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Er- und überarbeitet durch das Ordnungs- und Standesamt, Abteilung Ausländeramt in Kooperation mit dem Referat für Migration und Integration Migrations igrations-abc Stand: Frühjahr 2009 A. Abschiebung Abschiebung ist eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht. Sie darf nur dann vorgenommen werden, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn die freiwillige Ausreise des Ausländers nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (vgl. 58 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Abstammungsprinzip/Abstammungsrecht Erwerb der Staatsangehörigkeit der Eltern oder eines Elternteils durch Geburt. Der Fachbegriff für diesen Erwerb der Staatsangehörigkeit ist ius sanguinis. Anspruchseinbürgerung Ein Anspruch auf Einbürgerung gibt dem Betroffenen ein Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen gem. 10 StAG erfüllt. Durch die Herabsetzung der Fristen bei der Anspruchseinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz besteht nunmehr bereits nach acht Jahren Aufenthalt im Normalfall ein solcher Anspruch. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Mindestaufenthalt gem. 10 Abs. 3 StAG verkürzt werden. Seit 01.09.2008 müssen die Betroffenen für die Einbürgerung zusätzlich einen Einbürgerungstest ablegen. Asylberechtigte Asylberechtigte sind Ausländer, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als A- sylberechtigt nach Art. 16a Grundgesetz (GG) anerkannt worden sind. Asylberechtigte Flüchtlinge erhalten einen Flüchtlingspass gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention sowie eine 3 jährige Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und sind gegenüber anderen Flüchtlings- und Ausländergruppen z.b. hinsichtlich Erwerbstätigkeit, Familiennachzug und verstärktem Ausweisungsschutz privilegiert. Fördermaßnahmen zur schulischen und beruflichen Integration stehen offen. Zumeist findet ohnehin eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs statt, wenn sich der Asylberechtigte nicht zumindest auf einfacher Art in deutscher Sprache verständigen kann (vgl. 44a AufenthG). Im Übrigen ist er zu einer Teilnahme am Integrationskurs berechtigt. Asylbewerberinnen/Asylbewerber Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes kann sich nicht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des 26 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetz einreist. Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz. 1

Asylbewerberleistungsgesetz Asylbewerber und Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge sowie geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nebst deren Ehegatten und minderjährigen Kinder erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 5. August 1997 (BGBl. S. 2022). Diese Leistungen sind um rund 20% niedriger als die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 25. August 1998 (BGBl. S. 2505) erhalten Leistungsberechtigte, bei denen verhaltensbezogene Missbrauchstatbestände festzustellen sind, gegenüber dem Niveau des AsylbLG weiter reduzierte Leistungen. Diese Tatbestände können z.b. illegale Einreisen in das Bundesgebiet zur Erlangung sozialer Leistungen oder Identitätsverschleierungen zur Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sein. Asylverfahrensgesetz Das Asylverfahrensgesetz (vom 26. Juni 1992 (BGBl I, S. 1126) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798)) regelt das Verfahren für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16a des Grundgesetztes oder Schutz vor einer Abschiebung oder sonstigen Rückführungen in einen Staat beantragen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Aufenthaltsbeendigung Ein Ausländer ist grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Er kann aber auch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch besondere Verfügung ausgewiesen werden. Eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht erfolgt, wenn der Ausländer dieser Verpflichtung nicht nachkommt (siehe hierzu: Abschiebung). Es sind dabei jedoch auch die auf Grund des Bestehens von Abschiebungshindernissen oder aus humanitären Gründen erteilten Duldungen zu beachten. Aufenthaltsbefugnis Heißt seit dem 01.01.2005 Aufenthaltserlaubnis und ist geregelt in Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, den Humanitären Aufenthaltsrechten 23-26. Aufenthaltsberechtigung Die bisherige Aufenthaltsberechtigung und die unbefristete Aufenthaltserlaubnis sind ab 01.01.2005 übergegangen in die Niederlassungserlaubnis. Wie bereits bei den beiden bisherigen Aufenthaltsbegriffen ist die Niederlassungserlaubnis unbefristeter Dauer und ermöglicht die selbständige Erwerbstätigkeit. Die Niederlassungserlaubnis wird in 9 AufenthG geregelt. Aufenthaltsbewilligung Nennt sich jetzt Aufenthaltserlaubnis nach den Abschnitten 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes. Hier werden u. a. zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnisse wie z. B. zur Erwerbstätigkeit, zum Sprachkurs od. Studium und dgl. geregelt. (s. Begriff: Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsgenehmigung). Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Ihre Erteilung ist grundsätzlich an einen gesetzlich festgelegten Aufenthaltszweck gebunden, z.b. Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen. Aufenthaltsgenehmigung Die verschiedenen Aufenthaltsgenehmigungen wie Aufenthaltsbefugnis, -bewilligung, -erlaubnis und berechtigung sind entfallen. Zum 01.01.2005 sind alle Aufenthaltsrechte in verschiedenen Abschnitten des Aufenthaltsgesetzes, als Aufenthaltserlaubnis, an dessen Aufenthalts- 2

zweck, gekoppelt. Alle möglichen Formen des Aufenthalts sind nun im Betriff Aufenthaltstitel zusammengefasst. Aufenthaltsgesetz Ist das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (BGBl. I, S.1950, BGBl. I, S. 162). Das Aufenthaltsgesetz regelt seit 01.01.2005 den Aufenthalt und die Integration in der Bundesrepublik Deutschland für Personen, die nicht deutsche Staatsangehörige und nicht Bürger der Europäischen Union sind. Die Aufenthalte können beispielsweise zur Erwerbstätigkeit oder dem Familiennachzug sein. Ebenfalls werden Aufenthalte aus humanitären Gründen geregelt. Aufenthaltsgestattung Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Bundesrepublik gestattet ( 55 AsylVfG). Die Aufenthaltsgestattung erlischt u. a. bei Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Mit der Anerkennung als Asylberechtigter hat ein Ausländer Anspruch auf Erteilung einer 3 jährigen Aufenthaltserlaubnis ( 25 Abs. 1 AufenthG). Aufenthaltstitel Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Dennoch benötigen türkische Staatsangehörige auch weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis (s. 4 Abs.5 AufenthG). Die Aufenthaltstitel werden erteilt als 1. Visum ( 6), 2. Aufenthaltserlaubnis ( 7), 3. Niederlassungserlaubnis ( 9) oder 4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ( 9a). Ausländer Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, d.h. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ausländer genießen grundsätzlich Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Sie können in politischen Parteien und kommunalen Ausschüssen (sowie das Landesrecht dies vorsieht) mitwirken. Das Grundgesetz lässt jedoch mit Ausnahme des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger kein Wahlrecht für Ausländer bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen zu. Ausländergesetz Das Ausländergesetz (AuslG vom 9. Juli 1990. BGBl. I S. 1354) regelte die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit, die Aufenthaltsbeendigung und die Einbürgerung von Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, mit Ausnahme bestimmter Personengruppen. Das Ausländergesetz wurde zum 01.01.2005 abgelöst durch das Aufenthaltsgesetz. In den Übergangsvorschriften wurde geregelt, dass Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz und sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen ihre Gültigkeit behalten. Ausländerwahlrecht, kommunales Wahlberechtigt sind die Ausländer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger), das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben (vgl. 12 GemO). Alle anderen Ausländer besitzen kein Wahlrecht. 3

Ausweisung Die Ausweisung ist ein spezifisch ausländerrechtlicher Verwaltungsakt, durch den der Aufenthaltstitel erlischt und der Ausländer zur Ausreise verpflichtet wird. Sie beendet die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Ausländers. Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt (vgl. 53 ff. AufenthG). Zusätzlich enthält das Aufenthaltsgesetz noch Bestimmungen über Ausweisungen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung. D. Daueraufenthalt-EG Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Grundsätzlich und soweit das Aufenthaltsgesetz keine Ausnahmen vorsieht, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Die Voraussetzungen und weitere rechtliche Informationen sind unter 9a AufenthG zu finden. De-facto facto-flüchtlinge De-facto-Flüchtlinge sind Personen, die keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Asylantrag abgelehnt ist, die ausreisepflichtig sind und die sich ohne die Möglichkeit ein humanitäres Aufenthaltsrecht