Sehr geehrte Eltern, Es grüßt Sie freundlich. Joachim Krüger Bürgermeister



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Transkript:

Sehr geehrte Eltern, ich freue mich, Sie und Ihr Kind bald in einem unserer Kindergärten willkommen zu heißen. Mit dem Besuch des Kindergartens beginnt ein neuer Lebensabschnitt, in dem wir mit Ihnen gemeinsam für das Wohl Ihres Kindes sorgen wollen. Die Erziehung Ihres Kindes wollen wir in unseren Kindergärten in einer Atmosphäre der Geborgenheit und des Vertrauens ergänzen und unterstützen, wobei die ganzheitliche Erziehung der Kinder im Vordergrund steht. Dabei gilt es die Individualität, das Sozialverhalten, das Gefühlsleben sowie die körperliche und geistige Gesundheit Ihres Kindes zu erhalten und weiterzuentwickeln. Um diesen Aufgaben und Anforderungen gerecht zu werden, ist auch eine enge Zusammenarbeit mit Ihnen sehr wichtig. Deshalb sind regelmäßige Elterngespräche, Ihre Teilnahme an Elternabenden- und festen sowie andere gemeinschaftliche Aktivitäten wichtiger Bestandteil der Kindergartenarbeit. Ich wünsche mir, dass sich Ihr Kind in unserer Einrichtung wohl fühlt und freue mich auf eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen. Es grüßt Sie freundlich Joachim Krüger Bürgermeister

I n h a l t Seite 1 Allgemeine Informationen Seite 3 Benutzungsordnung Seite 8 Aufnahmebestimmungen Seite 11 Richtlinien über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach 5 Kindergartengesetz Seite 13 Aufnahmevertrag (Anlage 1) Seite 16 Einzugsermächtigung (Anlage 2) Seite 17 Anmeldebogen für den Kindergarten (Anlage 3) Seite 20 Erklärung (Anlage 4) Seite 22 Abholerlaubnis (Anlage 5) Seite 23 Seite 25 Seite 26 Seite 27 Seite 28 Richtlinien über die ärztliche Untersuchung nach 4 Kindergartengesetz Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6) Information der Eltern über die Jugendzahnpflege in Kindertagesstätten Einverständniserklärung zur zahnärztlichen Untersuchung (Anlage 7) Einverständniserklärung für Unternehmungen außerhalb des Kindergartens (Anlage 8) Seite 29 Einverständniserklärung zu Adress- u. Telefonlisten (Anlage 9) Seite 30 Heimwegerlaubnis bei Änderungen (Anlage 10) Seite 31 Unbedenklichkeitsbescheinigung (Anlage 11) Seite 32 Abmeldung (Anlage 12) Seite 33 Elternbeiträge (Anlage 13)

Träger der Kindergärten Gemeinde Bisingen Heidelbergstraße 9 72406 Bisingen Tel.-Nr.: 07476 896-0 E-Mail: info@bisingen.de Internet: www.bisingen.de Für Sie sind wir da: Montag 7:30-12:30 Uhr Dienstag bis Freitag 8:00 Uhr - 11:30 Uhr Montag bis Mittwoch 14:00 Uhr - 16:30 Uhr Donnerstag 14:00-18:00 Uhr Ihre Gesprächspartner in der Gemeindeverwaltung: Allgemeines: Frau Lorraine Jäger, Bürgerbüro Telefon: 07476 896-123 E-Mail: Lorraine.Jaeger@bisingen.de Elternbeiträge / Mahnungen: Frau Carmen Lepold, Zimmer 2 Telefon: 07476 896 223 E-Mail: Carmen.Lepold@bisingen.de Bankverbindung der Gemeinde: Sparkasse Zollernalb BLZ: 653 512 60 Konto-Nr.: 86 200 099 Volksbank Hohenzollern BLZ: 641 632 25 Konto-Nr.: 211 034 002-1 -

Die Kindergärten in unserer Gemeinde für die Kerngemeinde mit Steinhofen: Kindergarten Gutenberg Kindergarten Humboldt Gutenbergstraße 26 Humboldtstraße 17 Leiterin: Frau Monika Mayer Leiterin: Frau Brigitte Schneider Telefon: 07476 914116 Telefon: 07476 914115 Kindergarten Spatzennest Hechinger Straße 7 Leiterin: Frau Christiane Groß Telefon: 07476 7813 Ortsteil Thanheim: Kindergarten Zwergenland Weiherstraße 22 Leiterin: Frau Andrea Schatz Telefon: 07476 7209 Ortsteil Wessingen: Kindergarten Sonnenschein Im Höfle 14 Leiterin: Frau Christa Kempf Telefon: 07471 4750-2 -

