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GPA ZPO/HR/54 Dieser Aufgabentext besteht aus 11 fortlaufend numerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer PA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. Anwaltssozietät Fiebig & Partner * Lutterothstr. 19 * 20255 Hamburg Sievekingplatz 1 Rechtsanwälte Josef Fiebig Marcus Richter Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Jens Grefen Lutterothstraße 19, 20255 Hamburg Telefon 040/492768-0 20355 Hamburg Telefax 040/492768-22 Datum: 10.01.2002 Klage Unser Zeichen: MR/Sch 781/01 Eingang: 10. 01. 2002 der Best Naturtextilien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ewald Meisner, Hochwaldstraße 16, 66763 Dillingen, - Klägerin -, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Josef Fiebig, Marcus Richter und Dr. Jens Grefen, Lutterothstraße 19, 20255 Hamburg, g e g e n Frau Ilona Stadler, Hahnenkamp 12, 22765 Hamburg, - Beklagte -.

2 Namens und in Vollmacht der Klägerin erheben wir Klage gegen die Beklagte und werden im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 1.661,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Begründung: Die Klägerin stellt Textilien her und beliefert mit ihren Produkten schon seit Jahren auch die Beklagte, die eine Boutique betreibt. In der letzten Zeit kam es seitens der Beklagten häufiger zu Reklamationen von verschiedenen Lieferungen. Da sich die Parteien darüber nicht außergerichtlich verständigen konnten, wurden schon mehrere Rechtsstreitigkeiten vor dem Amts- und dem Landgericht Hamburg geführt. Inzwischen hat die Klägerin die Geschäftsbeziehung zur Beklagten beendet. Mit dieser Klage wird noch zunächst die Restforderung in Höhe von Euro 766,94 wegen einer Lieferung von Jacken am 02.11.2001 an die Beklagte geltend gemacht. Beweis: Lieferschein vom 02.11.2001, Anlage K 1. Die Lieferung geht zurück auf eine Bestellung der Beklagten am 26.10.2001. Beweis: Auftragsbestätigung vom 26.10.2001, Anlage K 2. Auf die darüber ausgestellte Rechnung der Klägerin vom 02.11.2001 in Höhe von DM 4.500,00, die in Kopie als Anlage K 3 vorgelegt wird, hat die Beklagte trotz mehrfacher Mahnungen lediglich am 13.11.2001 DM 3.000,00 gezahlt, so daß zugunsten der Klägerin DM 1.500,00, d.h. Euro 766,94, verbleiben. Ferner wird mit dieser Klage eine weitere Forderung geltend gemacht, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt: Bereits im Jahre 2000 haben die Parteien wegen einer im Februar 2000 auf Bestellung der Beklagten erfolgten Lieferung von Hosen und Pullovern zum Kaufpreis von insgesamt DM 6.250,00 einen Rechtsstreit vor dem geführt. Das Amtsgericht Hamburg hat in dem Verfahren zum Az. 24 C 79/00 die Beklagte am 21.09.2000 verurteilt, an

