Im Namen des Volkes. Urteil



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Transkript:

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 E 2340/03.A (2) In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Asylrechts Im Namen des Volkes Urteil hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch Richter am VG Dr. Tiedemann als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2004 für Recht erkannt: 1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid der Beklagten vom11.04.2003 wird hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass der Abschiebung des Klägers nach Georgien Abschiebungshindernisse nach 53 Abs. 6 AuslG entgegenstehen. 2. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, trägt der Kläger die Kosten. Im übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Heimat und in die Bundesrepublik. Am 11.03.2002 einen Asylantrag.

Bei Anhörung vor dem Bundesamt ein politisches Verfolgungsschicksal vor. In diesem Zusammenhang erklärte er, er sei Anfang 1994 verhaftet und wegen Teilnahme an illegalen militärischen Formierungen sowie Raub von Staatseigentum zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er sei aber bereits Anfang 1998 auf Grund einer Amnestieregelung des Staatspräsidenten für Strafgefangene mit schlechtem Gesundheitszustand begnadigt worden. Er leide unter einer Schilddrüsenüberfunktion. Nach der Haftentlassung habe er zunächst wieder seine Tätigkeit in der staatlichen Versicherungsgesellschaft aufgenommen, sei aber im April 1998 wegen seiner politischen Gesinnung entlassen worden. Von November 1999 bis Juni 2000 habe er dann eine neue Arbeit bei einer privaten Versicherungsgesellschaft gefunden, sei aber auch dort unter Druck geraten und habe den Arbeitsplatz räumen müssen. Im Januar 2001 habe er eine neue Arbeit bei einer anderen privaten Versicherungsgesellschaft aufgenommen. Diesen Arbeitsplatz habe er aber im März 2001 bereits wieder verloren. Nach seiner Anhörung ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten vier ärztliche Atteste vorlegen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger unter Schilddrüsenfunktionsstörung gelitten hat, die zu einer nahezu totalen Schilddrüsenresektion am 26.04.2002 geführt hatte. Außerdem besteht der Verdacht von Morbus Basedow (Schilddrüsenentzündung). Der Kläger ist lebenslang auf die Einnahme von Hormonpräparaten angewiesen und ist auf die tägliche Einnahme des Medikaments L-Tyroxin eingestellt. Ferner leidet der Kläger, insbesondere bei Unterbringung in Mehrbettzimmern unter Bluthochdruck und psychovegetativer Dystonie mit Ein- und Durchschlafstörungen. Aus einer weiteren Bescheinigung ergibt sich, dass er außerdem noch an einem Dünndarmbefall von Protozoen und an Hepatitis C leide, wobei zu 50% die Gefahr der Chronifizierung und mit 20% die Gefahr einer Leberzerrhose bestehe. Der Kläger ließ vortragen, dass diese multiplen Erkrankungen in seinem Heimatland nicht behandelbar seien und deshalb ein Abschiebungshindernis bestehe. Mit Bescheid vom, zugestellt am lehnte die Beklagte den Asylantrag ab und traf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach 53 AuslG nicht vorliegen. Sie forderte auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte die Abschiebung in Heimatland an. Auf die Gründe des angefochtenen Bescheides wird Bezug genommen. Am Klage erhoben. Er beruft sich wegen seiner multiplen Erkrankungen, die in Georgien für ihn aus finanziellen Gründen nicht behandelbar seien, auf Abschiebungshindernisse. In der mündlichen Verhandlung teilte er mit, dass er bereits in Georgien wegen seiner Schilddrüse behandelt und mit Hormonpräparaten versorgt worden sei. Die Kosten dafür habe er mit Hilfe seiner Verwandten und Kollegen aufbringen können. Hinsichtlich der Hepatitis C hat er mehrere ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er derzeit mit hohen Heilungschancen mit Alpha-Interferon und Rebetol behandelt werde. Dazu gab er an, dass er diese Behandlung Mite September 2003 begonnen habe. Ein Ende der Behandlung sei spätestens im ersten Quartal 2005 zu erwarten. Hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter und der Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen. Im übrigen beantragt er, den Bescheid der Beklagten vom bezüglich der Abschiebungshindernisse aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass der angedrohten Abschiebung Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 31.10.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat neben der Gerichtsakte Hefter Behördenakten und ein Konvolut von Auskünften und Nachrichten über die Lage im Heimatland zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf die den Parteien insoweit vorab zugegangene Dokumentenliste (Bl. 54ff. der Akten) wird Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht den Artikel "Hepatitis C" aus dem Klinischen Wörterbuch von Pschyrembel (258. Aufl. 1998) und das Gutachten Dr. Wohlgemuth an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 27.02.2003 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Entscheidungsgründe Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren einzustellen ( 92 Abs. 3 VwGO). Im übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn in seiner Person liegt hinsichtlich Georgien ein Abschiebungshindernis nach 53 Abs. 6 AuslG vor. Niemand darf in ein Land abgeschoben werden, wenn ihm dort die Verschlimmerung einer Krankheit droht, unter welcher er bereits in Deutschland leidet, so dass er dadurch einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wird. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 02.09.1997-9 C 40.96 -, DVBl 1998, 271; Urt. v. 25.11.1997-9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524; Urt. v. 21.09.1999-9 C 8.99 - AuAS 2000, 14) sowie auch zahlreicher Oberverwaltungsgerichte (VGH Mannheim, Beschl. v. 07.05.2001-11 S 389/01 - NVwZ 2001 Beilagen Nr. I 9, 107; HessVGH Urt. v. 24.06.2003-7 UE 3606/99.A -). Zwar führt nicht jede Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu einem Abschiebungshindernis. Indessen ist davon jedoch in dem Fall auszugehen, dass eine schwere Gesundheitsstörung droht, die aufgrund der spezifischen Bedingungen der Erkrankung im Heimatland nicht angemessen behandelt werden kann (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 01.07.2002-18 B 1516/01; HessVGH, Urt. v. 24.06.2003-7 UE 3606/99.A -). Sofern der Kläger ein Abschiebungshindernis in diesem Sinne mit seiner Schilddrüsenerkrankung begründen will, liegen die beschriebenen Voraussetzungen jedoch nicht vor. Er hat selbst eingeräumt, dass er bereits in Georgien mit den erforderlichen Hormonpräparaten versorgt worden ist und das dafür erforderliche Geld auch beschaffen konnte. Es ist nicht zu erkennen, warum ihm das nicht auch nach seiner Rückkehr wieder möglich sein soll. Anders steht es mit seiner Erkrankung an Hepatitis C. Ausweislich des klinischen Wörterbuchs von Pschyrembel kann bei dieser Krankheit ein Heilerfolg nur mit Alpha-Interferon erreicht werden, und auch das nur bei etwa 25% der Erkrankten. Der Kläger gehört zu den Glücklichen, bei denen diese Behandlung angeschlagen hat und nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führen wird. In seinem Fall würde es deshalb zu einem wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen, wenn ihm Interferon nicht mehr zugänglich wäre. Aus dem Gutachten von Dr. Wohlgemuth ergibt sich, dass zumindest nicht sicher ist, ob Interferon in Georgien überhaupt erhältlich ist. Der Gutachter glaubt zwar, dass dieses Präparat in Georgien erhältlich sein muss. Das schließt er aber nur aus dem Umstand, dass sich die staatliche Gesundheitspolitik dem Kampf gegen Hepatitis verschrieben hat. Aus einer Auskunft des Auswärtigen Amtes, die allerdings schon von 1998 stammt, und die die Beklagte selbst

