Nr. 105 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Bericht der Landesregierung zum Beschluss des Salzburger Landtages vom 29. April 2015 (Nr. 730 der Beilagen d.3.s.d.15.gp) betreffend Transparenz bei Wartezeiten in den Krankenanstalten des Landes Salzburg Zum Beschluss des Salzburger Landtages... Die Landesregierung wird ersucht zu prüfen, inwieweit im Sinne der Transparenz und der PatientInnen ein Modell geschaffen werden kann, dass alle gemäß 21a Salzburger Krankenanstalten-Gesetz zu führenden Wartelisten aller Salzburger Krankenhäuser transparent, vergleichbar und den datenschutzrechtlichen Grundlagen entsprechend ersichtlich sind und dem Landtag bis 31. Oktober 2015 zu berichten.... hat die Landesregierung wie folgt Bericht erstattet:
Referat Büro des Landesamtsdirektors Chiemseehof Postfach 527 5020 Salzburg Gesundheitsrecht Gesundheitsplanung Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen) Datum Sebastian-Stief-Gasse 2 209-ALL/1/476-2015 09.10.2015 Postfach 527 5010 Salzburg Betreff Fax +43 662 8042-2929 Landtag: Ausschussberatung, Beschluss; Transparenz bei Wartezeiten, gesundheitsrecht@salzburg.gv.at 21a SKAG Mag.Dr. Monika Helmberg Beilagen: 1 Sehr geehrte Damen und Herren! Telefon +43 662 8042-2469 In Antwort auf Ihr Schreiben vom 4.5.2015, Zahl 20001-DIS/587/449-2015, übermitteln wir Ihnen nach Prüfung und fristgerecht in Beilage einen Bericht, inwieweit im Sinne der Transparenz und der PatientInnen ein Modell geschaffen werden kann, dass alle gemäß 21a Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 ( SKAG ) zu führenden Wartelisten aller Salzburger Krankenhäuser transparent, vergleichbar und den datenschutzrechtlichen Grundlagen entsprechend ersichtlich sind. Hochachtungsvoll Die Abteilungsleiterin Mag. Christiane Hofinger Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter www.salzburg.gv.at/amtssignatur www.salzburg.gv.at Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 9 Gesundheit und Sport Postfach 527 5010 Salzburg Österreich Telefon +43 662 8042 0* post@salzburg.gv.at DVR 0078182
Gesundheitsrecht und Gesundheitsplanung Bericht entsprechend Landtagsbeschluss vom 29.4.2015 über Transparenz, Vergleichbarkeit und Einsichtnahmemöglichkeiten in Bezug auf Wartelisten gem 21a SKAG Mit Beschluss des Salzburger Landtags vom 29.4.2015 wurde die Landesregierung ersucht zu prüfen, inwieweit im Sinne der Transparenz und der PatientInnen ein Modell geschaffen werden kann, dass alle gemäß 21a Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 ( SKAG ) zu führenden Wartelisten aller Salzburger Krankenhäuser transparent, vergleichbar und den datenschutzrechtlichen Grundlagen entsprechend ersichtlich sind. Aus dem Bericht des Sozial- und Gesundheitsausschusses vom 15.4.2015 geht hervor, dass ein Diskussionspunkt dabei die mögliche Vorreihung von SonderklassepatientInnen ist. Kritisiert wird unter anderem, dass Wartelisten nicht veröffentlicht werden. In diesem Zusammenhang wird das niederösterreichische Modell positiv erwähnt. Im Folgenden wird zuerst die Situation in Salzburg (i.e. die landesgesetzliche Grundlage, die geführten Wartelisten, und die bei der Patientenvertretung eingelangten Beschwerden) erörtert (1.), dann das erwähnte niederösterreichische Modell dargestellt (2.), um im Anschluss mögliche Maßnahmen zur Verwirklichung eines Modells von transparenten, vergleichbaren und einsehbaren Wartelisten aufzuzeigen (3.). 1. Die Situation in Salzburg betreffend Wartelisten gem 21a SLAG 1.1. Die landesgesetzliche Grundlage für das Führen von Wartelisten: 21a SKAG 21a SKAG betreffend die Führung von Wartelisten ist in Ausführung von 5a Abs 2 und 3 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz ( KAKuG ) ergangen, wobei im Wesentlichen die Grundsatzbestimmungen übernommen wurden: 21a Abs 1 SKAG verpflichtet die Rechtsträger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten, Wartelisten für elektive Operationen sowie für invasive Diagnostikmaßnahmen im Bereich der Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie einzurichten, sofern die jeweilige Wartezeit regelmäßig 4 Wochen übersteigt. Solche Wartelisten haben gemäß 21a Abs 2 SKAG alle Personen aufzuneh- www.salzburg.gv.at Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 9 - Gesundheit und Sport Postfach 527 5010 Salzburg Österreich Telefon +43 662 8042 0* post@salzburg.gv.at DVR 0078182
