AbrechnungsInformAtIonen zu Straumann Emdogain



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Transkript:

AbrechnungsInformAtIonen zu Straumann Emdogain

Vorwort Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, in der Praxis stellt die Berechnung von therapien des Parodonts den arzt bzw. zahnarzt in vielen Fällen vor Probleme. diese Broschüre versucht am Beispiel der Straumann Emdogain-therapie bei parodontalen defekten eine leistungsgerechte Honorierung darzustellen. die jeweilige therapieplanung und Behandlung ist von der individuellen patientenspezifischen Befundsituation abhängig. der inhalt ist nach bestem wissen und Kenntnisstand erstellt worden. die Komplexität und der ständige wandel der in diesem dokument behandelten rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und gewähr auszuschließen. im Sinne einer besseren Lesbarkeit schließt auf den folgenden Seiten die männliche Sprachform auch die weibliche ein. Für ihre maßgebliche unterstützung bei der Erstellung dieser Bröschüre danken wir Frau Birgit Sayn, zmv, Fa. rechenart, Leverkusen sowie Herrn dr. Frank Bröseler, Spezialist für Parodontologie (dgparo), zahnärztliche Praxis für Parodontologie dres. F. Bröseler & C. tietmann, aachen. Freiburg, September 2013 2

1. methode des zahnerhalts mit Straumann Emdogain 4 Evidenzbasierte, patientengerechte Parodontalbehandlung 6 1.1 Einleitung zu den Beispielen 6 1.1.1 allgemeine und spezielle Befunderhebung 6 1.1.2 Prächirurgische Vorbehandlung 7 1.2 therapie von intraossären defekten (vestibulär) 8 1.2.1 Chirurgische Behandlung 8 1.2.2 Postoperative nachsorge 8 1.3 therapie einer rezession 10 1.3.1 Chirurgische Behandlung - Phase i 10 1.3.2 Chirurgische Behandlung - Phase ii 10 1.3.3 Postoperative nachsorge 11 1.4 therapie einer Furkation (grad ii, uk) 12 1.4.1 Chirurgische Behandlung 12 1.4.2 Postoperative nachsorge 13 2. Parodontale & flankierende Leistungen zu den Beispielen 14 3. relevante Paragraphen der gebührenordnung für Ärzte und zahnärzte 18 4. Systematische Behandlung von Parodontopathien in der gesetzlichen Krankenversicherung 19 4.1 BEma-teil 4: Systematische Behandlung von Parodontopathien 19 4.2 richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses 20 4.3 anlage zu den Behandlungs-richtlinien - Parodontaler Screening-index 23 4.4 Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 23 4.5 Honorarvergleich parodontaler und flankierender Leistungen 30 5. weiterführende informationen 32 6. Literaturhinweise 32 7. abrechnungsservice 32 8. Vereinbarungen 32 3

1. methode des zahnerhalts mit Straumann Emdogain behandlungsziel das Behandlungsziel der Parodontaltherapie umfasst unter anderem die regeneration verlorenen gewebes. mit der anwendung von Schmelzmatrixproteinen (Straumann Emdogain) im rahmen der chirurgischen Parodontaltherapie wurde ein eigenständiges regeneratives therapieverfahren in die klinische Parodontologie eingeführt. Knochendefekte, Furkationsläsionen und rezessionen werden seit Jahrzehnten nach entwickelten Prinzipien der gesteuerten geweberegeneration behandelt. Experimentelle Studien zur zahnentwicklung haben gezeigt, dass azelluläres zement gebildet wird, wenn zellen des zahnsäckchens mit endogener oder exogener Schmelzmatrix in Kontakt kommen (Hammarström 1997). auf der grundlage dieser daten lag es nahe, die Verwendung von Schmelzmatrixproteinen für die regeneration parodontaler gewebe zu testen. diese matrixproteine dienen als mediator für die Bildung des azellulären zements auf der zahnwurzel und schaffen so die grundlegenden Voraussetzungen für alle gewebe, die für ein echtes, funktionelles parodontales attachment erforderlich sind. Was sind straumann emdogain PLus und straumann Prefgel? Straumann Emdogain ist ein biologisches Produkt zur wiederherstellung des durch Parodontitis zerstörten zahnhalteapparates auf natürliche weise. Ein wesentlicher wirkstoff in Straumann Emdogain ist das Protein amelogenin. dieses Protein wird vom menschlichen Körper nur während der zahnentwicklung produziert. Es hat eine wichtige Funktion bei der Bildung des menschlichen zahnhalteapparates. Straumann Emdogain PLuS ist eine Kombination aus dem Straumann Emdogain und dem synthetischen Knochenersatzmaterial Straumann BoneCeramic. Straumann Prefgel ist ein ph-neutrales, 24-prozentiges Edta-gel zur Konditionierung der wurzeloberfläche und ermöglicht die wirksame, aber sanfte Entfernung des smear layer während der operativen maßnahmen im rahmen der Parodontaltherapie. Bei der Behandlung mit Straumann Emdogain ermöglicht die Entfernung des smear layer eine interaktion der Schmelzmatrixproteine mit der sauberen wurzeloberfläche, wo sie ausfällen. diese wechselwirkung bildet die Basis für die Erneuerung des funktionellen attachments durch die zellen. um optimale Ergebnisse zu erzielen, wird empfohlen, vor der applikation von Straumann Emdogain und Straumann Emdogain PLuS die wurzeloberfläche mit Straumann Prefgel zu konditionieren. Wie wirken straumann emdogain und straumann emdogain PLus? die natürliche zahnverankerung besteht aus dem sogenannten zahnzement, von dem winzige Fasern ausstrahlen und so den zahn im Kieferknochen verankern. Straumann Emdogain zur wiederherstellung von zahnzement, Fasern und Kieferknochen bietet somit die möglichkeit, die eigenen zähne zu behalten. Bei der anwendung von Straumann Emdogain wird das Protein, das den zahnhalteapparat entstehen ließ, auf die zahnwurzeloberfläche appliziert. dieses mal dient es der wiederherstellung der natürlichen zahnverankerung. Straumann Emdogain PLuS bietet bei weiten defekten eine zusätzliche gewebeunterstützung und minimiert den Verlust an weichgewebshöhe während des regenerativen Prozesses. 4

