ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma CTWien, Inh. Gerald Lassmann



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Transkript:

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma CTWien, Inh. Gerald Lassmann für die Reparatur, den Verkauf und die Lieferung von Büromaschinen, Büroausstattung und Informationstechnik einschließlich Datenverarbeitungsanlagen Stand: 01.01.2002 1. Präambel 1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft, vermietet und liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt. 1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. 1.3 Angebote sind grundsätzlich freibleibend. 2. Lieferung 2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. 2.2 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers. 2.3 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. 3. Preise 3.1 Die genannten Preise enthalten, falls nicht explizit angegeben, keine Umsatzsteuer. 3.2 Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro 4. Zahlung 4.1 Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. 4.2 Zahlungen sind nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. 4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. 4.5 Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten (falls diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. 4.6 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. 5. Eigentumsrecht 5.1 Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. 5.2 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 5.3 Bei Warenrücknahme ist der Auftraggeber berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. 6. Verfall von zur Bearbeitung übernommener Sachen 6.1 Bei Gegenständen mit einem Zeitwert von weniger als EUR 50.- kommt es nach 6 Monaten zu einem Verfall. Nach Ablauf des ersten Monats wird eine Monatliche Verwaltungs- und Verwahrungsgebühr von EUR 10.- in Rechnung gestellt.

6.2 Bei Gegenständen mit einem Zeitwert zwischen EUR 50.- und weniger als EUR 500.- kommt es nach 3 Jahren zu einem Verfall. Nach Ablauf des ersten Monats wird eine Monatliche Verwaltungs- und Verwahrungsgebühr von EUR 10.- in Rechnung gestellt. 6.3 Bei Gegenständen mit einem Zeitwert zwischen EUR 500.- und weniger als EUR 5000.- besteht nach 3 Jahren die Möglichkeit, die Sache unter Abzug der nachfolgend angeführten Ansprüche zu verwerten, wobei der Restbetrag dem Kunden zusteht. Nach Ablauf des ersten Monats wird eine Monatliche Verwaltungs- und Verwahrungsgebühr von EUR 10.- in Rechnung gestellt. Allfällige Verwertungsaufwendungen werden auch in Rechnung gestellt. 7. Kostenvoranschlag 7.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. 7.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. 8. Mahn-und Inkassospesen 8.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten (sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkasssobüros, zu refundieren. 8.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von Euro 10,-- zu bezahlen. 9. Gewährleistung, Garantie und Haftung 9.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, daß die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbes- serung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen. 9.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Autragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind. 9.3 Der Auftraggeber muß sein Recht auf Gewährleistung bei unbeweglichen Sachen binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG. 9.4 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.b. Datenträger, Typenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten. 9.5 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, daß durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird. 9.6 Wird vom Auftragnehmer eine gebrauchte bewegliche Ware an den Auftraggeber geliefert oder verkauft, muß der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung binnen einem Jahr gerichtlich geltend machen, sofern dies schriftlich im Einzelnen ausverhandelt wird. 10. Fernabsatzgeschäft 10.1 Fernabsatz ist ein Vertrag, der ohne gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragspartner z.b. durch Bestellscheine, Inserate, Telefon, Telefax, Internet, etc. abgeschlossen wurde und es sich dabei um ein Verbrauchergeschäft handelt. 10.2 Ein Fernabsatzgeschäft mit dem Auftraggeber ist erst dann gültig, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich unter Bekanntgabe des Firmennamens, der Firmenanschrift sowie der wesentlichen Eigenschaften der Ware, des Preises und der Lieferkosten bestätigt hat. 10.3 Ist der Auftraggeber Konsument, so kann er von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag innerhalb von 7 Tagen zurücktreten, wobei der Samstag nicht als Werktag gilt. Ist der Auftragnehmer seinen Informationspflichten nach Punkt 9.2 nicht nachgekommen, beträgt die Frist 3 Monate.

