Ärztegesetz-Novelle Ausbildung Neu KAD Dr. Thomas Holzgruber 1
im Anschluss an das Studium BASISAUSBILDUNG ( 6a) Absolvierung ist für den Beginn der Ausbildung sowohl zum Allgemeinmediziner als auch zum Facharzt erforderlich 9 Monate in konservativen und chirurgischen Fächern ( ersetzt auch bisherige Gegenfächer) ausg. einzelne Fächer (siehe ÄAO) Erarbeitung eines eigenen Rasterzeugnisses für diese Zeit durch die ÖÄK (unter Einbeziehung der Universitäten/BMG): o Tätigkeiten nach 15 Abs. 5 GuKG sollen bereits mit dem KPJ abgedeckt sein Durchführung während der Basisausbildung nur, wenn diese für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind kann an allen Standard-, Schwerpunkt- und Zentralkrankenanstalten angeboten werden keine gesonderte Anerkennung erforderlich, ausg. Sonderkrankenanstalten 2
AUSBILDUNG ARZT FÜR AM I ( 7) Anschluss an die Basisausbildung (insg. 42 Monate), auf genehmigten Ausbildungsstätten und Ausbildungsstellen 27 Monate Spitalsturnus (max. 1 Jahr anrechenbare LP-Zeit): o 9 Monate Innere Medizin o 3 Monate Kinder- und Jugendheilkunde o 3 Monate Frauenheilkunde- und Geburtshilfe o 3 Orthopädie und Traumatologie o 3 Monate Neurologie o 3 Monate Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin o 3 Monate aus einem der folgenden Fächer: Haut- und Geschlechtskrankheiten HNO Augenheilkunde und Optometrie Urologie Anästhesie und Intensivmedizin o verpflichtende Absolvierung von Inhalten für Dermatologie und HNO (Umfang/Art der Vermittlung noch in Diskussion) 3
AUSBILDUNG ARZT FÜR AM II 6 Monate Lehrpraxis beim Arzt für Allgemeinmedizin als letzter Ausbildungsabschnitt: o stufenweise Erhöhung auf 9 Monate (ab 1.6.2022) und auf 12 Monate (ab 1.6.2027), offen ist noch in welchem Umfang die zweiten 3 bzw. 6 Monate auch in anerkannten Ambulanzen absolviert werden können ( Umfang regelt ÄAO) Möglichkeit neben der Ausbildung in der Lehrpraxis (30 h) auch in einer Krankenanstalt im Rahmen von Nacht- oder Wochenenddiensten tätig zu werden Konsiliarausbildung in einzelnen Fächern (siehe ÄAO) möglich, aber Konsiliarius und TÄ müssen zumindest 30 Stunden/Woche analog zur LP arbeiten (im Spital oder in LP Ordination) 4
Lehrpraxis Umfang:30h/Woche Zusätzlich zur Pflicht von 6 Monaten für den Arzt für AM, fakultativ: 12 Monate bei AM (Fächer noch offen => ÄAO) 12 Monate FA Ausbildung (nur SF Schwerpunktausbildung) Gesamtvertrag: zwischen BKNÄ und HVB ( bis 30. Juni 2016) Inhalte (??): Einsatz TÄ in LP => Berufsrecht Grundzüge der Verrechenbarkeit => TÄ sind am Ende der Ausbildung!! Kooperation mit dem Fonds gemäß 82b ASVG => Arbeitskräfteüberlassung ( Analog zur Überlassung durch Träger => siehe Vbg Modell) 5
FACHARZTAUSBILDUNG Anschluss an die Basisausbildung (insg. 72 Monate) mind. 27 Monate Sonderfach-Grundausbildung, ausg. chirurgische Fächer ( 15 Monate) mind. 27 Monate Sonderfach- Modulausbildung Aufteilung in SF Grund- und Modulausbildung in der ÄAO einzelne Sonderfächer unterschiedlich Festlegung der Inhalte der SF Grundausbildung sowie der Anzahl und der Inhalte der SF Modulausbildung in der KEF und RZ Verordnung der ÖÄK Entfall der Gegen-, Wahl- und Nebenfächer, nur mehr Hauptfachausbildung 6
Zeit AM Internist. Fächer Chirurgische Fächer Andere Fächer 72 48 42 36 Lehrpraxis Lehrpraxis 27 Mo Spitalsturnus 36 Mo Schwer punkt Kardio Gastro Lunge Nephro etc. 36 Mo Allg. Innere Medizin 27 Mo Sonderfachgrundausbildung Innere Medizin 48 Mo Schwer- Punktausbildung in einem dieser Schwerpunkte: * Gefäßchirurgie * Herzchirurgie * Kinderchirurgie * Thoraxchirurgie * Viszeralchirurgie 15 Mo Sonderfachgrundausbildung Chirurgie 27 Mo in 3 Modulen Schwerpunktausbildung im Sonderfach 36 Mo Sonderfachgrundausbildung 9 Basisausbildung 7
