Bundesverband BioEnergie



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Bundesverband BioEnergie Bundesverband BioEnergie Godesberger Allee 142-148 D-53175 Bonn Clearingstelle-EEG RA Dr. Sebastian Lovens Charlottenstraße 65 10117 Berlin Bonn, 21. Dezember 2010 Teilweise ablehnende Stellungnahme des BBE zum Hinweisverfahren 2010/14 Sehr geehrter Herr Dr. Lovens, wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Hinweisverfahren 2010/14. Das Hinweisverfahren betrifft folgende Frage: Was ist ein Gasnetz im Sinne des EEG 2009? Die Clearingstelle hat in dem Hinweisentwurf vom 29.11.2010 diese Frage wie folgt beantwortet: 1. Ein Gasversorgungsnetz i.s.d. 3 Nr. 20 EnWG 2005 ist stets ein Gasnetz i.s.d. EEG 2009. 2. Darüber hinaus liegt ein Gasnetz i.s.d. EEG 2009 immer dann vor, wenn mehr als eine Gaseinspeiseeinrichtung und mehr als eine Gasverbrauchseinrichtung über eine Gesamtheit von miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, zum Transport und zur Verteilung von Gas dergestalt miteinander verbunden sind, dass physikalisch eine Vermischung der eingespeisten Gasmengen erfolgen kann und jede Gasverbrauchseinrichtung derart vermischtes Gas entnimmt bzw. entnehmen kann. Bundesverband BioEnergie e.v. (BBE) Godesberger Allee 142-148 D-53175 Bonn Telefon 02 28 / 81 002-22 Telefax 02 28 / 81 002-58 Email info@bioenergie.de Internet www.bioenergie.de Vorsitzender des Vorstands: Helmut Lamp Geschäftsführung: Bernd Geisen Bankverbindung: Volksbank Bonn Rhein-Sieg eg BLZ: 380 601 86 Konto-Nr.: 190 682 901 7 Ust-IdNr.: DE 20 93 88 211 IBAN: DE38380601861906829017, SWIFT: GENO DE D1BRS

3. Ein Gasnetz i.s.d. EEG 2009 liegt demgegenüber nicht vor, wenn ein Leitungsgebilde entweder nur eine Gaseinspeiseeinrichtung mit einer oder mehreren Gasverbrauchseinrichtungen oder mehrere Gaseinspeiseeinrichtungen mit nur einer Gasverbrauchseinrichtung verbindet. Stellungnahme Der Bundesverband BioEnergie e. V. (BBE) stimmt dem im Entwurf vorliegenden Beschluss der Clearingstelle vom 29.11.2010 nur teilweise zu. Den Ziffern 1 und 3 des Entwurfes stimmt der BBE zu, wobei Ziffer 3 zu erweitern ist. Kein Einverständnis besteht jedoch mit der in Ziffer 2 enthaltenen Definition. Die von der Clearingstelle in Ziffer 2 vorgeschlagene Definition eines Gasnetzes ist zu weit gefasst. Damit würden auch viele Fallgestaltungen unter diesen Begriff des Gasnetzes subsumiert, die vom Gesetzeszweck her nicht als ein Gasnetz angesehen werden sollen. Insbesondere Leitungssysteme, die lediglich der innerbetrieblichen Erfassung von Gas und dem Transport zu entsprechenden Verbrauchseinheiten dienen, könnten leicht unter die Definition fallen, obwohl dies nicht gewollt sein kann. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, dass das an einer Stelle produzierte Gas (als Wärmeäquvivalent) eingespeist und an einer anderen Stelle dem Gasnetz entnommen und verstromt werden kann. Dies ist deswegen sinnvoll, da nicht an allen Gasproduktionsstellen entsprechende elektrische Netzkapazitäten vorhanden sind, um den erzeugten Strom abzunehmen oder andererseits keine geeigneten Wärmeabnehmer in der Nähe der Gasproduktionsanlagen liegen, die die anfallende Wärme bei einer Kraft-Wärme-Kopplung abnehmen könnten. Dem Gesetzgeber war daher eine effiziente Nutzung des an einer Stelle produzierten Gases wichtig und eröffnete so die Möglichkeit, die vorhandenen Gasnetze für die Durchleitung zu nutzen. 2