nach 25 AufenthG erhalten zu können weiterhin im Bundesgebiet im Rahmen einer Duldung aufhalten. Drittstaaten, sichere Sichere Drittsaaten sind nach 26a Asylverfahrensgesetz und den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie Norwegen und die Schweiz. Wenn ein Ausländer bereits einen dieser Staaten erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention und Europäischen Menschenrechtskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland schon an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem sicheren Drittstaat einreist, kann sich nicht mehr auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Duldung Die Duldung ( 60, 60a Aufenthaltsgesetz AufenthG) ist kein Titel, der zum Aufenthalt berechtigt. Sie bewirkt nur die förmliche Aussetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers. Die Ausreiseverpflichtung wird durch die Duldung nicht aufgehoben, lediglich die Vollziehung wird zeitweise ausgesetzt. Eine Duldung kann insbesondere Ausländern erteilt werden, deren Abschiebung aus rechtlichen Gründen (z.b. Abschiebungshindernisse nach 60 Abs. 2 7 AufenthG) oder aus tatsächlichen Gründen (beispielsweise Reiseunfähigkeit) unmöglich ist. E. Einbürgerung Bei der Einbürgerung wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde erworben. Sie muss auf Antrag vorgenommen werden, falls auf die Einbürgerung ein Anspruch besteht (Anspruchseinbürgerung 10 ff. StAG). Andernfalls steht sie im pflichtgemäßen Ermessen der Einbürgerungsbehörde (Ermessenseinbürgerung 8 ff. StAG). Zuständig für die Durchführung der Einbürgerungsverfahren der in Deutschland lebenden Ausländer sind die Einbürgerungsbehörden der Länder. Durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), das insoweit am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, sind die Regelungen über die Anspruchseinbürgerung (vgl. 10 ff. Staatsangehörigkeitsgesetz) wesentlich verbessert worden. 4

Auch bei den Einbürgerungen der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger und bei den Ermesseneinbürgerungen sind vergleichbare Verbesserungen vorgenommen worden (Verkürzung der Fristen einerseits, stärkere Gewichtung der Integrationsanforderungen andererseits). Anders als beim Geburtsrecht tritt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hier nicht automatisch ein. F. Familiennachzug Das Aufenthaltsgesetz regelt den Nachzug von Ehegatten und Kindern oder eingetragenen Lebenspartnern aus Staaten außerhalb der Europäischen Union ( 27 ff. AufenthG). Allgemeine Voraussetzungen für den Familiennachzug nach 29 AufenthG sind dass der bereits hier lebende Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. ausreichender Wohnraum für die Familie oder die eingetragene Lebenspartnerin/ den eingetragenen Lebenspartner zur Verfügung steht und der Lebensunterhalt des Familienangehörigen oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft/ des eingetragenen Lebenspartners ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist. Teilweise besteht auf Familiennachzug ein Rechtsanspruch. Darüber hinaus müssen je nach Fallkonstellation weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Abweichend hiervon kann bei Asylberechtigten vom Nachweis ausreichenden Wohnraums und eigenständiger Unterhaltssicherung abgesehen werden, da diese wegen ihrer politischen Verfolgung nicht in ihrem Herkunftsland mit ihrer Familie zusammenleben können. Gleichgestellt sind hier die Ausländer, bei denen Abschiebungshindernisse gem. 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach 25 Abs. 1 und 2 AufenthG oder eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 3 AufenthG besitzt, haben auch ohne den Nachweis ausreichenden Wohnraums und Unterhaltssicherung Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Einem Ausländer, der ein Aufenthaltsrecht nach 22, 23 Abs. 1 oder 25 Abs. 3 AufenthG besitzt darf der Familiennachzug nur aus dringenden völkerrechtlichen und humanitären Gründen ermöglicht werden. Eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4 und 5 AufenthG schließt einen Familiennachzug aus. Andere Verwandte als Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder können nur nachziehen, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist ( 36 AufenthG). Flüchtlinge Flüchtlinge sind Personen, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder die sich als Staatenloser aus der begründeten Furcht vor solchen Ereignissen außerhalb des Landes befinden, in dem sie ihren persönlichen Aufenthalt hatten. Flüchtlinge ohne ausländerrechtlichen Status sind entweder bereits illegal eingereist oder haben ihren Status verloren. Flughafenregelung Für Ausländer aus sicheren Herkunftsländern, die über einen Flughafen einreisen (vgl. 18a Asylverfahrensgesetz) und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich ist. Diese Regelung gilt auch für Ausländer, die sich nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen und ebenfalls über einen Flughafen einreisen. Für die Dauer des Verfahrens ist ein Verlassen des Transitbereiches nicht möglich. 5

