1 1 Allgemeines... 3. 2 Organisation... 3

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Transkript:

Inhaltsverzeichnis 1 1 Allgemeines... 3 1.1 Ausgangslage... 3 1.2 Ziel... 3 2 Organisation... 3 2.1 Bewertungsausschuss Liste Experten & Gutachter Holzbau... 3 2.2 Bewertungsausschuss... 3 2.3 Aufnahmegesuch... 3 2.4 Bewertung...4 2.5 Vertraulichkeit...4 2.6 Gültigkeitsdauer/Weiterbildungspflicht...4 2.7 Erneuerung...4 2.8 Meldepflicht...4 2.9 Aberkennung des Eintrages...4 2.10 Rekursverfahren... 5 2.11 Publikation... 5 2.12 Gebühren... 5 2.13 Weiterbildung...6 2.14 Antrag auf Streichung von der Liste durch Experte/Gutachter...6 3 Anforderungsprofil des Experten & Gutachters Holzbau... 6 4 Schlussbestimmungen... 7 4.1 Reglementänderungen... 7 4.2 Löschung der Liste... 7 4.3 Inkrafttreten... 7

1 Allgemeines 1.1 Ausgangslage Holzbau Schweiz hat ein dichtes Netz von Fachleuten und führt eine Liste Experten & Gutachter Holzbau, welche sich als Experten für die Ausarbeitung von neutralen Baugutachten im Holzbau zur Verfügung stellen. Sie wurden in Verbandskursen auf diese Tätigkeit vorbereitet und können direkt angefragt werden. Sie können auch in Gerichts- und Versicherungsfällen beigezogen werden. 1.2 Ziel Die Liste Experten & Gutachter Holzbau dient als Empfehlung für qualifizierte, anerkannte Spezialisten im Holzbau, welche das Anforderungsprofil gemäss Reglement erfüllen. Das vorliegende Reglement definiert die Aufnahmekriterien für die Liste Experten & Gutachter Holzbau von Holzbau Schweiz. Damit soll die Qualität und Fachkompetenz der Expertentätigkeit sichergestellt werden. 2 Organisation Holzbau Schweiz legt die Kriterien für die Möglichkeit zur Aufnahme in die Liste Experten & Gutachter Holzbau fest und führt den Bewertungsausschuss. 2.1 Bewertungsausschuss Liste Experten & Gutachter Holzbau Der Bewertungsausschuss Liste Experten & Gutachter Holzbau und die Zentralleitung Holzbau Schweiz sind für das Anforderungsprofil und Aufnahmekriterien in die Liste Experten & Gutachter zuständig. Das Anforderungsprofil sowie die Aufnahmekriterien werden vom Bewertungsausschuss festgelegt und sind durch die Zentralleitung Holzbau Schweiz genehmigen zu lassen. 2.2 Bewertungsausschuss Der Bewertungsausschuss bewertet die Kandidaten nach einheitlich festgelegten Kriterien (gemäss Anforderungsprofil Experten & Gutachter Holzbau ) und entscheidet aufgrund der Bewertung über Aufnahme des Kandidaten in die Liste Experten & Gutachter Holzbau oder Abweisung. Der Bewertungsausschuss setzt sich aus 4 bis 5 Personen zusammen und ist in der Regel wie folgt zusammengesetzt: Vertreter Kommission Technik & Betriebswirtschaft Holzbau Schweiz Vertreter Mitglieder Holzbau Schweiz Vertreter Swiss Timber Engineers (STE) Bereichsleiter Technik & Betriebswirtschaft Holzbau Schweiz Für die Wahl der Vertreter Kommission Technik & Betriebswirtschaft Holzbau Schweiz sowie Mitglieder Holzbau Schweiz ist die Zentralleitung von Holzbau Schweiz zuständig. 2.3 Aufnahmegesuch Das Aufnahmegesuch kann beim Zentralsitz von Holzbau Schweiz bezogen werden. Das Aufnahmegesuch ist dem Zentralsitz zuzustellen. Das Aufnahmegesuch enthält folgende Angaben: Angaben zur Person Angabe des Fachgebietes als Experte

