Bericht der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission des Grossen Rates

Ähnliche Dokumente
Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10.

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Reglement über das. Oeffentlichkeitsprinzip und. den Datenschutz

zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung

Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Reglement. zum. Öffentlichkeitsprinzip. und. Datenschutz

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

FachInfo Dezember 2012

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:

vom 16. Januar/15. Februar 1995

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom

U R T E I L S A U S Z U G

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

zum Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht (BRR)

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom

U R T E I L S A U S Z U G

Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für den Weiterbildenden Masterstudiengang Gewerblicher Rechtsschutz" an der Juristischen Fakultät

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

ASF 2002_028. Verordnung

Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV

10.1 Auflösung, Drucken und Scannen

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

SOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014

auf Antrag der Finanzdirektion und der Staatskanzlei, die für die öffentlich zugänglichen Websites des Staates gelten.

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der unterzeichneten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Bevölkerungsschutzes.

Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder

Vereinbarung über gewählte Einzelkunden-Kontentrennung. geschlossen zwischen. als Clearingmitglied. (nachfolgend "Clearingmitglied") und

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

Ein Gesuch erfassen und einreichen

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Kriterien für die Aufnahme von Musikschulen in Kantonalverbände. Empfehlungen des Verbands Musikschulen Schweiz VMS

BGG 911 (bisher ZH 1/205) Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Durchleitungsdruckbehältern

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fachkommission Lawinenschutz

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

RECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB)

G L E I C H B E H A N D L U N G S B E R I C H T. Vorgelegt durch. Susanne Jordan (Gleichbehandlungsbeauftragte) für

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

REGLEMENT ÜBER DIE ORGANISATION IM FALLE VON KATASTROPHEN UND AUSSERORDENTLICHEN LAGEN

Gönner der Junioren. Patenschaft für Tennistalente. im Freiamt

Computer & Netzwerktechnik. Externer Datenschutzbeauftragter

Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung

Organisationsreglement

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Datum Ausgabe 05/2009

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK. vom 17. November zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem

Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis

Impulse Inklusion Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Fall Nr. IV/M WINTERTHUR / ARAG. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 14/04/1998

Gemeindeführungsstab (GFS) Gemeindereglement

GRUNDMANN HÄNTZSCHEL. Arbeitsrecht. Urheberrecht. Erbrecht. Grundstücksrecht. So finden Sie uns: Anfahrt mit dem Auto:

E N T S C H E I D S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

Vereinbarung zur Mediation mit Vergütungsvereinbarung

Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode

Angenommen am 14. April 2005

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen

Der Dekan in der Pastoralplanung

Pensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione

Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014

Stadt Frauenfeld. Datenschutzreglement

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

Anleitung zur Benutzung des jobup.ch Stellensuchendekontos


Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

ERGÄNZENDE INTERNE BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 ÜBER DEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November

Das Heilpraktikerwesen

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

"Sunrise"-Streitbeilegungsrichtlinien für ".swiss"

Briefwechsel vom 22. August/6. September 1996

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Transkript:

Grand Conseil Commission cantonale de protection des données et de transparence Grosser Rat Kantonale Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission Bericht der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission des Grossen Rates Ernennung einer/eines Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten im Mandatsverhältnis für eine Dauer von 4 Jahren ab dem 1. Januar 2015 Entscheid der Kommission vom 7. August 2014 1. Rechtsgrundlage Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) vom 9. Oktober 2008 präzisiert die Befugnisse der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (KDÖK) und definiert die Funktion und die Aufgaben des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten: 4. Kapitel: Aufsichtsbehörde Art. 35 Grundsätze 1 Die Aufsicht über die Anwendung der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz obliegt einer Aufsichtsbehörde, die sich aus einem Beauftragten sowie einer Kommission zusammensetzt. Die Aufsichtsbehörde bildet das kantonale Kontrollorgan im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz. Sie ist der Oberaufsicht des Grossen Rates unterstellt. 2 Dieselbe Aufsichtsbehörde übt ihre Aufsicht auch in den Gemeinden aus. Art. 36 Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter Der Grosse Rat ernennt für die Dauer von vier Jahren einen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter). Eine Wiederernennung ist möglich. Art. 37 Aufgaben des Beauftragten 1 Der Beauftragte: a) kontrolliert von Amtes wegen die Anwendung der Bestimmungen zum Datenschutz und zum Öffentlichkeitsprinzip; dazu kann er jederzeit bei den Behörden Überprüfungen vornehmen; b) berät die Behörden bei der Anwendung der Bestimmungen zum Datenschutz und zum Öffentlichkeitsprinzip und gibt privaten Personen Auskünfte über ihre Rechte; c) prüft jede ihm zugehende Anzeige betreffend Verletzung des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen; d) empfiehlt dem zuständigen Organ, sollte ein Verstoss gegen die Vorschriften über den Datenschutz festgestellt werden, die Bearbeitung abzuändern oder zu stoppen und kann den Fall zum Entscheid dem Staatsrat vorlegen, falls die Empfehlung zurückgewiesen oder nicht befolgt wird. Der Entscheid wird den betroffenen Personen mitgeteilt;