3. Kombinationen von Grundformen und Bausteinen sind nur wie folgt möglich: Anlage 13 Baustein Grundform Regelkindergarten *** Verlängerter Vormittag *** Früh 06.45 08.00 Mittag 12.00 13.15 Freitag- Mittag 12.30 13.15 13.30 16.00 Spät 16.00 16.30 Nachmittag Freitagnachmittag 13.30 16.30 Alternativ 1 Baustein buchbar inklusive buchbar buchbar inklusive inklusive inklusive buchbar buchbar buchbar Benutzungsordnung für die Kindergärten der Gemeinde Bisingen Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Bisingen vom 16.07.2002, geändert durch: Beschluss vom 24.01.2012 1 Aufgabe der Einrichtung Kleinkindgruppe Kükentreff *** Anm: Bei der Buchung mehrerer Bausteine ist in jedem Fall eine Mittagszeit von mind. 30 Min. einzuhalten 4. Befreiungen: - nach persönlicher Vereinbarung - Bei der tatsächlichen Aufnahme von zwei und mehr Kindern einer Familie in den Kindergarten, ist jedes zweite und weitere gleichzeitig besuchende Kind einer Familie bis zu dem für den Regelkindergarten jeweils geltenden Elternbeitrag von den Elternbeiträgen befreit. Dies gilt nicht für die Kleinkindgruppe Kükentreff. Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Einrichtung orientieren sich die Mitarbeiter/innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung. Die Kinder lernen dort frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet. Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht. Die Einrichtung wird privatrechtlich betrieben. Für die Benutzung wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben ( 6). 2 Aufnahme 1. In den Kindergarten werden Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt aufgenommen, für Kinder ab 18 Monaten stehen 10 Plätze im Kükentreff (Krippe) zur Verfügung. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen, soweit möglich eine Grundschulförderklasse besuchen. In altersgemischten Gruppen werden auch jüngere und ältere Kinder aufgenommen. Zur Orientierung dient das Leitbild, dass in der altersgemischten Gruppe zwei Drittel der Kinder im Kindergartenalter sind. 2. Kinder mit und ohne Behinderung werden, soweit möglich, in gemeinsamen Gruppen erzogen. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten Kinder als auch der nichtbehinderten Kinder Rechnung getragen wird. - 34 - - 3 -

3. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Rahmen der vom Träger erlassenen Aufnahmebestimmungen die Leitung der Einrichtung. 4. Jedes Kind wird vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht. Hierfür muss die Bescheinigung nach Anlage 6 vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Kinder im Schulalter. Es wird empfohlen, von der nach dem fünften Buch Sozialgesetz vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für Kinder von Versicherten Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme die letzte ärztliche Untersuchung (U 1 bis U 9). 5. Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung der Anmeldebögen (Anlagen 1 und 3) sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6). 6. Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen. 3 Abmeldung/Kündigung 1. Die Abmeldung kann nur auf das Ende eines Monats erfolgen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich der Leitung der Einrichtung zu übergeben (Anlage 12). 2. Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung. Abweichend von Satz 1 kann das Betreuungsverhältnis eines Kindes, das zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in die Schule überwechselt, unter Einhaltung der Kündigungsfrist nur bis spätestens zum Ende des Monats April gekündigt werden. Ist eine Wiederbesetzung des frei gewordenen Platzes sofort möglich, kann die Kündigung auch später angenommen werden. 3. Der Träger der Einrichtung kann den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen, wenn das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat, die Eltern die in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachten, der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinander folgende Monate nicht bezahlt wurde. Elternbeiträge für die Kindergärten der Gemeinde Bisingen nach dem Beschluss des Gemeinderats vom 16.07.2002, geändert durch: Beschluss vom 13.12.2005, Beschluss vom 23.05.2006 Beschluss vom 03.11.2009 Beschluss vom 24.01.2012 - gültig ab 01.01.2012-1. Grundformen: Regelkindergarten: Verlängerter Vormittag: */** Kleinkindgruppe Kükentreff : *** Montag bis Donnerstag Betreuungszeit von bis 08.00 12.00 13.30-16.00 Freitag 08.00 12.30 Monatlicher Elternbeitrag für 11 Monate in Euro 89,50 Montag bis Freitag 06.45 13.15 89,50 Montag bis Freitag 07:45 12.15 an max. 4 Std. 120,-- * soweit mindestens drei Anmeldungen vorhanden sind ** Buchung verbindlich für ein Kindergartenjahr; Verlängerung um jeweils ein weiteres Kindergartenjahr, soweit das Betreuungsverhältnis nicht unter den Voraussetzungen des 3 der Benutzungsordnung gekündigt wird. *** maximal zehn Kinder 2. Bausteine**: Inanspruchnahme nur möglich solange die Grundform des Verlängerten Vormittags in der Einrichtung angeboten wird. Bausteine Betreuungszeit von bis Monatlicher Elternbeitrag in Euro je gebuchtem Wochentag 1. Früh Montag bis Freitag 06.45 08.00 4,40 2. Mittag Montag bis Freitag 12.00 13.15 4,40 3. Freitagmittag freitags 12.30-13.15 2,30 4. Nachmittag Montag bis Donnerstag 5. Spät Montag bis Donnerstag 6. Freitagnachmittag Freitagnachmittags - nur bei monatlicher Buchung möglich - Anlage 13 13.30 16.00 7,40 16.00 16.30 1,50 13.30 16.30 8,90-4 - - 33 -

Anlage 12 Name, Vorname Strasse PLZ, Wohnort An den Kindergarten 72406 Bisingen Wir melden unser Kind Abmeldung Name, Vorname des Kindes Geburtsdatum Straße, Wohnort vom Besuch des Kindergartens zum ab. Anmerkung: Gemäß 3 der Benutzungsordnung kann die Abmeldung nur zum Ende eines Monats erfolgen. Die Abmeldung ist mindestens 4 Wochen vorher der Leitung der Einrichtung zu übergeben. Kinder die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen sind hiervon ausgenommen. Das Betreuungsverhältnis eines Kindes, das zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in die Schule überwechselt, kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist nur bis spätestens zum Ende des Monats April gekündigt werden. Ort, Datum Eingegangen am: Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigter Unterschrift Kindergartenleitung - 32-4 Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten 1. Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Einrichtung. 2. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. 3. Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage, ist die Gruppenoder Einrichtungsleiterin zu benachrichtigen. 4. Die Einrichtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der Ferien der Einrichtung geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben. 5. Es wird gebeten, die Kinder möglichst bis spätestens 09.30 Uhr bzw. 14.00 Uhr zu bringen und pünktlich mit Ende der Öffnungszeiten abzuholen. Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können Absprachen getroffen werden. 5 Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass 1. Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben. 2. Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z.b. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet. Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss. 6 Benutzungsentgelt (Elternbeitrag) 1. Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag (Anlage 13), gegebenenfalls zusätzlich ein Essensgeld erhoben. Der Elternbeitrag ist in der jeweils festgesetzten Höhe von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Der Elternbeitrag ist kalenderjährlich für insgesamt 11 Kalendermonate zu entrichten. 2. Der Elternbeitrag ist jeweils im Voraus zum 20. des Monats zu zahlen (Anlage 2). Eine Änderung der Elternbeiträge bleibt vorbehalten. 3. Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wurde. 4. Der Ferienmonat August bleibt elternbeitragsfrei. Während der sonstigen Ferien und für die Zeiten, in denen die Einrichtung geschlossen ist, sind die Elternbeiträge zu entrichten. - 5 -

