Prämienverbilligungen im Kanton Zug 2015



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Transkript:

AUSGLEICHSKASSE ZUG Prämienverbilligungen im Kanton Zug 2015 Informationen Berechnungshilfen Adressen Achtung! Eingabefrist 30. April 2015

Allgemeines 2 WAS SIND PRÄMIENVERBILLIGUNGEN? Prämienverbilligungen sind keine Almosen, sondern staatliche und kantonale Finanzierungshilfen für Versicherte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Die Krankenversicherer erheben ihre Prämien ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person. Die Prämienverbilligungen können hier Abhilfe schaffen. WER ERHÄLT EIN ANTRAGSFORMULAR? Alle Versicherten, welche aufgrund der Berechnungen mit den der Ausgleichskasse zur Verfügung stehenden Steuerdaten voraussichtlich einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, erhalten bis spätestens Mitte Februar ein Antragsformular zugestellt. Neuzuzüger und Quellenbesteuerte werden mit einem Informationsschreiben auf die Prämienverbilligung aufmerksam gemacht. WER MUSS SICH SELBER UM EIN ANTRAGS- FORMULAR BEMÜHEN? Die Personen, die bis Mitte Februar kein Antragsformular erhalten haben, aber aufgrund ihrer eigenen Berechnung in den Genuss einer Prämienverbilligung kommen, können ein Antragsformular bei der zuständigen Gemeindestelle ihres Wohnortes anfordern. Sie finden eine Berechnungsvorlage in dieser Broschüre und online auf www.akzug.ch. WER MUSS KEIN FORMULAR AUSFÜLLEN? Rentnerinnen und Rentner, die Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV erhalten, müssen kein Formular ausfüllen. Bei einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird die im Kanton Zug geltende Richtprämie ausbezahlt. Ebenfalls kein Formular ausfüllen müssen junge Erwachsene mit Jahrgang 1990 1996, die sich am 1. Januar 2015 in Ausbildung befinden, und für welche die Eltern in der Steuererklärung 2013 (Ziff. 24.4) einen Kinderabzug geltend gemacht haben. WER HILFT BEIM AUSFÜLLEN DES FORMULARS? Für Fragen und Hilfe im Zusammenhang mit der Prämienverbilligung steht Ihnen die zuständige Gemeindestelle zur Verfügung. Sie finden die Adresse und Telefonnummer auf Seite 11 dieses Merkblattes.

3 Anspruch WER HAT ANSPRUCH AUF EINE PRÄMIEN- VERBILLIGUNG? Anspruch auf Prämienverbilligung haben alle Personen, die am 1. Januar 2015: den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug gehabt haben, bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse obligatorisch krankenversichert sind, die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen oder Bezüger von Sozialleistungen oder von Ergänzungsleistungen sind. Personen, welche gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Einen Gesamtanspruch mit ihren Eltern haben ausserdem Kinder mit Jahrgang 1997 2014; junge Erwachsene mit Jahrgang 1990 1996 in Erst- oder Zweitausbildung, für welche die Eltern in der Steuererklärung 2013 (Ziff. 24.4) einen Abzug geltend gemacht haben. Bei der Berechnung des Gesamtanspruchs wird das Einkommen und Vermögen der jungen Erwachsenen ebenfalls berücksichtigt. Bei Konkubinatspaaren muss das Kind auf dem Antragsformular der Mutter aufgeführt werden.

