention und Gesundheitswesen aus den Kantonen der Westschweiz und dem Tessin ausgearbeitet. Die Vereinigung der Kantonsärzte und Kantonsärztinnen der Schweiz (VKS) hat diese Empfehlungen unter Neugestaltung der Darstellung übernommen und gutgeheissen. Die bei impfverhütbaren Infektionskrankheiten wurden von der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) ebenfalls gutgeheissen. Das Gesundheitsamt Solothurn übernimmt die Empfehlungen mit geringen Anpassungen. Eine Ausnahme bildet die Empfehlung für den bei der Krankheit Röteln: hier empfehlen wir, dem Vorgehen der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich folgend, ebenfalls einen über ca. 1 Woche. Das vorliegende Dokument richtet sich an Ärzte und Ärztinnen und an alle Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs regelmässigen Kontakt mit Kindern haben. Es zielt darauf ab, die Vorgehensweisen zu vereinheitlichen und innerhalb der verschiedenen Kantone zu harmonisieren. GESUNDHEITSAMT Für alle en gilt: akut kranke Kinder bleiben zuhause!

Bei folgenden en soll ein oder eine kollektive Massnahme wie Impfempfehlungen ausgesprochen werden erkranktes Kind/ Conjunktivitis (Bindehautentzündung, epidemisch) gemäss Entscheid des behandelnden Spezialisten gemäss Entscheid des behandelnden Spezialisten Diphtherie gemäss Entscheid des es (i.d.r. bis zum Vorliegen von 2 negativen Nasen- Rachen-Abstrichen nach Abschluss der Behandlung) gemäss Entscheid des es Impfung / Auffrischimpfung Schulausschluss bis 3. Tag nach Beginn der Penicillin-Prophylaxe Epiglottitis (Kehldeckelentzündung) 24h nach Beginn der Antibiotika-Therapie kein Furunkulose 24 Stunden nach Beginn der antibiotischen Therapie, sofern es der Zustand des Kindes erlaubt. Ohne antibiotische Therapie: bis zum Abheilen kein Gastroenteritis (exkl. Noroviren) nur, wenn ausreichende Hygiene in Anwesenheit von kleinen Kindern nicht gewährleistet werden kann vor Ende des Durchfalls nur, wenn es der Allgemeinzustand des Kindes erlaubt und die Institution eine ausreichende Hygiene sowie Desinfektion der Hände beim Personal und bei den Kindern gewährleisten kann kein Hygieneinstruktion Häufung muss gemeldet werden Giardia lamblia bei Symptomfreiheit kein auf Handhygiene achten (Kantinen, Gemeinschaftsküchen) Grippe (Influenza) Bis mind. 7 Tage nach Krankheitsbeginn ab Symptombeginn

Bei folgenden en soll ein oder eine kollektive Massnahme wie Impfempfehlungen ausgesprochen werden erkranktes Kind/ Hepatitis A Kinder unter 5 hren, um nicht immunes Personal, das mit dem Kind in Kontakt tritt, zu schützen; dem Personal die aktive Impfung vorschlagen. Postexpositionelle Impfung des Personals ist möglich. 1 Woche nach Krankheitsbeginn bzw. bis der Ikterus abgeklungen ist. Kein / Impfempfehlung und Hygieneinstruktion bei Kindern und Erwachsenen. Eine postexpositionelle, aktive Impfung ist möglich. Kinder ab 5 hren aufgrund des Zustandes, aber nicht einer möglichen Ansteckung. Rückkehr, sobald es der Zustand des Kindes erlaubt. Hepatitis B Kein, sofern nicht akut erkrankt; auf Handhygiene achten Kein Impfung der Klassenkameraden Hepatitis C Kein, sofern nicht akut erkrankt HIV Kein, ausser bei opportunistischer Infektion. Evt. zum Schutze des erkrankten Kindes Kein Impetigo (Flechten) gemäss Entscheid des behandelnden Spezialisten bzw. 24h nach Beginn der antibiotischen Therapie, sofern es der Zustand des Kindes erlaubt Kein Keuchhusten (Pertussis) ab 6. Tag nach Beginn der antibiotischen Therapie, sofern es der Zustand des Kindes erlaubt. Kein ; Impfstatus prüfen Ein der nicht geimpften Geschwister des Indexpatienten kann in Betracht gezo

Bei folgenden en soll ein oder eine kollektive Massnahme wie Impfempfehlungen ausgesprochen werden erkranktes Kind/ Ohne antibiotische Therapie: 21 Tage gen werden. Epidemie: alle nicht geimpften Kinder während 2 Wochen vom Schulbesuch ausschliessen (Cave: Schutz von Kindern <12 Monaten). Keratoconjunktivitis epidemica (Viruserkrankung der Binde- und Hornhaut des Auges) gemäss Entscheid des behandelnden Spezialisten wie Conjunktivitis Kopfläuse bei mehrmaliger Therapieverweigerung nach Beginn der Therapie bei mehrmaliger Therapieverweigerung Krätze (Scabies) nach Beginn der Therapie kein, evt. prophylaktische Therapie Masern ab 5. Tag nach Beginn des Ausschlags (da die Abgrenzung Masern/Röteln u.u. schwierig sein kann, empfiehlt sich bei beiden exanthematösen Krankheiten ein von ca. 1 Woche) Nichtgeimpften eine aktive Impfung vorschlagen (bis zu 72h nach Exposition möglich; bei Exposition in einer Institution Impfung ab dem 6. Lebensmonat möglich). potentieller Überträger, die ungeimpft sind oder erst nach mehr als 72h eine postexpositionelle Impfdosis erhalten haben: während 18 Tagen vom letzten Expositionstag an. Meningokokken- Erkankungen (invasive ab Verdacht bis Genesung sobald der Zustand des Kindes es erlaubt kein / antibiotische Prophylaxe bei allen Personen mit engem Kontakt zum/zur Erkrankten, v.a. Familie, gemäss den Empfehlungen des BAG