Die von der Clearingstelle vorgeschlagene Definition ist daher unter Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Anliegens auf die Fälle zu beschränken, die der Gesetzgeber erfassen wollte. Da es an einer gesetzlichen Definition fehlt, ist der Begriff Gasnetz zunächst allgemein zu bestimmen und sodann anhand der konkreten Normen im EEG zu überprüfen. Stellt sich im Rahmen einer solchen Prüfung heraus, dass die zunächst gefundene allgemeine Definition zu weitgehend ist, so ist sie anhand des gesetzlichen Regelungen und dem Sinn und Zweck des Gesetzes einzuschränken. Die allgemeine Definition von Gasnetz im denkbar weitesten Fall wurde von der Clearingstelle vorgenommen, dies ist die Ziffer 2 des Hinweisbeschlusses. Bei der weiteren Prüfung sind die Vorgaben des Gesetzgebers zu ermitteln, die sich aus den konkreten Normen im EEG ergeben, denn eine allgemeine Gasnetzdefinition muss scheitern, wenn sie nicht im Kontext betrachtet wird. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sind folgende einschränkende Auslegungen geboten: 1. Die Eigenschaft, ob ein Gasnetz vorliegt, ist daran zu knüpfen, ob neben dem Einspeisenden auch mindestens ein weiterer Einspeiser in das gleiche Gasnetz einspeist, ohne dass zwischen den beiden Einspeisern Personenidentität herrscht oder es sich um ein verbundenes Unternehmen im Sinne von 3 Nr. 38 EnWG handelt. Damit werden die Fälle von der Definition außen vor gelassen, die nur der gebündelten Erfassung von verschiedenen Gaserzeugungseinheiten bei einem Einspeiser dienen. So fallen beispielsweise erst durch diese Einschränkung Rohrsysteme, die aus einer Vielzahl von Gasbrunnen bei einer Deponie das Gas über ein Rohrsystem erfassen und zu zwei BHKW transportieren, nicht unter die weite Definition des Gasnetzes. 3

Daneben ist eine solche Einschränkung der unter Ziff. 2 genannten Definition im Hinweisentwurf vorzunehmen, als dass es nicht auf eine Gasverbrauchseinrichtung im technischen Sinne ankommt, sondern darauf abzustellen ist, dass mindestens zwei unterschiedliche Endabnehmer durch das Gasnetz beliefert werden. In diesem Fall ist bei Endabnehmern ebenfalls auf eine fehlende Personenidentität abzustellen. Anderenfalls würde jede Direktleitung, die aus den Gründen der Redundanz nicht nur eine sondern mehrere Gasverbrauchseinrichtungen beliefert, unter diese Definition des Gasnetzes fallen, obwohl es sich eher zufällig um mehrere Abnahmestellen im technischen Sinne handelt, denn der Abnehmer hätte auch eine große Anlage installieren können. Insofern ist bei der Mehrheit der Einspeiser und der Abnehmer auf die unterschiedliche Personenidentität abzustellen. 2. In Anlehnung an 110 EnWG ist eine Einschränkung dahingehend nötig, dass kein Gasnetz im Sinne des EEG 2009 vorliegt, wenn sich das entsprechende Netz a) auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befindet und überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im Sinne von 3 Nr. 38 EnWG verbundenen Unternehmen dient; oder b) auf einem räumlich engen zusammengehörenden Gebiet befindet und überwiegend der Eigenversorgung dient. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung von 110 EnWG dafür sorgen, dass so genannte Objekt- bzw. Arealnetze nicht den Verpflichtungen unterworfen sind, die für Netze der allgemeinen Versorgung gelten. Der Gesetzgeber sah diese Netze als schützenswert an, da sie nur einem örtlich eng umgrenzten Bereich dienen. So, wie für diese Arealnetze kein Anspruch eines Einspeisers auf Netzanschluss nach dem EEG besteht, sind diese Netze auch aus der Definition für Gasnetze herauszulösen. Ausweislich der Regierungsbegründung zum Entwurf des EnWG (BT-DrS 15/3917) sollte diese Regelung in 110 EnWG dazu dienen, die Eigenversorgung durch Kundenanlagen von den Regulierungen freizustellen, da es nicht sinnvoll sei, jedes Benutzungsverhältnis in der leitungsgebundenen Energieversorgung des 4