Massgebende Verhältnisse Richtprämien 4 WELCHES SIND DIE MASSGEBENDEN PERSÖN- LICHEN UND FAMILIÄREN VERHÄLTNISSE? Es sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2015 massgebend. Änderungen im laufenden Jahr werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt und kommen erst im folgenden Jahr zum Zug. WELCHES SIND DIE MASSGEBENDEN FINANZIELLEN VERHÄLTNISSE? Für die Berechnung der Prämienverbilligung ist die definitive Steuerveranlagung 2013 massgebend. Bei Personen, die im Jahr 2014 zugezogen sind, sind die Steuerfaktoren dieses Jahres massgebend. Sind die notwendigen Zahlen nicht vorhanden, kann das Gesuch nicht bearbeitet werden und wird zurückgestellt, bis die definitive Veranlagung vorliegt. Ist das massgebende Einkommen des Jahres 2014 mindestens 25 % tiefer als dasjenige des Jahres 2013, so wird auf begründetes Gesuch darauf abgestellt. Das Gesuch ist innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei der Ausgleichskasse einzureichen. WELCHE PRÄMIEN WERDEN VERBILLIGT? Verbilligt werden die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Für das Jahr gelten folgende, vom Regierungsrat festgelegten Richtprämien: Erwachsene 3 852. Junge Erwachsene (Jahrgang 1990 1996) 3 408. Kinder und Jugendliche (Jahrgang 1997 2014) 936.

5 Kriterien Grenzwerte WELCHES SIND DIE KRITERIEN FÜR DEN ANSPRUCH AUF PÄMIENVERBILLIGUNG? Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, bei denen die gesamten Richtprämien höher sind als 8 % des massgebenden Einkommens. Die Differenz zwischen diesem Selbstbehalt und den Richtprämien wird verbilligt. Beträgt das massgebende Einkommen zwischen 70 000. und 80 000., so besteht nur ein Anspruch auf die halbe Verbilligung. Bei einem massgebenden Einkommen über 80 000. besteht kein Anspruch. Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung haben mindestens einen Anspruch auf Ausrichtung der halben Richtprämie, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das massgebende Einkommen 70 000. nicht übersteigt. Dies kann junge Erwachsene mit eigenem Anspruch ebenso betreffen, wie im Rahmen eines Gesamtanspruchs mit den Eltern.

Höhe der Prämienverbilligung 6 BEISPIEL 1 Alleinstehende Person ohne Kinder Massgebendes Einkommen Reineinkommen (Steuererklärung 2013, Ziff. 23) 25 000. + Säule 3a (Steuererklärung 2013, Ziff. 14) 1 500. +10 % des Reinvermögens (Steuererklärung 2013, Ziff. 36) 2 000. Kinderabzug 8 500. pro Kind 0. Massgebendes Einkommen 28 500. Selbstbehalt: 8 % des massgebenden Einkommens 2 280. Richtprämien 1 Erwachsener à 3 852. 3 852 0 Junge Erwachsene à 3 408. 0. 0 Kinder à 936. 0. Total Richtprämien 3 852. Prämienverbilligung Total Richtprämien 3 852. 8 % Selbstbehalt 2 280. Anspruch 1 572.

7 Höhe der Prämienverbilligung BEISPIEL 2 Gesamtanspruch für eine Familie mit 3 Kindern (20, 17 und 12 Jahre alt) Massgebendes Einkommen Reineinkommen (Steuererklärung 2013, Ziff. 23) 61 000. + Säule 3a (Steuererklärung 2013, Ziff. 14) 6 300. +10 % des Reinvermögens (Steuererklärung 2013, Ziff. 36) 1 000. Kinderabzug 8 500. pro Kind 25 500. Massgebendes Einkommen 42 800. Selbstbehalt: 8 % des massgebenden Einkommens 3 424. Richtprämien 2 Erwachsene à 3 852. 7 704. 1 Junger Erwachsener à 3 408. 3 408. 2 Kinder à 936. 1 872. Total Richtprämien 12 984. Prämienverbilligung Total Richtprämien 12 984. 8 % Selbstbehalt 3 424. Verbilligung ohne Mindestgarantie 9 560. Mindestgarantie 1 Junger Erwachsener 1 704. 2 Kinder 936. Mindestgarantie 2 640. Anspruch (höherer Betrag) 9 560.