e) tritt gemäss Artikel 53 als Mediator zwischen Behörden und privaten Personen auf; f) genehmigt die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe f erwähnten Garantien; g) nimmt andere Aufgaben wahr, die ihm von der Kommission übertragen werden. 2 Der Beauftragte genehmigt die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten und der Vereinigung oder Verkettung von Datensammlungen. Der Staatsrat beziehungsweise der Gemeinde- oder Burgerrat kann gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Beschwerde einlegen. 3 Der Beauftragte hat in Ausübung seiner Funktion mit kantonalen, eidgenössischen und ausländischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten. 4 Der Beauftragte unterbreitet der Kommission einen jährlichen Bericht zu seinen Tätigkeiten und Feststellungen. Art. 38 Kantonale Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission 1 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Grossen Rat für die Dauer von vier Jahren ernannt werden. Sie konstituiert sich selbst. 2 Das Sekretariat wird durch den Beauftragten sichergestellt. Art. 39 Aufgaben der Kommission 1 Die Kommission übt die allgemeine Aufsicht im Bereich des Datenschutzes und des Öffentlichkeitsprinzips aus. Sie hat namentlich folgende Aufgaben: a) Festlegung der diesbezüglichen Richtlinien und strategischen Ziele; b) Leitung der Tätigkeit des Beauftragten und Meinungsabgabe zu wichtigen Dossiers; c) Meinungsabgabe zu gesetzgeberischen Entwürfen, die mit dem Datenschutz und dem Öffentlichkeitsprinzip in Verbindung stehen oder in anderen vom Gesetz vorgesehenen Fällen. 2 Die Kommission unterbreitet dem Grossen Rat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und jene des Beauftragten. Im Einklang mit ihrer Rolle als Aufsichtsbehörde im Bereich des Datenschutzes und des Öffentlichkeitsprinzips sowie ihren Aufgaben im Bereich der Leitung der Tätigkeit des Beauftragten ist es Sache der Kommission, dem Parlament eine Kandidatin oder einen Kandidaten für den Posten des Beauftragten vorzuschlagen. 2. Zusammensetzung der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (KDÖK) Die Kommission besteht aus den nachfolgenden Abgeordneten und Suppleanten: Nicolas VOIDE, Präsident Julien DELEZE Jérôme DESMEULES Gilbert MONNEY Charlotte SALZMANN-BRIAND Im Rahmen des vorliegenden Selektionsverfahrens amtete Nicolas Sierro, Adjunkt beim Parlamentsdienst, als Kommissionssekretär.

3. Ablauf der Arbeiten 3.1. Ausschreibung Infolge des Verzichts im Mai 2014 der vom Parlament im Dezember 2013 ernannten Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten betraute das Büro des Grossen Rates umgehend die KDÖP mit der Neuausschreibung des Postens und der Selektion einer Kandidatin/eines Kandidaten hinsichtlich der Ernennung durch den Grossen Rat im September 2014. Bei der Definition des Anforderungsprofils stützte sich die Kommission einerseits auf die Gesetzesbestimmungen und andererseits auf die während der Amtszeit der ehemaligen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, Ursula Sury, gesammelten Erfahrungen sowie die Vorkommnisse, die zum Verzicht der gewählten Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten geführt hatten. Die Ausschreibung wurde am 30. Mai und am 6. Juni 2014 im Amtsblatt sowie in den Tageszeitungen «Walliser Bote», «Le Nouvelliste», «NZZ» und «Le Temps» veröffentlicht. Zudem wurde sie im besagten Zeitraum auf der Internetsite des Staates aufgeschaltet. Die Ausschreibung wird nachstehend vollständig wiedergegeben: *** Der Grosse Rat des Kantons Wallis sucht im Mandatsverhältnis eine/n: Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeaufttragte/n Rechtsgrundlage Der Grosse Rat hat gemäss Artikel 36 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA) für die Dauer von vier Jahren eine/n Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte/n zu ernennen. Die kantonale Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission hat dem Parlament dazu einen Ernennungsvorschlag zu unterbreiten. Die Wahl durch den Grossen Rat findet voraussichtlich in der Septembersession 2014 statt. Ihre Aufgaben (im Rahmen des vom Grossen Rat gewährten Jahresbudgets von Fr. 100 000.- inkl. Kosten) Unabhängige Kontrolle der Anwendung der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbestimmungen Mediation zwischen Behörden und Privatpersonen Beratung der Behörden bei der Anwendung der obigen Bestimmungen Beratung und Information der Bevölkerung und der Medien im Bereich des Datenschutzes und des Öffentlichkeitsprinzips Zusammenarbeit mit anderen kantonalen, eidgenössischen und ausländischen Behörden mit vergleichbarem Aufgabenbereich Wahrnehmung anderer Aufgaben im Auftrag der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission Ihr Profil Abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium und Zusatzausbildung im Mediationsbereich. Ein Anwaltspatent oder ein MBA-Titel sind von Vorteil Ausgesprochenes Interesse am Staats- und Verwaltungsrecht und/oder an den Bereichen Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip sowie diesbezügliche Erfahrung Eigene Büroräumlichkeiten und eigene Infrastruktur Flair für Informatikfragen