H. Heimatlose Ausländer Heimatlose Ausländer sind Personen, die eine besonders geschützte Rechtstellung nach dem Gesetz über die Rechtstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet HAG vom 25.4.1951 (BGBl. I S. 269) innehaben. Sie sind aber nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Auf heimatlose Ausländer findet das AsylVfG keine Anwendung. Zur Geschichte: Nach 1945 befanden sich zahlreiche Ausländer auf deutschem Boden, die infolge der veränderten Nachkriegsverhältnisse nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren konnten und deshalb von der Internationalen Flüchtlingsorganisation der Vereinten Nationen (IRO) als verschleppte Personen oder Flüchtlinge anerkannt und betreut wurden. Die IRO bemüht sich, den meisten dieser Ausländer durch Auswanderung eine neue Existenzgrundlage zu verschaffen. Die Tätigkeit der IRO ging 1950 zu Ende. Die Flüchtlinge, die bis dahin nicht auswandern konnten, wurden der Obhut der deutschen Verwaltung übergeben. Das HAG hat den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet für diesen Personenkreis geregelt. Herkunftsstaaten Herkunftsstaaten sind die Staaten, aus denen der Ausländer stammt. Sichere Herkunftsstaaten (nach 29a Asylverfahrensgesetz) sind Staaten, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse die gesetzliche Vermutung besteht, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Diese Vermutung besteht, solange ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht glaubhaft Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung doch politisch verfolgt wird. Als sichere Herkunftsstaaten zählen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Ghana und Senegal. Stammt der Asylbewerber aus einem dieser Länder, so ist sein Asylantrag in der Regel als offensichtlich unbegründet abzulehnen. I. Integration/Integrationskurse Rechtmäßig im Bundesgebiet lebende Ausländer/Ausländerinnen unterstützt die Bundesrepublik bei ihrer Integration ( 43 AufenthG) in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Unter Federführung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge werden Integrationsangebote in den Bereichen Sprache, Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands zur Verfügung gestellt. Damit sollen die Ausländer/Ausländerinnen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind und sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten wollen, zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert werden, damit sie sich besser in die Bundesrepublik Deutschland integrieren können. Berechtigt zum Integrationskurs werden alle, bei denen die Voraussetzungen des 44 AufenthG vorliegen. Die Berechtigten haben damit den Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs. Verpflichtet zur Teilnahme an einem Integrationskurs werden diejenigen, die einen Anspruch nach 44 AufenthG haben und zusätzlich die weiteren Voraussetzungen gem. 44a AufenthG erfüllen. Die Nichtteilnahme an einem Integrationskurs kann sich auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder eine spätere Einbürgerung auswirken. Ius sanguinis Lateinisch: Recht, das die Staatsangehörigkeit von den Eltern ableitet. Ius sanguinis bezeichnet das Prinzip, nachdem der Staat seine Staatsangehörigkeit an Kinder verleiht, deren Eltern oder mindestens ein Elternteil selbst Staatsbürger dieses Staates sind. Es wird daher auch Abstammungsprinzip genannt. Ein Kind erwirbt danach mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. 4 Abs. 1 StAG) 6

Ius soli Das ius soli (wörtlich: Recht des Bodens) verknüpft den Erwerb der Staatsangehörigkeit mit dem Geburtsort und wird auch als Geburtenprinzip oder Geburtsortsprinzip bezeichnet. Seit dem 1.Januar 2000 gilt es in Deutschland neben dem Abstammungsprinzip. Voraussetzungen des ius soli sind (vgl. 4 Abs. 3 StAG): Geburt eines Kindes in Deutschland, ein Elternteil hält sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland auf und ist freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates, hat als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG/Schweiz vom 21. Juni 1999 oder besitzt eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis. Es kann vorkommen, dass dadurch Kinder zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen. Sie müssen sich zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr entscheiden, welche Staatsangehörigkeit sie weiter führen möchten. K. Kontingentflüchtlinge In früheren Jahren wurden Flüchtlinge im Rahmen eines von der Bundesregierung vorgegebenen Kontingents (einer vorgegebenen Anzahl) von der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen und erhielten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Dies waren beispielsweise vietnamesische Flüchtlinge oder jüdische Staatsangehörige aus der früheren Sowjetunion. Sog. Kontingentflüchtlinge gibt es heute in diesem Sinne nicht mehr. Humanitäre Aufnahmen regelt nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes der 23 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden). Hier heißt es in 23 Abs. 1 AufenthG die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach 68 AufenthG abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Konventionsflüchtlinge Konventionsflüchtlinge sind Personen, die Abschiebungsschutz genießen, weil im Heimatstaat ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist ( 60 AufenthG) auch wenn Sie keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Grundgesetz (GG) haben. Ihr Rechtsstatus ist im Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (sog. Genfer Flüchtlingskonvention) geregelt. M. Mehrstaatigkeit Mit diesem Begriff ist gemeint, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt. Mehrstaatigkeit ist bereits jetzt in Deutschland keine Seltenheit. Schätzungen gehen von mehreren Millionen Mehrstaatern aus. Sie kann aus einer Vielzahl von Gründen entstehen, zum Beispiel bei Kindern aus binationalen Ehen. Deutsche Mehrstaater haben in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Deutschen. Probleme für die deutsche Gesellschaft sind aus der Mehrstaatigkeit nicht entstanden. Dennoch geht auch das neue Recht vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aus. Beim Geburtsrecht müssen sich die Betroffenen zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Bei der Anspruchseinbürgerung müssen sie die Aufgabe oder den Verlust der anderen Staatsangehörigkeit nachweisen. In beiden Fällen gibt es Ausnahmen. 7

Begriffe, die in der öffentlichen Diskussion um die Hinnahme von Mehrstaatigkeit oft verwendet werden, sind Doppelpass und doppelte Staatsangehörigkeit. Migration Aus dem lateinischen (migratio = Wanderung). Vor über 50 Jahren begann die Geschichte der Migration ausländischer Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland. Die anfängliche Annahme von Deutschen wie Ausländern, die Gastarbeiter würden nach einer gewissen Zeit wieder in ihre Heimatländer zurückkehren, erwies sich bald für beide Seiten als Illusion. Spätestens seit dem Familiennachzug von ausländischen Arbeitnehmern steht fest, dass die ausländischen Mitbürger dauerhaft hier bleiben. Inzwischen lebt in Deutschland eine dritte und vierte Ausländergeneration. Migrantin, Migrant oder Zuwanderer Mit diesen Begriffen werden staatenlose Personen, Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit und Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit oder dem Status einer bzw. eines Deutschen nach Artikel 116 des Grundgesetzes mit einem Migrationshintergrund, bezeichnet. Rechtsstatus, Dauer des Aufenthaltes und Geburtsort sind dabei nicht entscheidend. Personen mit Migrationshintergrund sind beispielsweise ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Kinder, auch wenn diese bereits hier geboren sind; unabhängig davon, ob sie aus den so genannten Anwerbeländern kommen, bzw. DDR-Vertragsarbeiter waren, EU-Bürgerinnen und Bürger nachgezogene Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern oder Deutschen, anderen Eingebürgten, Kinder aus binationalen Beziehungen, jüdische Emigrantinnen und Emigranten, Asylberechtigte und Asylsuchende, Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthalt aus verschiedenen Gründen nicht beendet werden kann, Ausländerinnen und Ausländer ohne Personaldokumente, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und ihre Angehörigen. Entscheidend für ein Anrecht auf integrationsfördernde Maßnahmen ist der rechtliche Status der Migrantinnen und Migranten. Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes. Diese Angehörigen der deutschen Minderheiten, z.b. aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion, haben ein Recht auf Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland. Obwohl rechtlich der einheimischen Bevölkerung gleich gestellt, haben diese Menschen die gleichen Probleme wie alle Migrantinnen und Migranten, die aus anderen Sprach- und Kulturkreisen nach Deutschland kommen. Migrationshintergrund, Migrationserfahrung Definition laut Nationalem Integrationsplan und Mikrozensus: AusländerInnen, ehemalige Gastarbeiterfamilien, Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, MigrantInnen, Kinder und Kindeskinder (bis in die dritte Generation nach Zuzug), Flüchtlinge, jüdische Kontingentflüchtlinge, AsylbewerberInnen, SpätaussiedlerInnen und Eingebürgerte. N: Niederlassungserlaubnis Die Niederlassungserlaubnis wurde mit dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) seit 01.01.2005 als Aufenthaltstitel ohne Frist eingeführt und ersetzt die bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung. Die vor dem 01.01.2005 bereits erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung gelten als Niederlassungserlaubnis weiter. Die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind in 9 AufenthG geregelt. Allerdings sollte 8

vorab die Ausländerbehörde zur mündlichen Abklärung der Voraussetzungen aufgesucht werden, da für Personen, die vor dem 01.01.2005 bereits langjährig im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren sog. Übergangsvorschriften gelten, d.h. diese Ausländer/Innen nicht alle in 9 AufenthG geforderten Voraussetzungen erfüllen müssen. O: Optionsmodell/-lösung lösung Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip oder durch Einbürgerung nach der Übergangsregelung erhalten hat, muss mit Beginn der Volljährigkeit, spätestens jedoch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklären, ob sie bzw. er die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit behalten will ("Optionspflicht"). Das Modell dient dem Ziel der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. S: Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) Das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. Juni 1990 regelt den schrittweisen Abbau der Binnengrenzkontrollen und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens. Die Kontrollen an den Außengrenzen sind einheitlich geregelt. Zum 1. September 1997 wurde das SDÜ insoweit vom Dubliner Übereinkommen (DÜ) abgelöst. Danach ist nur einziger, nach objektiver Kriterien zu bestimmender Vertragsstaat für die Prüfung eines Asylantrages, der in einem der Vertragsstaaten gestellt wird, zuständig. Vorrangiges Kriterium ist hierbei, ob ein Familienmitglied des Asylsuchenden bereits als Flüchtling von einem der Vertragsstaaten anerkannt ist. Weiterhin ist von Bedeutung, in welchem Vertragsstaat der Asylsuchende eingereist ist. Es soll damit verhindert werden, dass Asylbewerber gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge in mehreren Vertragsstaaten stellen. Das Schengener Abkommen wird, nach mehreren Erweiterungen, mittlerweile in 28 Ländern Europas angewandt. Das sind 25 Mitgliedsländer der Europäischen Union (EU) wie Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nord Irland und Zypern sowie als Nicht-EU-Staaten zusätzlich Island, Norwegen und die Schweiz. Von den EU-Ländern nehmen das Vereinigte Königreich und Irland nur eingeschränkt am Schengener Abkommen teil. Bulgarien, Rumänien und Zypern wenden nur bestimmte Bestimmungen des Abkommens an, die vollständige Inkraftsetzung mit der Abschaffung der Grenzkontrollen wird zu einem späteren Zeitpunkt durch die EU beschlossen. Die Schweiz trat als Nicht-EU-Mitglied am 12. Dezember 2008 dem Schengen-Raum bei und schaffte die systematischen Grenzkontrollen ab. Sie geht jedoch keine Zollunion mit der Europäischen Union ein und etwaige Zollkontrollen bleiben bestehen. Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes. Diese Angehörigen der deutschen Minderheiten, z.b. aus den Staaten der ehemaligen Sowjetunion, haben ein Recht auf Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse ist Voraussetzung. Obwohl rechtlich der einheimischen Bevölkerung gleich gestellt, haben diese Menschen die gleichen Probleme wie alle Migrantinnen und Migranten, die aus anderen Sprach- und Kulturkreisen nach Deutschland kommen. 9

