Urheberrecht und Lernmanagementsysteme Aktuelle Entwicklungen und Perspektiven



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Transkript:

Urheberrecht und Lernmanagementsysteme Aktuelle Entwicklungen und Perspektiven RD Tobias Möller-Walsdorf, Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur 13.9.2012

Die Basis: 52a UrhG 52a Urheberrecht.

Intention des Paragraphen Der 52a UrhG regelt die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken für Unterricht und Forschung im Gegenzug einer angemessenen Vergütung durch die Länder. Ursprünglicher Regelungsbedarf 2003: Elektronische Semesterapparate Spezielle Bedarfe der FernUni-Hagen

52a und E-Learning? Durch 52a können Teile eines Werkes über sog. elektronische Semesterapparate der Bibliotheken aber auch in elektronischen Lernmanagementsysteme oder Lernplattformen verfügbar gemacht werden. Hiermit schafft dieser Paragraph also auch eine der rechtlichen Voraussetzung, um elektronische Lehrmaterialien in Kontext moderner Lehr- und Lernszenarien (E-Learning-Szenarien, Lehre an mehreren Orten, Lernmanagement) einzusetzen.

Geschichtlicher Exkurs. Schon seit der Einführung von 52a 2003 wird um die Reichweite der Schranke gerungen Um die Kontroverse im Gesetzgebungsverfahren zu entschärfen, wurde der seinerzeit mit einer Vefallsklausel ( 137k) versehen. Hintergrund: Sorge der wiss. Verleger vor unzumutbaren Beeinträchtigungen Konflikt: Nutzer Verwerter - Autor

Evaluationen: 2005, 2007, 2011 Ursprünglich war die Regelung des 52 a UrhG bis zum 31.12.2006 befristet Verlängerung wurde von den Ergebnissen einer Evaluierung anhängig gemacht. Geltungsdauer wurde dann zunächst bis zum 31.12.2008 und später bis zum 31.12.2012 verlängert Für die Nutzung zahlen die Länder zentrale eine Vergütung an die Verwertungsgesellschaften, bis auf VG Wort. Hier ist ein Vertrag bisher nicht zustande gekommen 2008 schrieb das Bundesministeriums der Justiz bezüglich der Verlängerung bis 2012 in einer Pressemitteilung: "Die letzte Evaluierung hat gezeigt, dass 52a UrhG für die Hochschulen eine wichtige Regelung ist, die es ihnen ermöglicht, Forschung und Lehre modern und auf der Höhe der Zeit zu betreiben... Hier sind noch nicht alle erforderlichen Gesamtverträge zwischen Rechtsinhabern und Nutzern geschlossen. Die Verlängerung der Geltungsdauer von 52a Urheberrechtsgesetz um vier Jahre ist daher sachgerecht. Eine dritte Evaluierung, um die der Deutsche Bundestag das Bundesministerium der Justiz gebeten hat, wird eine ausreichende Grundlage für eine abschließende Bewertung liefern." Die Länder haben die geforderte Evaluierung im Jahr 2011 durchgeführt und die Ergebnisse fristgerecht dem BMJ zum Jahreswechsel übermittelt. Eine Stellungnahme zum Evaluierungsbericht liegt seitens des BMJ derzeit noch nicht vor.

http://tinyurl.com/elan52a

Bedeutung für moderne Lehre In einem Schreiben der KMK an das BMJ vom 4.4.2011 fast der Präsident der KMK die Wichtigkeit dieses Paragraphen in folgender Weise zusammen: "Die Regelung des 52a UrhG ist für den Bildungsbereich unerlässlich wichtig. Der Einsatz der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien ist in den Schulen und Hochschulen unverzichtbar, da der sichere Umgang mit diesen eine wichtige Schlüsselqualifikation darstellt. Die Regelung ermöglicht es den Hochschulen Forschung und Lehre aktuell auf der Höhe der Zeit zu betreiben."

Aus der Gerüchteküche.