Neue Sonderfächer ( wahrscheinlich => siehe ÄAO) statt Orthopädie und Unfallchirurgie => SF Orthopädie und Traumatologie aufsplittern der Inneren Medizin: Innere Medizin und Kardiologie Innere Medizin und Gastro- und Hepatologie Innere Medizin und Rheumatologie Innere Medizin und Endokrinologie Innere Medizin und Nephrologie Innere Medizin und Hämatologie/Onkologie neu Gefäßchirurgie Zusammenlegungen kleinerer Fächer, va. im universitären Bereich 8
AUSBILDUNGSSTÄTTEN I Neuanerkennung sämtlicher Ausbildungsstätten (KH- Abteilungen + LP u LGP) sowohl für die Allgemein- als auch für die FA- Ausbildung (Zieldatum bis 1.3.2016) Zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen: o Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzepts o Nachweis über die Durchführung der in 15 Abs. 5 GuKG genannten Tätigkeiten durch den Pflegedienst o Organisation der Ausbildungspläne ( 11/2) Erteilung von Auflagen und Bedingungen im Anerkennungsbescheid Befristete Anerkennung für 7 Jahre Rezertifizierung ( 13a) Festsetzung von Ausbildungsstellen auch für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin 9
AUSBILDUNGSSTÄTTEN II Definition der Kernarbeitszeit ( neu Kernausbildungszeit) : 25 Stunden zwischen 8 bis 13 Uhr ( alt) 25 Stunden zwischen 7 bis 16 Uhr (neu) Ausbildungsstellenverwaltung: o elektronische Meldung der Auszubildenden an die ÖÄK mittels eines eigenen Systems (Ausbildungsmeldungs- Applikation) ab 1.7.2015 Universitäten müssen zukünftig auch für jede Stelle ansuchen, aber Einvernehmen für Anerkennung mit dem BMWFW 10
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ( 235) Ausbildungen, die vor dem 31.5.2015 begonnen wurden, können nach der geltenden ÄAO abgeschlossen werden => derzeit bestehende Ausbildungsberechtigungen bleiben für die alte Ausbildung aufrecht => Option zum Wechsel in die neue Ausbildung; Anrechnung bisheriger Ausbildungszeiten ist möglich (Details werden aber in ÄAO noch geregelt) => keine Verdopplung der Ausbildungsstellen ( alte u neue Ausbildung) => Unistellen werden mit 31.5.2015 eingefroren Beginn der Ausbildung neu (AFA und FA) erst ab 1.6.2015 11
Sonstige Änderungen Festlegung von Additivfächern in Form von Spezialisierungen künftig durch die ÖÄK Streichung der Anrechnung ausländischer Prüfungen per 1. Jänner 2015 => weiterhin zulässig ist die Verknüpfung ausländischer Prüfungen ( z.b. EU Board Prüfungen) mit inländischen Prüfungen 34 neu: Universität kann Professor berufen und ihm eine vorläufige Berufsbefugnis für die Universität erteilen. Diese ist in die Ärzteliste einzutragen. Ab Eintragung hat die ÖÄK drei Monate Zeit dem Arzt eine Berufsbefugnis zu erteilen oder Auflagen zu geben. 12
WEITERE ERFORDERLICHE ÄNDERUNGEN Novelle der Ärzte-Ausbildungsordnung (ÄAO) u.a. zur: o Festlegung der Sonderfächer und deren Gestaltung o Schaffung von Übergangsbestimmungen für auslaufende Ausbildungen sowie von Anrechnungsbestimmungen bei Wechsel zur Ausbildung neu Erlass durch die Gesundheitsministerin ( Zieldatum 1 Quartal 2015) Neuerlassung der KEF und RZ Verordnung zur Definition der Ausbildungsinhalte und Gestaltung der RZ Erlass durch die Vollversammlung der ÖÄK (am 19. Juni 2015, rückwirkend per 1.Juni 2015) 13