Gemeinde Windeck Der Bürgermeister. 1 Allgemeines



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Transkript:

Gemeinde Windeck Der Bürgermeister Allgemeine Hinweise und Vertragsbedingungen (AVB) für die Vermietung und Nutzung von Liegenschaften, Schulräumen, Turnhallen, Räumen, Gebäuden, Gebäudeteilen, Geräten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinde Windeck in der Fassung vom 01.05.2015 1 Allgemeines 1. Liegenschaften, Schulräume, Turnhallen, Räume, Gebäude, Gebäudeteile, Geräte und sonstige Einrichtungen (im Folgenden Einrichtungen genannt) werden nach den Bestimmungen dieser AVB vermietet, wenn dadurch schulische oder andere öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 2. Die Einrichtungen können für sportliche, gesundheitsfördernde, kulturelle, caritative und gemeinnützige Veranstaltungen, Versammlungen, Schulungs- und Übungskurse sowie Veranstaltungen der politischen Parteien und Kirchen vermietet werden. 3. Art und Durchführung der Veranstaltung dürfen nicht gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sein oder dagegen verstoßen. 2 Entgelte Für die Überlassung der Einrichtungen werden privatrechtliche Entgelte nach dem von der Gemeinde Windeck festgesetzten Entgelttarif in der zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Fassung erhoben. Die Höhe des Entgeltes wird dem Veranstalter unter Angabe der Zahlungsfrist mitgeteilt. Der Gemeinde Windeck bleibt es unbenommen, den Entgelttarif nach Vertragsschluss zu ändern. Der geänderte Tarif wird mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Veranstalter wirksam, sofern er nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird. Das Rücktrittsrecht gemäß 6, Punkt 3 der AVB bleibt davon unberührt. 3 Unentgeltliche Nutzung 1. Die Einrichtungen werden für Veranstaltungen der Organisationen des Zivilschutzes der im Rhein-Sieg-Kreises tätigen Volkshochschulen, der demokratischen Parteien, der Kirchen sowie für Veranstaltungen, die ausschließlich und unmittelbar caritativen Zwecken dienen, unentgeltlich überlassen. Eine Ermäßigung von 50 % erhalten alle als kulturtragend anerkannten Vereine bei der Durchführung von eigenen Konzerten, sofern die Konzerte öffentlich sind. 2. Sofern besondere Gründe vorliegen und an der Nutzungsart ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann die Gemeinde Windeck von der Erhebung eines Entgeltes ganz oder teilweise absehen. 3. In den Fällen des 3 Abs. 1 und 2 erhebt die Gemeinde eine Pauschale zur Deckung der ihr durch die Veranstaltung entstehenden Kosten gem. Entgelttarif Nummer I.

4 Vermietung 1. Die Überlassung von Einrichtungen für ständig wiederkehrende Veranstaltungen wie Trainingsoder Pflichtspielbetrieb ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres schriftlich zu beantragen. Änderungswünsche während des Kalenderjahres sind schriftlich zu beantragen. 2. Für einmalige Veranstaltungen sind Anträge auf Vermietung schriftlich an die Gemeinde Windeck zu richten. Sie müssen Angaben über Tag, Zeit und Dauer der Veranstaltung enthalten und von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet sein. Dem Antrag ist ein Veranstaltungsprogramm bzw. eine Beschreibung des Veranstaltungsablaufes beizufügen. Jede beabsichtigte Programmänderung einer genehmigten Veranstaltung und jede Anschriftenänderung des Veranstalters ist der Gemeinde Windeck mitzuteilen. 3. Die Einrichtungen dürfen nur für den vorgesehenen Zweck benutzt werden. Sie dürfen Dritten nicht weitervermietet oder sonst überlassen werden. Die Hausordnung der jeweiligen Einrichtung ist für die Benutzer verbindlich. 4. Die Überlassung von Einrichtungen macht andere notwendige Genehmigungen oder Anmeldungen nicht entbehrlich. Insbesondere sind die Regelungen der Versammlungsstättenverordnung zu beachten. 5. Bei Veranstaltungen, die der Versammlungsstättenverordnung unterliegen, trägt der Veranstalter sämtliche daraus resultierenden Kosten (z.b. Beauftragung des Meisters für Veranstaltungstechnik). 6. Die Veranstalter öffentlicher Versammlungen haben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 15.11.1978 (BGB 1.I S. 1789) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 7. Die benutzten Einrichtungen müssen in einem sauberen und intakten Zustand hinterlassen werden. Bei einmaligen Veranstaltungen hat die Gemeinde Windeck das Recht, eine Kaution für die Überlassung der Einrichtungen zu verlangen, die nach ordnungsgemäßer Rückgabe an den Antragsteller in voller Höhe zurückerstattet wird. Eventuell erforderliche zusätzliche Reinigungskosten trägt der Veranstalter. 8. Bei besonderem Anlass bleibt es der Gemeinde Windeck unbenommen, in den Mietvertrag Regelungen aufzunehmen, die von diesen AVB abweichen oder sie ergänzen. In einem derartigen Fall werden die getroffenen Regelungen dieser AVB durch die individuell vereinbarten Regelungen ersetzt. 2