vorgelegt hat, ergibt sich, dass eine Interferon-Therapie in Georgien derzeit nicht möglich ist. Selbst wenn Interferon Alpha in Georgien erhältlich sein sollte, so steht aufgrund des Gutachtens Dr. Wohlgemuth wie auch aufgrund des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 08.04.2002 doch auch fest, dass das staatliche Gesundheitssystem die Kosten dafür nicht trägt. Da eine Interferon-Therapie ausweislich des zitierten Klinischen Wörterbuches nicht länger als 18 Monate durchgeführt wird, ist damit zu rechnen, dass der Kläger noch die Kosten für etwa ein Jahr aufzubringen hätte. Diese betragen in Deutschland nach dem Gutachten Wohlgemuth (S. 31) etwa 10.000,-- EURO. Das Gericht hat aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Klägers über seine Vermögensverhältnisse und die Vermögensverhältnisse seiner Verwandten die überzeugung gewonnen, dass er nicht in der Lage sein wird, diesen Betrag aufzubringen. Damit ist ihm in Georgien faktisch der Zugang zu Interferon versperrt. Das Gericht folgt der Auffassung des HessVGH, dass ein Ausländer nicht in ein Land zurückgeschickt werden darf, in dem ihm eine schwere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes unmittelbar deshalb droht, weil die erforderlichen Medikamente zwar vorhanden, aber finanziell nicht erreichbar sind (HessVGH, Urt. v. 24.06.2003-7 UE 3606/99.A). Aus alledem ergibt sich, dass derzeit und bis zur Beendigung der laufenden Interferon-Therapie, spätestens bis Ende des ersten Quartals 2005, ein Abschiebungshindernis nach 53 Abs. 6 AuslG für den Kläger hinsichtlich Georgien besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Adalbertstr. 44-48 60486 Frankfurt am Main zu stellen.

Der Antrag kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Dr. Tiedemann