3 die Klägerin im Hinblick auf die mangelfreien Hosen DM 1.750,00 zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Beweis: Beiziehung der Akte des Amtsgerichts Hamburg zum Az. 24 C 79/00. Dagegen hat lediglich die Beklagte form- und fristgerecht Berufung vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 312 S 75/00 eingelegt und diese damit begründet, daß auch die Hosen Mängel aufwiesen. Ein vom Landgericht Hamburg eingeholtes Sachverständigengutachten ergab aber, daß die Hosen mangelfrei waren. Beweis: Beiziehung der Akte des Landgerichts Hamburg zum Az. 312 S 75/00. Während des Berufungsverfahrens erging in einem anderen Rechtsstreit zugunsten der Beklagten am 21.05.2001 ein Kostenfestsetzungsbeschluß in Höhe von DM 2.020,00 aufgrund eines von der Beklagten vor dem Landgericht Hamburg in erster Instanz gewonnenen Verfahrens. Das Landgericht Hamburg hatte die wegen einer Lieferung im Oktober 2000 von der Klägerin erhobene Kaufpreisklage durch vorläufig vollstreckbares Urteil vom 12.04.2001 (Az. 331 O 287/00) abgewiesen und der Klägerin dementsprechend die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Beweis: Beiziehung der Akte des Landgerichts Hamburg zum Az. 331 O 287/00. Um sich gegen die aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 21.05.2001 von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung zu wehren, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 20.06.2001 an die Beklagte gegen den von der Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von DM 2.020,00 die Aufrechnung mit ihrer durch das in dem Rechtsstreit 24 C 79/00 titulierten Kaufpreisforderung in Höhe von DM 1.750,00. Im Hinblick auf diesen dem Landgericht im Verfahren 312 S 75/00 von der Beklagten vorgetragenen Sachverhalt hat das Landgericht Hamburg das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 21.09.2000 durch Urteil vom 25.07.2001 abgeändert und die Klage insgesamt mit der Begründung abgewiesen, die der Klägerin durch das Amtsgericht zugesprochene Kaufpreisforderung in Höhe von DM 1.750,00 sei durch die von der Klägerin selbst erklärte Aufrechnung erloschen. Dabei hat es offengelassen, ob es den Anspruch schlechthin oder nur derzeit (wegen der Möglichkeit der Aufhebung der Kostenentscheidung in dem Verfahren 331 O 287/00) abgewiesen hat. Beweis: Beiziehung der Akte des Landgerichts Hamburg zum Az. 312 S 75/00.

4 Inzwischen hat jedoch in dem Verfahren 331 O 287/00 das Hanseatische Oberlandesgericht durch Urteil vom 21.12.2001 (Az. 2 U 83/01) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.04.2001 auf die Berufung der Klägerin hin abgeändert und der Klage stattgegeben und dementsprechend der Beklagten auch die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Beweis: Beiziehung der Akte des Hanseatischen Oberlandesgerichts zum Az. 2 U 83/01. Da aufgrund der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von DM 2.020,00 wieder entfallen ist, lebt auch die Kaufpreisforderung der Klägerin in Höhe von DM 1.750,00, das sind Euro 894,76, wieder auf, da außer dem (inzwischen entfallenen) Aufrechnungseinwand weitere Einwände gegenüber dieser Forderung nicht bestehen, wie sich aus dem vom Landgericht Hamburg im Verfahren 312 S 75/00 eingeholten Sachverständigengutachten ergibt. Die Beträge von Euro 766,94 und Euro 894,76 ergeben zusammen die Klagforderung in Höhe von Euro 1.661,70. gez. Dr. Grefen Rechtsanwalt

5 Reinhild Wördemann Rechtsanwältin Reinhild Wördemann, Glockengießerwall 23, 20095 Hamburg Glockengießerwall 23 20095 Hamburg Tel.: 040/33 92 64-0 Sievekingplatz 1 Fax: 040/33 92 64-11 20355 Hamburg Datum: 05.02.2002 Eingang: 05.02.2002 In der Sache Best Naturtextilien GmbH./. Stadler -24 C 34/02- zeige ich an, daß ich die Beklagte vertrete. Namens und in Vollmacht der Beklagten werde ich im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen, die Klage abzuweisen. Begründung: Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten keine Forderung zu. Die am 02.11.2001 gelieferten Jacken, die die Beklagte nicht bezahlt hat, sind mangelhaft, da sie nicht ordentlich verarbeitet sind. Die Beklagte macht deshalb gegenüber der Restforderung von DM 1.500,00 bzw. Euro 766,94 die Mängeleinrede als Wandelungseinrede (vgl. 469 S. 1, 478 Abs. 1 S. 1 BGB) geltend. Die in Höhe von DM 1.750,00 bzw. Euro 894,76 geltend gemachte Forderung ist durch die von der Klägerin selbst erklärte Aufrechnung erloschen, wie das Landgericht im Verfahren 312 S 75/00 zutreffend festgestellt hat. Zwar ist der