5 Haftung 1. Der Veranstalter haftet ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden an der Mietsache, die aus Anlass oder während der Veranstaltung auftreten, unabhängig davon, ob die Beschädigungen durch ihn, seine Beauftragten oder durch Dritte entstanden sind. Er hat jeden entstandenen Schaden unverzüglich der Gemeinde Windeck mitzuteilen. 2. Der Veranstalter hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die aus Anlass einer Veranstaltung geltend gemacht werden. Er ist verpflichtet, die Gemeinde Windeck von etwaigen Ansprüchen einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten freizustellen, falls die Gemeinde Windeck im Zusammenhang mit der Überlassung der Einrichtungen mittelbar oder unmittelbar in Anspruch genommen wird. 3. Rügt der Veranstalter bei der Übernahme der Mietsache Mängel nicht, so gilt die Mietsache als in einem ordnungsgemäßen Zustand übernommen. 4. Die Gemeinde Windeck haftet nicht für Schäden, die durch Betriebsstörungen, insbesondere bei Versagen von Einrichtungen oder sonstige die Veranstaltung hindernde oder beeinträchtigende Ereignisse entstehen. 5. Für von Mitarbeitern der Gemeinde Windeck anlässlich oder gelegentlich der Veranstaltung verursachte Personen- oder Sachschäden haftet die Gemeinde Windeck nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 6. Ersatzansprüche wegen Beschädigung oder Verlust von eingebrachten Gegenständen des Veranstalters sind ausgeschlossen. 7. Auf Verlangen hat der Veranstalter eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und den Versicherungsschein vor Beginn der Veranstaltung der Gemeinde Windeck vorzulegen oder eine Kaution zu stellen. 6 Rücktritt vom Vertrag 1. Führt der Veranstalter die Veranstaltung nicht durch, so ist er von der Zahlung des Entgeltes befreit, wenn der Rücktritt spätestens 1 Tag vor der Veranstaltung der Gemeinde Windeck gegenüber erklärt wird. Andernfalls ist das volle Entgelt entsprechend dem Entgelttarif zu zahlen. 2. Wird eine von mehreren angemieteten Einrichtungen innerhalb der Veranstaltung nicht genutzt, so gilt Absatz 1. entsprechend. 3. Erhöht die Gemeinde Windeck den Entgelttarif nach Abschluss des Vertrages, jedoch vor Durchführung der Veranstaltung um mehr als 10 %, ist der Veranstalter berechtigt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Erhöhung vom Vertrag zurückzutreten. 3