natürlich gesteuerte regeneration Straumann Emdogain unterstützt die vorhersagbare regeneration des parodontalen Hart- und weichgewebes, das durch Parodontitis verloren gegangen ist, und trägt so zum Erhalt des zahns bei. Straumann Emdogain wird auf die mit Straumann Prefgel gereinigte wurzeloberfläche des erkrankten zahns aufgetragen und unterstützt die regeneration des zahnhalteapparats, zu dem neben dem zement auch die wurzelhaut und der alveolarknochen gehören. Indikationen 1. intraossäre defekte 2. tiefe intraossäre defekte 3. Furkationsdefekte 4. rezessionsdefekte Die folgenden schritte beschreiben, wie straumann emdogain die regeneration des Zahnhalteapparates im Laufe der Zeit unterstützt: nach der applikation von Straumann Emdogain lagern sich Schmelzmatrixproteine auf der wurzeloberfläche ab und bilden dort eine matrixschicht. 2. die matrix fördert die ansiedlung und Vermehrung von mesenchymalen zellen aus dem gesunden teil des zahnhalteapparats. 3. diese zellen scheiden spezielle natürliche zytokine und autokrine Substanzen ab, welche die notwendige Vermehrung anregen. 4. Stützzellen werden angezogen und differenzieren sich zu zementoblasten. diese beginnen mit der Bildung der zementmatrix, in der die Parodontalfasern fixiert werden. 5. die neu gebildete zementschicht wird dicker und dehnt so die wurzelhaut aus. 6. innerhalb von monaten wird der defekt mit neu gebildeter wurzelhaut gefüllt. 7. 8. Straumann Emdogain fördert die regeneration komplexer dentalstrukturen des zahnhalteapparats und bildet eine neue funktionale Verankerung 1. während die wurzelhaut gebildet wird, entwickelt sich weiterhin neues Knochengwewebe. 5

EVidEnzBaSiErtE, PatiEntEngErECHtE ParodontaLBEHandLung 1.1 einleitung zu den beispielen die integration einer patientengerechten evidenzbasierten Parodontalbehandlung ist eine aufgabe, die im rahmen eines gesamtkonzeptes in jeder Praxis existent sein sollte. die nachfolgenden Fallbeispiele für die therapie eines intraossären defektes, einer rezession und einer Furkation stellen den aktuellen wissenschaftlichen und gebührenrechtlichen Stand dar. Flankierend können weitere maßnahmen medizinisch notwendig sein, die fallbezogen ergänzt werden müssen. aufgrund der niedrigen Punktbewertung einiger gebührenziffern ist bei einzelnen Leistungen ein F* als Hinweis auf eine eventuelle Erhöhung des Steigerungsfaktors nach 5 absatz 2 goz vermerkt. das H* soll auf eine eventuell erforderliche Honorarvereinbarung nach 2 absatz 1 + 2 goz aufmerksam machen. Es muss patienten- und praxisbezogen geprüft werden, welche Honorierung betriebswirtschaftlich erforderlich ist. weiterhin gilt es zu prüfen, ob neue, selbstständige therapien nach 6 absatz 1 goz erfasst werden müssen. Ergebnisse zu evidenzbasierten therapieverfahren mit Straumann Emdogain sind der Übersicht Klinische Literatur zu therapeutischen indikationen der Fa. Straumann gmbh zu entnehmen. 1.1.1 Allgemeine und spezielle befunderhebung (überwiegend für alle Fallbeispiele identisch) geb. nummern goä/goz Ä1 0010 o. Ä6 Leistung (Kurzbezeichnung) Beratung allgemeine anamnese (u.a. medizinische anamnese, einschließlich hormonelle therapien) untersuchung auf zmk-krankheiten 0070 Vitalitätsprüfung Ä5000 röntgenstatus röntgenaufnahme, je zahn 2050-2120 abklärung Paro-/Endoläsion, okklusale Fehlbelastung und insuffiziente restaurationen 2030 Besondere maßnahmen beim Präparieren oder Füllen, je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet 7000ff. Entscheidung über Stabilisierungsmassnahmen bei zahnmobilität, z. B. temporäre Behandlungsrestauration (Langzeitprovisorien) oder Schienentherapie (insbesondere bei intraossären defekten) 0060 Situations- und Planungsmodelle materialkosten für abformmaterial Laborkosten 9 goz 6000a Ä3 Ä60 Fotodokumentation oder Laborkosten 9 goz Eingehende Beratung (> 10 min.) Konsiliarische Erörterung 6

1.1.2 Prächirurgische Vorbehandlung (erfolgt in mehreren sitzungen) (für alle Fallbeispiele identisch) geb. nummern goä/goz Leistung (Kurzbezeichnung) 4000 Erstellen und dokumentieren eines Parodontalstatus (zu Beginn und Ende der prächirurgischen Phase) 4005 Erstellen PSi 4050 zahnsteinentfernung je einwurzeliger zahn, Brückenglied oder implantat 4055 zahnsteinentfernung je mehrwurzeliger zahn 1040 Professionelle zahnreinigung je zahn, Brückenglied oder implantat 4060 Kontrolle nach Entfernung harter/weicher zahnbeläge oder Pzr, je zahn, Brückenglied oder implantat 1000 mundhygienestatus 1010 Kontrolle Übungserfolg 1020 Fluoridierung 4020 Lokalbehandlung von mundschleimhauterkrankungen ggf. einschließlich taschenspülungen Ä297 Ä298 Entnahme von abstrichmaterial zur zytologischen abstrichuntersuchung Entnahme von abstrichmaterial zur mikrobiologischen abstrichuntersuchung reevaluierung 7