6 Kostenerstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von DM 2.020,00, gegenüber dem die Klägerin die Aufrechnung erklärt hatte, infolge der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21.12.2001 inzwischen wieder entfallen. Das ändert jedoch nichts an der Wirkung der zuvor erklärten Aufrechnung. Im übrigen hat das Landgericht Hamburg die Forderung der Klägerin in Höhe von DM 1.750,00 durch Urteil vom 25.07.2001 rechtskräftig abgewiesen, so daß die Klägerin schon deshalb an deren erneuter Geltendmachung gehindert ist. gez. Wördemann Rechtsanwältin

7 Anwaltssozietät Fiebig & Partner * Lutterothstr. 19 * 20255 Hamburg Sievekingplatz 1 Rechtsanwälte Josef Fiebig Marcus Richter Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Jens Grefen Lutterothstraße 19, 20255 Hamburg Telefon 040/492768-0 20355 Hamburg Telefax 040/492768-22 Datum: 20.03.2002 Unser Zeichen: MR/Sch 781/01 24 C 34/02 In der Sache Eingang: 21.03.2002 Best Naturtextilien GmbH./. Stadler wird zur Klagerwiderung wie folgt Stellung genommen: Die Mangelhaftigkeit der Jacken wird bestritten. Außerdem hat die Beklagte die Mangelhaftigkeit nicht unverzüglich gerügt ( 377 HGB). Inzwischen hat die Beklagte jedoch einen weiteren Kostenfestsetzungsbeschluß erwirkt, aus dem sie gegen die Klägerin wiederum die Zwangsvollstreckung betreibt. Der Kostenfestsetzungsbeschluß über Euro 1.020,66 datiert vom 12.02.2002 und geht zurück auf die Kostenentscheidung im Rahmen des für vorläufig vollstreckbar erklärten und inzwischen rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 29.11.2001 (Az. 41 C 375/01). Beweis: Beiziehung der Akte des Amtsgerichts Hamburg zum Az. 41 C 375/01. Zur (teilweisen) Abwendung der Zwangsvollstreckung aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluß erklärt die Klägerin hiermit die Aufrechnung mit ihrer Restkaufpreisforderung aus der Lieferung vom 02.11.2001 über Euro 766,94 gegenüber dem zuvor genannten Kostenerstattungsanspruch über Euro 1.020,66. Da die (Rest-)Kaufpreisforderung infolge der Aufrechnung erloschen ist, wird die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklären und beantragen, der Beklagten auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

8 Der Beklagten fallen die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit deshalb zur Last, weil das erledigende Ereignis die Aufrechnungserklärung darstellt, die erst nach Rechtshängigkeit dieser Klage erfolgte. Sofern (stattdessen) auf die Aufrechnunglage abzustellen sein sollte, wäre dafür der nach Rechtshängigkeit dieser Klage ergangene Kostenfestsetzungsbeschluß maßgeblich, so daß sich am Ergebnis nichts ändern würde. Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts vom 25.07.2001 in Sachen 312 S 75/00 steht der Geltendmachung der Kaufpreisforderung über DM 1.750,00 bzw. Euro 894,76 im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen, da aufgrund der Aufhebung der dem Kostenerstattungsanspruch als Gegenforderung zugrundeliegenden Kostenentscheidung durch das Hanseatische Oberlandesgericht eine neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsache eingetreten ist, die zu einem neuen Streitgegenstand führt. Selbst wenn man insoweit gleichwohl von identischen Streitgegenständen in den beiden zuvor genannten Verfahren ausginge, würde sich diese neue Tatsache so wesentlich von den damals gegebenen Umständen unterscheiden, daß auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung über diese Kaufpreisforderung gerechtfertigt wäre. Es würde sich dabei gewissermaßen um den umgekehrten Fall des 767 Abs. 2 ZPO handeln. Im übrigen verstieße unter diesen Umständen die Berufung auf die Rechtskraft gegen 242 BGB. Hilfsweise macht die Klägerin die Forderung über Euro 894,76 unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geltend, da die Beklagte durch die Aufrechnung von der Entrichtung der Kaufpreiszahlung befreit wurde. gez. Dr. Grefen Rechtsanwalt

