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Transkript:

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich diese Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind, 2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohn sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. 4 SGB IV Ausstrahlung (1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. (2) 5 SGB IV Einstrahlung (1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. (2) 6 SGB IV Vorbehalt abweichender Regelungen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

DA Seite 2 3 bis 6 SGB IV Inhaltsverzeichnis Gesetzestext... 1 Inhaltsverzeichnis... 2 Stichwortverzeichnis... 3 4.0 Aus- und Einstrahlung... 4 4.1 Allgemeines... 4 4.2 Über bzw. zwischenstaatliches Recht... 4 4.3 Ausstrahlung... 4 4.3.1 Begriff der Entsendung... 5 4.3.2 Zeitliche Begrenzung... 5 4.3.3 Begrenzung infolge der Eigenart der Beschäftigung... 5 4.3.4 Beendigung der Ausstrahlung... 5 4.4 Einstrahlung... 6 4.5 Hinweis... 6

DA Seite 3 3 bis 6 SGB IV Stichwortverzeichnis Abkommen über soziale Sicherheit (4.4) Anwendung der EWG-VO (4.3) Ausstrahlung (4.5) Beendigung der Ausstrahlung (4.12) Begriff der Entsendung (4.6) Beteiligungsgesellschaften (4.9) Eigenart der Beschäftigung (4.11) Entsprechende Anwendung (4.13) Hinweis (4.14) Inländisches Beschäftigungsverhältnis (4.8) Inlandsintegration (4.7) Territorialitätsprinzip (4.1) Vorrang (4.2) Zeitliche Begrenzung (4.10)

DA Seite 4 3 bis 6 SGB IV Geschäftsanweisung 4.0 Aus- und Einstrahlung 4.1 Allgemeines (1) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung gelten nach 3 Nr. 1 nur für Personen, die im Geltungsbereich des SGB beschäftigt sind (Territorialitätsprinzip). Damit wird sichergestellt, dass die staatliche Hoheitsgewalt nur im eigenen Hoheitsbereich ausgeübt werden kann und deshalb der Versicherungszwang seine Schranken grundsätzlich an den Grenzen der inländischen Staatsgewalt findet. Damit ist allgemein geregelt, dass Beschäftigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt werden nicht den Vorschriften über die Versicherungspflicht unterliegen. Ausnahmen von diesem Prinzip regeln die Vorschriften über die Aus- und Einstrahlung. Territorialitätsprinzip (4.1) 4.2 Über bzw. zwischenstaatliches Recht (1) 6 stellt klar, dass abweichende Regelungen des über- bzw. zwischenstaatlichen Rechts Verordnung (EG) Nr. 883/04 und Abkommen über soziale Sicherheit) vorrangig sind. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 883/04 (vormals Verordnung (EG) Nr. 1408/71) gilt in Bezug auf die EU/EWR-Staaten Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern und die Schweiz. (3) Abkommen über soziale Sicherheit, die auch die Arbeitslosenversicherung betreffen, sind im Rundschreiben vom 2.11.2010 zusammengefasst. Vorrang (4.2) Anwendung der EWG-VO (4.3) Abkommen über soziale Sicherheit (4.4) 4.3 Ausstrahlung Ein Arbeitnehmer unterliegt bei einer Beschäftigung im Ausland nur dann den deutschen Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung, wenn Ausstrahlung (4.5) es sich um eine Entsendung, im Rahmen eines im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

DA Seite 5 3 bis 6 SGB IV 4.3.1 Begriff der Entsendung (1) Eine Entsendung liegt vor, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines Arbeitgebers vom Inland in das Ausland begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. (2) Merkmal der Entsendung ist die fortbestehende Inlandsintegration bei vorübergehender Auslandsbeschäftigung. Demzufolge dürfen keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer nach dem Auslandsaufenthalt nicht nach Deutschland zurückkehrt, um dort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wieder zu nehmen. (3) Die Entsendung kann nur im Rahmen eines fortbestehenden inländischen sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Das bedeutet, dass der im Ausland Beschäftigte organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers weiterhin eingegliedert sein muss. Außerdem muss er dem Weisungsrecht des inländischen Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausübung der Arbeit unterstehen. Darüber hinaus muss sich der Arbeitsentgeltanspruch gegen den inländischen Arbeitgeber richten. Ein im Inland bestehendes sog. Rumpfarbeitsverhältnis reicht zur Erhaltung des Versicherungsschutzes nicht aus (vgl. Urteil BSG vom 25.1.1994 4 RA 48/92). (4) Eine Entsendung kann auch vorliegen, wenn der Betroffene bei einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft (z.b. Tochtergesellschaft) beschäftigt wird. Eine Ausstrahlung liegt allerdings nicht mehr vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis bei einer Beteiligungsgesellschaft den Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Gestaltungsmerkmale ausweist und das bisherige Arbeitverhältnis in den Hintergrund tritt, weil es z.b. ruht. Begriff der Entsendung (4.6) Inlandsintegration (4.7) Inländisches Beschäftigungsverhältnis (4.8) Beteiligungsgesellschaften (4.9) 4.3.2 Zeitliche Begrenzung Eine zeitliche Begrenzung liegt nur dann vor, wenn die Begrenzung bei vorausschauender Betrachtungsweise gegeben ist; sie muss bereits zu Beginn feststehen. Ergibt sich die Begrenzung erst im Laufe der Zeit, liegt keine Entsendung vor. Zeitliche Begrenzung (4.10) 4.3.3 Begrenzung infolge der Eigenart der Beschäftigung Es handelt sich um Beschäftigungen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf Dauer angelegt sind (z.b. Beschäftigung in Projekten, Montage- und Einweisungsarbeiten). Auch hier ist in vorausschauender Betrachtungsweise zu beurteilen, ob Wesen, Inhalt oder Umfang der vorgesehenen Beschäftigung deren zeitliche Beschränkung ergeben. Eigenart der Beschäftigung (4.11) 4.3.4 Beendigung der Ausstrahlung Die Ausstrahlung wird beendet, wenn der ausländische Beschäftigungsort derselbe bleibt, aber der Beendigung der Ausstrahlung (4.12)

DA Seite 6 3 bis 6 SGB IV inländische Arbeitgeber gewechselt wird oder der Arbeitgeber derselbe bleibt, jedoch der Beschäftigungsort vorübergehend vom Ausland ins Inland verlegt wird oder eine befristet Entsendung in eine unbefristete Auslandbeschäftigung umgewandelt wird 4.4 Einstrahlung Die Ausführungen zu 4.3 gelten entsprechend. Entsprechende Anwendung (4.13) 4.5 Hinweis Weitere Informationen zu Fragen der Ein-/Ausstrahlung sind im Rundschreiben vom 2.11.2010 zusammengefasst. Hinweis (4.14)