Flexibilität und Unabhängigkeit Kommunikations- und Verhandlungsgeschick Sprache Muttersprache Deutsch oder Französisch und ausgezeichnete Kenntnisse der zweiten Amtssprache. Englischkenntnisse von Vorteil Amtsantritt Baldmöglichst, spätestens aber am 1. Januar 2015. Mandat und Gehalt Der Präsident der Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission, Herr Nicolas Voide (Tel. 027 722 37 65), erteilt auf Verlangen diesbezügliche Auskünfte. Ihre Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Kopien der Diplome und Zeugnisse sowie Foto) sind der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission, Rue du Grand-Pont 4, 1951 Sitten, bis am 13. Juni 2014 (Datum des Poststempels) zuzustellen. Der Chef des Parlamentsdienstes: Sitten, den 21. Mai 2014 Claude Bumann *** 3.2. Ergebnis der Ausschreibung Bei der Kommission gingen vier Bewerbungen ein. Zwei stammten aus dem Kanton Wallis und je eine aus den Kantonen Freiburg und Zug. Eine Bewerbung wurde noch vor den Selektionsgesprächen zurückgezogen. Schlussendlich prüfte die KDÖK also drei Bewerbungen. 3.3. Bewerbung des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ad interim Unter den drei übriggebliebenen Bewerbungen befand sich auch jene von Sébastien Fanti. Er hatte sein Interesse an diesem Amt bereits vor seiner Ernennung zum Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ad interim durch den Grossen Rat am 13. Juni 2014 bekundet. 3.4. Selektionsverfahren Nach Prüfung der Bewerbungsdossiers kam die Kommission zum Schluss, dass die drei Bewerbungen allesamt die Grundanforderungen erfüllen. Sie beschloss, zwei Personen zu einem Bewerbungsgespräch am 7. August 2014 in den Räumlichkeiten des Grossen Rates einzuladen. Aus drei Gründen verzichtete die Kommission allerdings auf ein Bewerbungsgespräch mit Sébastien Fanti. Erstens hatte sie ihn bereits am 12. November 2013 im Rahmen der vorangegangenen Ausschreibung angehört, zweitens hatte sie das Bewerbungsdossier von Sébastien Fanti im Rahmen seiner Ernennung zum Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten ad interim geprüft und drittens hatte sie mit ihm seit seinem Amtsantritt Mitte Juni 2014 zusammengearbeitet. Als Entscheidungshilfe verwendete die Kommission eine Tabelle mit Selektionskriterien, die sich wiederum auf das von der Dienststelle für Personalmanagement des Staates Wallis definierte Selektionsverfahren stützte. Nachstehend die berücksichtigten Hauptkriterien: Grundausbildung Weiterbildung