Ein Grund: Laufende Prozesse OLG München: VG Wort gegen die Länder - Klärung der Frage der angemessenen Vergütung für Nutzungen an Hochschulen - Pauschalierte vs. nutzungsbezogen Abrechnung - Primärmarktrelevanz OLG Stuttgart: Kröner Verlag gegen die FernUni Hagen - Klärung der Reichweite des Nutzungsumfangs (Kleine Teile eines Werkes, Teilnehmerkreis) - Aussagen zu Klarstellungen und Beschränkungen der Regelung - Konkurrenzschutzklausel, angemessene Verlags-Angebote - z.b. Read Only -Access Revision jeweils beim BGH

Pauschalierung vs. nutzerbezogene Abrechnung? VG-Wort: Wer S-Bahn fährt, kauft sich auch ein Ticket Der Trend geht bei vielen Schrankenregelungen und Tantiemen zur Forderung von Einzelabrechnung Dieses ist in vielen Bereichen heute technisch möglich. Bsp. bei Kopienversand auf Bestellung und dessen Vergütung ( 53a) Aber: Angemessene Vergütung bedeutet rechtlich nicht zwingend eine einzelfallbezogene Erhebung (vgl. Bibliothekstantieme oder Kopierertantieme) Fragestellung: Wäre eine fallbezogene Abrechnung bei Lernmanagementsystemen denn überhaupt möglich?

Wie findet 52a in der Hochschullehre Anwendung? 1. Service der Bibliothek: Die Bibliothek bearbeitet Anfragen der Hochschullehrer und übernimmt alles weitere. Der Hochschullehrer bekommt ein Kennwort. 2. Hochschullehrer laden ihre Materialien selbst in ein System hoch, welches mit einer Kursverwaltung verbunden ist. 3. Eine Mischung aus 1 & 2 Größtenteils ausgeklammert sind in dieser Übersicht Forschungsplattformen und virtuell Forschungsumgebungen (Zugänglichmachung für die Forschung), da diese bisher noch wenig verbreitet sind.

Zukunft 52a und E-Learning: Ein technisches Problem? Beginnen wir ein Planspiel

1. Welche Daten müssten erfasst werden? VG Wort: Dabei sind für Bücher die Internationale Standardbuchnummer (abgekürzt: ISBN), für Zeitschriften oder Schriftenreihen die Internationale Standardseriennummer (abgekürzt: ISSN) und die Seitenzahl festzuhalten. Falls eine ISBN oder ISSN nicht vorhanden ist, sind der Titel und Verlag festzuhalten.

2. Welche Systeme müssten berücksichtigt werden? Sehr verbreitete LMS: Moodle Stud.IP ILIAS OLAT/OPAL Blackboard CLIX metacoon WebCT LonCapa Sonstige Lösungen: BSCW MS Sharepoint Eigenentwicklungen einer HS (z.b. koala) E-Campus/ Campusmanagement- Lösungen

3. Theoretischer Workflow in EINEM LMS Sammeln Sammeln der der Titel- Titel- Nachweise, Nachweise, Seitenzahlen Seitenzahlen und und Nutzerangaben Nutzerangaben in in einer einer Datenbank Datenbank Upload-Button im im LMS LMS klick Werk Werk frei frei von von Rechten Rechten Dritter? Dritter? nein Bestehen Bestehen Lizenzverträge, Lizenzverträge, also also nicht nicht unter unter 52a 52a fallend? fallend? nein Eingabe Eingabe der der Metadaten: Metadaten: Autor,, Titel, Verlag Verlag & Anzahl Anzahl Nutzer/Kursteilnehmer ja ja Datei Datei wird wird hochgeladen und und freigegeben

4. EDV hilft immer? Wäre eine (Teil-) Automatisierungen möglich? Lizenz-Infos Lizenz-Infos aus aus ZEB ZEB // EZB EZB? (EZB-Ampel (EZB-Ampel usw.) usw.) Sammeln Sammeln der der Titel- Titel- Nachweise, Nachweise, Seitenzahlen Seitenzahlen und und Nutzerangaben Nutzerangaben in in einer einer Datenbank Datenbank Upload-Button im im LMS LMS klick Werk Werk frei frei von von Rechten Rechten Dritter? Dritter? nein Bestehen Bestehen Lizenzverträge, Lizenzverträge, also also nicht nicht unter unter 52a 52a fallend? fallend? nein Eingabe Eingabe der der Metadaten: Metadaten: Autor,, Titel, Verlag Verlag & Anzahl Anzahl Nutzer/Kursteilnehmer ja ja Metadaten Metadaten halbautom. halbautom. EZB/OPAC EZB/OPAC usw. usw. oder oder OCR-System? OCR-System? Datei Datei wird wird hochgeladen und und freigegeben