1.2 therapie von intraossären Defekten (vestibulär) 1.2.1 chirurgische behandlung geb. nummern goä/goz Ä1* Ä5* 0090 0100 Ä2675 Ä444 4090 Leistung (Kurzbezeichnung) Beratung Symptombezogene untersuchung intraorale infiltrationsanästhesie Leitungsanästhesie materialkosten für anästhetika inzision und Lappenelevation Partielle Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Bereitstellung des operationsraumes und Equipment (z. B. op-lupe, abdeckset) op-zuschlag wurzelvorbehandlung: Entfernung subgingivaler Konkremente und wurzelglättung Lappenoperation an einem Frontzahn, je Parodontium 4100 Lappenoperation an einem Seitenzahn, je Parodontium Lappenmobilisation, ggf. um spannungsfreie, koronale Verschiebung zu ermöglichen Freiliegende wurzeloberfläche mit Edta (z. B. Straumann Prefgel) konditionieren (reinigen) und gründlich mit Kochsalzlösung spülen materialkosten Straumann Prefgel 4110 H* Ä2442 Ä1 Freiliegende, konditionierte wurzeloberfläche, welche frei von Blut und Speichel ist, mit Straumann Emdogain vollständig bedecken auffüllen von parodontalen Knochendefekten materialkosten Straumann Emdogain implantation alloplastischen materials ggf. zur weichteilunterfütterung materialkosten Knochenersatzmaterial Lappen koronal positionieren und wundverschluss materialkosten atraumatische naht anweisung des Patienten für postoperative mundhygiene (als selbständige Leistung) Beratung *1x je Behandlungsfall je Monat 1.2.2 Postoperative nachsorge (Auswahl möglicher Leistungen) geb. nummern goä/goz 3290 Leistung (Kurzbezeichnung) nachsorge ein tag nach chirurgischem Eingriff Kontrolle oder 3300 F* nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff 3290 3290 Ä1 3300 1040 nachsorge zwei bis drei tage nach chirurgischem Eingriff Kontrolle nachsorge fünf tage nach chirurgischem Eingriff bzw. Entscheidung für nahtentfernung Kontrolle anweisung des Patienten für postoperative mundhygiene (als selbständige Leistung) Beratung nahtentfernung nach abheilphase nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff Professionelle zahnreinigung zwei bis drei wochen nach chirurgischem Eingriff Professionelle zahnreinigung je zahn, Brückenglied oder implantat 8

Ä1 anweisung des Patienten für postoperative mundhygiene (als selbständige Leistung) Beratung Ä60 Konsiliarische Erörterung Ä75 Bericht bei Überweiser-Patient Schriftlicher Krankheits- und Befundbericht recall-phase Infraalveolärer Defekt, 11 Sondierung Schnittführung weichgewebsmobilisierung Entfernung von granulationsgewebe debridement glättung mobilisierung des deckungslappens Prüfung der mobilisation applikation von Straumann Prefgel applikation von Straumann Emdogain wundverschluss abschluss der op 9

1.3 therapie einer rezession 1.3.1 chirurgische behandlung - Phase I geb. nummern goä/goz Ä1* Ä5* 0090 0100 4070 Leistung (Kurzbezeichnung) Beratung Symptombezogene untersuchung intraorale infiltrationsanästhesie Leitungsanästhesie materialkosten für anästhetika Vorbehandlung der freiliegenden wurzeloberfläche Parodontalchirurgische therapie an einwurzeligem zahn, geschlossenes Verfahren, je zahn oder 4075 Parodontalchirurgische therapie an mehrwurzeligem zahn, geschlossenes Verfahren, je zahn *1x je Behandlungsfall je Monat 1.3.2 chirurgische behandlung - Phase II (ggfs. in mehreren Sitzungen) geb. nummern goä/goz Leistung (Kurzbezeichnung) 4150 Kontrolle/nachbehandlung nach parodontalchirurgischen maßnahmen 0090 0100 Ä2675 Ä444 4090 Leitungsanästhesie und zusätzliche Lokalanästhesie vom betroffenen zahn einschließlich zwei benachbarter zähne auf beiden Seiten; Vasokonstringenz intraorale infiltrationsanästhesie Leitungsanästhesie materialkosten für anästhetika inzision und Lappenelevation partielle Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Bereitstellung des operationsraumes und Equipment (z. B. op-lupe, abdeckset) op-zuschlag wurzelvorbehandlung: Entfernung subgingivaler Konkremente und wurzelglättung Lappenoperation an einem Frontzahn (wie im dargestellten Fall), je Parodontium oder 4100 Lappenoperation an einem Seitenzahn, je Parodontium Lappenmobilisation, ggf. um spannungsfreie, koronale Verschiebung zu ermöglichen Freiliegende wurzeloberfläche mit Edta (z. B. Straumann Prefgel) konditionieren (reinigen) und gründlich mit Kochsalzlösung spülen materialkosten Straumann Prefgel 4110 H* Freiliegende, konditionierte wurzeloberfläche, welche frei von Blut und Speichel ist, mit Straumann Emdogain vollständig bedecken auffüllen von parodontalen Knochendefekten materialkosten Straumann Emdogain Lappen koronal positionieren, auf Höhe der zahnschmelzzementgrenze fixieren und spannungsfrei vernähen materialkosten atraumatische naht Ä1 anweisung des Patienten für postoperative mundhygiene (als selbständige Leistung) Beratung 10

