1. Berufsgrundsätze für alle Architekten und Stadtplaner 2



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Merkblatt Nr. 33 Berufsordnung Architektenkammer Körperschaft des Öffentlichen Rechts Danneckerstraße 54 70182 Stuttgart Telefon (07 11) 21 96-0 Telefax (07 11) 21 96-103 info@akbw.de www.akbw.de Inhalt: Seite: Einleitung 2 1. Berufsgrundsätze für alle Architekten und Stadtplaner 2 2. Besondere Berufsgrundsätze für freie Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten, Stadtplaner 4 3. Besondere Berufsgrundsätze für im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten, Stadtplaner 5 4. Besondere Berufsgrundsätze für baugewerbliche Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten, Stadtplaner 6 5. Inkrafttreten 6 Hinweis: Das Wirtschaftsministerium hat die von der Landesvertreterversammlung am 2. Dezember 2006 beschlossenen Änderungen der Berufsordnung mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 unter dem Aktenzeichen 5-2691.4/64 gemäß 27 Abs. 1 und 15 Abs. 3 des Architektengesetz für genehmigt. Die Änderungen wurden in der Ausgabe 2/2007 Deutsches Architektenblatt veröffentlicht und damit bekannt gemacht. Stand: 02/2007 MB 33 AKBW Berufsordnung Seite 1 von 6

Einleitung Aufgaben der Architekten und der Stadtplaner als Träger der Baukultur sind gemäß 1 Architektengesetz die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken und Innenräumen, städtebauliche Planungen, Garten- und Landschaftsplanungen. Der Architekt, der Stadtplaner, der Architekt und Stadtplaner im Praktikum, ist bei Ausübung seiner Tätigkeit zur Einhaltung der Berufsgrundsätze verpflichtet. Diese Berufsordnung enthält die wichtigsten Berufsgrundsätze. 1. Berufsgrundsätze für alle Architekten und Stadtplaner (1) Die Verantwortung des Architekten für die Architektur erfordert gleichermaßen fachliches Können und gewissenhafte Berufsausübung. Bei der Ausübung seines Berufes hat der Architekt die im Bauwesen geltenden Gesetze einzuhalten. Der Architekt hat durch sein Verhalten das Ansehen des Berufes zu fördern. (2) Architekten sind untereinander zu kollegialem Verhalten verpflichtet, sie haben auf die berechtigten Interessen der Kollegen Rücksicht zu nehmen. Bei beruflichen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der Kammer ist zunächst der Schlichtungsausschuss anzurufen, ehe ein ordentliches Gericht tätig wird. Wenn Leistungen oder Tätigkeiten von Kollegen beurteilt werden, soll dies in gegenseitiger Achtung geschehen. (3) Der Architekt hat das geistige Eigentum und die geistige Leistung von Berufskollegen zu achten. Der Architekt unterschreibt nur Entwürfe und Bauvorlagen, die sein geistiges Eigentum sind und die von ihm oder unter seiner Leitung verfaßt wurden. (4) Architektenwettbewerbe sollen einen fairen Leistungswettbewerb sicherstellen und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen der am Wettbewerb Beteiligten Rechnung tragen. Wettbewerbe, denen die Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens zu Grunde liegen, erfüllen diese Voraussetzungen. Kammermitglieder wirken als Teilnehmer, Preisrichter oder Vorprüfer daraufhin, dass die Verfahrensregelungen von Wettbewerben diesen Grundsätzen entsprechen. (5) Der Architekt und Stadtplaner ist zur ständigen Fort- und Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch verpflichtet. Der Zeitaufwand muss angemessen sein und darf im Jahresdurchschnitt 20 Stunden nicht unterschreiten. (6) Der Architekt ist verpflichtet, die Architektenkammer über seine berufspolitischen persönlichen Daten auf dem laufenden zu halten. Er muss Änderungen von Fachrichtungen bzw. Tätigkeitsart und die Beendigung seiner Tätigkeit der Architektenkammer anzeigen. Er hat bei berufsbezogenen Anfragen die erforderlichen Auskünfte an die Kammer zu geben, dies gilt auch für die Fort- und Weiterbildung sowie seinen Erfahrungsaustausch. Stand: 02/2007 MB 33 AKBW Berufsordnung Seite 2 von 6