Staatsangehörigkeit Die Staatsangehörigkeit ist eine besondere Eigenschaft oder Rechtsbeziehung, die eine Person einem bestimmten Staat zuordnet. Gegenüber allen anderen Staaten (anders nur bei Mehrstaatigkeit) ist diese Person Ausländer. Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen, sind staatenlos. Mit der Staatsangehörigkeit sind gegenseitige Rechte und Pflichten verknüpft, z.b. das Recht auf diplomatischen Schutz im Ausland. Wichtig sind die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, z.b. die politischen Mitwirkungsrechte (Wahlrecht) und die Wehrpflicht. Staatsbürger sind auch die Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Statusdeutsche) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, das sind vor allem Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler und ihre Angehörigen. In anderen Staaten kann es Abstufungen zwischen den Staatsangehörigen geben, insbesondere im Hinblick auf die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. In Deutschland gibt es nur eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit. Staatsbürgerschaft Die sich aus der Staatsangehörigkeit ergebenden Rechte. Trotz der Unterschiede zwischen Staatsangehörigen und Staatsbürgerschaft werden die Begriffe aber weitgehend synonym verwendet, siehe Staatsangehörigkeit. V: Visum Ein Visum (im Deutschen früher auch Sichtvermerk oder Ein- oder Ausreiseerlaubnis) ist ein amtlicher Vermerk, der für das Überschreiten einer Grenze des ausstellenden Staates erforderlich ist. In den meisten Fällen wird das Visum als Einreisevisum ausgestellt, manche Staaten verlangen auch ein Ausreisevisum oder ein Visum für Reisen innerhalb des Landes. Das Visum kann abhängig von der Rechtsordnung des Ausstellerstaates auch die eigentliche Erlaubnis zum Grenzübertritt oder zum Aufenthalt im ausstellenden Staat bereits mit enthalten. Ebenso bestimmt die Rechtsordnung des Ausstellerstaates, welche Behörde das Visum erteilt. Zuständige Stelle für die Erteilung von Einreisevisa ist zumeist ein Konsulat oder die konsularische Abteilung der Botschaft des jeweiligen Landes. Die Erteilung an einer Grenzübergangsstelle ist in einigen Staaten nur ausnahmsweise zulässig, während sie in anderen Staaten den Regelfall darstellt. Regelmäßig wird ein Visum in einem Pass oder Passersatz des Reisenden angebracht, in bestimmten Fallgruppen und Staaten aber auch auf einem besonderen Blatt erteilt. Visumbeantragung in der Praxis: Die Vorlage der folgenden Unterlagen wird häufig von Visastellen der Botschaften und Konsulate im Zusammenhang mit der Visumbeantragung gefordert. Die Einzelheiten variieren entsprechend dem Recht des betroffenen Ausstellerstaates: 1. ein ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular, teils in mehreren Ausfertigungen, 2. ein Pass, der oft noch für eine gewisse Zeit über die geplante Reise hinaus gültig sein muss, 3. eine Einladung oder andere Dokumente, die den Aufenthaltszweck und die Finanzierung des Aufenthaltes belegen, 4. ein Nachweis der Zahlung der Konsulatsgebühren von 20, bis zu 300, pro Person. Die Höhe kann vom Visumtyp, von der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts, der Zahl der Einreisen und von der gewünschten Bearbeitungsdauer abhängen. Über die genauen, vom Ausstellerstaat aufgestellten Erteilungsvoraussetzungen und Erfordernisse an den Antrag kann verbindlich nur seine zuständige Auslandsvertretung (Konsularabteilung der Botschaft oder [General-]Konsulat) Auskunft erteilen. Für die Bundesrepublik Deutschland sind die verschiedenen Arten von Visas (als Aufenthaltstitel) im 6 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. 10

Z: Zurückweisung Die Zurückweisung (Einreiseverweigerung) ist eine polizeiliche Maßnahme zur Verhinderung einer unerlaubten Einreise (vgl. 15 AufenthG). Einem Angehörigen eines Staates, der nicht der Europäischen Union (EU) angehört, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der EU versagt werden wenn: 1. ein Ausweisungsgrund vorliegt (vgl. 53-55 AufenthG), 2. der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient oder 3. er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Art. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt. D.h. a) er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden. b) Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Visums sein. c) Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in dem Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein. e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationale Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen. 4. er nicht über die entsprechenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt, 5. er keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, sofern er nicht von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit ist. Zuwanderungsgesetz Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland und regelt wesentliche Teile des deutschen Ausländerrechts. Das Zuwanderungsgesetz wurde am 5. August 2004 verkündet (BGBl. I S. 1950) und ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Das Zuwanderungsgesetz beinhaltet u. a. das Aufenthaltsgesetz, das Freizügigkeitsgesetz/EU, das Asylverfahrensgesetz, das Bundesvertriebenengesetz und das Asylbewerberleistungsgesetz. 11