1.3.3 Postoperative nachsorge (Auswahl möglicher Leistungen) geb. nummern goä/goz 3290 Leistung (Kurzbezeichnung) nachsorge ein tag nach chirurgischem Eingriff Kontrolle oder 3300 F* nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff 3290 Ä1508 nachsorge zwei bis drei tage nach chirurgischem Eingriff Kontrolle Entfernen von Fremdkörpern bei eingeschränkter individueller mundhygiene 7050 okklusale Kontrollmaßnahmen, wie z. B.: Einschleifen Stabilisierungsschiene 2320 2130 4030 4040 3290 Ä1 3300 1040 Ä1 Ä75 Überarbeiten von rekonstruktionen, je rekonstruktion Überarbeiten von insuffizienten restaurationen Beseitigung von scharfen zahnkanten und Fremdreizen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Beseitigung grober Vorkontakte der okklusion und artikulation nachsorge fünf tage nach chirurgischem Eingriff bzw. Entscheidung für nahtentfernung Kontrolle anweisung des Patienten für postoperative mundhygiene (als selbständige Leistung) Beratung nahtentfernung nach abheilphase nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff Professionelle zahnreinigung zwei bis drei wochen nach chirurgischem Eingriff Professionelle zahnreinigung je zahn, Brückenglied oder implantat anweisung des Patienten für postoperative mundhygiene (als selbständige Leistung) Beratung Bericht bei Überweiser-Patient Schriftlicher Krankheits- und Befundbericht recall-phase Rezessionsdefekt, 31 ausgangssituation defektdarstellung 10 monate post-op 11

1.4 therapie einer furkation (grad II, uk) 1.4.1 chirurgische behandlung geb. nummern goä/goz Ä1* Ä5* 0090 0100 Ä2675 F* Ä444 4090 Leistung (Kurzbezeichnung) Beratung Symptombezogene untersuchung intraorale infiltrationsanästhesie Leitungsanästhesie materialkosten für anästhetika inzision und Lappenelevation > 2 zahnbreiten Partielle Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Bereitstellung des operationsraumes und Equipment (z. B. op-lupe, abdeckset); op-zuschlag wurzelvorbehandlung: Entfernung subgingivaler Konkremente und wurzelglättung Lappenoperation an einem Frontzahn, je Parodontium 4100 Lappenoperation an einem Seitenzahn, je Parodontium Lappenmobilisation ggf. um spannungsfreie, koronale Verschiebung zu ermöglichen Freiliegende wurzeloberfläche mit Edta (z. B. Straumann Prefgel) konditionieren (reinigen) und gründlich mit Kochsalzlösung spülen materialkosten Straumann Prefgel 4110 H* Ä2442 Freiliegende, konditionierte wurzeloberfläche, welche frei von Blut und Speichel ist, mit Straumann Emdogain vollständig bedecken auffüllen von parodontalen Knochendefekten materialkosten Straumann Emdogain implantation alloplastischen materials ggf. zur weichteilunterfütterung materialkosten Knochenersatzmaterial Lappen koronal positionieren und wundverschluss materialkosten atraumatische naht Ä1 anweisung des Patienten für postoperative mundhygiene (als selbständige Leistung) Beratung *1x je Behandlungsfall je Monat Furkationsdefekt, 46 ausgangssituation 6 monate post-op 2 Jahre post-op 12

1.4.2 Postoperative nachsorge (Auswahl möglicher Leistungen) geb. nummern goä/goz 3290 Leistung (Kurzbezeichnung) nachsorge ein tag nach chirurgischem Eingriff nachkontrolle oder 3300 F* nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff 3290 3290 Ä1 3300 1040 Ä1 Ä75 nachsorge zwei bis drei tage nach chirurgischem Eingriff Kontrolle nachsorge fünf tage nach chirurgischem Eingriff bzw. Entscheidung für nahtentfernung Kontrolle anweisung des Patienten für postoperative mundhygiene (als selbständige Leistung) Beratung nahtentfernung nach abheilphase nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff Professionelle zahnreinigung zwei bis drei wochen nach chirurgischem Eingriff Professionelle zahnreinigung je zahn, Brückenglied oder implantat anweisung des Patienten für postoperative mundhygiene (als selbständige Leistung) Beratung Bericht bei Überweiser-Patient Schriftlicher Krankheits- und Befundbericht recall-phase 13

2. ParodontaLE & FLanKiErEndE LEiStungEn zu den BEiSPiELEn im Folgenden werden auszugsweise relevante gebührenziffern im rahmen von Parodontaltherapien zu den Fallbeispielen erläutert: Ä1 Ä3 Ä5 Ä6 Ä297 Ä298 Ä444 Ä1508 Ä2442 Beratung - auch mittels Fernsprecher Teil A, Allgemeine Bestimmungen 1. Eine Beratungsgebühr nach der nummer 1 des gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen - anlage zur gebührenordnung für Ärzte in der am 01.01.2012 geltenden Fassung - darf im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer gebühr für eine Leistung nach diesem gebührenverzeichnis und für eine Leistung aus den abschnitten C bis o des gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen berechnet werden. als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der zeitraum eines monats nach der jeweils ersten inanspruchnahme des zahnarztes. Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fernsprecher Teil A, Allgemeine Bestimmungen GOZ Eine Beratungsgebühr nach der nummer 3 des gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im zusammenhang mit einer untersuchung nach nummer der 0010 oder einer untersuchung nach den nummern 5 oder 6 des gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. andere weitere Leistungen dürfen neben der Leistung nach der nummer 3 nicht berechnet werden. als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der zeitraum eines monats nach der jeweils ersten inanspruchnahme des zahnarztes. Symptombezogene Untersuchung Teil A, Allgemeine Bestimmungen als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der zeitraum eines monats nach der jeweils ersten inanspruchnahme des zahnarztes. Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das stomatognathe System - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Fixierung Berechenbar bei gewinnung von zellmaterial von der mundschleimhaut mittels Bürstenabstrich für die Exfoliativzytologie zum zweck der Frühdiagnostik von Karzinomen. wird an mehreren Stellen unterschiedliches material entnommen, so ist die goä-nummer 297 gegebenenfalls auch mehrfach berechenbar. die bei der Entnahme entstehenden Kosten für instrumente und apparate sind mit der gebühr abgegolten. Jedoch können verwendete Einmalartikel, sofern sie nicht im ausschlusskatalog von 10 absatz 2 goä enthalten sind, ebenso wie die Kosten für Versandmaterial und -gefäße sowie für den transport separat in rechnung gestellt werden. Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Fixierung die goä 298 unterscheidet sich von der goä 297 durch den zweck der materialentnahme. diese erfolgt zum Beispiel, um in dem material - in Speichel, Sulkusflüssigkeit oder detritus vorhandene mikroorganismen hinsichtlich art und menge zu bestimmen. Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind dieser op-zuschlag ist z. B. neben folgender gebührenziffern der goä aus den Beispielen berechenbar: 2442, 2675 Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus dem Rachen oder Mund Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung Kommentar BZÄK Februar 2013, Auszug: die Leistung erfolgt ggf. im zusammenhang mit der Einbringung von alloplastischem material im rahmen einer weichteilunterfütterung nach nummer 2442 (goä), sofern es sich nicht um eine vorbereitende oder begleitende maßnahme für eine implantateinbringung handelt. die weichteilunterfütterung nach goä 2442 ist eine volumenvermehrende maßnahme kleineren umfangs mit alloplastischem material. neben der goä 2442 ist folgender zuschlag berechenbar: Ä444 14