(7) Die Werberegelungen sollen dazu beitragen, das berufliche Verantwortungsbewusstsein des Architekten und das Vertrauen der Allgemeinheit in ihre unabhängige Sachwalterstellung und ihre besondere Verpflichtung als Träger der Baukultur aufrecht zu erhalten und zu stärken. Zulässig ist eine sachliche, berufsbezogene Information, die keinen Irrtum erregt, in allen Werbeträgern. Unzulässig sind: a) Unzutreffende und/oder übertriebene Selbstanpreisung, Qualitätswerbung auf Grund eigener, nicht nachprüfbarer Einschätzung sowie der Vergleich eigener beruflicher Dienstleistungen mit denjenigen eines anderen Mitglieds. b) Individuelle Selbstdarstellung in fremdfinanzierten Verlagsbroschüren u. ä., sofern durch die Finanzierung Dritter die Unabhängigkeit des Mitglieds beeinträchtigt werden könnte. c) Die Werbung des Mitglieds für Bauprodukte in allen Werbeträgern. Im übrigen gilt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). (8) Der Architekt darf sich in Auftragsverhandlungen mit einem Bauherrn, der schon mit einem anderen Architekten in der gleichen Sache ein Vertragsverhältnis hat, nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bauherrn einlassen. Der betreffende Kollege ist vor Vertragsabschluß zu unterrichten. (9) Der Architekt darf nicht an Grundstücksgeschäften beteiligt sein, bei denen der Erwerb von Grundstücken an seine Beauftragung als Architekt gebunden ist. Stand: 02/2007 MB 33 AKBW Berufsordnung Seite 3 von 6

2. Besondere Berufsgrundsätze für freie Architekten, Innenarchitekten, Gartenund Landschaftsarchitekten, Stadtplaner (1) Der freie Architekt übt im Baubereich ausschließlich Tätigkeiten nach 1 ArchG aus; in Verbindung mit diesen Leistungen können im Auftrag des Bauherrn auch besondere Leistungen, wie Beschaffung des Grundstückes, der Finanzierung und ähnliches übernommen werden. (2) Der freie Architekt ist Sachwalter seines Bauherrn. Er übt seinen Beruf nach den Grundsätzen der freien Berufe aus und muss seine Unabhängigkeit in der Berufsausübung wahren. Aus seiner besonderen Verantwortung gegenüber Bauherrn und Allgemeinheit ergeben sich besondere Aufgaben und Verpflichtungen. (3) Der freie Architekt muss seinen sozialen Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern gerecht werden. Er hat klare Arbeitsverhältnisse schriftlich mit ihnen zu vereinbaren. Er fördert die Fort- und Weiterbildung seiner Mitarbeiter. Bei Veröffentlichungen sind die mitarbeitenden Architekten zu nennen, die wesentlichen Anteil an der erbrachten Leistung haben. (4) Dem freien Architekten ist es untersagt, von Unternehmern, Bauhandwerkern, Lieferanten und anderen Provisionen, Geldgeschenke oder andere Zuwendungen zu fordern oder anzunehmen. Er ist verpflichtet, seine Mitarbeiter zu gleichem Verhalten anzuhalten. (5) Der freie Architekt darf berufliche Zusammenschlüsse zur Erfüllung seiner Berufsaufgaben sowie zur Leistungserweiterung eingehen, wenn in dem betreffenden Zusammenschluss keine baugewerblichen Tätigkeiten nach Ziffer 4 (1) der Berufsordnung ausgeübt werden. Bei einem beruflichen Zusammenschluss ist darauf zu achten, dass weder ein räumlicher noch sachlicher Zusammenhang zur baugewerblichen Tätigkeit eines Partners entsteht. Auch bei seiner Tätigkeit im Rahmen des Zusammenschlusses ist ein freier Architekt bei Erbringung von Architektenleistung nach 1 ArchG an das Architektengesetz, die Satzung und die Berufsordnung gebunden. Zusammenschlüsse mit Angehörigen anderer Berufsgruppen sind zulässig. Diese Zusammenschlüsse dürfen nach Außen nur als Architektengemeinschaft oder Architekturbüro kenntlich gemacht werden, wenn die Mehrheit der Gesellschafter- und Stimmenanteile in den Händen von Architekten liegt. Betragen die Gesellschafter- und Stimmenanteile von Architekten die Hälfte, so ist nach Außen die Bezeichnung Architekturbüro nur in Verbindung mit den Berufsbezeichnungen der anderen Beteiligten zulässig. Die Berufsbezeichnungen aller in dem Zusammenschluss vertretenen Berufe sind kenntlich zu machen. (6) Der freie Architekt ist verpflichtet, mit seinen Bauherrn eindeutige Vertragsverhältnisse zu vereinbaren. (7) Die Leistungen des freien Architekten sind auf der Grundlage der jeweils gültigen Gebührenordnung vertraglich zu vereinbaren und abzurechnen. Jedoch darf der Architekt einzelfallbezogen Akquisitionsleistungen in geringem Umfang erbringen. Dazu gehören Planungsansätze, um die Realisierungsmöglichkeiten und die Umsetzung der ersten Ideen/Vorgaben auf die konkreten Gegebenheiten abzuklären. Kommt es zu einem Auftrag, ist die Tätigkeit einschließlich der schon erbrachten Vorleistung auf der Grundlage der Gebührenordnung vertraglich zu vereinbaren. Unlautere Leistungsangebote zur Auftragsgewinnung sind untersagt (8) Der freie Architekt muss eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen, soweit er nicht in anderer Weise gleichwertig abgesichert ist. Stand: 02/2007 MB 33 AKBW Berufsordnung Seite 4 von 6