10.4. Vom Rücktrittsrecht des Verbrauchers in einem Fernabsatzgeschäft sind ausdrücklich ausgenommen Waren, welche nach Kundenspezifikationen angefertigt (BTO) wurden, Audio oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Auftraggeber entsiegelt wurde. Weiters Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbar- ungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen wird, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften. Weiters sind die in 5b KSchG aufgelisteten Verträge ausgenommen. 10.5 Ansonsten gelten für die Fernabsatzgeschäfte die einschlägigen Bestimmungen des Konsumtenschutzgesetzes. 11. Vertragsrücktritt 11.1 Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. 11.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden. 10.3 Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. 12. Aufrechnung 12.1 Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurden. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit der Aufrechnung. 13. Vertragslaufzeit, Kündigung, Beendigung des Vertrags für Hosting und Domains 13.1 Wenn nicht anderes vereinbart ist, ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 13.2 Für Leistungen des Hosting oder des Domain-Service wird dem Kunde mit seiner Bestellung immer mit einem Vorauszahlungszeitraum von 12 Monaten verrechnet 13.3 Der vorgenannte Vorauszahlungszeitraum beginnt taggenau mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor der Freischaltung des Zugangs des Kunden. Der Ablauf des vom Kunden gewählten Vorauszahlungszeitraumes ist in der Rechnung genannt. Die Berechnung erfolgt nach Banktagen über das Jahr verteilt. 13.4 Endet der nach 13.2 vorausgewählte und nach 13.3 dem Kunden mitgeteilte Vorauszahlungszeitraum, ohne dass der Kunde den Vertrag gekündigt hat, so beginnt mit Ablauf des vom Kunden gewählten Vorauszahlungszeitraums der von ihm gewählte Vorauszahlungszeitraum, welcher bei Vertragsabschluss gewählt wurde, erneut. 13.5. Während des vom Kunden gewählten Vorauszahlungszeitraumes kann der Kunde den Vertrag jederzeit ordentlich nach Maßgabe der folgenden Regelungen kündigen. 13.5.1 Die ordentliche Kündigung des Vertrags zu Hosting- oder Domain-Services durch den Kunden kann nur schriftlich geschehen. 13.5.2 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der vom Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner Kündigung bis zum Ablauf des von ihm gewählten Vorauszahlungszeitraumes nicht verbrauchten Vorauszahlungen. 13.5.3 Der Kunde hat auch keinen Anspruch auf Rückerstattung von Vorauszahlungen, welche entsprechend dem von ihm gewählten Vorauszahlungszeitraum nach Erklärung der Kündigung gemäß Ziffer 13.5.1 fällig werden, weil die Kündigung nicht spätestes 7 Kalendertage vor Ablauf des laufenden Vorauszahlungszeitraumes wirksam gemäß Ziffer 13.5.1 abgegeben ist. Den Ablauf des vom Kunden gewählten Vorauszahlungszeitraumes kann der Kunde der letzten Rechnung entnehmen. Der Kunde ist folglich gehalten, die Kündigungsvoraussetzungen so rechtzeitig herbei zu führen, dass die Verlängerung des Vertrags und die Fälligkeit einer erneuten Vorauszahlung nicht eintritt. 13.5.4 Die nach Maßgabe der vorherigen Bestimmung erfolgte Kündigung hat die hiernach umgehende Löschung sämtlicher Daten (insbesondere der E-Mail-Konten) des Kunden auf dem für ihn bereit gestellten Speicherplatz zur Folge. Für eine rechtzeitige Datensicherung auf eigenen Speichermedien hat der Kunde zu sorgen. 13.6 Die ordentliche Kündigung des Vertrags zu Hosting- oder Domain-Services durch CTWien in Textform ist zum Ende eines laufenden Kalendermonats mit einer Frist von 20 Kalendertagen zulässig. 13.6.1 Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch CTWien muss CTWien dem Kunden nicht verbrauchte Vorauszahlungen erstatten. 13.6.2 Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch CTWien muss der Kunde entsprechend beim Schließen hinsichtlich der von ihm gehaltenen Domains mitwirken und den Speicherplatz zum Ablauf des Tages, an dem die Kündigung wirksam wird, löschen bzw. zur Löschung freigeben, anderenfalls ist CTWien zur Löschung befugt ist.