5. Der jeweils geltende monatliche Beitrag ergibt sich aus Tabelle Elternbeiträge für Kindergärten in Bisingen (Anlage 13). Anlage 11 7 Versicherung 1. Die Kinder sind nach 2 Abs. 1 Nr. 8a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert - auf direktem Weg von der und zur Einrichtung, - während des Aufenthalts in der Einrichtung, - während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste etc ) 2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden. 3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen. 4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. An den Kindergarten 72406 Bisingen Unbedenklichkeitsbescheinigung Name, Vorname des Kindes: Geburtsdatum: 8 Regelung in Krankheitsfällen 1. Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten. 2. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitglieds an einer ansteckenden Krankheit (zum Beispiel Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, übertragene Erkrankungen von Augen, Haut oder Darm) muss der Leiterin sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. 3. Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit auch in der Familie - die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen (Anlage 11). Anschrift: Das Kind bzw. eine in der Wohngemeinschaft des Kindes lebende Person war ein einer ansteckenden Krankheit erkrankt. Die Ansteckungsgefahr ist nach ärztlicher Untersuchung beendet. Gegen den Besuch der Kindertagesstätte bestehen keine Bedenken. Datum Stempel und Unterschrift des Arztes - 6 - - 31 -

Anlage 10 9 Aufsicht Heimwegerlaubnis - bei Änderungen - Wir geben unser Einverständnis, dass unser Kind nach der vereinbarten Betreuungszeit allein nach Hause gehen darf. Name, Vorname des Kindes: Geburtsdatum: 1. Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. 2. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben. Auf dem Weg von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Personensorgeberechtigten können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger ( Anlagen 4, 5 und 10 ) entscheiden, ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Dies ist bei Kindern im Schulalter nicht erforderlich. Straße, Wohnort Wir erklären, dass unser Kind von uns in den Umgang auch mit den möglichen Gefahren des Nachhausewegs von der Einrichtung eingewiesen ist. Bei erheblichen Änderungen der Wegeverhältnisse oder bei sonstigen Sondersituationen tragen wir Sorge, dass unser Kind abgeholt wird. Die Einrichtung ist befugt, über solche Fälle zu entscheiden und die Abholung des Kindes zu verlangen 10 Elternbeirat Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe hierzu die Richtlinien über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach 5 des Kindergartengesetzes des Sozialministeriums vom 20. Januar 1983). 11 Inkrafttreten Ort, Datum Unterschrift des Erziehungsberechtigten Die Benutzungsordnung tritt am 01.09.2002 in Kraft. Gleichzeitig verliert die seitherige Benutzungsordnung ihre Gültigkeit. Eingegangen am: Datum, Unterschrift Kindergartenleiterin - 30 - - 7 -

Anlage 9 Aufnahmebestimmungen 1. Allgemeines 1.1 Die Aufnahme der Kinder in die einzelnen Einrichtungen erfolgt auf der Grundlage der Einteilung der Gemeinde in Einzugsbereiche. Die Gemeinde ist dabei in 5 Einzugsbereiche eingeteilt, wobei die Teilorte eigene Einzugsbereiche bilden. Die Kerngemeinde selbst ist in 3 Einzugsbereiche gegliedert. Die Abgrenzung der Einzugsbereiche und die zum jeweiligen Einzugsbereich gehörenden Einrichtungen können in allen Einrichtungen oder bei der Gemeindeverwaltung erfragt werden. 1.2 Nachdem der Bedarf an Kindergartenplätzen schwankend ist, unterliegt die Bedarfsplanung einem ständigen Wandel. Die Einzugsbereiche sind deshalb vom Träger in regelmäßigen Abständen den tatsächlichen Bedürfnissen anzupassen. 1.3 Die Einzugsbereichsregelung findet bei der Aufnahme von unter 3-jährigen in die Kleinkindgruppe keine Anwendung. Diese Kinder werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen aufgenommen. Anmeldungen sind frühestens 3 Monate vor Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen (18 Monate) möglich, wobei sich die Hauptwohnung der Sorgeberechtigten zum Zeitpunkt der Anmeldung in Bisingen befinden muss. Im Übrigen (Abmeldung, Kündigung, Öffnungszeiten, Ferien, Aufsicht etc.) gelten die Bestimmungen der Benutzungsordnung für die Kindergärten entsprechend. 2. Aufnahmeverfahren 2.1 Entsprechend der Benutzungsordnung entscheiden die Leiterinnen der Einrichtungen über die Aufnahme der Kinder in die einzelnen Einrichtungen im Rahmen der vom Träger erlassenen Aufnahmebestimmungen. 2.2 Die innerhalb des Einzugsbereiches lebenden Kinder, maßgeblich ist hierbei die Hauptwohnung des/r Sorgeberechtigten i.s.d. Meldegesetzes für Baden-Württemberg in der jeweiligen Fassung, werden in die dem Einzugsbereich zugeordnete Einrichtung aufgenommen. 2.3 Eine Durchbrechung der Einzugsbereichsregelung kommt nur insoweit in Betracht, als dass der Träger in der dem Einzugsbereich zugeordneten Einrichtung nicht alle Formen der Kinderbetreuung vorhalten kann. Telefonliste Wir sind damit einverstanden / nicht einverstanden, dass unsere Anschrift: und unsere Telefonnummer: auf einer gesamten Telefonliste des Kindergartens erscheint. Ort, Datum Unterschrift des Erziehungsberechtigten Eingegangen am: Datum, Unterschrift Kindergartenleiterin - 8 - - 29 -