Bei folgenden en soll ein oder eine kollektive Massnahme wie Impfempfehlungen ausgesprochen werden erkranktes Kind/ Molluscum contagiosum (Dellwarzen) Kein, aber Dispens von Turnen und Lager Mumps Ab 10. Tag nach Beginn der Schwellung kein beim Personal und den anderen Kindern Impfstatus prüfen. Nichtgeimpften Impfung vorschlagen (bei Exposition in einer Institution Impfung ab 6. Lebensmonat möglich). Noroviren 48 Stunden nach Beginn der Symptomfreiheit, sofern es der Zustand des Kindes erlaubt kein Hygieneinstruktion Häufung Oxyuren (Madenwürmer, Spulwürmer) Kein, aber besonders auf Handhygiene achten (Kantinen, Gemeinschaftsküchen) auf Handhygiene achten (Kantinen, Gemeinschaftsküchen) Pfeiffersches Drüsenfieber (Mononukleose) Kein Poliomyelitis (Kinderlähmung) gemäss Entscheid des es (i.d.r. mind. 3 Wochen nach Krankheitsbeginn; bis Virus nicht mehr im Stuhl nachweisbar ist) gemäss Entscheid des es Impfung Schulausschluss Nicht-Geimpfter für 3 Wochen Röteln ab 5. Tag nach Beginn des Ausschlags (da die Abgrenzung Masern/Röteln u.u. schwierig sein kann, empfiehlt sich bei beiden exanthematösen Krankheiten ein von ca. 1 Woche) kein Impfstatus aller Erwachsenen und Kinder prüfen. Nichtgeimpften Impfung vorschlagen (bei Exposition in einer Institution Impfung ab dem 6. Lebensmonat möglich).

Bei folgenden en soll ein oder eine kollektive Massnahme wie Impfempfehlungen ausgesprochen werden erkranktes Kind/ Salmonellen (Darmentzündung, Typhus und Paratyphus) vor Ende des Durchfalls nur, wenn es der Allgemeinzustand des Kindes erlaubt und die Institution eine ausreichende Hygiene sowie Desinfektion der Hände beim Personal und bei den Kindern gewährleisten kann. kein Hygieneinstruktion Shigellen vor Ende des Durchfalls nur, wenn es der Allgemeinzustand des Kindes erlaubt und die Institution eine ausreichende Hygiene sowie Desinfektion der Hände beim Personal und bei den Kindern gewährleisten kann. kein Hygieneinstruktion Streptokokken- Infektion (Angina, Scharlach) 24 Stunden nach Beginn der antibiotischen Therapie, sofern es der Zustandes des Kindes erlaubt kein Tinea capitis (Kopfpilz) Tinea corporis (Pilzinfektion am Körper) nach Therapiebeginn Die Behandlung ist Sache der Familie und benötigt keine Überprüfung. Bei Rückfall Überprüfung auf Anweisung des es kein Tuberkulose nur bei Vorliegen von Kavernen oder Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum. Obligatorische Meldung an den durch den behandelnden Arzt gemäss Entscheid des behandelnden Spezialisten (i.d.r. 14 Tage nach Therapiebeginn) kein rasche Durchführung von Umgebungsuntersuchungen v.a. im Verwandtenkreis (durch Lungenliga, veranlasst durch ; keine Kostenübernahme durch Krankenkasse)

Bei folgenden en soll ein oder eine kollektive Massnahme wie Impfempfehlungen ausgesprochen werden erkranktes Kind/ Varizellen (Windpocken) Herpes Zoster (Gürtelrose) sobald es der Zustand des Kindes erlaubt; bis alle Läsionen verkrustet sind kein ; Die Schule (Lehrer/Lehrerin) informiert die Eltern eines immunsupprimierten Kindes über das Vorliegen von Varizellen. Die Eltern informieren den Arzt/die Ärztin des Kindes. Cave: Schutz von immunsupprimierten Kindern und Kindern mit Immunschwäche. Die Institution informiert die Eltern der immunsupprimierten Kinder und der Kinder mit Immunschwäche sowie den umgehend telefonisch.

Meldung von Infektionskrankheiten an den Einige in diesem Dokument erwähnte Infektionskrankheiten sind meldepflichtig und müssen dem mit dem Formular Arzterstmeldung gemeldet werden (Link zum Formular siehe unten). Die Meldung erfolgt durch den behandelnden Haus- oder Kinderarzt. Es sind dies Folgende: Meldung innerhalb eines Tages Meldung innerhalb einer Woche - Diphtherie - Tuberkulose - Epiglottitis - Invasive Meningokokken-en - Masern - Poliomyelitis Häufungen von nicht-meldepflichtigen Krankheiten Abgesehen von den oben erwähnten, meldepflichtigen Krankheiten müssen Ärzte und Ärztinnen auch Häufungen von Infektionskrankheiten melden (> 2 unerwartete oder bedrohliche Fälle am gleichen Ort), auch wenn diese nicht meldepflichtig sind. In diesen Fällen muss dem Folgendes gemeldet werden: - Krankheit - betroffene Person(en) - Beginn der Krankheit Internet: - Arzterstmeldung http://www.bag.admin.ch/k_m_meldesystem/00733/00814/index.html?lang=de - ige Infektionskrankheiten http://www.bag.admin.ch/k_m_meldesystem/00733/02061/02082/02429/index.html?lang=de