Ä2675 Ä5000 Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich neben der goä 2675 sind folgende zuschläge berechenbar: Ä440, Ä441, Ä444 Zähne, je Projektion 0010 Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes 0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen 0060 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung 0070 Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest, je Sitzung 0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie wird die Leistung nach der nummer 0090 je zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der rechnung zu begründen. Bei den Leistungen nach den nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten anästhetika gesondert berechnungsfähig. 0100 Intraorale Leitungsanästhesie wird die Leistung nach der nummer 0100 je zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der rechnung zu begründen. Bei den Leistungen nach den nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten anästhetika gesondert berechnungsfähig. 0500 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130 dieser op-zuschlag ist z. B. neben folgenden gebührenziffern der goz aus den Beispielen berechenbar: 4090, 4100, 4130 0510 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind dieser op-zuschlag ist z. B. neben folgender gebührenziffer der goz aus den Beispielen berechenbar: 3240 1000 Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten die Leistung nach der nummer 1000 ist innerhalb eines Jahres einmal berechnungsfähig. 1010 Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten die Leistung nach der nummer 1010 innerhalb eines Jahres dreimal berechnungsfähig. 1020 Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung die Leistung nach der nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig. 1040 Professionelle Zahnreinigung die Leistung umfasst das Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf zahn- und wurzeloberflächen einschließlich reinigung der zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je zahn oder implantat oder Brückenglied. die Leistung nach der nummer 1040 ist neben den Leistungen nach den nummern 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090 und 4100 nicht berechnungsfähig. 2130 Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration neben den Leistungen nach den nummern 2200 bis 2220 sind die Leistungen nach den nummern 2050 bis 2130 nicht berechnungsfähig. auszug Kommentar BzÄK Februar 2013: restaurationen sind nach der gebührenrechtlichen definition plastische Fülllungen. deren Politur wird nach der geb.-nummer 2130 berechnet. rekonstruktionen sind nach der definition zahntechnisch hergestellte zahnversorgungen (inlays, Kronen, Brücken). deren Politur ist Leistungsbestandteil der nummer 1040 / 4050ff. oberflächenformverändernde maßnahmen können je nach umfang nach den nummern 4030 oder 2320 berechnet werden. Für die Politur älterer restaurationen kann diese nummer immer in ansatz gebracht werden. 15

3240 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt neben der goz 3240 sind folgende zuschläge berechenbar: 0120, 0510 3290 Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 3300 Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z. B. Tamponieren), als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) die Leistung nach der nummer 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. neben der Leistung nach der nummer 3300 sind die Leistungen nach den nummern 3060 oder 3310 nicht berechnungsfähig. Info Teil E, Allgemeine Bestimmungen 1. die primäre wundversorgung (z. B. reinigen der wunde, glätten des Knochens, umschneidung, tamponieren, wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig. 2. Knochenersatzmaterialien sowie materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der geweberegeneration (z. B. membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches nahtmaterial und materialien zur Fixierung von membranen sind gesondert berechnungsfähig. 4000 Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus die Leistung nach der nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. im zusammenhang mit den Leistungen nach den nummern 1000 und 1010 sind Leistungen nach den nummern 0010, 4000 und 8000 sowie Beratungen und untersuchungen nach der gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen zwecken dienen und dies in der rechnung begründet wird. 4005 Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI) die Leistung nach der nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. 4020 Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen gegebenenfalls einschließlich Taschenspülungen, je Sitzung 4025 Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn die verwendeten antibakteriellen materialien sind gesondert berechnungsfähig. 4030 Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 4040 Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatz, je Sitzung 4050 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, auch Brückenglied die Leistungen nach den nummern 4050 und 4055 sind für denselben zahn innerhalb von 30 tagen nur einmal berechnungsfähig. die Leistung nach der nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig. neben den Leistungen nach den nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig. 4055 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem mehrwurzeligen Zahn die Leistungen nach den nummern 4050 und 4055 sind für denselben zahn innerhalb von 30 tagen nur einmal berechnungsfähig. die Leistung nach der nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig. neben den Leistungen nach den nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig. 16

4060 Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied die Leistung nach der nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig. neben den Leistungen nach den nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig. 4070 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen neben den Leistungen nach den nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig. 4075 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes Vorgehen neben den Leistungen nach den nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig. 4080 Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium neben den Leistungen nach den nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig. neben der goz 4080 ist der Laserzuschlag 0120 berechenbar. 4090 Lappenoperation, offene Kürretage, einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontium neben der goz 4090 sind folgende zuschläge berechenbar: 0110, 0120, 0500 neben den Leistungen nach den nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig. 4100 Lappenoperation, offene Kürretage, einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium neben der goz 4100 sind folgende zuschläge berechenbar: 0110, 0120, 0500 neben den Leistungen nach den nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig. 4110 Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat 4120 Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 4130 Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat neben der goz 4130 sind folgende zuschläge berechenbar: 0110, 0120, 0500 4133 Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum neben der goz 4133 sind folgende zuschläge berechenbar: 0110, 0120, 0520 4136 Osteoplastik auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches, je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung 4138 Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung, je Zahn, je Implantat 4150 Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn, Implantat oder Parodontium Bei ausschließlich parodontalen maßnahmen nach den goz nummern 4070ff. 6000 Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung intraorale aufnahmen entsprechen nicht dieser nummer, sondern sind nach 6 absatz 1 goz oder nach 9 goz als zahntechnische Leistung (z. B. BEB 0706, je aufnahme) zu berechnen. Besteht keine medizinische notwendigkeit oder wird diese als Verlangensleistung erbracht, muss im Vorfeld der therapie eine schriftliche Vereinbarung nach 2 absatz 3 goz gefasst werden. 17