Einverständniserklärung für Unternehmungen außerhalb des Kindergartens Anlage 8 2.4 Die Aufnahme erfolgt aufgrund rechtzeitiger Anmeldung durch die Eltern vor Vollendung des 3.Lebensjahres des Kindes im Kindergarten des Einzugsbereiches. Die Anmeldung ist dabei spätestens 4 Wochen vor Vollendung des 3.Lebensjahres des Kindes im Kindergarten des jeweiligen Einzugsbereiches vorzunehmen. Bei einer Anmeldung, die mehr als 3 Monate nach Vollendung des 3.-ten Lebensjahres des Kindes erfolgt, kann ein Kindergartenplatz in der dem Einzugsbereich zugeordneten Einrichtung nicht mehr zugesichert werden. Wir erklären uns einverstanden / nicht einverstanden, dass unser Kind Name, Vorname des Kindes 1. an Ausflügen, Spaziergängen und anderen Aktivitäten der Einrichtung, die nicht auf dem Gelände der Einrichtung stattfinden, teilnimmt. 2. Ich bin damit einverstanden, dass an den unter Ziffer 1 genannten Aktivitäten ausnahmsweise Privatautos genutzt werden. 3. Ich bin darüber informiert, dass bei Veranstaltungen der Einrichtung, wie Familienausflüge, Laternenfest, Sommerfest u. ä. die Aufsichtspflicht über die Kinder nicht bei den Mitarbeiterinnen der Einrichtung, sondern bei den Personensorgeberechtigten oder den von ihnen Beauftragten liegt. Ort, Datum: Unterschrift Erziehungsberechtigter Unterschrift Erziehungsberechtigter Eingegangen am: Datum, Unterschrift Kindergartenleiterin 2.5 In regelmäßigen Abständen ist vom Träger in den Amtsblatt der Gemeinde zur Anmeldung der kindergartenfähigen Kinder aufzufordern. Die Leiterinnen der Einrichtungen sind für korrekte Zuweisung der Kinder, unter Beachtung von 1.1, in die einzelnen Einrichtungen verantwortlich. 2.6 Bei der Bereitstellung der Kindergartenplätze wird wie folgt verfahren: Für jedes im Gemeindegebiet lebende Kind (vgl. 2.2) wird nach den Maßgaben des Kindergartengesetzes ein Kindergartenplatz vom vollendeten 3.Lebensjahr bis zum Schuleintritt bereitgestellt. Um bei der Vergabe von Kindergartenplätzen größtmögliche Flexibilität einerseits und eine wirtschaftliche Auslastung der Einrichtungen andererseits zu erreichen, ist die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes in einer bestimmten Einrichtung nur für die Dauer von 3 Monaten nach Vollendung des 3.Lebensjahres des Kindes möglich. Wartelisten für einzelne Einrichtungen können nicht gebildet werden. 2.7 Können nicht alle im Einzugsbereich lebenden Kinder in die jeweilige Einrichtung aufgenommen werden, so ist der Tag der Geburt des aufzunehmenden Kindes für die Aufnahme maßgeblich. Bei gleichaltrigen Kindern sollen soziale Gesichtspunkte (Berufstätigkeit der Eltern etc.) berücksichtigt werden. 2.8 Bei Überbelegungen der einzelnen Einrichtungen im Laufe des Kindergartenjahres stellt die Gemeinde in einer anderen Einrichtung Plätze zur Verfügung. Hierüber entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen. 2.9 Eine Aufnahme von Kindern, die nicht in der Gemeinde wohnen, ist grundsätzlich möglich, solange ausreichend Plätze (für die Dauer von 3 Jahren) zur Verfügung stehen. Bei der Aufnahme auswärtiger Kinder ist sicherzustellen, dass hierdurch keinerlei Benachteiligung für Kinder der Gemeinde entsteht. Über eine Aufnahme auswärtiger Kinder entscheidet der Träger. - 28 - - 9 -