Höhe der Prämienverbilligung 8 Berechnen Sie Ihren Prämienverbilligungsanspruch: Massgebendes Einkommen Reineinkommen (Steuererklärung 2013, Ziff. 23) + Säule 3a (Steuererklärung 2013, Ziff. 14) +10 % des Reinvermögens (Steuererklärung 2013, Ziff. 36) Kinderabzug 8 500. pro Kind Massgebendes Einkommen Selbstbehalt: 8 % des massgebenden Einkommens Richtprämien Erwachsene à 3 852. Junge Erwachsene à 3 408. Kinder à 936. Total Richtprämien Prämienverbilligung Total Richtprämien 8 % Selbstbehalt Anspruch

9 Wie geht es weiter? WOHIN MUSS DAS ANTRAGSFORMULAR GESANDT WERDEN? Das Antragsformular ist bei der Gemeindestelle einzureichen, in welcher Sie am 1. Januar 2015 Ihren Wohnsitz gehabt haben. Die Adresse finden Sie auf Seite 11 dieses Merkblattes. Bitte beachten Sie, dass Ihr Antragsformular vollständig ausgefüllt sein muss, und dass Sie eine Kopie der zurzeit gültigen Versicherungspolice (KVG) beigelegt haben. BIS WANN MUSS DER ANTRAG BEI DER GEMEINDESTELLE SEIN? Das ausgefüllte Antragsformular muss bis spätestens 30. April 2015 bei der Gemeindestelle Ihres Wohnortes eingereicht werden. Wer die Eingabefrist verpasst oder die notwendigen Unterlagen nicht einreicht, erhält keine Prämienverbilligung. Fristverlängerungsgesuche müssen schriftlich und begründet ebenfalls bis spätestens 30. April 2015 der Gemeindestelle eingereicht werden. WER PRÜFT DIE ANTRÄGE? Die Ausgleichskasse Zug prüft den Antrag auf Prämienverbilligung. Der Anspruch wird den Gesuchstellern im Verlauf des Jahres mit einer Verfügung mitgeteilt. Gegen die Verfügung der Ausgleichskasse kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. WIE WIRD DIE PRÄMIENVERBILLIGUNG AUSBEZAHLT? Die Auszahlung erfolgt an die entsprechende Krankenkasse zur Verrechnung mit den Prämien. Minimale Prämienbeiträge unter 50. gelangen nicht zur Auszahlung.

Vorbehalt Gesetzliche Bestimmungen 10 Dieses Merkblatt vermittelt nur eine allgemeine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausgleichskasse Zug und der entsprechenden Gemeindestellen gerne zur Verfügung.

11 Gemeindestellen Reichen Sie Ihren Antrag auf Prämienverbilligung bei der Gemeindestelle Ihres Wohnortes ein: Einwohnerkontrolle Zug Postfach 1258, 6301 Zug Tel. 041 728 22 00 AHV-Zweigstelle Oberägeri Rathaus/Alosenstrasse 2, 6315 Oberägeri Tel. 041 723 80 40 Einwohnerkontrolle Unterägeri Seestrasse 2, 6314 Unterägeri Tel. 041 754 55 04 Einwohnerkontrolle Menzingen Rathaus, 6313 Menzingen Tel. 041 757 22 23 Gemeindebüro Baar Rathausstrasse 6, Postfach, 6341 Baar Tel. 041 769 01 11 AHV-Zweigstelle Cham Mandelhof, 6330 Cham Tel. 041 723 87 24 Einwohnerkontrolle Hünenberg Chamerstrasse 11, 6331 Hünenberg Tel. 041 784 44 44 Einwohnerkontrolle Steinhausen Bahnhofstrasse 3, Postfach 164, 6312 Steinhausen Tel. 041 748 11 02 AHV-Zweigstelle Risch Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz Tel. 041 798 18 95 Einwohnerkontrolle Walchwil Dorfstrasse 23, Postfach 93, 6318 Walchwil Tel. 041 759 80 10 AHV-Zweigstelle Neuheim Dorfplatz 5, 6345 Neuheim Tel. 041 757 21 30

12 Ihr direkter Draht zur IPV bei der Ausgleichskasse Zug: Tel. 041 560 48 48 Ausgleichskasse Zug IV-Stelle Zug Baarerstrasse 11, Postfach 4032 6304 Zug Tel. 041 560 47 00 Fax 041 560 47 47 www.akzug.ch info@akzug.ch Öffnungszeiten: Montag Freitag, 8.30 17.00 Uhr