Aus- und Weiterbildung - Nachweise über die erforderliche Aus- und Weiterbildung - Diplome oder Zertifikate über Aus- und Weiterbildung Beruflicher Werdegang/Praxisnachweis - Angaben und Nachweis zu den bisherigen und aktuellen beruflichen Tätigkeiten (Arbeitgeber, Funktion/Stellung, Dauer). Referenzgutachten - Nachweis und Dokumentation von 2 anonymisierten Referenzgutachten Berufshaftpflichtversicherung - Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung mit Einschluss Tätigkeit als Gutachter (Versicherungssumme min. CHF 2 000 000.--). Über die Aufnahme befindet der Bewertungsausschuss mit Mehrheitsbeschluss. 2.4 Bewertung Für die Aufnahme in die Liste Experten & Gutachter Holzbau muss der Kandidat die geforderten Kriterien des Anforderungsprofils (3) erfüllen. Bei Bedarf können von den Kandidaten ergänzende Unterlagen verlangt oder Referenzen eingeholt werden. Der Kandidat kann zu einem persönlichen Gespräch eingeladen werden. Das Bewertungsverfahren wird laufend durchgeführt. Der Entscheid wird dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. 2.5 Vertraulichkeit Sämtliche Unterlagen und Ergebnisse des Bewertungsverfahrens werden vertraulich behandelt. 2.6 Gültigkeitsdauer/Weiterbildungspflicht Die Gültigkeitsdauer des Eintrages in die Liste Experten & Gutachter Holzbau beträgt 4 Jahre. Die eingetragene Person verpflichtet sich zur Teilnahme am Weiterbildungskurs Experten & Gutachter Holzbau der periodisch, mindestens alle 2 Jahre, durchgeführt wird. 2.7 Erneuerung Für die Erneuerung des Eintrages muss der Experte/Gutachter den Weiterbildungskurs von Holzbau Schweiz besuchen oder weist seine umfassende Tätigkeit als Experte/Gutachter mit einer Liste der ausgeführten Gutachten der letzten vier Jahre und mind. 2 anonymisierten Gutachten nach. 2.8 Meldepflicht Die eingetragene Person ist verpflichtet, berufliche Veränderungen innerhalb von 2 Monaten dem Zentralsitz von Holzbau Schweiz zu melden. Darunter fallen insbesondere Stellenwechsel, Wechsel von selbstständiger zu unselbstständiger Tätigkeit, oder umgekehrt; Konkurs/Pfändung. Die eingetragenen Personen melden Holzbau Schweiz mittels Fragebogen 1x jährlich die ausgeführten Gutachten und Expertisen. Die Bewertungskommission kann ergänzende Dokumente einfordern. 2.9 Aberkennung des Eintrages Der Eintrag in die Liste Experte/Gutachter Holzbau kann der eingetragen Person in folgenden Fällen abgesprochen werden: Wenn gegen das Reglement verstossen wird. Wenn sie oder er nicht mehr als Experte/Gutachter Holzbau tätig ist.

Wenn die Weiterbildungskurse Experte/Gutachter Holzbau nicht besucht werden oder der Praxisnachweis mit ausgeführten Gutachten nicht erbracht wird. Nichtbezahlung der Gebühren trotz wiederholter Mahnung Nichtbeachten der Interessen des Berufsstandes Unlauteres Gebaren, Geschäftsführung, Konkurs, etc. Bei mehrmaligen Rückmeldungen betreffend schlechter Gutachterlicher Tätigkeit kann der Bewertungsausschuss eine Überprüfung durchführen. Über die Aberkennung des Eintrages entscheidet der Bewertungsausschuss. 2.10 Rekursverfahren Gegen die Abweisung und gegen die Aberkennung durch den Bewertungsausschuss kann beim Zentralsitz von Holzbau Schweiz innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Entscheides Rekurs geführt werden. Der Rekurs ist schriftlich zu begründen. Die zuständige Rekursinstanz ist die Zentralleitung von Holzbau Schweiz. Die Zentralleitung holt beim Bewertungsausschuss vorgängig eine Stellungnahme ein, überprüft das ganze Verfahren und entscheidet endgültig. 2.11 Publikation Holzbau Schweiz veröffentlicht unter http://www.holzbau-schweiz.ch die Liste der von Holzbau Schweiz anerkannten Experte/Gutachter Holzbau. Folgende Fachgebiete werden auf der Liste geführt: Arbeitssicherheit Bauphysik Brandschutz Denkmalpflege Holz im Aussenbereich Holzbau Ingenieurholzbau Innenausbau Offert- und Ausmasswesen Treppenbau Zertifizierter Gerichtsexperte 2.12 Gebühren Die Gebühr für das Bewertungsverfahrens (Organisation und Durchführung) beträgt für Mitglieder von Holzbau Schweiz und STE CHF 500.00 und CHF 750.00 für Nichtmitglieder. Dieser Betrag wird bei der Einreichung des Aufnahmegesuches fällig. Die Gebühr für den Eintrag in die Liste Experte/Gutachter Holzbau von Holzbau Schweiz und die Publikation auf der Homepage von Holzbau Schweiz beträgt für Mitglieder von Holzbau Schweiz und STE pro Kalenderjahr CHF 350.00 und CHF 700.00 für Nichtmitglieder. Die Gebühren sind im Voraus für das Folgejahr fällig.