3. Aufnahmetag Anlage 7 3.1 Aufnahmen sind grundsätzlich nur zum Monatsersten möglich. 3.2 Vollendet das Kind das 3. Lebensjahr bis zum 15. des jeweiligen Aufnahmemonats, kann die Aufnahme zum 1. des Monats, in dem das Kind das 3.-Lebensjahr vollendet, erfolgen. Vollendet das Kind das 3.Lebensjahr nach dem 15. des jeweiligen Aufnahmemonats, erfolgt die Aufnahme zum ersten des Folgemonats. Eine tägliche Aufnahme von Kindern kommt nur bei Berufstätigkeit beider Elternteile in Betracht. Entsprechende Nachweise sind zu erbringen. 3.3 Kinder, die im Laufe der Kindergartenferien das 3.-te Lebensjahr vollenden, werden zum 1. des Folgemonats aufgenommen. 3.4 Entsprechend der Aufnahmeregelung ist bei der Veranlagung der Elternbeiträge zu verfahren. Einverständniserklärung Über die zahnärztliche Untersuchung im Kindergarten Wir geben unser Einverständnis, dass unser Kind im Rahmen des Prophylaxeprogramms jährlich zahnärztlich untersucht wird und hierbei ein zahnärztlicher Befund erhoben wird. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. 4. Sonderregelungen 4.1 Beim Wechsel der Hauptwohnung innerhalb der Gemeinde und des damit u. U. auch verbundenen Wechsels des Einzugsbereichs, steht es den Eltern frei mit ihrem Kind in den Kindergarten des neuen Einzugsbereichs zu wechseln oder aber in der seitherigen Einrichtung zu bleiben. Diese Regelung gilt nur für das zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels im Kindergarten aufgenommene Kind. Soweit innerhalb der Familie noch weitere Kinder im noch nicht kindergartenfähigen Alter leben, werden diese nach den Maßgaben der Ziffern 1 bis 3 dieser Aufnahmebestimmungen in den Kindergarten aufgenommen. 4.2 Da zwischen Kindergartenbeginn und Schulbeginn mehrere Wochen liegen, kann den Eltern im Bedarfsfall angeboten werden ihre Kinder bis zum Schulbeginn noch im Kindergarten aufzunehmen. Voraussetzung ist jedoch das Vorhandensein von freien Plätzen. Die Entscheidung trifft im Einzelfall die Leiterin der Einrichtung im Einvernehmen mit dem Träger. (Name und Vorname des Kindes) (Geburtsdatum) (Anschrift) Vom Schreiben des Arbeitskreises Zahngesundheit über das Prophylaxeprogramm und die darin enthaltene zahnärztliche Untersuchung habe ich / haben wir Kenntnis genommen. Datum: (Unterschrift Personensorgeberechtigte/r) 4.3 Wird während des laufenden Kindergartenjahres ein Kind für einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen vom Kindergarten abgemeldet, besteht bei der erneuten Anmeldung kein Anspruch mehr auf einen Kindergartenplatz in der seitherigen Einrichtung. - 10 - - 27 -

Information der Eltern / Sorgeberechtigten über die Jugendzahnpflege in Kindertagesstätten Einwilligungserklärung in die zahnärztliche Untersuchung Liebe Eltern! Arbeitskreis Zahngesundheit im Landkreis Biberach Träger: Kreiszahnärzteschaft, Kreisgesundheitsamt, Krankenkassen Gesunde Zähne und gesundes Zahnfleisch sind die Voraussetzungen für einen guten Biss. Da hilft regelmäßiges und gründliches Zähneputzen. Am besten nach jeder Mahlzeit, mindestens jedoch morgens und abends als Schutz vor Karies und Erkrankungen des Zahnhalteapparates. Im Rahmen des vom Arbeitskreis regelmäßig angebotenen Prophylaxenprogramms kommen ein Patenzahnarzt und (zeitlich unabhängig davon) eine Prophylaxehelferin in die Kindertagesstätte. Die Kinder werden altersgemäß über die Bedeutung der Mundhygiene, richtiges Zähneputzen und zahngesunde Ernährung informiert. Der Zahnarzt/die Zahnärztin führt darüber hinaus zahnärztliche Vorsorgeuntersuchungen bei den Kindern durch, um etwaige Zahnschäden feststellen und gegebenenfalls individuelle Hinweise für eine bestmögliche Zahnpflege geben zu können. Die Teilnahme an der Untersuchung ist freiwillig. Bitte erteilen Sie uns dazu mittels beigefügter Erklärung Ihr Einverständnis. Über das Ergebnis der zahnärztlichen Untersuchung werden wir Sie informieren. Dazu werden wir Ihrem Kind einen mit dem Namen des Kindes versehenen, verschlossenen Formularbrief aushändigen. Bitte unterstützen Sie unsere Bemühungen um eine Verbesserung der Zahngesundheit der Kinder und Jugendlichen, indem Sie Ihr Kind anleiten, die Zähne möglichst nach jeder Mahlzeit - mindestens jedoch morgens und abends - gründlich zu putzen. Die Zahnschmelzhärtung und damit die Widerstandskraft der Zähne kann zum Beispiel durch Putzen mit fluoridhaltiger Zahnpasta gefördert werden. Der Zahnarzt / Die Zahnärztin berät Sie über weitere Möglichkeiten zur Zahnschmelzhärtung. Da im Kindergarten das Zähneputzen häufig nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist, sollte bei der Pausenverpflegung auf Süßes verzichtet werden. Außerdem sollten Zähne und Zahnfleisch regelmäßig zahnärztlich untersucht werden, damit etwaige Schädigungen oder Erkrankungen erkannt und behandelt werden können. Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe! Mit freundlichen Grüßen - Ihr Arbeitskreis Zahngesundheit - - 26 - Der Elternbeirat im Kindergarten Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung zu den Richtlinien über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach 5 des Kindergartengesetzes Richtlinien des Arbeits- und Sozialministeriums über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach 5 des Kindergartengesetzes Vom 20. Januar 1983 Az. V 1530/106 1. Allgemeines Der Elternbeirat beim Kindergarten ist die Vertretung der Eltern der in den Kindergarten aufgenommenen Kinder. Eltern im Sinne dieser Richtlinien sind auch Erziehungsberechtigte, denen die Sorge für die Person des Kindes anstelle der Eltern zusteht. 2. Bildung des Elternbeirats Zur Bildung des Elternbeirats werden die Eltern der in den Kindergarten aufgenommenen Kinder nach Beginn des Kindergartenjahres (1. August bis 31.Juli) vom Träger einberufen. Der Elternbeirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Eltern jeder Gruppe wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied. Sind weniger als drei Gruppen vorhanden, wählen alle Eltern aus ihrer Mitte ein bzw. zwei weitere Mitglieder. Für jedes Mitglied im Elternbeirat ist ein Vertreter zu wählen. Das Wahlverfahren bestimmen im übrigen die Eltern. - 11 -

Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt in der Regel ein Jahr. Bis zur Wahl des neuen Elternbeirats führt der bisherige Elternbeirat die Geschäfte weiter. Scheidet das Kind eines Mitglieds (Vertreter) des Elternbeirats vor Ablauf der Amtszeit aus, endet mit dem Ausscheiden auch die Mitgliedschaft im Elternbeirat. Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach 4 Kindergartengesetz Anlage 6 3. Aufgaben des Elternbeirats Name, Vorname des Kindes: Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit im Kindergarten zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Kindergarten, Elternhaus und Träger zu fördern. Der Elternbeirat setzt sich dafür ein, dass der Anspruch der Kinder auf Bildung und Erziehung im Kindergarten verwirklicht wird. Er hat zu diesem Zweck insbesondere das Verständnis der Eltern für die Bildungs- und Erziehungsziele des Kindergartens zu wecken, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern entgegenzunehmen und dem Träger oder der Leitung des Kindergartens zu unterbereiten, Geburtsdatum: Anschrift: wurde am von mir auf Grund des 4 des Kindergartengesetzes und der dazu ergangenen Richtlinien über die ärztliche Untersuchung ärztlich Untersucht. Gegen den Besuch der Kindergartentagesstätte bestehen soweit sich nach der Durchführung der U 7 / U 8 erkennen lässt Bedenken Sich beim Träger für eine angemessene Besetzung mit Fachkräften sowie für die sachliche und räumliche Ausstattung einzusetzen und Das Verständnis der Öffentlichkeit für die Arbeit des Kindergartens und seiner besonderen Bedürfnisse zu gewinnen. keine Bedenken Das Untersuchungsergebnis ist den Sorgeberechtigten mitgeteilt worden. Vom 20. Januar 1983 Die Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach 5 des Kindergartengesetzes vom 12. September 1972 sind nach der Bereinigungsanordnung (GABl. 1982 S. 14) am 31. Dezember 1982 außer Kraft getreten. Sie werden nachstehend mit Datum vom 20. Januar 1983 in der im GABl. 1972 S. 1267 veröffentlichten Fassung mit Wirkung vom 1. Januar 1983 an neu erlassen. Datum Stempel und Unterschrift des Arztes - 12 - - 25 -

2. Vorlage einer Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung 2.1 Bei der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten haben die Eltern (Sorgeberechtigten) eine ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss ersichtlich sein, ob und ggf. welche gesundheitlichen Bedenken gegen den Besuch des Kindergartens sprechen. 2.2 Nummer 2.1 gilt nicht, wenn der Träger des Kindergartens die ärztliche Untersuchung selbst durchführen lässt (vgl. Nr. 3.2). 2.3 Für die ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Vordruck nach dem beiliegenden Muster zu verwenden. 3. Aufgaben des Trägers des Kindergartens 3.1 Der Träger des Kindergartens hat darauf hinzuwirken, dass das Kind vor der Aufnahme in den Kindergarten ärztlich untersucht wird. Im Falle der Nummer 1.4 Unterabs. 2 soll er die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über das Ergebnis der U8 überwachen. 3.2 Der Träger kann die ärztliche Untersuchung der Kinder durch einen beauftragten Arzt selbst durchführen lassen, wenn die Eltern (Sorgeberechtigten) zuvor zugestimmt haben und mit der Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an den Träger einverstanden sind. In diesen Fällen kann die Untersuchung abweichend von Nummer 1.1 Satz 1 innerhalb eines Monats nach der Aufnahme in den Kindergarten durchgeführt werden. Es genügt, wenn das Untersuchungsergebnis die Angaben im vorgeschriebenen Vordruck (siehe Nr. 2.3) enthält. 4. Ergänzende Bestimmungen 4.1 Nehmen die pädagogischen Mitarbeiter des Kindergartens bei einem Kind erhebliche körperliche, geistige oder seelische Mängel wahr, fordern sie die Eltern (Sorgeberechtigten) auf, das Kind einem Arzt oder dem Gesundheitsamt vorzustellen. Kommen die Eltern (Sorgeberechtigten) nach wiederholten Hinweisen der Aufforderung nicht nach, ist nach 124 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. 4.2 Tritt eine übertragbare Krankheit oder ein hierauf gerichteter Krankheitsverdacht auf, sind Teil 1 Abschnitte I und II und Teil 2 des Schulseuchenerlasses vom 11. November 1965 (GABl. S. 561) zu beachten. 5. Inkrafttreten Diese Richtlinien sind vom 1. Januar 1983 an anzuwenden. Die Richtlinien des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über die ärztliche Untersuchung nach 4 des Kindergartengesetzes vom 12. September 1972 (GABl. S. 1266) mit Änderung vom 18. Juli 1973 (GABl. S. 760) sowie vom 2. Januar 1978 (GABl. S. 239) sind nach der Bereinigungsanordnung (GABl. 1982 S. 14) am 31. Dezember 1982 außer Kraft getreten. Sie werden nachstehend neu erlassen. - 24 - Gemeindeverwaltung Bisingen - Hauptamt - Heidelbergstr. 9 72406 Bisingen Aufnahmevertrag Die Gemeinde Bisingen nimmt zum (Datum der Aufnahme) das Kind (Name, Vorname) geboren am (Geburtsdatum) wohnhaft in (Straße, Hausnummer) (Wohnort) Anlage 1 in die Tageseinrichtung für Kinder auf. ( ) (Name des Kindergartens) Änderungen der Betreuungszeiten- und formen sowie des Elternbeitrages bleiben dem Träger vorbehalten. Diese werden mit Ablauf des darauf folgenden Kalendermonats wirksam. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, ihr Kind sofort vom Besuch der Einrichtung zurückzuhalten, wenn bei ihm eine übertragbare Krankheit auftritt oder sich der Verdacht einer solchen Krankheit ergibt. Die Personensorgeberechtigten wurden darauf hingewiesen, dass die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen das Kind in der Regel in den Räumen der Einrichtung übernehmen und am Ende der Betreuungszeit nach Hause entlassen. Die Personensorgeberechtigten sind auf dem Weg von und zu der Einrichtung allein verantwortlich. - 13 -