3. Besondere Berufsgrundsätze für im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten, Stadtplaner (1) Der angestellte bzw. beamtete Architekt hat über das allgemeine Arbeitsrecht und das öffentliche Dienstrecht hinausgehende besondere Pflichten, soweit sie sich aus der Verpflichtung zur Wahrung des Ansehens des Berufes oder seiner Berufstätigkeit als Architekt ergeben. Die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsrechts und des öffentlichen Dienstrechts gehen der Berufsordnung vor. Die Berufsordnung gilt jedoch vor allem privatrechtlichen vertraglichen Vereinbarungen. Der angestellte Architekt hat mit seinem Arbeitgeber ein eindeutiges Vertragsverhältnis schriftlich zu vereinbaren; hierzu gehört grundsätzlich auch eine angemessene Vergütung. (2) Soweit ein angestellter bzw. beamteter Architekt in seinem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis Tätigkeiten nach 1 ArchG ausübt, gelten die Berufsgrundsätze 2 (1) und 2 (4) Satz 1 entsprechend. Bei dieser Berufstätigkeit ist ein angestellter bzw. beamteter Architekt zu einer der Sachwalterschaft des freien Architekten entsprechenden umfassenden Beratung seines Arbeitgebers bzw. Dienstherrn verpflichtet und hat seine Berufstätigkeit in besonderer Verantwortung gegenüber Arbeitgeber bzw. Dienstherr und Allgemeinheit auszuüben. (3) Für den angestellten bzw. beamteten Architekten, der in seinem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis neben Architektenleistungen nach 1 ArchG auch baugewerbliche Tätigkeiten für seine Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erbringt, gilt die Tätigkeitsbeschreibung 4 (1) entsprechend. Seine Berufsbezeichnung darf ein angestellter bzw. beamteter Architekt nicht für Werbung für das Unternehmen seines Arbeitgebers bzw. Dienstherrn selbst verwenden, noch die Verwendung gestatten (z. B. auf Briefbögen oder in Zeitungsannoncen). (4) Erbringt ein angestellter bzw. beamteter Architekt in Nebentätigkeit Architektenleistungen entsprechend 1 ArchG, so gelten für diese Tätigkeit die Berufsgrundsätze für freiberufliche Architektentätigkeit; bei Architektenleistungen in Verbindung mit gewerblicher, unternehmerischer Leistung gelten die Berufsgrundsätze für baugewerbliche Architekten sinngemäß. Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber vorher anzuzeigen; die gesetzlichen Bestimmungen über die Nebentätigkeitsregelungen sind zu beachten. Bei Nebentätigkeit haben beamtete und angestellte Architekten ohne Aufforderung dem Bauherrn die Möglichkeiten und Begrenzungen ihrer Tätigkeit anzuzeigen. Aus einer mit dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis in Verbindung stehenden Tätigkeit darf keine Übernahme von Aufträgen erfolgen. Stand: 02/2007 MB 33 AKBW Berufsordnung Seite 5 von 6

4. Besondere Berufsgrundsätze für baugewerbliche Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten, Stadtplaner (1) Baugewerblicher Architekt ist, wer neben Architektentätigkeit nach 1 ArchG im Baubereich gewerbliche Tätigkeiten als Bauträger, gewerbsmäßig tätiger Baubetreuer, Bauunternehmer, Baustoffhändler oder -hersteller, Wohnungsunternehmer, Hersteller von raumbildendem Ausbau, von Freianlagen u. a. ausübt. (2) Der baugewerbliche Architekt muss jeden Auftraggeber unaufgefordert vor Entstehen eines Vertragsverhältnisses über die Art seiner baugewerblichen Tätigkeit sowie Inhaberschaft oder Beteiligung an baugewerblichen Unternehmen bei seiner beruflichen Tätigkeit im Baubereich schriftlich unterrichten. (3) Die baugewerbliche Tätigkeit ist bei allen baugewerblichen Betätigungen unmissverständlich erkennbar zu machen, z.b. durch den Zusatz Architekt und Bauunternehmer, Architekt und Bauträger u.ä. (4) Beschränkt sich die Tätigkeit auf Leistungen nach 1 ArchG, so gelten für dieses Vertragsverhältnis die Berufsgrundsätze für freiberufliche Architektentätigkeit Ziffer 2 (1), (2), (4), (5), (6), (7) und (8) entsprechend. (5) Werden von einem baugewerblichen Architekten außer Architektentätigkeit nach 1 ArchG auch gewerbliche, unternehmerische Leistungen im Baubereich erbracht, so ist dies eindeutig vertraglich zu vereinbaren. (6) Architektenleistungen sind nach der jeweils gültigen Gebührenordnung zu berechnen; sie sind jeweils gesondert auszuweisen. (7) Der baugewerbliche Architekt muss seinen sozialen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern gerecht werden Er hat klare Arbeitsverhältnisse schriftlich mit ihnen zu vereinbaren. Er fördert die Fort- und Weiterbildung seiner Mitarbeiter. Bei Veröffentlichungen sind die mitarbeitenden Architekten zu nennen, die wesentlichen Anteil an der erbrachten Leistung haben. 5. Inkrafttreten Die Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Stand: 02/2007 MB 33 AKBW Berufsordnung Seite 6 von 6