2.13 Weiterbildung Im Jahresbeitrag sind die Kosten für den periodischen Weiterbildungskurs (alle 2 Jahre) enthalten. An die Berufsförderung Holzbau Schweiz wird jeweils ein Gesuch um Unterstützung der Weiterbildungskurse Gutachter/Experten gestellt. Bei Gutheissung des Gesuches erfolgt seitens der Berufsförderung eine Rückerstattung an den betreffenden Gutachter/Experten. 2.14 Antrag auf Streichung von der Liste durch Experte/Gutachter Der Experte/Gutachter kann seine Streichung von der Liste beantragen. Hierzu hat er einen entsprechenden Antrag mit Begründung an den Zentralsitz zu schicken. Der Bewertungsausschuss befindet über den Antrag und informiert den Experten & Gutachter über die Streichung. Bis zur Information des Bewertungsausschusses wird der Experte/Gutachter weiterhin auf der Liste geführt. Der Jahresbeitrag wird bei einem angebrochenen Jahr nicht zurückerstattet. 3 Anforderungsprofil des Experten & Gutachters Holzbau Berufliche Mindestvoraussetzungen für Gutachter/Experten Holzbau Schweiz: Holzbau-Techniker HF Holzbau-Meister Holzbau-Ingenieur HTL/FH/Bachelor of Science Bau-Ingenieur HTL/FH/ Bachelor of Science Bau-Ingenieur ETH/MSc ETH Bau-Ing. oder gleichwertig. Die Beurteilung über die Gleichwertigkeit erfolgt durch den Bewertungsausschuss. Normen und Vorschriften: Der Kandidat bestätigt, dass er in seinem Fachgebiet die einschlägigen und aktuellen Normen und Vorschriften kennt und anwenden kann. Tätigkeit/Praxis: Der Kandidat verfügt seit seinem beruflichen Abschluss (Holzbau-Techniker HF, Holzbau-Meister, Holzbau-Ingenieur FH, Bau-Ingenieur FH/ETH oder gleichwertig) im betreffenden Fachgebiet über mindestens 2 Jahre Erfahrung. Erfüllt der Kandidat diesen Nachweis nicht, wird er auf der Liste Experten & Gutachter Holzbau mit dem Vermerk Beantragt gekennzeichnet. Referenzgutachten: Dokumentation von mind. 2 anonymisierten Referenzgutachten. Falls zum Zeitpunkt des Aufnahmegesuches noch keine Referenzgutachten vorliegen, kann der Kandidat diese innerhalb von 2 Jahren nachreichen. In diesem Fall wird er auf der Liste Experten & Gutachter Holzbau mit dem Vermerk Beantragt gekennzeichnet. Ausnahmen: Der Bewertungsausschuss entscheidet bei Abweichungen zum Anforderungsprofil über das Vorgehen und die Aufnahme der Kandidaten in die Liste Experten & Gutachter Holzbau.

4 Schlussbestimmungen 4.1 Reglementänderungen Das vorliegende Reglement kann durch die Zentralleitung von Holzbau Schweiz jederzeit geändert werden. Die eingetragenen Experten & Gutachter Holzbau werden über die Reglementänderungen schriftlich informiert. 4.2 Löschung der Liste Holzbau Schweiz kann die Liste jederzeit wieder löschen. Die Gutachter/Experten werden hiervon vorgängig informiert. Im Falle einer Löschung wird der anteilsmässige Jahresbeitrag zurückerstattet. 4.3 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement wurde von der Zentralleitung Holzbau Schweiz genehmigt und in Kraft gesetzt. Zürich, 29. April 2014 Hans Rupli Zentralpräsident Gabriela Schlumpf Geschäftsführerin