A. Strafbarkeit des A Lösungsvorschlag Fall 2 Ausgangsfall: A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil a) Erfolg O ist gestorben, der Erfolg ist somit eingetreten. b) Handlung Das Giftbeimischen ist eine Handlung. Fraglich ist, ob die Handlung des A für den Tod des O kausal war. Nach der condicio-sinequa-non Formel ist jede Handlung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Taterfolg entfiele. Die Handlung des A hinweggedacht, wäre O am Gift des B gestorben. Demzufolge kann die Handlung des A hinweggedacht werden und der Taterfolg tritt trotzdem ein, so dass die Handlung des A nicht kausal ist. Fraglich ist, ob dieses Ergebnis richtig ist, da feststeht, dass das Gift von A tödlich wirkte. Die condiciosine-qua-non Formel bedarf daher im Fall der alternativen Kausalität einer Modifikation. Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, ist jede ursächlich. Des Weiteren ist die Kausalität fraglich, da O letztlich auf dem Weg ins Krankenhaus bei einem Verkehrsunfall gestorben ist. Hätte A dem O kein Gift gegeben, wäre dieser nicht mit dem Krankenwagen gefahren und dabei umgekommen. Das Vergiften ist daher condicio-sine-qua-non für den Tod. Im Ergebnis ist die Handlung des A kausal für den Tod des O. d) Objektive Zurechnung Fraglich ist, ob der Tod des O dem A zugerechnet werden kann. A müsste eine relevante Gefahr geschaffen haben, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat. A hat O Gift verabreicht. Fraglich ist, ob sich die daraus resultierende Gefahr im Tod des O beim Unfall mit dem Krankenwagen realisiert hat. Dazu müsste das Risiko bei einem Verkehrsunfall zu Tode zu kommen, vom ursprüngli- 1
chen Risiko der Vergiftung mit umfasst sein. Es könnte sich hier jedoch um den Ausnahmefall des Vorliegens eines atypischen Kausalverlaufs handeln, der die objektive Zurechnung entfallen ließe. Nicht von der Gefahr einer Verletzung umfasst ist das allgemeine Lebensrisiko, das jeder selbst zu tragen hat. Bei einer notwendig schnellen Fahrt liegt es aber gerade nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich ein Unfall ereignet. Die Folgen eines mit den typischen Gefahren eines Krankentransportes verbundenen Todes gehören nicht zum allgemeinen Lebensrisiko, sondern zum Risiko der Verletzungshandlung. Mit dem Gift hat A auch das Risiko des Unfalls aufgrund eines schnellen Transportes ins Krankenhaus geschaffen 1. Der Unfalltod des O ist ihm objektiv zuzurechnen. 2) Subjektiver Tatbestand A handelte vorsätzlich. 2. Rechtswidrigkeit A handelte rechtswidrig, da Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind. 3. Schuld Das Handeln des A war schuldhaft. 4. Ergebnis A hat sich wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht. Abwandlung 1 Anm.: Bei allen Abwandlungen werden die unproblematischen Prüfungspunkte nur mit (+) gekennzeichnet, da es eine Lösungsskizze ist. In der Klausur muss man an diesen Stellen etwas schreiben, da es unproblematisch ist, reicht jedoch der Urteilsstil aus (siehe oben). A. Strafbarkeit des A A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil 1 Anders verhält es sich, wenn lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht wird, etwa wenn sich O im Krankenhaus verschluckt und stirb oder wenn der Krankenwagenfahrer einen Herzinfarkt erleidet und einen Unfall verursacht. 2
Es liegt kein Fall der alternativen Kausalität mehr vor. Es handelt sich jedoch um einen Fall von hypothetischer Kausalität, da O kurze Zeit später am Gift des B gestorben wäre. Fraglich ist, ob dies die Kausalität ausschließt. Falsch wäre es hier, die Kausalität mit der Begründung zu verneinen, dass O so oder so gestorebn wäre. Dies trifft letztendlich irgendwann auf jeden Menschen zu. Entscheiden ist die Verursachung des Todes in seiner konkreten Gestalt zu einem bestimmten Zeitpunkt durch ein bestimmtes Mittel, hier das Gift des A. Nach der condicio-sine-qua-non Formel dürfen hypothetische Reserveursachen nicht hinzugedacht werden. Die Handlung des A ist kausal. d) Objektive Zurechnung (+) 2) Subjektiver Tatbestand (+) 2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld (+) 4. Ergebnis A hat sich wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des B B könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil Fraglich ist, ob das Handeln des B kausal war. Nach der condicio-sine-qua-non Formel kann die Handlung des B hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfällt. Da keine zeitgleiche Wirkung der Gifte erfolgt, ist kein Fall der alternativen Kausalität gegeben. Somit kommt eine Modifikation der Condicio-Formel nicht in Betracht. Die Handlung des B ist nicht kausal, da bei Hinwegdenken der Handlung der Erfolg trotzdem eintreten würde. 3