Anforderungen des EnWG zu unterstellen. Ebenso ist es beim EEG nicht sinnvoll, jegliche Gasleitung, an die mindestens zwei Einspeiser und zwei Verbrauchseinrichtungen angeschlossen sind, als ein Gasnetz im Sinne des EEG zu qualifizieren. 3. Von einem Gasnetz im Sinne des EEG 2009 kann darüber hinaus nur dann gesprochen werden, wenn sich in diesem Netz ausschließlich Gas befindet, das auf Erdgasqualität aufbereitetet wurde, denn anders würde die Regelung zum Emissionsminderungsbonus kein Sinn machen. Wie die Clearingstelle zu Recht feststellt, wurde der Emissionsminderungsbonus nach 27 Abs. 5 EEG 2009 in das Gesetz eingeführt, um dadurch die Kosten abzudecken, die durch Investitionen in technische Einrichtungen zur Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte entstehen. Der Gesetzgeber schließt die Zahlung dieses Bonus jedoch für den Fall aus, dass das zu verstromende Gas aus dem Gasnetz entnommen wird. Dies hat den Hintergrund, dass das aus dem Gasnetz entnommene Gas bereist so gereinigt ist, dass bei der Verbrennung die Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden. Somit geht der Gesetzgeber also davon aus, dass das Gas aus dem Gasnetz nicht erst technisch aufwändig gereinigt werden muss, so dass hierfür ein Emissionsminderungsbonus nicht anfällt. Würden auch Gasnetze unter diese Regelung fallen, die Gas enthalten, das bei der Verstromung die Formaldehydgrenzwerte nicht einhält, so würde der S. 2 von 27 Abs. 5 EEG 2009 keinen Sinn machen. Beispielhaft ist die Entnahme von Gas aus einem Netz, das zu einem hohen Anteil aus Deponiegas besteht, zu nennen. Bei der Verstromung von Deponiegas werden die Formaldehydgrenzwerte üblicherweise nicht ohne weiteres eingehalten werden, da bei Deponiegas ein wesentlich höherer Formaldehydgehalt im Gas zu verzeichnen ist, als bei Biogas. 5

Würde jetzt noch Biogas in dieses Leitungssystem eingespeist, würde es zu einer Aufkonzentration von Formaldehydwerten kommen. Um bei der Verwendung dieses Gasgemisches aus Deponie- und Biogas dennoch die Formaldehydgrenzwerte einzuhalten, müssten mindestens genau so hohe Investitionen erfolgen, um die Abgase zu reinigen. Dass in einem solchen Fall eine Anlage, die trotz der erhöhten Formaldehydwerte im Gas und der zur Reinigung erhöhten technischen Aufwendungen kein Emissionsminderungsbonus zustehen soll, wäre mit der gesetzlichen Regelung schlichtweg nicht vereinbar. Da im EEG 2009 jedoch ausschließlich von einem Gasnetz gesprochen wird und in den verschiedenen Regelungszusammenhängen stets auf das gleiche Gasnetz abgestellt wird, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des 27 Abs. 5 EEG, dass es sich um ein Gasnetz handeln muss, dessen Gas mindestens auf Erdgasqualität aufbereitetes Gas enthält. Aus diesen Gründen schließen wir uns der Empfehlung der Clearingstelle nicht vollständig an und regen an, das die Ziff. 2 des Hinweisentwurfes um den folgenden Satz ergänzt wird: Sowohl die Gaseinspeiseeinrichtungen, als auch die Gasverbrauchseinrichtungen müssen jeweils unterschiedlichen (natürlichen oder juristischen) Personen gehören. Es sind somit an einem Gasnetz i.s.d. EEG 2009 immer mindestens vier voneinander verschiedene (natürliche oder juristische) Personen beteiligt. Die weiteren Einschränkungen sollten in Ziffer 3 wie folgt ergänzt werden. 3. Ein Gasnetz i.s.d. EEG 2009 liegt demgegenüber nicht vor, wenn a. ein Leitungsgebilde entweder nur eine Gaseinspeiseeinrichtung mit einer oder mehreren Gasverbrauchseinrichtungen oder mehrere Gaseinspeiseeinrichtungen mit nur einer Gasverbrauchseinrichtung verbindet, oder b. sowohl die Gaseinspeiseeinrichtungen, als auch die Gasverbrauchseinrichtungen nicht jeweils unterschiedlichen (natürlichen oder juristischen) Personen gehören (Es sind somit an einem Gasnetz 6

i.s.d. EEG 2009 immer mindestens vier voneinander verschiedene Personen beteiligt), oder c. sich in dem Gasnetz nicht überwiegend auf Erdgasqualität aufbereitetes Gas befindet, oder d. sich das entsprechende Netz auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befindet und überwiegend dem Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu im Sinne von 3 Nr. 38 EnWG verbundenen Unternehmen dient; oder e. sich das entsprechende Netz auf einem räumlich engen zusammengehörenden Gebiet befindet und überwiegend der Eigenversorgung dient. Damit werden die Fälle berücksichtigt, die vom Gesetz nach dem Sinn und Zweck nicht erfasst werden sollten. Wir danken für die Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisverfahren und bitten um Berücksichtigung obiger Anmerkungen. Mit freundlichen Grüssen Bernd Geisen Geschäftsführung 7