IPC UPDATE 2014. ÜBERARBEITUNG DER BMW GROUP INTERNATIONALEN EINKAUFSBEDINGUNGEN FÜR PRODUKTIONSMATERIAL UND KRAFTFAHRZEUGTEILE (IPC) MIT STAND VOM 19.12.2011.
1.1, 3.5, 10.1, 11.1, 11.4, 21.5 Definitionen Klarstellungen 1.3 NEU ISO-/VDA- Normen, Group Standards 1.4 NEU Zur Verfügung- Stellung von Zertifikaten u. ä. durch den Lieferanten Erweiterung der Definitionen und Ergänzung der Verbundenen Unternehmen um die 50%-Klausel (zur Einbeziehung von BBA). In den aufgeführten Ziffern wurden zahlreiche ergänzende Klarstellungen bzw. entsprechende Neuformulierungen aufgenommen. Mit der Neuformulierung wird dem Lieferanten klar ersichtlich, wo er die betreffenden Dokumente einsehen kann. Lieferant muss BMW künftig dort wo es in den IPC gefordert ist Zertifikate o. ä. über die Lieferantendatenbank zur Verfügung stellen. Klarstellung und Angleichung an übliche Vertragsstandards von BMW. Mit den Klarstellungen wurden die Anliegen der Lieferanten aus den IPC-Verhandlungen aufgenommen; Ziel ist es, künftig Widersprüche zu diesen Punkten zu vermeiden. Erhöhte Transparenz der IPC und der jeweils referenzierten Regelungen. BMW wird selbst zertifiziert und auditiert; in diesem Zusammenhang wird immer wieder bemängelt, dass BMW zwar an zahlreichen Stellen Zertifizierungen u. ä. fordert, die Einforderung dieser Dokumente aber nicht nachhält. Mit der Lieferantendatenbank (LDB) über das b2b-portal verfügt BMW über die entsprechenden Systeme, die es nunmehr auszunutzen gilt. Seite 2
2.3 NEU Konkretisierung Konkretere Beschreibung dessen, was der Lieferant einhalten muss (Zeichnungen, LH und ergänzende Dokumentation). Klarstellung und Beseitigung bestehender Unsicherheiten. 2.6 NEU, 7.8 NEU Einhaltung von Compliance- Anforderungen Der Lieferant muss an wenigen Stellen zusätzliche Compliance-Vorgaben erfüllen. Anforderung unserer Compliance- Abteilung (AJ-C), u. a. basierend auf dem UK Bribery Act. 2.10 MTZ, Preisgleitklausel und marktorientierte Verhandlung Rohstoffpreisveränderungen können auf drei unterschiedliche Arten behandelt werden. Update der Rohstoffklausel im Hinblick auf die bestehende Praxis, da die Regelung über den Materialteuerungszuschlag (MTZ) die Wirklichkeit nur eingeschränkt abbildet. 6 Mängelanzeige Detaillierung der Prüfpflichten von BMW bei der Wareneingangsprüfung. Erhöhte Transparenz für die Vertragsdurchführung. Seite 3
7.11 Konzernverrechnungsklausel Abdeckung aller Formen von Konzernverrechnung. Entspricht der üblichen Praxis von anderen großen Unternehmen. 8.2 Zölle, Ursprung, Exportkontrolle Anpassung der Klauseln an neue zollrechtliche Anforderungen; OPAL als bevorzugte Option. 8.5 Supply Chain Security 9.1 Zertifizierung der Lieferanten nach der ISO/TS 16949 Update der von BMW geforderten Erklärungen und Ergänzung der Supply Chain Security-Klausel um eine Passage zur Luftfracht. Künftig müssen unsere Lieferanten grds. ein ISO/TS 16949 Zertifikat vorlegen, außer andere Vereinbarung mit BMW. Durchgängige Sicherheit in der internationalen Lieferkette vom Hersteller bis zum Endverbraucher ("supply chain security") betrifft insbesondere auch die Luftfracht; diesbezügliche Regelungen sollten bei den Lieferanten allgemein bekannt sein. Fast alle anderen OEMs verlangen von ihren Lieferanten ebenfalls ein ISO/TS 16949 Zertifikat; wenn kleinere Lieferanten ein solches (noch) nicht haben, kann z. B. ein Maßnahmenplan zur Erreichung der ISO/TS 16949 vereinbart werden (in Absprache mit den jeweiligen QMT-Stellen bei BMW). Seite 4
9.7 NEU QMT-Support Ergänzung der IPC um einen Passus zum QMT-Support. Die bestehende Praxis zum QMT-Support wird vertraglich ausdetailliert. 9.8 Standortverlagerung 11.8 NEU Klausel zur Erfassung eines Kartellschadensersatzes Künftig ist jede Standortverlagerung von BMW vorab zu genehmigen; Kostentragung grundsätzlich durch den Lieferanten. Über die Ziffer 9.6 muss entsprechende Regelung zur Standortverlagerung auch im Verhältnis 1st Tier 2nd Tier sichergestellt sein. Information an BMW über bekannte Standortverlagerungen oder bekannte Unterlieferantenwechsel in der Lieferkette. Bei wettbewerbswidrigen Absprachen muss der Lieferant grds. pauschal 8% der Abrechnungssumme des von der Absprache betroffenen Lieferumfanges als Schadensersatz an BMW leisten. Vorherige Klausel hatte vermehrt zu Problemen geführt (insbesondere zu kurze Ankündigungsfrist durch den Lieferanten). Qualitätsprobleme treten häufig auch bei nicht genehmigten Standortverlagerungen von 2nd Tiers auf. Bessere Information von BMW aus Qualitätsperspektive. Derartige Klausel in Einkaufsbedingungen zum Schutz vor kartellrechtswidrigen Absprachen ist mittlerweile in der Praxis üblich. 13.1 Fertigungsmittel Eigentumserwerb nach den Bestimmungen der betreffenden Bestellung; Schutzrechte bei Fertigungsmittelerstellung verbleiben beim Lieferanten. Konsistente vertragliche Regelungen mit FM- Bestellungen. Nicht ausschließliche Nutzungsrechte an den Schutzrechten für BMW ausreichend (früher: Eigentum). Seite 5
13.2 Verwendung der Fertigungsmittel für Dritte Lieferant darf Fertigungsmittel in bestimmten Fällen nicht für die Belieferung Dritter einsetzen. Berücksichtigung der Vorgaben aus den Aftersales Leitlinien der EU-Kommission vom 28.05.2010 (2010/C 138/05). 17 Geheimhaltung Regelung der Informationsweitergabe an Beauftragte und verbundene Unternehmen von BMW. Angleichung der Geheimhaltung an bestehende BMW Standards 18 Versicherung Klarere Formulierung, welche Versicherungen der Lieferant haben muss und was BMW hier fordern darf. Klarere und transparentere Formulierung der Lieferantenpflichten. 20 Soziale Verantwortung Bekenntnis von Käufer und Verkäufer zur Einhaltung der Sozialstandards und Verantwortung des Verkäufers, mit seinen Unterlieferanten entsprechendes zu vereinbaren. Stärkeres Commitment der Parteien im Hinblick auf die Einhaltung von Sozialstandards. Seite 6