5. Wie würde ein solcher Workflow im Detail aussehen? Sammeln der Titel- Sammeln der Titel- Nachweise, Nachweise, Seitenzahlen Seitenzahlen und Nutzerzahlen und Nutzerzahlen in einer Datenbank in einer Datenbank der VG Wort der VG Wort Authentifizierung des HS-Angehörigen ggf. Abgleichlisten Bibliothekar oder HS-Lehrer will elektr. Dokument ins Intranet der Hochschule stellen Bibliothekar oder HS-Lehrer will elektr. Dokument ins Intranet der Hochschule stellen Abfragen: Ist das Dokument frei von Rechten Dritter? Abfragen: Ist das Dokument frei von Rechten Dritter? nein Bestehen Lizenzverträge der HS, also nicht unter 52a fallend? Bestehen Lizenzverträge der HS, also nicht unter 52a fallend? nein Welche juristischen Werke sind alle im Dokument enthalten? Welche juristischen Werke sind alle im Dokument enthalten? Also untersch. Textquellen, Bilder, Filme, Musik usw. Also untersch. Textquellen, Bilder, Filme, Musik usw. ggf. mehr. ggf. mehr. ggf. mehr. ggf. mehr. Nach Kursbeginn ergänzen: Wie viele Teilnehmer besuchen den Kurs? ggf. mehr. ggf. mehr. ja ja Datei wird für die Studierenden des Kurses kennwortgeschützt in einem der EDV-Systeme bereitgestellt. Einsichtsrecht für die VG Meldung Mai und September Lernplattform A Lernplattform B DMS der Bibliothek Intranetlösung

5. Wie würde ein solcher Workflow im Detail aussehen? Sammeln der Titel- Sammeln der Titel- Nachweise, Nachweise, Seitenzahlen Seitenzahlen und Nutzerzahlen und Nutzerzahlen in einer Datenbank in einer Datenbank der VG Wort der VG Wort Datenschutz, Pers.bes. Daten an Dritte Listen über aller Lizenzen gibt es nicht Authentifizierung des HS-Angehörigen ggf. Abgleichlisten Wie wird die Authentifizierung verifiziert? Wie wird Doppelmeldung verhindert? Erlaubt der Datenschutz diese Weitergabe? Einsichtsrecht für die VG Bibliothekar oder HS-Lehrer will elektr. Dokument ins Intranet der Hochschule stellen Bibliothekar oder HS-Lehrer will elektr. Dokument ins Intranet der Hochschule stellen Abfragen: Ist das Dokument frei von Rechten Dritter? Abfragen: Ist das Dokument frei von Rechten Dritter? Bestehen Lizenzverträge der HS, also nicht unter 52a fallend? Bestehen Lizenzverträge der HS, also nicht unter 52a fallend? Meldung Mai und September Min. Kursteilnehmer Zweimalige stehen erst Anmeldung: viel später fest Metadaten + Teilnehmer Lernplattform A nein nein Welche juristischen Werke sind alle im Dokument enthalten? Welche juristischen Werke sind alle im Dokument enthalten? Also untersch. Textquellen, Bilder, Filme, Musik usw. Also untersch. Textquellen, Bilder, Filme, Musik usw. ggf. mehr. ggf. mehr. ggf. mehr. ggf. mehr. Nach Kursbeginn ergänzen: Wie viele Teilnehmer besuchen den Kurs? Lernplattform B Eine Vielzahl von EDV- Systemen ggf. mehr. ggf. mehr. u.a. aus didaktischen Gründen (GG) Sachverstand im Urhg nötig Kennt der ja HS-Lehrer alle Verträge? Ein Dokument enthält viele jur. Werke Eingabemaske muss manuell ausgefüllt werden DMS der Bibliothek Anpassung kommerzieller IT schwierig Schwierig, wenn mehrere Pers. beteiligt sind. Fehlende, übers. Nachweissyst. für Lizenzen Was ist Zitat, was fällt unter 52a..oder techn. an sehr viele Datei wird für die Systeme angehängt sein. des Studierenden Kurses kennwortgeschützt in einem der EDV-Systeme bereitgestellt. Was sind kleine Teile, was nicht? Schwierig, weil mehrere Pers. beteiligt sind. Intranetlösung