7 Kündigung des Vertrages 1. Die Gemeinde Windeck ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde zu befürchten ist, an der vorzeitigen Rückgabe ein schulisches bzw. öffentlich rechtliches Interesse besteht, der Veranstalter trotz Mahnung mit der Zahlung des Entgeltes für eine frühere Veranstaltung oder einen früheren Abrechnungszeitraum länger als einen Monat in Verzug ist, das Programm in wesentlichen Teilen von den Programmvorstellungen abweicht, die bei Vertragsabschluss vorgetragen wurden, der Veranstalter eine Überfüllung der Veranstaltungen zulässt, der Veranstalter die Einrichtung trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt oder wiederholt in anderer Weise gegen die AVB oder Hausordnung verstößt, der Veranstalter eine geforderte Vorausleistung nicht erbracht hat, der Veranstalter den geforderten Abschluss einer Haftpflichtversicherung nicht nachgewiesen oder die geforderte Kaution nicht gestellt hat. Dem Veranstalter stehen in diesem Fall keine Ansprüche gegen die Gemeinde zu. 2. Erfolgt die Kündigung aus Gründen, die der Veranstalter zu vertreten hat, ist die Gemeinde Windeck berechtigt, das Entgelt zu fordern, wenn die Kündigung in den letzten zwei Tagen vor der Veranstaltung notwendig wird. 8 Ausschluss von Veranstaltern Bei groben oder mehrmaligen Verstößen gegen die AVB sowie die Hausordnungen können die Veranstalter von der Gemeinde Windeck von künftigen Benutzungen ausgeschlossen werden. 9 Inkrafttreten Die AVB einschließlich des Entgelttarifs tritt zum 01.05.2015 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt wird die bisherige AVB aufgehoben. 4

Entgelttarif für die Vermietung von Einrichtungen I. Nebenkosten 1. Nebenkostenpauschale Im Falle einer unentgeltlichen Nutzung von Einrichtungen ( 3 Abs. 1 u. 2 AVB) beträgt die Nebenkostenpauschale pro Veranstaltung: bis 9 Personen 2,50 bis 79 Personen 5,00 ab 80 Personen 10,00 2. Für die Inanspruchnahme von Hausmeister-/oder Bauhofleistungen wird eine Pauschale i.h.v. 3. Für den Verleih von Einrichtungsgegenständen (z.b. Stühle oder Tische) wird ein angemessenes Entgelt erhoben. II. Turnhallen Für die Inanspruchnahme von Hausmeister-/oder Bauhofleistungen wird eine Pauschale i.h.v. 1. Sportbetrieb Das Entgelt beträgt je Trainings- bzw. Pflichtspieleinheit je Turnhalle a) einschließlich Duschräume u./o. WC 5,00 b) nur Duschräume u./o. WC 3,00 Trainings- oder Pflichtspielbetrieb von Jugend- bzw. Juniorenmannschaften (bis 18 Jahre) sind von der Zahlung der Miete befreit. Bei mehreren Belegungen wird der Grundbetrag entsprechend der Anzahl der Veranstalter und belegten Räume aufgeteilt. Je angefangene halbe Stunde wird voll berechnet. Als Beginn der Veranstaltung gilt der Einlasszeitpunkt für die Vorbereitung und als Ende der Veranstaltung das Verlassen der Einrichtung durch den letzten Besucher bzw. Veranstalter. Die Benutzung der zu den gemieteten Räumen gehörenden Sanitäranlagen ist grundsätzlich im Entgelttarif einbezogen. Dauert eine Trainingseinheit länger als 90 Minuten, wird die nächste (angebrochene) Trainingseinheit wiederum mit 5,00 veranlagt. Pflichtspiele werden grundsätzlich unabhängig von der Dauer als eine Trainingseinheit (5,00 ) behandelt. Eine Trainingseinheit = längstens 90 Minuten 5