9 Reinhild Wördemann Rechtsanwältin Reinhild Wördemann, Glockengießerwall 23, 20095 Hamburg Glockengießerwall 23 20095 Hamburg Tel.: 040/33 92 64-0 Sievekingplatz 1 Fax: 040/33 92 64-11 20355 Hamburg Datum: 10.04.2002 Eingang: 11.04.2002 In der Sache Best Naturtextilien GmbH./. Stadler -24 C 34/02- wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20.03.2002 wie folgt erwidert: Die Beklagte wird sich der Erledigungserklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht anschließen. Ein Fall der Erledigung liegt nicht vor. Abzustellen ist insoweit auf die Aufrechnungslage, für die die Kostengrundentscheidungen ausschlaggebend sind. Denn Kostenerstattungsansprüche entstehen bereits mit Erlaß der jeweiligen Kostengrundentscheidung. Gegenüber der Kaufpreisforderung über Euro 894,76 wird der Einwand der Rechtskraft aufrechterhalten. Die Klägerin kann sich demgegenüber schon deshalb nicht auf 242 BGB berufen, weil sie die Situation, daß die Kaufpreisforderung infolge Erlöschens durch Aufrechnung rechtskräftig abgewiesen worden ist, durch ihre eigene Aufrechnungserklärung vor rechtskräftiger Entscheidung über ihre Forderung (unnötigerweise) selbst herbeigeführt hat. gez. Wördemann Rechtsanwältin

10 Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts Ort, Datum Abteilung 24 Hamburg, den 07.05.2002 Geschäftsnummer: 24 C 34/02 Gegenwärtig: In dem Rechtsstreit Best Naturtextilien GmbH gegen Stadler Richter am Amtsgericht Erhard als Vorsitzender - auf die Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde verzichtet, vorläufig aufgezeichnet auf Tonträger gem. 159, 160 a ZPO - erscheinen bei Aufruf: 1. für die Klägerin Rechtsanwalt Dr. Grefen, 2. für die Beklagte Rechtsanwältin Wördemann. Klägerinvertreter beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 894,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und erklärt den Rechtsstreit im übrigen in der Hauptsache für erledigt. Beklagtenvertreterin widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. B. u. v.: Eine Entscheidung ergeht am Schluß der Sitzung. gez. Erhard RiAG Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger: gez. Seelig, JAng

11 Vermerk zur Bearbeitung: 1. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist zu entwerfen. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich. Beschränkt sich der Entscheidungsvorschlag allein auf die Erörterung von Verfahrensfragen, so sind hilfsweise Entscheidungsgründe zu entwerfen, die sich mit der materiellen Rechtslage befassen. 2. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften usw.) sind in Ordnung. Die Klage wurde der Beklagten am 22.01.2002 zugestellt. 3. Das Gemeinsame Prüfungsamt hat von dem Abdruck der Anlagen K 1 - K 3 abgesehen. Sie haben den von der Klägerin vorgetragenen Inhalt. Das Gericht hat die von der Klägerin angeführten Akten beigezogen. Sie haben den von der Klägerin angegebenen Inhalt. 4. Werden in einzelnen Punkten gerichtliche Auflagen, Hinweise oder Beweisaufnahmen für erforderlich gehalten, so ist dies zu erörtern, sodann jedoch zu unterstellen, daß entsprechende Maßnahmen ohne Erfolg durchgeführt worden sind. 5. Die DM-Beträge sind von den Parteien jeweils zutreffend in Euro-Beträge umgerechnet worden. 6. Die nach der ZPO in der ab dem 01.01.2002 gültigen Fassung erforderliche Güteverhandlung ist zu unterstellen. 7. 139 ZPO wurde beachtet. 8. Es wird gebeten, die Auflage der benutzten Kommentare in der Klausur anzugeben.