2) Ergebnis Mangels objektiven Tatbestands hat sich B nicht nach 212 I StGB strafbar gemacht. (Zur Versuchsstrafbarkeit siehe später.) 4
A. Strafbarkeit des A 2 Abwandlung 2 A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil Fraglich ist allein die Kausalität. Die condicio-sine-qua-non Formel führt zu keinem Ergebnis, da nicht festgestellt werden kann, an welchem Gift O gestorben ist. In dubio pro reo muss daher unterstellt werden, dass das Gift des jeweils anderen tödlich war. Die Handlung des A war somit nicht kausal für den Tod des O. 2) Ergebnis Mangels objektiven Tatbestands hat sich A nicht nach 212 I StGB strafbar gemacht. (Zur Versuchsstrafbarkeit siehe später.) B. Strafbarkeit des B B könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil Fraglich ist alleine wieder die Kausalität. Die condicio-sine-qua-non Formel führt zu keinem Ergebnis, da nicht festgestellt werden kann, an welchem Gift O gestorben ist. In dubio pro reo muss daher unterstellt werden, dass das Gift des jeweils anderen tödlich war. Die Handlung des B war somit nicht kausal für den Tod des O. 2 A und B hätten auch zusammen geprüft werden können. 5
2) Ergebnis Mangels objektiven Tatbestands hat sich B nicht nach 212 I StGB strafbar gemacht. (Zur Versuchsstrafbarkeit siehe später.) A. Strafbarkeit von A und B 3 Abwandlung 3 A und B könnten sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil Nach der condicio-sine-qua-non Formel kann keine der beiden Handlungen hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Sog. kumulative Kausalität liegt vor, wenn mehrere unabhängig voneinander gesetzten Bedingungen nur zusammen, nicht aber jede für sich alleine, den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen. Bei der sogenannten kumulativen Kausalität ist jede der Handlungen kausal für den Erfolg. d) Objektive Zurechnung Fraglich ist, ob die jeweils nicht tödlichen Handlungen für sich genommen objektiv zurechenbar sind 4. Dies ist aufgrund der Unabhängigkeit 5 der Handlungen mangels Verwirklichung des von A bzw. B gesetzten Risikos abzulehnen 67. 2) Ergebnis Der objektive Tatbestand ist nicht verwirklicht. A und B sind nicht nach 212 I strafbar. 3 Hier ist eine Prüfung von A und B zusammen möglich. 4 Auch Einordnung unter Gruppe Atypischer Kausalverlauf denkbar, jedoch wird im Zusammenhang mit der kumulativen Kausalität in Bezug auf den folgenden Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung im Großteil der Literatur immer nur von der Frage der Zurechnung gesprochen (Heinrich AT Teil 1 232). 5 Information siehe Ausgangsfall. 6 Hätten A und B als Mittäter zusammengearbeitet, würden die jeweiligen Tatbeiträge nach 25 II dem anderen zugerechnet. A und B wären gem. 212 I, 25 II StGB strafbar. Um ein solches Zusammenwirken festzustellen, muss man den Sachverhalt genau nach Anhaltspunkten durchsuchen und argumentieren. Vorliegend ist jedoch kein Indiz für eine Mittäterschaft gegeben. Zur Mittäterschaft siehe aber noch genauer später. 7 Auch Einordnung unter Gruppe Atypischer Kausalverlauf denkbar, jedoch wird im Zusammenhang mit der kumulativen Kausalität in Bezug auf den folgenden Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung im Großteil der Literatur immer nur von der Frage der Zurechnung gesprochen (Heinrich AT Teil 1 232). 6
(Zur Versuchsstrafbarkeit siehe später.) 7