3. relevante ParagraPHEn der gebührenordnung FÜr ÄrztE und zahnärzte Bereits seit einer Stellungnahme der deutschen gesellschaft für zahn- mund- und Kieferkrankheiten (dgzmk, Stand 01/2002) ist eine therapie mit Schmelzmatrixproteinen wissenschaftlich anerkannt und konnte bis Ende 2011 nach der alten goz entsprechend einer geeigneten gebührenziffer nach den Kriterien des ehemaligen Paragrafen 6 absatz 2 goz analog berechnet werden. Seit inkrafttreten der novellierten goz zum 01.01.2012 ist eine analoge Berechnung nicht mehr möglich, da die Behandlung mit Schmelzmatrixproteinen in der goz-nummer 4110 integriert wurde. 1 Absatz 2 GOZ Abweichende Vereinbarung (2) Vergütungen darf der zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des zahlungspflichtigen erbracht worden sind. 2 Absatz 1 + 2 GOZ Abweichende Vereinbarung (1) durch Vereinbarung zwischen zahnarzt und zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende gebührenhöhe festgelegt werden. die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl ( 5 absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes ( 5 absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden. (2) Eine Vereinbarung nach absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher absprache im Einzelfall zwischen zahnarzt und zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des zahnarztes schriftlich zu treffen. dieses muss neben der nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem umfang gewährleistet ist. weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. der zahnarzt hat dem zahlungspflichtigen einen abdruck der Vereinbarung auszuhändigen. 2 Absatz 3 GOZ Abweichende Vereinbarung (3) Leistungen nach 1 absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. 6 absatz 1 bleibt unberührt. 4 Absatz 5 GOZ Gebühren Sollen Leistungen durch dritte erbracht werden, die diese dem zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der zahnarzt ihn darüber zu unterrichten. Anmerkung: medizinisch analytische Laborleistungen werden von Seiten des ausführenden Labors ggf. direkt mit dem Patienten abgerechnet. in diesem Fall muss der zahnarzt den Patienten bzw. Versicherten darüber vorab informieren ( 4 absatz 5 goz) und eine aktuelle, auf den Fall bezogene Schweigepflichtentbindung vom Versicherten unterzeichnen lassen (urteil BVerfg vom 26.10.2006 - az.: 2027/02). 6 Absatz 1 GOZ Gebühren für andere Leistungen (1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach art, Kosten- und zeitaufwand gleichwertigen Leistung des gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach art, Kosten- und zeitaufwand gleichwertige Leistung im gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach art, Kosten- und zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in absatz 2 genannten Leistungen des gebührenverzeichnisses der gebührenordnung für Ärzte berechnet werden. 10 GOZ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (3) Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind ( 1 absatz 2 Satz 2 und 2 absatz 3), sind als solche zu bezeichnen. (4) wird eine Leistung nach 6 absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis entsprechend sowie der nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. 18

4. SyStEmatiSCHE BEHandLung Von ParodontoPatHiEn in der gesetzlichen KranKEnVErSiCHErung der Erweiterte Bewertungsausschuss hat für zahnärztliche Leistungen Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen (BEma-z) mit wirkung zum 01.01.2004 beschlossen. Er ist damit dem gesetzesauftrag aus 87 absatz 2 und 2d SgB V nachgekommen, die Leistungen entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung zu bewerten. das Ergebnis ist eine kostenneutrale umrelationierung des vorherigen Bewertungsmaßstabes, durch die die Bewertung der zahnärztlichen Leistungen auf der grundlage arbeitswissenschaftlicher Studien verändert wurde. dies hatte unter anderem eine abwertung parodontologischer Leistungen zur Folge. darüber hinaus wurden einige neue Leistungen bei gleichzeitiger ausgliederung von alten Leistungen in den Bewertungsmaßstab einbezogen. Ferner wurden eine reihe von Leistungsbeschreibungen verändert. dabei wurde das ziel verfolgt, die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen zu präzisieren und zum teil einzuschränken. in unmittelbaren zusammenhang mit der Änderung des Bewertungsmaßstabes erfolgte eine neufassung der richtlinien des Bundesausschusses der zahnärzte und Krankenkassen, die gleichfalls zum 01.01.2004 in Kraft traten. diese wurden zuletzt am 1. märz 2006 geändert (veröffentlicht im Bundesanzeiger 2006, S. 4466) und traten am 18. Juni 2006 in Kraft. 4.1 bema-teil 4: systematische behandlung von Parodontopathien die Leistungen aus BEma-teil 4 sind nur abrechnungsfähig, wenn ein PSi-Code von 3 oder 4 oder eine Sondiertiefe von 3,5 mm und mehr festgestellt worden ist. in diesem teil nicht aufgeführte Leistungen können nach den anderen teilen abgerechnet werden. nr. Leistung (Kurzbezeichnung) 04 Erhebung des PSI-Code Eine Leistung nach nummer 04 kann einmal in zwei Jahren abgerechnet werden 4 Befundaufnahme und Erstellen eines Heil- und Kostenplanes bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums P200 P201 P202 P203 Systematische Behandlung von Parodontopathien (supra- und subgingivale Debridement), geschlossenes Vorgehen je behandeltem einwurzeligen Zahn Systematische Behandlung von Parodontopathien (supra- und subgingivales Debridement), geschlossenes Vorgehen je behandeltem mehrwurzeligen Zahn die Leistungen nach den nummern P200 und P201 umfassen maßnahmen der systematischen Behandlung der Parodontopathien. mit Leistungen nach den nummern P200 und P201 sind während und unmittelbar nach der systematischen Behandlung erbrachte Leistungen nach den nummern 105 und 107 abgegolten. die gingivektomie oder gingivoplastik ist nach den nummern P200 oder P201 abrechnungsfähig. mit der Bewertungszahl sind alle Sitzungen abgegolten. die anästhesie ist zusätzlich abrechnungsfähig. Systematische Behandlung von Parodontopathien (Chirurgische Therapie), Vorgehen je behandeltem einwurzeligen Zahn Systematische Behandlung von Parodontopathien (Chirurgische Therapie), offenes Vorgehen je behandeltem mehrwurzeligen Zahn die Leistungen nach den nummern P202 und P203 setzen chirurgische maßnahmen der systematischen Behandlung der Parodontopathien voraus. diese umfassen die Lappenoperation (einschließlich naht und/oder Schleimhautverbände) sowie das supra- und subgingivale debridement. mit Leistungen nach den nummern P202 oder P203 sind während und unmittelbar nach der systematischen Behandlung erbrachte Leistungen nach den nummern 105 und 107 abgegolten. mit der Bewertungszahl sind alle Sitzungen abgegolten. die anästhesie ist zusätzlich abrechnungsfähig. 108 Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung Eine Leistung nach nummer 108 kann nicht im zusammenhang mit konservierenden, prothetischen und chirurgischen Leistungen abgerechnet werden. 111 Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien, je Sitzung Für diese Leistung kann die nummer 38 daneben nicht abgerechnet werden. 19