Berufserfahrung im Datenschutzbereich Interesse für das Staats- und Verwaltungsrecht Sprachkenntnisse Informatikkenntnisse (insbesondere im Zusammenhang mit dem Datenschutz) Flexibilität und Unabhängigkeit, insbesondere in Sachen Räumlichkeiten Kommunikations- und Verhandlungsgeschick Eignung für das zu besetzende Amt 4. Von der Kommission gewählte Bewerbung 4.1 Auswahlverfahren Die kantonale Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission empfiehlt dem Grossen Rat einstimmig die Ernennung von Sébastien Fanti zum Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten für die Periode vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018. Nach einer telefonischen Unterredung mit dem Kommissionspräsidenten bestätigt Adrien de Riedmatten die Aufrechterhaltung seiner Bewerbung. Die dritte von der Kommission angehörte Person zieht ihre Bewerbung zurück. Die Bewerbungsdossiers von Sébastien Fanti und Adrien de Riedmatten können von den Mitgliedern des Grossen Rates bis zum 12. September 2014 im Sekretariat des Parlamentsdienstes eingesehen werden. 4.2. Lebenslauf und beruflicher Werdegang von Sébastien Fanti 1997 erlangte Sébastien Fanti das Lizentiat in Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg. Seit 1999 ist er Notar und seit 2000 Anwalt. Er hat mehrere Weiterbildungen in den Bereichen geistiges Eigentum (2008), E-Commerce und geistiges Eigentum (2010), Schlichtung und Mediation (2010) sowie Urheberrecht und damit verbundene Rechte (2014) bei der Akademie der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) absolviert. Überdies hat er mehrere Weiterbildungen an der Universität Genf, am Zentrum für Unternehmensrecht der Universität Lausanne und an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Kantons Waadt abgeschlossen. Sébastien Fanti ist gerade dabei, seine Dissertation zur Erlangung eines Doktorats in Rechtswissenschaften an der Universität Lausanne zu verfassen. Er ist französischer Muttersprache und verfügt über sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse. Auf beruflicher Ebene ist Sébastien Fanti in seinem Anwaltsbüro in Sitten tätig. Er ist einer der Gründer von Lexing, ein internationales Anwaltsnetzwerk im Bereich des Hochtechnologierechts. Er beschäftigt fünf Juristen und sechs administrative Mitarbeitende. Sébastien Fanti referiert regelmässig an Konferenzen und Bildungseinrichtungen zum Thema Hochtechnologierecht und veröffentlicht Artikel in juristischen Fachzeitschriften. 4.3. Begründung des Kommissionsentscheids Sébastien Fanti erfüllt das festgelegte Anforderungsprofil. Er ist Anwalt und Notar und seine berufliche Tätigkeit, seine Weiterbildungen sowie seine zahlreichen Veröffentlichungen und Konferenzen zeugen von einem regen Interesse für den Datenschutz. Er arbeitet in seinem eigenen Anwaltsbüro in der Stadt Sitten und verfügt über sehr gut abgesicherte Räumlichkeiten und Informationssysteme.

Er hat ein ausgeprägtes Interesse an neuen Technologien und kennt sich in diesem Bereich entsprechend gut aus. Er ist sich der Herausforderungen im Bereich des Datenschutzes im Zusammenhang mit den neuen Technologien bestens bewusst, da er sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit tagtäglich damit befasst. Sébastien Fanti verfügt zwar nicht über eine abgeschlossene Ausbildung im Mediationsbereich, hat aber einen Fortgeschrittenenkurs über die Schlichtungs- und Mediationsverfahren gemäss WIPO-Reglementen absolviert und sein Anwaltsbüro führt Schlichtungen durch. Sébastien Fanti hat sich vor seiner Ernennung zum Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ad interim dazu bereit erklärt, auf sämtliche Mandate im Zusammenhang mit dem Datenschutz im Wallis zu verzichten, um allfällige Interessenkonflikte zu vermeiden. In seiner Bewerbung hat er sich zudem dazu verpflichtet, den vom Grossen Rat alljährlich gewährten Finanzrahmen einzuhalten. Über das Profil des Bewerbers hinaus, möchte die Kommission darauf hinweisen, dass sie seit Mitte Juni 2014 mit Sébastien Fanti zusammenarbeitet und mittlerweile seinen ersten Zwischenbericht als Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter ad interim erhalten hat. Die eingeführten Strukturen und Verfahren zur raschen Beantwortung der neuen und der infolge der reduzierten Tätigkeit der ehemaligen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten hängigen Anfragen sind leistungsfähig und haben die Kommission voll und ganz überzeugt. Unter den drei Bewerbungen ist jene von Sébastien Fanti in den Augen der Kommission zweifellos die beste. 5. Ernennungsvorschlag Gestützt auf die obigen Erwägungen empfiehlt die kantonale Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission dem Grossen Rat, Sébastien Fanti mit dem Mandat als Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter für die Periode vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 zu betrauen. Martinach / Sitten, den 11. August 2014 Im Namen der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission Nicolas Voide Präsident