Dies gilt ausschließlich für den regelmäßigen Trainings- und Pflichtspielbetrieb, für den kein zusätzliches Entgelt erhoben wird. Ansonsten gelten von Fall zu Fall auszuhandelnde Sonderbestimmungen. 2. sonstige Nutzung Das Entgelt beträgt je angefangene Stunde der Belegung einer Turnhalle: a) 7,00 einschließlich Duschräumen u./oder WC b) 5,00 nur Duschräume u./oder WC Dies gilt ausschließlich für Veranstaltungen, für die kein Eintritt erhoben wird bzw. keine Einnahmen aus Speisen- oder Getränkeverkauf erzielt werden. Ansonsten gelten von Fall zu Fall auszuhandelnde Sonderbestimmungen. III. Auslegbarer PVC-Bodenbelag für gemeindliche Turnhallen 1. 20,00 je Belegungstag ohne Schankbetrieb 2. 60,00 je Belegungstag mit Schankbetrieb 3. Für die Inanspruchnahme von Hausmeister-/oder Bauhofleistungen wird eine Pauschale i.h.v. IV. Freibad Rosbach 1. Die Benutzungsgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Eintrittspreis, der durch Ratsbeschluss festgelegt wird. 2. Von der Benutzungsgebühr und damit vom Eintritt befreit sind Mitglieder der ortsansässigen Wasserwacht oder ähnlicher Einrichtungen, aber nur solange durch deren Personaleinsatz als Schwimmmeistergehilfe die ersparten Personalkosten der Gemeinde höher sind als das entgangene Eintrittsgeld. V. Lehrschwimmbecken Dattenfeld 1. Ziffer IV. Nr. 1 und 2 bei gelten analog beim Lehrschwimmbecken Dattenfeld. 2. Vereinsschwimmen pro angefangene Stunde 15,00. 3. Sonstige Nutzergruppen, die das Lehrschwimmbecken Dattenfeld außerhalb des öffentlichen Badebetriebs benutzen, pro angefangene Stunde 50,00. VI. Aula der Hauptschule Rosbach 1. 50,00 je Belegungstag ohne Schankbetrieb und ohne Küchenbenutzung 2. 75,00 je Belegungstag mit Schankbetrieb, aber ohne Küchenbenutzung 3. 100,00 je Belegungstag mit Schankbetrieb und Küchenbenutzung 6

4. Für die Inanspruchnahme von Hausmeister-/oder Bauhofleistungen wird eine Pauschale i.h.v. 5. Dies gilt ausschließlich für Veranstaltungen, für die kein Eintritt erhoben wird bzw. keine Einnahmen aus Speisen- oder Getränkeverkauf erzielt werden. Ansonsten gelten von Fall zu Fall auszuhandelnde Sonderbestimmungen. VII. Forum Dattenfeld 1. 50,00 je Belegungstag ohne Schankbetrieb 2. 75,00 je Belegungstag mit Schankbetrieb 3. Bei Nutzung des Forums für sportliche oder sonstige Aktivitäten, Kurse und Trainingseinheiten gelten die Regelungen der Ziffer II. (Turnhallen). 4. Dies gilt ausschließlich für Veranstaltungen, für die kein Eintritt erhoben wird bzw. keine Einnahmen aus Speisen- oder Getränkeverkauf erzielt werden. Ansonsten gelten von Fall zu Fall auszuhandelnde Sonderbestimmungen. 5. Für die Inanspruchnahme von Hausmeister-/oder Bauhofleistungen wird eine Pauschale i.h.v. VIII. Fachunterrichtsräume in den gemeindlichen Schulen 1. 5,00 je angefangene Stunde 2. Nicht mehr als 20,00 bei mehr als 3-stündiger Nutzung an einem Tag 3. Für die Inanspruchnahme von Hausmeister-/oder Bauhofleistungen wird eine Pauschale i.h.v. IX. Klassenräume in den gemeindlichen Schulen 1. 4,00 je angefangene Stunde 2. Nicht mehr als 16,00 bei mehr als 3-stündiger Nutzung an einem Tag 3. Für die Inanspruchnahme von Hausmeister-/oder Bauhofleistungen wird eine Pauschale i.h.v. X. Haus des Gastes in Herchen 1. Die Nutzung muss mit der ursprünglichen Zweckbestimmung des Hauses vereinbar sein. 2. Veranstaltungen mit privatem Nutzungscharakter sind nicht zulässig. 3. Für Veranstaltungen, Ausstellungen oder Ähnliches von Vereinen oder Privatpersonen können auf schriftlichen Antrag Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. 4. Werden für diese Veranstaltungen Gebühren, Entgelte oder Eintritt erhoben, gelten folgende Nutzungsgebühren: a) 5,00 für den Raum im Untergeschoss je angefangene Stunde b) 7,50 für den Blauen Raum im Erdgeschoss je angefangene Stunde c) 10,00 für den Vortragsraum im Obergeschoss je angefangene Stunde 7

5. Für Schankbetrieb wird eine Pauschale von 15,00 je Veranstaltungstag erhoben. 6. Für die Inanspruchnahme von Hausmeister-/oder Bauhofleistungen wird eine Pauschale i.h.v. XI. Grillplätze 50,00 je Veranstaltungstag. 8