Bibliothekar oder HS-Lehrer will elektr. Dokument ins Intranet der Hochschule stellen Bibliothekar oder HS-Lehrer will elektr. Dokument ins Intranet der Hochschule stellen Sammeln der Titel- Sammeln der Titel- Nachweise, Nachweise, Seitenzahlen Seitenzahlen und Nutzerzahlen und Nutzerzahlen in einer Datenbank in einer Datenbank der VG Wort der VG Wort Authentifizierung des HS-Angehörigen Wie wird die Authentifizierung verifiziert? Wie wird Doppelmeldung verhindert? Erlaubt der Datenschutz diese Weitergabe? Einsichtsrecht für die VG Datenschutz, Pers.bes. Daten an Dritte ggf. Abgleichlisten Abfragen: Ist das Dokument frei von Rechten Dritter? Abfragen: Ist das Dokument frei von Rechten Dritter? Welche juristischen Werke sind alle im Dokument enthalten? Welche juristischen Werke sind alle im Dokument enthalten? Also untersch. Textquellen, Bilder, Filme, Musik usw. Also untersch. Textquellen, Bilder, Filme, Musik usw. Min. Kursteilnehmer Zweimalige stehen erst Anmeldung: viel später fest Metadaten + Teilnehmer Meldung Mai und September Nach Kursbeginn ergänzen: Wie viele Teilnehmer besuchen den Kurs? Lernplattform A Lernplattform B Eine Vielzahl von EDV- Systemen u.a. aus didaktischen Gründen (GG) ja Sachverstand im Urhg nötig Meldung sehr heterogener, nein Kennt der und Bestehen Lizenzverträge sehr unvollständiger der HS, also nicht unter 52a fallend? ja HS-Lehrer Bestehen Lizenzverträge der HS, also nicht unter 52a fallend? alle Angaben an die Verwertungsgesellschaften Verträge? nein Doppelmeldungen und Autor, usw. Titel usw. usw. viele Falschmeldungen usw. usw. usw. wären die Folge Ein Dokument enthält viele jur. Werke Eingabemaske muss manuell ausgefüllt werden DMS der Bibliothek Anpassung kommerzieller IT schwierig Schwierig, wenn mehrere Pers. beteiligt sind. Fehlende, übers. Nachweissyst. für Lizenzen Was ist Zitat, was fällt unter 52a..oder techn. an sehr viele Datei wird für die Systeme angehängt sein. des Studierenden Kurses kennwortgeschützt in einem der EDV-Systeme bereitgestellt. Was sind kleine Teile, was nicht? Schwierig, weil mehrere Pers. beteiligt sind. Intranetlösung

Also eine abwegige Forderung? http://tom.vgwort.de/intranetanhochschulen/ Nicht auf der Website verlinkt!

Was nun? Besserer Web: Weiter Pauschale Vergütung der Nutzung + weiter Regelmäßige Evaluierung der Nutzung durch die Länder Die letzte Evaluierung der Länder 2011 hat gezeigt, dass dieses in der Zwischenzeit gut funktioniert! Bei anderen Vergütungstatbeständen wählt auch die VG Wort selbst den Weg der empirischen Erhebung (z. B. 54c). Sowie: Wissenschaftspolitische Diskussion um eine generelle Wissenschaftsschranke. Vorschläge der Wissenschaftsorganisationen liegen hierzu vor. Und: Lizenzen zur Nutzung der Medien in der E-Lehre, wenn vorhanden bzw. möglich, aushandeln Und: Open Access bzw. Open Educational Resources unterstützen

Zukunft Komplex bleibt also weiter das Ausbalancieren der Rechte der Produzenten (Künstler, Autoren, sonst. Rechteinhaber) mit den Rechten, Wünschen und Erwartungen der Nutzer (Kulturinteressierte Bürgerinnen und Bürger, Lernenden, Lehrende) und den Rechten und Wünschen der Verwerter (Verlage). s. Anfang des Vortrags

Was sollten SIE tun? Für Urheberrechtsthematik sensibilisiert sein (www.iuwis.de) Urheberrechtlich geschützte Materialien mit Bedacht einsetzen Quellen angeben (s. Zitatrecht 51 UrhG) ggf. Lizenzen mit Verlagen aushandeln Open Access Initiativen unterstützen

Was sollten SIE tun? Sorgfaltspflicht!

Hilfe in Sicht? ELAN e.v. in Niedersachsen Teilbereich: Rechtsfragen des E- Learnings bietet Mitgliedshochschulen: - Beratungs und Gesprächstermine vor Ort - Workshops an der Hochschule - Informationsportal ella

Vielen Dank! Tobias Möller-Walsdorf tobias.moeller-walsdorf@mwk.niedersachsen.de