Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG)



Ähnliche Dokumente
Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG)

Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG)

A. Allgemeines 1 Name, Rechtspersönlichkeit, Zweck

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte

Vorlage an den Kantonsrat Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Schwyz (Pensionskassengesetz, PKG) 1

Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

Pensionskasse der Stadt Olten. Statuten der Pensionskasse 1. Januar 2014

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Synoptische Darstellung neuer Gesetzesentwurf über die Pensionskasse / geltende Bestimmungen (5. September 2012)

Verordnung über die Pensionskasse Uri (Pensionskassenverordnung, PKV) (vom 26. Juni 2013)

Art. 2 Die Pensionskasse bezweckt die berufliche Vorsorge für die im Dienst des Kantons Schaffhausen und der angeschlossenen Arbeitgeber

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Gesetz über die Pensionskasse Graubünden (PKG)

Personal- und Besoldungsreglement der. Einwohnergemeinde Beromünster

STATUTEN DER PENSIONSKASSE DES PERSONALS DER STADT FREIBURG. (vom 21. Januar 2013) Artikel Eins

Personal- und Besoldungs-Verordnung. erordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 2. Februar 2012

Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG, neu); 2. Lesung. 1. Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16. April 2013

Sozialversicherungen: 2015

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Technische Grundlagen und Rückstellungen

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Pensionskasse Stadt Chur Reglement über technische Rückstellungen und Reserven

Kantonsratsbeschluss Vom

Teilliquidationsreglement der Pensionskasse AR gültig ab 1. Januar 2014

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (EG AHVG/IVG)

Beilage 1a zur Botschaft Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Teilrevision Teil 1

Teilliquidations-Reglement der. Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie. gültig ab Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel ,

10. Anhang für den Plan BVG COMFORT zum Vorsorgereglement der Pensionskasse

Stiftungsurkunde für die öffentlich-rechtliche Personalvorsorgestiftung der Stadt Zürich

Gesetz über das Zentrum für Labormedizin

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Pensionskasse Graubünden (PKGR) Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation

vom 30. Juni 2010 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1 Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

Reglement zum Vorsorgekapital und zur Bildung von technischen Rückstellungen der Pensionskasse Stadt Luzern

Satzung für das Nachdiplomstudium im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

Sportförderungsgesetz

Entschädigungsverordnung (EVO) für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Bülach

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa

Stadt Stein am Rhein StR

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009

Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb

Gesetz über die Pensionskasse Stadt Chur

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.

Statuten des Vereins guild42.ch

Pensionskasse der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Schweiz Reglement betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

Anbei senden wir Ihnen Ihren Vorsorgeplan. Wir bitten Sie uns dieses unterschrieben zu retournieren. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab

Teilliquidationsreglement

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

1a-5 o. Kanton Zürich URKUNDE. kdrnz (NK 27). Art

Erläuternder Bericht zur Totalrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden

Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal

Verein Barmelweid. Statuten

Statuten Erlassen vom Stiftungsrat

Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten)

Teilliquidationsreglement

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)

Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Kanton Zug Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz) 1. Kantonale Notorganisation. Der Kantonsrat des Kantons Zug,

Schulordnung der Stadt Rheineck

Statuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei)

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Verordnung über die Pensionskasse der Stadt Winterthur

Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

Vorsorgepolitische Lagebeurteilung aus Optik ASIP. Christoph Ryter 6. Januar 2009, Bern

HOTELA Krankenkasse. Statuten

vom 25. November 2011 Die Aktivbürgerinnen und -bürger der Gemeinde Ennetmoos,

HOTELA Familienausgleichskasse. Statuten

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis

Reglement über die Pensionskasse der Stadt St.Gallen (Pensionskassenreglement) vom

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai AMS S t a t u t e n Mai / 7

Basisplan II der Pensionskasse Post

Reglement zur Vertragsauflösung und zur Teilliquidation

BVG-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan BVG gültig ab 1. Januar

Statuten des Vereins. Lehrpersonen Bündner. Kantonsschule (VLBKS)

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission,

Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Pädagogischen Hochschule und an der Kantonsschule

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Transkript:

. Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) vom. Januar 0 (Stand. Januar 0) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ) und Art. 7 und 08 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 0. April 995 ), beschliesst: I. Allgemeines (.) Art. Name, Rechtsform und Sitz Unter dem Namen Pensionskasse AR besteht im Sinne von Art. 08 KV eine nach versicherungstechnischen Grundsätzen geführte öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihr Sitz ist in Herisau. Art. Zweck Die Pensionskasse AR dient der beruflichen Vorsorge der Versicherten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Art. Obligatorischer und freiwilliger Anschluss Der Pensionskasse AR sind von Gesetzes wegen angeschlossen: a) die Angestellten und Behördenmitglieder des Kantons; ) BVG (SR 8.0) ) KV (bgs.) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 6 / 0, S. 697

. Ausserrhodische Gesetzessammlung b) das Personal der selbständigen öffentlichen Anstalten des Kantons einschliesslich Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden und AR Informatik AG; c) die Lehrenden an den Volksschulen. Durch Vertrag kann weiteres Personal der Pensionskasse AR angeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Arbeitgeber vorwiegend öffentliche Aufgaben im Kanton wahrnimmt. Art. Versicherungssystem Das Versicherungssystem der Pensionskasse AR ist das Beitragsprimat. Es gilt der Grundsatz der Vollkapitalisierung. II. Finanzierung (.) Art. 5 Beitragspläne Die Standardversicherung beruht auf einem Beitragsplan mit paritätisch finanzierten Spar- und Risikobeiträgen. Die Pensionskasse AR kann Versicherungen mit anderen Beitragsplänen anbieten. Art. 6 Bemessungsgrundlagen Der versicherte Jahreslohn ist die Grundlage für die Bemessung der Jahresbeiträge und der Sanierungsbeiträge. Er entspricht dem Jahreslohn gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ), vermindert um gelegentlich anfallende Lohnbestandteile und um den Koordinationsabzug gemäss BVG. Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich der Koordinationsabzug anteilmässig. Die Verwaltungskommission bestimmt, welche gelegentlich anfallenden Lohnbestandteile vom Jahreslohn in Abzug gebracht werden können. Der maximal versicherbare Jahreslohn entspricht dem Maximum der Gehaltsklasse 0 gemäss Besoldungsverordnung. ) AHVG (SR 8.0)

Ausserrhodische Gesetzessammlung. Art. 7 Jahresbeiträge Die Jahresbeiträge setzen sich aus den Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträgen zusammen. Die Sparbeiträge im Standardbeitragsplan in Prozent des versicherten Jahreslohnes betragen: Alter 8 - je 0-6 % 5-7 je 6.0-8.0 % 8 - je 6.0-8.5 % - 7 je 6.5-9.0 % 8 - je 7.0-9.5 % - 7 je 7.5-0.5 % 8-5 je 8.5 -.5 % 5-57 je 9.5 -.5 % Versicherte und Arbeitgeber 58-65 je 0.5 -.5 % 66-70 je 8.0 -.0 % Der einheitliche Risikobeitrag im Standardbeitragsplan beträgt maximal je % für die Versicherten und für die Arbeitgeber. Die Verwaltungskommission legt die Beiträge innerhalb des Rahmens gemäss Abs. und Abs. im Vorsorgereglement fest. Neufestlegungen können nur auf den Beginn eines Jahres erfolgen und sind spätestens sechs Monate bevor sie wirksam werden zu veröffentlichen. 5 Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der Verwaltungskommission auf der Grundlage der letzten Verwaltungskostenrechnung und aufgrund des Budgets für das Erhebungsjahr festgelegt. Er wird von den Arbeitgebern getragen und beträgt maximal 0.5 % aller versicherten Besoldungen.

. Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 8 Sanierung Im Sanierungsfall kann die Pensionskasse AR aufgrund eines Sanierungskonzeptes des Experten für berufliche Vorsorge einen befristeten Sanierungsbeitrag festlegen und erheben. Die Arbeitgeber tragen mindestens 50 % der gesamten Sanierungsmassnahmen, unter Einbezug einer allfälligen Minder- bzw. Nichtverzinsung der Sparguthaben der Versicherten. Das Sanierungskonzept ist den Arbeitgebern und den Versicherten mindestens sechs Monate vor der erstmaligen Erhebung der Sanierungsbeiträge zur Kenntnis zu bringen. III. Leistungen (.) Art. 9 Vorsorgeleistungen Die Verwaltungskommission legt die Leistungen im Vorsorgereglement fest. Es ist sicherzustellen, dass die BVG-Mindestleistungen in jedem Fall erbracht werden. IV. Organisation (.) Art. 0 Organe Die Organe der Pensionskasse AR sind: a) die Verwaltungskommission b) die Geschäftsführung c) die Revisionsstelle Art. Verwaltungskommission a) Aufgaben Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Pensionskasse AR. Sie nimmt die Gesamtleitung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze sowie die im Rahmen dieses Gesetzes erforderlichen Mittel zu deren Erfüllung.

Ausserrhodische Gesetzessammlung. Die Verwaltungskommission legt die Organisation der Pensionskasse AR fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung. Sie erlässt die erforderlichen Reglemente, namentlich über Vorsorge, Anlagen, technische Rückstellungen, Organisation sowie Wahl der Kommissionsmitglieder. Art. b) Zusammensetzung und Konstituierung Die Verwaltungskommission besteht aus acht oder zehn Mitgliedern, die in der Pensionskasse AR versichert sein müssen. Sie setzt sich je zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern und Arbeitgebervertretern zusammen. Der Finanzdirektor oder die Finanzdirektorin gehört der Verwaltungskommission als Arbeitgebervertreter von Amtes wegen an. Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst. Wird das Präsidium von einem Arbeitnehmervertreter besetzt, ist das Vizepräsidium einem Arbeitgebervertreter vorbehalten und umgekehrt. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst. Der Stichentscheid wechselt jedes Amtsjahr zwischen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Zirkulationsentscheide sind zulässig. Art. Wahlkreise, Wahlreglement und Amtsdauer Die Verwaltungskommission teilt die Versicherten in vier oder fünf Wahlkreise ein. Dabei achtet sie auf eine möglichst ausgewogene Aufteilung der Versicherten auf die Wahlkreise. Im Wahlreglement legt sie die Modalitäten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter und der Arbeitgebervertreter in den einzelnen Wahlkreisen fest. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Art. Geschäftsführung Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin trägt die Verantwortung für die laufenden Geschäfte der Pensionskasse AR. Er oder sie ist der Verwaltungskommission unterstellt und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Anstellungsverhältnisse des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin und des übrigen Personals der Pensionskasse AR richten sich nach dem kantonalen Personalrecht. Die Verwaltungskommission kann in durch das BVG gebotenen Fällen abweichende Vorschriften erlassen. 5

. Ausserrhodische Gesetzessammlung Art. 5 Revisionsstelle Die Verwaltungskommission beauftragt eine anerkannte Revisionsstelle mit der jährlichen Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlagen nach den Vorschriften des BVG. Art. 6 Kantonsrat Der Kantonsrat nimmt im Rahmen seiner Oberaufsicht den Jahresbericht und die Jahresrechnung jährlich zur Kenntnis. V. Übergangsbestimmung (5.) Art. 7 Teuerungszulagen Die bis. Dezember 99 vom Regierungsrat zulasten der Arbeitgeber bewilligten, lebenslänglich auszurichtenden Teuerungszulagen werden von den Arbeitgebern mit einer vom Experten für berufliche Vorsorge nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechneten Einmaleinlage per. Dezember 0 abgegolten. VI. Schlussbestimmungen (6.) Art. 8 Rechtsmittel Streitigkeiten zwischen der Pensionskasse AR, Arbeitgebern und anspruchsberechtigten Personen werden vom Obergericht entschieden. Auf Begehren der anspruchsberechtigten Person hat die Pensionskasse AR ihren Standpunkt schriftlich festzuhalten und zu begründen. Das Verfahren richtet sich nach dem BVG und dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege ). Art. 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am. Januar 0 in Kraft. ) VRPG (bgs.) 6