13.7 Den Parteien bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zu Hosting- oder Domain- Services vorbehalten. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund liegt insbesondere dann vor, 13.7.1 wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als 1 Monat in Verzug ist, oder 13.7.2 der Kunde trotz Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht verstößt oder 13.7.3 der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist eine Vertrags- oder Rechtsverletzung beseitigt, insbesondere der Kunde auf seinem Speicherplatz rechtswidrige Informationen zum Abruf bzw. zur Nutzung bereit hält, obwohl er durch Dritte oder durch NMM auf diesen Umstand hingewiesen worden ist. 13.7.4 Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn es sich um eine Pflichtverletzung handelt, die eine Fortsetzung des Vertrages für CTWien unzumutbar macht, insbesondere weil CTWien wegen dieser Pflichtverletzung auch ggü. Dritten haftbar wäre. 13.7.5 Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags zu Hosting- oder Domain-Services müssen beide Parteien beim Schließen hinsichtlich der von Kunden gehaltenen Domains mitwirken und der Kunde muss den Speicherplatz zum Ablauf des Tages, an dem die Kündigung wirksam wird, löschen bzw. zur Löschung freigeben, anderenfalls ist CTWien zur Löschung befugt. 13.7.6 Im Falle einer wirksamen außerordentlichen Kündigung des Vertrags zu Hosting- oder Domain-Services durch CTWien hat CTWien Anspruch auf Zahlung des Entgelts für den durch den Kunden gewählten Vorauszahlungszeitraum, soweit der Kunde den Grund für die Kündigung zu vertreten hat. Soweit CTWien den Grund für die außerordentliche Kündigung zu vertreten hat, muss CTWien dem Kunden nicht verbrauchte Vorauszahlungen erstatten. 13.8 Erfolgt nach entsprechender angemessener Fristsetzung durch CTWien keine Erklärung oder Handlung durch den Kunden, was in Bezug auf die Domain-Namen nach Kündigung geschehen soll, wird CTWien nach Fristablauf frühestens zum Tag des Vertragsablaufes die Betreuung des für den Kunden bei der zuständigen Registrierungsstelle registrierten Domain-Namens einstellen. CTWien wird dies der zuständigen Registrierungsstelle unverzüglich mitteilen. Dies kann zur Löschung des Domain- Namens durch die Registrierungsstelle folgen. 13.9 Erfolgt nach entsprechender angemessener Fristsetzung durch CTWien keine Erklärung oder Handlung durch den Kunden, was in Bezug auf von ihm noch belegtem Speicherplatz nach der Kündigung geschehen soll, wird CTWien nach Fristablauf frühestens zum Tag des Ablaufes des Vorauszahlungszeitraumes den Speicherplatz löschen. 14. Verantwortung des Kunden für Domain und Informationen 14.1 Für die Domain selbst sowie für sämtliche Inhalte, die der Kunde auf dem Webserver abrufbar hält oder speichert (Informationen, d.h. Daten, Grafiken, Bilder, Musikstücke, Videos oder sonstige Informationen, welche über die durch CTWien bereitgestellten Technologien abrufbar sind oder verbreitet), ist der Kunde nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Entsprechendes gilt für Nutzungshandlungen auf den Webservern, die der Kunde veranlasst hat. 14.2 Der Kunde hat für den Fall, dass er mit seinem Internetauftritt seinerseits einen Telemediendienst darstellt, weiterhin die Informationspflichten zu erfüllen, welche die Gesetze an einen Anbieter von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten und Telekommunikationsdiensten stellt. Er hat die Anforderungen der Datenschutzgesetze zu beachten, soweit er selbst personenbezogene Daten verarbeitet bzw. verarbeiten lässt. 15. Verfügbarkeit Webhosting 15.1 Der Kunde kann eine mittlere Zugänglichkeit der von CTWien bereit gehaltenen Server und Datenwege bis zum Übergabepunkt in das Internet (Backbone) in Höhe von 99,0% auf das Jahr erwarten. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von CTWien liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter, etc.) nicht zu erreichen ist. 15.2 CTWien kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern. 16. Höhere Gewalt 16.1 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Spähre des Auftragnehmers entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen, wie zb. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers. Höhere Gewalt und unvorgesehene Ereignisse gelten befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen. 17.Datenschutz und Adressenänderung 17.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, daß die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.

17.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. 18.Gerichtsstand und anwendbares Recht 18.1 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Es wird österreichische inländische Gerichtsbarkeit vereinbart. 18.2 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. 18.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hiedurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.