4.2 richtlinien des gemeinsamen bundesausschusses A. Allgemeines, Auszug die vom Bundesausschuss der zahnärzte und Krankenkassen gemäß 92 absatz 1 SgB V beschlossenen richtlinien sichern die maßnahmen, die im Sinne der 2, 12 absatz 1 und 70 SgB V gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung der Versicherten bieten sowie eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und dem medizinischen Fortschritt berücksichtigende Versorgung der Versicherten gewährleisten. Sie sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung ausgerichtet. die richtlinien sind auch Kriterien im Sinne von 136 absatz 1 Satz 2 SgB V. die abrechenbarkeit der in diesen richtlinien beschriebenen maßnahmen regeln die Vertragspartner gemäß 87 SgB V. V. Systematische Behandlung von Parodontopathien (Par-Behandlung) 1. Grundlagen, Ziel der Behandlung und Indikationen das Parodontium umfasst gingiva, wurzelzement, desmodont und alveolarknochen. Es verankert den zahn im Kieferknochen und bildet dadurch mit dem zahn eine Funktionseinheit. Entzündliche Erkrankungen des Parodontiums, die mit attachmentverlust einhergehen, werden als Parodontitiden bezeichnet. Parodontitiden sind multifaktorelle Erkrankungen. Sie werden durch parodontopathogene mikroorganismen verursacht. ihre Progredienz wird durch endogene und exogene risikofaktoren beeinflusst. das ziel der Behandlung von Parodontitiden ist, entzündliche Erscheinungen zum abklingen zu bringen, ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern und einem weiteren alveolarknochenverlust und damit zahnverlust vorzubeugen. regelmäßige Voraussetzung für die durchzuführende Parodontitistherapie ist das Fehlen von zahnstein und sonstiger reizfaktoren sowie die anleitung des Patienten zur richtigen mundhygiene. Bei der Parodontitistherapie ist es unverzichtbar, die wurzeloberflächen zu reinigen und mikroorganismen aus parodontalen taschen zu entfernen. zur reduktion exogener und endogener risikofaktoren wird bei Patienten, bei denen die allgemeine anamnese Hinweise auf nicht adäquat behandelte allgemeinerkrankungen gibt, auf ärztliche Behandlung verwiesen und rauchern geraten, den tabakkonsum einzustellen oder ihn einzuschränken. Konservierend-chirurgische maßnahmen sind je nach indikation vor oder im zeitlichen zusammenhang mit der Parodontitistherapie durchzuführen. die systematische Parodontitistherapie kann umfassen: geschlossenes Vorgehen offenes Vorgehen antibiotische therapie maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolges nach maßgabe von nummer 7 Eine behandlungsbedürftige Parodontopathie liegt vor, wenn ein Parodontaler Screening-index (PSi)-wert von Code 3 oder 4 (anlage) erhoben wird oder wenn eine der folgenden diagnosen gestellt wird und dabei eine Sondiertiefe von 3,5 mm und mehr vorliegt: Chronische Parodontitis aggressive Parodontitis Parodontitis als manifestation von Systemerkrankungen nekrotisierende Parodontalerkrankungen Parodontalabzess Parodontitis im zusammenhang mit endodontalen Läsionen folgende entwicklungsbedingte oder erworbene deformitäten oder zustände: ginigvale Vergrößerungen gingiva- und weichgewebswucherungen 20

nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten gehört die Behandlung der rezessionen, des Fehlens keratinisierter gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut. 2. Anamnese und Diagnostik im Hinblick auf den Parodontalzustand grundlage für die therapie sind die anamnese, der klinischer Befund (Parodontalstatus) und röntgenaufnahmen. die Krankenkasse kann vor der Kosten-Übernahmeentscheidung diese unterlagen und den Patienten begutachten lassen. die anamnese umfasst: allgemeine anamnese (darunter risikofaktoren für Parodontitis wie diabetes mellitus, tabakkonsum, HiV-infektion im fortgeschrittenen Stadium, Behandlung mit immunsuppresiven medikamenten, osteoporose) Familienanamnese im Hinblick auf Parodontalerkrankungen Spezielle anamnese (Schmerzen/Vorbehandlungen). die dokumentation des klinischen Befundes (Parodontalstatus) umfasst: taschentiefen und Blutung der zahnfleischtaschen auf Sondieren Parodontale rezessionen, um einen ausgangswert für die Beurteilung einer möglichen Progression der Parodontitis zu erheben; fakultativ und alternativ kann auch der klinische attachmentverlust aufgezeichnet werden. Furkationsbefall: grad 1 = bis 3 mm in horizontale richtung grad 2 = mehr als 3 mm in horizontale richtung grad 3 = durchgängig zahnlockerung: grad i = gering horizontal (0,2 mm 1 mm) grad ii = moderat horizontal (mehr als 1 mm) grad iii = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler richtung der röntgengebund erfordert aktuelle (in der regel nicht älter als sechs monate), auswertbare röntgenaufnahmen. die diagnosen sind gemäß der jeweils gültigen Klassifikation der Parodontien der maßgeblich parodontologischen wissenschaftlichen Fachgesellschaft anzugeben. 3. Prognose wesentlich für eine günstige Prognose ist die mitwirkung des Patienten (nummer 4). die Prognose ist für das gesamte gebiss oder für einzelne Parodontien ungünstig bei weit fortgeschrittenem Knochenabbau von über 75 % oder einem Furkationsbefall von grad 3. die Prognose für die therapie lokaler oder generalisierter Parodontopathien wird zusätzlich durch folgende Faktoren ungünstig beeinflusst: Vorliegen systematischer risikofaktoren (z. B. schlecht eingestellte diabetes, HiV im fortgeschrittenen Stadium, therapie mit immunsuppressiven medikamenten, osteoporose) Vorliegen exogener risikofaktoren (z. B. nikotinkonsum, alkoholabusus) unzureichende mitwirkung des Patienten Bei weit fortgeschrittenem Knochenabbau von über 75 % oder einem Furkationsbefall von grad 3 ist bei gleichzeitigem Vorliegen eines Lockerungsgrades iii in der regel die Entfernung des zahnes angezeigt. 21

4. Mitwirkung des Patienten der zahnarzt hat den Patienten in allen therapiephasen über die notwendigkeit der aktiven mitwirkung zu informieren. die mitwirkung besteht darin, dass sich der Patient nach seinen individuellen möglichkeiten aktiv bemüht, exogene und endogene risikofaktoren zu reduzieren, an den notwendigen Behandlungsterminen teilzunehmen und eventuell eingesetzte therapiemittel indikationsgerecht anzuwenden. Vor und während der Parodontitisbehandlung ist zu überprüfen, in welchem umfang eine Parodontitisbehandlung nach diesen richtlinien angezeigt ist und dem wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. dies hängt besonders von der mitarbeit des Patienten ab. Patienten, die trotzdem nicht ausreichend mitarbeiten oder unzureichende mundhygiene betreiben, hat der zahnarzt erneut auf die notwendigkeit der mitwirkung hinzuweisen und darüber aufzuklären, dass die Behandlung eingeschränkt oder ggf. beendet werden muss. Stellt der zahnarzt fest, dass der Patient nicht ausreichend mitarbeitet, hat der zahnarzt das Behandlungsziel neu zu bestimmen und ggf. die Behandlung zu beenden, wenn eine Verhaltensänderung des Patienten in absehbarer zeit ausgeschlossen erscheint oder wenn er in einem weiteren Behandlungstermin feststellt, dass eine wesentliche Verhaltensänderung nicht erfolgt ist. der zahnarzt hat hierüber die Krankenkasse zu unterrichten. die Behandlung kann erst dann fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß nummer 1 absatz 2 vorliegen. 5. Systematische Parodontitistherapie die systematische Parodontitistherapie umfasst: a) geschlossenes Vorgehen: Bei zahnfleischtaschen mit einer Sondiertiefe von 3,5 mm und mehr, wobei alle supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge Biofilm und zahnstein nach möglichkeit innerhalb von 4 wochen entfernt werden. b) offenes Vorgehen: Bei Sondiertiefen von mehr als 5,5 mm kann das geschlossene Vorgehen vor dem offenen Vorgehen durchgeführt werden. nach dem geschlossenen Vorgehen ist zu prüfen, ob an einzelnen Parodontien ein offenes Vorgehen zusätzlich durchzuführen ist. in ausnahmefällen kann das offene Vorgehen auch ohne vorheriges geschlossenes Vorgehen erfolgen. Vor durchführung eines offenen Vorgehens ist zu prüfen, ob die mitwirkung des Patienten in bisherigen Verlauf der Behandlung gegeben war. im Frontzahnbereich besteht aus ästhetischen gründen eine strenge indikation zum offenen Vorgehen. Bei gingivalen Vergrößerungen und gingiva- bzw. weichgewebswucherungen ist zusätzlich die chirurgische Entfernung pathologisch veränderten gewebes unter wiederherstellung einer physiologischen gingivamorphologie erforderlich. 6. Antibiotische Therapie Bei besonders schweren Formen der Parodontitis, die mit einem raschen attachmentverlust einhergehen, können systematisch wirkende antibiotika im zeitlichen zusammenhang mit der Parodontitistherapie verordnet werden. dies kann in der regel direkt nach abschluss des supra- und subgingivalen debridements erfolgen. Vor der Verordnung von antibiotika ist zu prüfen, ob die mitwirkung des Patienten (nummer 4) im bisherigen Verlauf der Behandlung gegeben war und sie auch weiterhin zu erwarten ist. Eine mikrobiologische diagnostik sowie die lokale antibiotikatherapie sind grundsätzlich nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung. 7. Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolges die regelmäßige untersuchung des Patienten nach abschluss einer systematischen Behandlung von Parodontopathien ist wegen der gefahr einer bakteriellen wiederbesiedlung der taschen erforderlich. Lokale maßnahmen an einzelnen Parodontien sind gegebenenfalls zu wiederholen. die erste untersuchung sollte bei geschlossenem Vorgehen nach 6 monaten und nach offenem Vorgehen spätestens nach 3 monaten erfolgen. 22