A. Strafbarkeit des A Abwandlung 4 A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil Nach der condicio-sine-qua-non Formel kann die Handlung des A nicht hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, denn wenn A nicht gehandelt wäre, wäre O gar nicht im Krankenhaus. Es könnte jedoch durch den groben Behandlungsfehler des Arztes der Kausalverlauf abgebrochen worden sein. Ein Abbruch des Kausalverlaufs liegt vor, wenn eine bereits gesetzte Bedingung zwar zum Erfolg geführt hätte, vor dem Erfolgseintritt jedoch eine völlig neue Ursachenkette den Erfolg eintreten lässt. Der Arzt hat keinen neuen Kausalverlauf in Gang gesetzt, sondern hat an den Kausalverlauf des A angeknüpft. Die Kausalität der Handlung des A wird dadurch nicht beseitigt 8. d) Objektive Zurechnung Fraglich ist, ob der Tod des O dem A objektiv zugerechnet werden kann. Eine Handlung ist objektiv zurechenbar, wenn die vom Handelnden geschaffene Gefahr sich im konkreten Erfolg niedergeschlagen hat. A hat mit der Giftbeimischung die Gefahr geschaffen, dass O an den Folgen der Vergiftung stirbt. O ist jedoch im Krankenhaus an den Folgen eines groben ärztlichen Behandlungsfehlers gestorben. Es könnte ein eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten (=des Arztes) vorliegen, welches die objektive Zurechnung ausschließt. Das Risiko der Vergiftung hat sich nicht im Tod des O durch den Behandlungsfehler niedergeschlagen. Fraglich ist jedoch, ob das Risiko an einem groben Behandlungsfehler zu sterben nach allgemeiner Lebenserfahrung vom Risiko einer Verletzung, hier des Giftes, mit umfasst wird. Nach allgemeiner Lebenserfahrung, muss niemand, der in ein Krankenhaus eingeliefert wird mit groben Behandlungsfehlern rechnen 9. 8 Abbruch des Kausalverlaufs nur in Ausnahmefällen, z. B. A und B schütten dem O je langsam tödlich wirkendes Gift in den Becher, dann tritt der dem A und B völlig unbekannte X plötzlich die Tür ein und erschießt den O mit einer Schrotflinte. Hier hätte die bereits von A und B gesetzte Bedingung zum Erfolg geführt, jedoch hat die Handlung des X diese Ursachenkette gänzlich abgerissen und allein die Handlung des X führte völlig unabhängig von den Handlungen des A und des B zu einer neuen Ursachenkette und letztlich zum Erfolg. 9 Anders bei leichten Behandlungsfehlern. 8
Das Risiko des Giftes hat sich nicht im Erfolg niedergeschlagen, der Tod des O ist A nicht zuzurechnen. 2) Ergebnis Mangels objektiven Tatbestandes ist A nicht strafbar. (Zur Versuchsstrafbarkeit siehe später.) Abwandlung 5 A. Strafbarkeit des A A könnte sich durch das Giftbeibringen wegen Totschlags nach 212 I StGB zum Nachteil a. Erfolg (+) b. Handlung (+) c. Kausalität Fraglich ist, ob die Handlung des A für den Tod des O kausal war. Nach der condicio-sinequa-non Formel kann die Handlung des A nicht hinweggedacht werden, ohne dass der konkrete Erfolg entfällt. Hätte A den O nicht vergiftet, wäre dieser nicht auf seiner panischen Flucht an den Verletzungen des Stacheldrahtzauns gestorben. Fraglich ist, ob O mit seinem waghalsigen Sprung über den Zaun nicht einen ganz neuen selbständigen Kausalverlauf in Gang gesetzt hat. Dann wäre die Kausalität vorliegend nicht gegeben. Da O mit seinem Sprung jedoch an den bereits bestehenden Kausalverlauf der Vergiftung angeknüpft hat, ist gerade kein Abbruch des ursprünglichen Kausalverlaufes gegeben. Der vorhandene Kausalverlauf wird nur fortgeführt. Die Handlung des A ist kausal. d. Objektive Zurechnung Fraglich ist, ob der Tod am Zaun dem A objektiv zuzurechnen ist. Eine Handlung ist objektiv zuzurechnen, wenn sich die geschaffene Gefahr im konkreten Erfolg realisiert hat. O ist aus Panik freiwillig über den Zaun gesprungen. Es könnte ein eigenverantwortliches Dazwischentreten des Opfers selbst vorliegen, welches die objektive Zurechnung ausschließt. Die panische Flucht aus Angst um sein Leben führte zu dem waghalsigen Sprung über den Zaun. Verständliche Panikreaktionen sind nicht rational steuerbar, so dass die Eigenverantwortlichkeit dann ausgeschlossen ist. So verhält es sich auch bei O, denn da er soeben Opfer eines Giftanschlages wurde, ist seine unbedingter Wille zur Flucht, notfalls 9
auch über Hindernisse hinweg, verständlich. Auch dass O nicht bemerkte, dass A und B ihn entgegen seiner Annahme nicht verfolgten, kann Teil einer nicht rationalen und unkontrollierten Panikreaktion sein. Wer einem anderen Menschen ernsthaft nach dem Leben trachtet, muss mit panischen Abwehrreaktionen und unvernünftigem Verhalten rechnen. Die Gefahr eines Tötungsdelikts realisiert sich daher auch in unvernünftigen, selbstschädlichen Handlungen des Opfers. Der Tod des O ist A zuzurechnen. 2) Subj. Tatbestand (+) 2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld (+) 4. Ergebnis A hat sich wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht. Literatur: Heinrich StR AT Bd. I 9, 10; Krey StR AT Bd. 1 9 III, IV; Kühl StR AT 4; Wessels/Beulke StR AT 6, Rengier StR AT, 13. 10