Für mein Kind sollen folgende Betreuungsarten gelten: 1. Grundform* Regelkindergarten Verlängerter Vormittag (Buchung verbindlich für mindestens ein Kindergartenjahr) Betreute Spielgruppe (Buchung verbindlich für mindestens ein Kindergartenjahr) 2. Baustein* Früh 06.45 Uhr bis 08.00 Uhr *vgl. auch Anlage 13, Seite 33 3. Kombinationsmöglichkeiten Baustein 4. Daraus ergeben sich für mein Kind folgende Betreuungszeiten: Mittag 12.00 Uhr bis 13.15. Uhr Freitagmittag 12.30 Uhr 13.15 Uhr Früh 06.45 08.00 Mittag 12.00 13.15 12.30-13.15 Nachmittag 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr Spät 16.00 Uhr bis 16.30 Uhr Freitagnachmittag 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr Grundform Freitagmittag Nachmittag 13.30 16.00 Spät 16.00 16.30 Freitag -nachmittag 13.30 16.30 Regelkindergarten** alternativ 1 Baustein buchbar inklusive buchbar buchbar Verlängerter inklusive inklusive inklusive buchbar buchbar buchbar Vormittag ** Kleinkindgruppe - nach persönlicher Vereinbarung - Kükentreff **Anm: Bei der Buchung mehrer Bausteine ist in jedem Fall eine Mittagszeit von mind. 30 Min. einzuhalten Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag vormittags nachmittags von bis von bis Die ärztliche Untersuchung Richtlinien des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung über die ärztliche Untersuchung nach 4 des Kindergartengesetzes 1. Allgemeines 1.1 Jedes Kind muss vor der Aufnahme in den Kindergarten ärztlich untersucht werden. Ein Kind darf nicht aufgenommen werden, wenn die Eltern (Sorgeberechtigten) die ärztliche Untersuchung verweigern. Zweck der ärztlichen Untersuchung ist festzustellen, ob dem Besuch des Kindergartens gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. 1.2 Die ärztliche Untersuchung soll sich insbesondere erstrecken auf - den Stand der körperlichen und psychischen Entwicklung - die Sinnesorgane und Auffälligkeiten des Verhaltens. 1.3 Ärztliche Untersuchung im Sinne dieser Richtlinien sind auch die Untersuchungen von Kindern bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres (U7 und 8 im Sinne der Kinder-Richtlinien in der Neufassung vom 26. April 1976, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 214 vom 11. November 1976 mit Änderungen vom 31. Oktober 1979. Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 22a vom 1. Februar 1980) nach 181 Abs. 1 Nr. 1 RVO in der Fassung des Zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1970 (BGBl.I S. 1770). 1.4 Ist das Kind bei der Aufnahme in den Kindergarten nicht älter als dreieinhalb Jahre, ist die U7 (Untersuchung im 21. bis 24. Lebensmonat) als ärztliche Untersuchung im Sinne dieser Richtlinien maßgeblich. Die ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der U8 (Untersuchung im 42. bis 48. Lebensmonat) sollen die Eltern (Sorgeberechtigten) dem Kindergartenträger spätestens zwölf Monate nach Aufnahme des Kindes in den Kindergarten vorlegen. Hat das Kind bei der Aufnahme in den Kindergarten den 42. Lebensmonat vollendet, ist die U8 als ärztliche Untersuchung im Sinne dieser Richtlinien maßgeblich. 1.5 Die ärztliche Untersuchung darf, mit Ausnahme der U7, nicht länger als zwölf Monate vor der Aufnahme in den Kindergarten durchgeführt worden sein. Freitag - 14 - - 23 -

Anlage 5 Elternbeitrag Der Elternbeitrag (siehe Seite 33, Anlage 13) beträgt derzeit für jeden angefangenen Monat für Ihr Kind Abholerlaubnis Wir erklären, dass unser Sohn / unsere Tochter Name und Vorname des Kindes Geburtsdatum während 11 Monaten: zusätzlich Getränkegeld: Essensgeld: Euro Euro Euro Anschrift Von nachfolgend aufgeführten Begleitpersonen in unserem Auftrag vom Kindergarten abgeholt werden kann: Name, Vorname Telefon Name, Vorname Telefon Name, Vorname Telefon abzüglich Befreiung vom Elternbeitrag für Geschwisterkind Insgesamt: Euro Euro Die Benutzungsordnung, die Aufnahmebestimmungen sowie die Anlagen 1 13 sind Bestandteil dieses Aufnahmevertrags, sie wurden mir bei der Anmeldung des Kindes im Kindergarten ausgehändigt und durch Unterschrift auf dem Aufnahmevertrag und dieser Erklärung als verbindlich anerkannt. Name, Vorname Telefon Unser Kind darf nicht abgeholt werden von: Name, Vorname Telefon Name, Vorname Telefon Ort, Datum Unterschrift Erziehungsberechtigter Eingegangen am: Datum, Unterschrift Kindergartenleiterin Ort, Datum Unterschrift des Erziehungsberechtigten - 22 - - 15 -

