ANHANG VI. Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits



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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION ANHANG VI Brüssel, den 9.4.2010 KOM(2010) 137 endgültig Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits Anhang zu Kapitel Neun Öffentliches Beschaffungswesen

ANHANG 9 BOT-Verträge und öffentliche Baukonzessionen Artikel 1: Begriffsbestimmungen 1. Für Korea: BOT-Vertrag ist jede vertragliche Vereinbarung, deren Hauptziel es ist, für den Bau oder die Wiederherstellung der physischen Infrastruktur sowie von Anlagen, Gebäuden, Einrichtungen oder anderen staatlichen Bauwerken zu sorgen, und in deren Rahmen eine Beschaffungsstelle dem Anbieter (Lieferant) als Gegenleistung für die Ausführung einer vertraglichen Vereinbarung für eine bestimmte Frist ein vorübergehendes Eigentum oder das Recht gewährt, derartige Bauwerke während der Laufzeit des Vertrags zu kontrollieren und zu betreiben und für deren Nutzung eine Zahlung zu verlangen. 2. Für die Europäische Union: Öffentliche Baukonzessionen sind Verträge, die von öffentlichen Bauaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Bauleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. Öffentliche Bauaufträge sind öffentliche Aufträge über entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Abteilung 51 der CPC genannten Tätigkeiten oder eines Bauwerks oder die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen, und Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. Artikel 2: Regeln für BOT-Verträge und öffentliche Baukonzessionen Inländerbehandlung und Diskriminierungsverbot 1. Hinsichtlich der Gesetze, der sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie der Praxis im Bereich der unter Artikel 3 dieses Anhangs fallenden BOT-Verträge oder öffentlichen Baukonzessionen gewährt jede Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, für die Waren, Dienstleistungen und Anbieter der anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die die Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, für einheimische Waren, Dienstleistungen und Anbieter gewährt. 2

2. Hinsichtlich der Gesetze, der sonstigen Vorschriften und Verfahren sowie der Praxis im Bereich der unter Artikel 3 dieses Anhangs fallenden BOT-Verträge oder öffentlichen Baukonzessionen behandelt die eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, einen im Inland niedergelassenen Anbieter der anderen Vertragspartei nicht aufgrund des Grades der ausländischen Zugehörigkeit oder des ausländischen Eigentums weniger günstig als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter. Bekanntmachung über beabsichtigte Aufträge 3. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass eine Beschaffungsstelle eine Bekanntmachung über beabsichtigte, unter Artikel 3 dieses Anhangs fallende BOT- Aufträge oder öffentliche Baukonzessionen in einem entsprechenden in Artikel 4 dieses Anhangs aufgeführten amtlichen Veröffentlichungsorgan oder elektronischen Medium veröffentlicht. Die Bekanntmachungen sind für interessierte Anbieter kostenlos und soweit möglich über einen einzigen Zugangspunkt zugänglich, sodass sie Angebote abgeben oder einen Antrag auf Teilnahme an der Ausschreibung stellen können. Jede Bekanntmachung über beabsichtigte Aufträge muss die folgenden Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle und weitere Angaben, die notwendig sind, um mit der Beschaffungsstelle Kontakt aufzunehmen und alle im Zusammenhang mit dem Auftrag relevanten Unterlagen anzufordern, b) eine Beschreibung des Auftrags, c) die Anschrift und den Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme, d) die Sprache oder die Sprachen, in denen das Angebot oder der Antrag auf Teilnahme abgefasst sein können, e) eine Liste und eine kurze Beschreibung der Teilnahmebedingungen für die Anbieter und f) die wichtigsten Zuschlagskriterien. Veröffentlichung der Zuschlagserteilung 4. Innerhalb einer angemessenen Frist nach der Erteilung des Zuschlags für jeden unter Artikel 3 dieses Anhangs fallenden Auftrag gewährleistet jede Vertragspartei, dass die Erteilung des Zuschlags unter Angabe des Namens und der Anschrift der Beschaffungsstelle und des erfolgreichen Anbieters in einem entsprechenden in Artikel 4 dieses Anhangs aufgeführten amtlichen Veröffentlichungsorgan oder elektronischen Medium veröffentlicht wird. Überprüfung 5. Jede Vertragspartei sorgt für ein wirksames System zur Überprüfung der Entscheidungen, die von in diesem Anhang genannten zuständigen Behörden 3

getroffen wurden. Aufgrund dieser Verpflichtung ist es jedoch nicht erforderlich, ein eigenes administratives oder gerichtliches Überprüfungssystem zu schaffen. Sonstige Regeln und Verfahren 6. Vorbehaltlich der Artikel 1 bis 5 gilt dieser Anhang unbeschadet der Maßnahmen, mit denen die Vertragsparteien kleine und mittlere Unternehmen zur Teilnahme an BOT-Aufträgen oder öffentlichen Baukonzessionen nach ihren Rechtsvorschriften ermutigen wollen. Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit und allgemeine Ausnahmen 7. Die Bestimmungen dieses Anhangs hindern die Vertragsparteien nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Rüstungsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die nationale Verteidigung unerlässliche Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten. 8. Unter dem Vorbehalt, dass derartige Maßnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Anhangs so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, Maßnahmen a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, b) zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, c) zum Schutz des geistigen Eigentums oder d) in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, die von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellt oder erbracht werden zu beschließen oder durchzusetzen. Artikel 3: Geltungsbereich 1. Dieser Anhang findet Anwendung auf BOT-Aufträge und öffentliche Baukonzessionen mit einem Auftragswert von mehr als 15 000 000 SZR. 2. Für die Europäische Union gilt dieser Anhang für öffentliche Baukonzessionen der Beschaffungsstellen, die im GPA 1994 für die Europäischen Union, Anhang I, Anlagen 1 und 2 und ihren entsprechenden Anhängen in allen Übereinkommen, die das GPA 1994 ersetzen oder ändern, aufgeführt sind, und zwar in den dort festgelegten Wirtschaftszweigen. 4

3. Für Korea gilt dieser Anhang für BOT-Aufträge der Beschaffungsstellen, die im GPA 1994 für Korea, Anhang I, Anlagen 1 und 2 und ihren entsprechenden Anhängen in allen Übereinkommen, die das GPA 1994 ersetzen oder ändern, aufgeführt sind, sowie darüber hinaus für BOT-Aufträge aller örtlichen Gebietskörperschaften 1 in Seoul City, Busan City, Incheon City und Gyonggi-do. 1. Für Korea Artikel 4: Veröffentlichungsorgane Die Website der einzelnen Beschaffungsstellen, die im GPA 1994 für Korea, Anhang I, Anlagen 1 und 2 und ihren entsprechenden Anhängen in allen Übereinkommen, die das GPA 1994 ersetzen oder ändern, aufgeführt sind, und aller örtlichen Gebietskörperschaften in Seoul City, Busan City, Incheon City und Gyonggi-do sowie die Tagespresse 2. Für die Europäische Union Informationssystem für die Europäische öffentliche Auftragsvergabe: http://simap.europa.eu/index_de.html Amtsblatt der Europäischen Union 1 Für Korea richtet sich die Definition der örtlichen Gebietskörperschaft nach dem Gesetz über örtliche Autonomie (Local Autonomy Act). 5