Der Antrag des Antragstellers, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles ''''''''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen.



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Transkript:

R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at RSS-0019-14-8 = RSS-E 24/14 Die Schlichtungskommission des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten Österreichs hat durch seinen Vorsitzenden Hofrat Dr. Gerhard Hellwagner und die Beisitzer KR Dr. Elisabeth Schörg, KR Akad. Vkfm. Kurt Dolezal und Dr. Thomas Hartmann unter Anwesenheit des Schriftführers Mag. Christian Wetzelberger in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 28. August 2014 in der Schlichtungssache ''''' '''''''''' '''''''''''''''' '''' '''' '''''''', vertreten durch ''''''' ''''''''''''''''''' ''''' ''' '''''''''' '''''' '' ''''' ''''''''''', gegen ''''''''' '''''''''''' '''' '''' '''' '''''''''''''''' '''''' '''' ''' ''''''' beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung des Schadenfalles ''''''''''''''''''' zu empfehlen, wird abgewiesen. Begründung: Der Antragsteller hat bei der antragsgegnerischen Versicherung für die Liegenschaft ''''''''''''''' ''' '''' ''''''' eine Eigenheimversicherung zur Polizzennr. '''''''''''''' abgeschlossen. Vereinbart sind die ABH 2006 Premium, entscheidungswesentlich sind daraus folgende Bestimmungen: Artikel 3 Örtliche Geltung 1. Versicherung in der Wohnung des Versicherungsnehmers - 1 -

Die Versicherung gilt in der Wohnung des Versicherungsnehmers im Gebäude auf dem Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort angeführt ist. Befindet sich die Wohnung in einem Ein- oder Zweifamilienhaus, dessen Eigentümer der Versicherungsnehmer ist, so zählen in Abänderung des nachfolgenden Pkt. 2. auch das Stiegenhaus, der Dachboden und der Keller zur Wohnung des Versicherungsnehmers. Die Ausschlüsse bzw. Einschränkungen im Punkt 2. gelten daher für diese Räume nicht. 2.2. In versperrten Räumen außerhalb der Wohnung (Dachboden, Keller, Ersatzraum, Nebengebäude), die allgemein zugänglich sind sowie dem Stiegenhaus und im Freien auf dem Grundstück sind versichert: Antennenanlagen, Gartenmöbel, Gartengeräte, Kinderwagen, Wäsche, aufblasbare Schwimmbecken Spielgeräte (nicht elektronische oder EDV-Geräte) versperrte Fahrräder Für Fahrräder gilt Werden versperrte Fahrräder durch einen Einbruchdiebstahl oder einfachen Diebstahl im Sinne Art. 1.2. von den oben genannten Orten (Punkt 2.2.) entwendet, so gilt in Abänderung bzw. Ergänzung zu Art.4.1.1. als Versicherungswert ausschließlich der Zeitwert. Allfällige weitergehende Vertragsvereinbarungen über Neuwertentschädigung gelten für diesen Fall nicht. Der Zeitwert eines Fahrrades wird aus dem Neuwert am Schadentag gemäß nachstehender Staffel errechnet: ( ) im vierten Jahr 70 % ( ) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern gilt diese vorgenannte Bestimmung nur für einfachen Diebstahl von versperrten Fahrrädern auf dem gesamten Versicherungsgrundstück. ( ) - 2 -

Am 27.3.2014 wurden aus der unversperrten Gartenhütte zwei Fahrräder, gekauft am 15.2.2011, bzw. am 8.6.2010, gestohlen. Die Fahrräder waren nicht abgesperrt. Die Antragsgegnerin lehnte die Deckung aus der Einbruchsdiebstahlversicherung mit der Begründung ab, dass Fahrräder am Versicherungsgrundstück nur versichert seien, wenn diese abgesperrt seien. Der Antragsteller beantragte mit Schlichtungsantrag vom 18.5.2014, der antragsgegnerischen Versicherung die Deckung der Fahrräder zum Neuwert zu empfehlen. Ein Versperren der Gartenhütte, welche über ein einfaches Schlossblech verfüge, sei kein erschwerendes Hindernis gegenüber dem offensichtlich erfolgten Überwinden des Einfahrtstores gewesen. Gemäß Pkt. 3.1 der Bedingungen seien die Ausschlüsse und Einschränkungen des Pkt. 2 zur Außenversicherung aufgehoben und sei daher der Neuwert der Fahrräder zu ersetzen. Die Antragsgegnerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 25.6.2014 darauf, dass Fahrräder nur in versperrtem Zustand auf dem Versicherungsgrundstück versichert seien. Aus dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt folgt in rechtlicher Hinsicht: Der Versicherungsvertrag ist ein Konsensualvertrag, der formfrei geschlossen werden kann. Wie alle Geschäftsbedingungen werden auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in dem Umfang Vertragsbestandteil, in dem sie vereinbart worden sind (vgl E des OGH vom 21.4.2004, 7 Ob 315/03d; RS0117649; RSS-0019-12=RSS-E 1/13). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat - 3 -

sich daher im Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren. Es ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (vgl zuletzt RSS-0014-14-8=RSS-E 19/14). Geht man von den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus, dann ist der Antragsgegnerin beizupflichten, dass unversperrte Fahrräder im Freien bzw. in einer unversperrten Gartenhütte nicht versichert sind. Wenn der Antragsteller dem gegenüber einwendet, ein Versperren der Gartenhütte oder der Fahrräder im konkreten Fall den Diebstahl nicht erschwert hätten, weil die Fahrräder ohnehin über den Gartenzaun oder das Einfahrtstor gehoben werden mussten, ist ihm zu erwidern, dass die genannten Bestimmungen der ABH 2006 Premium einen Risikoeinschluss darstellen und ausgehend vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen sich dieser nur auf versperrte Fahrräder erstreckt Soweit der Antragsteller aus den Bedingungen eine Obliegenheit ableitet, die Fahrräder zu versperren, und er die Verletzung dieser Obliegenheit für nicht kausal erachtet, weil dies den Diebstahl nicht erschwert hätte, geht er einerseits nicht von den vereinbarten vertraglichen Versicherungsbedingungen aus, andererseits ist darauf hinzuweisen, dass der Kausalitätsgegenbeweis strikt zu führen ist. Dafür bedarf es des Beweises, dass der Versicherungsfall auch ohne die Verletzung der Obliegenheit mit Sicherheit eingetreten wäre, dass also der Eintritt und der Umfang des Versicherungsfalles nicht auf der erhöhten Gefahrenlage beruhen, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht (vgl 7 Ob 33/95). Für eine derartige Schlussfolgerung bietet aber der aktenkundige Sachverhalt aber keine Grundlage. - 4 -

Im Übrigen sei festgehalten, dass nach dem Wortlaut der Bedingungen bei Fahrrädern, die nach Pkt. 2 der Bedingungen der Außenversicherung unterliegen, lediglich der bedingungsgemäß gestaffelte Zeitwert zu ersetzen ist. Die genannte Bedingungsstelle zählt bei Ein- und Zweifamilienhäusern, dessen Eigentümer der Versicherungsnehmer ist, Stiegenhaus, Dachboden und Keller zu den mitversicherten Räumen. Pkt. 3.1. der Bedingungen ist so zu verstehen, dass diesbezüglich nicht die Bestimmungen über die Außenversicherung anzuwenden sind, sondern in diesen Räumen Gegenstände so versichert sind wie innerhalb der Wohnung des Versicherungsnehmers. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Für die Schlichtungskommission: Dr. Hellwagner eh. Wien, am 28. August 2014-5 -