Anlage 2 3. Für den Nachhauseweg wird folgende Regelung getroffen: Das Kind wird von den Erziehungsberechtigten in den Räumen des Kindergartens abgeholt. Einzugsermächtigung: Name des Kindergartens: Hiermit ermächtige ich die Gemeinde Bisingen widerruflich von meinem/unserem Konto-Nr. Das Kind wird durch die von Ihnen beauftragten Personen aus den Räumen des Kindergartens abgeholt (vgl. Abholerlaubnis, Anlage 5) Das Kind darf den Kindergarten alleine verlassen. Wir erklären, dass unser Kind von uns in den Umgang auch mit den möglichen Gefahren des Nachhausewegs von der Einrichtung eingewiesen ist. Bei erheblichen Änderungen der Wegeverhältnisse oder bei sonstigen Sondersituationen tragen wir Sorge, dass unser Kind abgeholt wird. Die Einrichtung ist befugt, über solche Fälle zu entscheiden und die Abholung des Kindes zu verlangen. Bankleitzahl Kreditinstitut die von mir zu entrichtenden Elternbeiträge zum Kindergarten bei Fälligkeit einzuziehen. Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts (s.o.) keine Verpflichtung zur Einlösung. Ort, Datum Unterschrift des Erziehungsberechtigten Ort, Datum Unterschrift Bitte beachten Sie, dass für die Elternbeiträge zum Kindergarten grundsätzlich keine gesonderte Rechnungsstellung erfolgt. Zur Verwaltungsvereinfachung bitten wir Sie daher um die Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der Elternbeiträge. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass diese Art der bargeldlosen Zahlung für beide Seiten Vorteile schafft. - 16 - - 21 -

Anlage 4 Anlage 3 Erklärung 1. Ich versichere hiermit als Erziehungsberechtigter des Kindes: Name, Vorname Geburtstag Straße, Wohnort dass in der Wohngemeinschaft dieses Kindes in den letzten sechs Wochen eine übertragbare Krankheit (Z. B. Diphtherie, Masern, Röteln, Windpocken, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, übertragbare Gelbsucht, übertragbare Hautkrankheiten, usw.) nicht vorgekommen ist und dass auch gegenwärtig kein Verdacht einer solchen Krankheit vorliegt. Ich verpflichte mich, das Kind sofort vom Besuch des Kindergartens zurückzuhalten, wenn bei ihm oder in der Wohngemeinschaft des Kindes eine übertragbare Krankheit auftritt oder sich der Verdacht einer solchen Krankheit ergibt. Erkrankt das Kind an einer übertragbaren Krankheit oder wird es dessen verdächtigt, wird die Leiterin des Kindergartens unbeschadet sonstiger Meldepflichten unverzüglich benachrichtigt. Ich versichere weiterhin, dass das Kind frei von Ungeziefer ist. 2. Von der Leiterin des Kindergartens wurde ich darauf hingewiesen, dass die Erzieherin die Kinder in den Räumen des Kindergartens übernimmt. - 20 - Anmeldebogen für den Kindergarten Name der Einrichtung 1. Angaben zum Kind Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: Konfession: Staatsangehörigkeit Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Hausarzt: Name, Anschrift, Telefonnummer: Krankenkasse: mitversichert bei: VOM KINDERGARTEN AUSZUFÜLLEN Aufnahmedatum: Austrittsdatum: 2.Angaben über die Personensorgeberechtigen a) Name der Mutter: Beruf *: Konfession *: Staatsangehörigkeit *: Wohnort und Straße: Arbeitsstelle*: b) Name des Vaters: Beruf *: Konfession: Staatsangehörigkeit *: Wohnort und Straße: Arbeitsstelle *: * Die Angaben dieser Daten erfolgen freiwillig - 17 -

In Notfällen telefonisch zu erreichen: 6. Betreuungszeiten lt. Aufnahmevertrag Name Telefon: Sonstige Angaben: 3. Geschwister Anzahl der zur Familie gehörenden Kinder unter 18 Jahren: Vorname geb. am Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag vormittags nachmittags von bis von bis Vorname geb. am Vorname geb. am 4. Bisherige Krankheiten Zutreffendes bitte ankreuzen nachrichtlich: Regelkindergarten Verlängerter Vormittag Kleinkindgruppe Kükentreff Früh 06.45 Uhr bis 08.00 Uhr Nachmittag 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr Mittag 12.00 Uhr bis 13.15. Uhr Spät 16.00 Uhr bis 16.30 Uhr Freitagmittag 12.30 Uhr 13.15 Uhr Freitagnachmittag 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr Masern: Keuchhusten: Scharlach: 7. Anlagen Diphtherie: Mumps: Röteln: Windpocken: Übertragbare Kinderlähmung: sonstige Krankheiten: Allergien: 5. Impfungen (jeweils Datum angeben) Die Anlagen 4, 6 sowie 8 und 9 sind dieser Anmeldung vollständig beigefügt. Mir ist bekannt, dass ohne diese Unterlagen eine Aufnahme des Kindes nicht erfolgen kann. Bisingen, den Unterschrift des Erziehungsberechtigten Die Benutzungsordnung und die Aufnahmebestimmungen werden zur Kenntnis genommen und anerkannt: Diphtherie: 1. am 2. am 3. am Polio 1. am 2. am 3. am Tetanus: 1. am 2. am 3. am sonstige Impfungen: Datum Unterschrift des Erziehungsberechtigten Für die Vollständigkeit der Anlagen nach Ziffer 7: Datum Unterschrift der Kindergartenleiterin - 18 - - 19 -