2 men, mit denen ein voraussichtlicher Termin für den Eingriff vereinbart ist, und für jede einzelne Person die Wartezeit, dh die Zeit zwischen Aufnahme in die Warteliste und dem Eingriffstermin; darüber hinaus ist gemäß 21a Abs 3 SKAG in der Warteliste die Anzahl der Personen auf der Warteliste und davon die Anzahl der SonderklassepatientInnen ersichtlich zu machen. Gemäß 21a Abs 4 SKAG können sich die Personen auf der Warteliste auf ihr Verlangen über ihre Wartezeit informieren, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch auf elektronischem Weg. Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 1200 BlgNR XXIV GP, 4) hervorgeht, sah der Grundsatzgesetzgeber einen Bedarf an konkreten, in erster Linie medizinisch bedingten Reihungskriterien des Wartelistenregimes sowie eine Notwendigkeit einer landeseinheitlichen Wartelistentransparenz und normierte deshalb, dass der Landesgesetzgeber Kriterien betreffend den Ablauf und die Organisation des Wartelistenregimes vorzusehen hat. Der Salzburger Landesgesetzgeber hat festgelegt, dass die Terminvergabe ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und nach betriebsorganisatorischen Aspekten zu erfolgen habe. Aus den Erläuterungen ergibt sich, dass mit dem Hinweis auf betriebsorganisatorische Aspekte sichergestellt werden sollte, dass bei der Führung der Wartelisten auch auf eine ausreichende Auslastung der Sonderklasse ( 53 SKAG) Bedacht genommen werden kann (BlgLT 14. GP, 4. Sess., RV 584, 8). Weitere Konkretisierungen betreffend das Wartelistenregime sind nicht ergangen. Was das Informationsrecht in Bezug auf Wartelisten betrifft, so geht aus obiger Darstellung der Salzburger Rechtslage hervor, dass dieses sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht eingeschränkt ist: Es besteht ein Informationsrecht nur für die PatientInnen, die sich bereits auf den Wartelisten befinden, und auch für diese nur insofern, als es die eigene Wartezeit betrifft. 1.2. Aktuelle Wartelisten der gemeinnützigen Krankenanstalten in Salzburg Gegenwärtig werden (auf Grund des Überschreitens der Wartezeit von 4 Wochen) an folgenden Krankenanstalten Wartelisten gem 21a SKAG geführt: im Landeskrankenhaus Salzburg (in den Bereichen Orthopädie und Augenheilkunde), in der Christian-Doppler-Klinik Salzburg (im Bereich Neurochirurgie), im Krankenhaus Oberndorf (im Bereich Orthopädie), im Kardinal Schwarzenberg schen Krankenhaus in Schwarzach (im Bereich Orthopädie) und im Krankenhaus Zell am See (im Bereich Augenheilkunde). 1.3. Bei der Patientenvertretung eingelangte Beschwerden Laut Auskunft von Seiten der Patientenvertretung gab es seit dem Inkrafttreten des 21a SKAG keine Beschwerde oder Anfrage betreffend Transparenz oder Einsichtnahme in Wartelisten, auch keine Beschwerde in Bezug auf eine mögliche Vorreihung von Sonderklassepatienten. Die sechs Beschwerden, die es seit 2012 zum Thema Wartezeiten gab, bezogen sich auf die Länge der Wartezeiten bis zu einer Operation. 2. Das niederösterreichische Modell In der Presse hat das auch in der Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses vom 15.4.2015 erwähnte niederösterreichische Modell großen Anklang gefunden. Vorweg sei gesagt, dass das NÖ Krankenanstaltengesetz ( NÖ KAG ), anders als das SKAG, keine konkreten Reihungskriterien des Wartelistenregimes vorsieht. Allerdings hat gemäß 16b Abs 2 letzter Satz NÖ KAG im Unterschied zu den übrigen Bundesländern, die alle keine derartige Verpflichtung vorsehen - die Veröffentlichung des Wartelistenregimes, das in anonymisierter Form (für die gleichen Eingriffe wie in Salzburg) zu führen ist, im Internet zu erfolgen. Auf der Internetseite der
3 Landeskliniken-Holding (http://www.lknoe.at/) sind Wartelisten für Orthopädie, Augenheilkunde und Neurochirurgie an den verschiedenen Krankenanstalten veröffentlicht. Sie geben allerdings nur über die Gesamtzahl der PatientInnen, die Anzahl der SonderklassepatientInnen und die durchschnittlichen Wartezeiten Auskunft, nicht aber über die Reihung der PatientInnen. Der Mehrwert der zentralen Veröffentlichung niederösterreichischer Listen liegt somit darin, dass potentielle PatientInnen im Internet die durchschnittlichen Wartezeiten an den verschiedenen Krankenanstalten einsehen und vergleichen können. In diesem Sinne führte in der Sitzung des Sozial und Gesundheitsausschusses vom 15. April 2015 Dr. Bachinger, Sprecher der ARGE Österreichischer Patientenanwälte aus, dass das Modell in Niederösterreich sowohl für die PatientInnen als auch für das gesamte Gesundheitssystem positive Effekte habe, weil es zur besseren Nutzung der Kapazitäten kommen könnte. Rückschlüsse auf Reihungskriterien und eine etwaige Vorreihung von SonderklassepatientInnen sind hingegen aus den veröffentlichten niederösterreichischen Wartelisten nicht möglich. 3. Mögliche Maßnahmen 3.1. Verbesserung der Transparenz und Vergleichbarkeit betreffend Wartezeiten Mehr Transparenz und Vergleichbarkeit betreffend die Wartezeiten könnte dadurch erreicht werden, dass durch eine Gesetzesnovelle die gemeinnützigen Krankenanstalten verpflichtet werden, Wartelisten auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen, was allerdings auch mit einem administrativen Aufwand für die Rechtsträger der einzelnen Fondskrankenanstalten verbunden wäre. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, sollte diesfalls wie im niederösterreichischen Modell der Inhalt auf die Gesamtzahl der PatientInnen, die Anzahl der SonderklassenpatientInnen und die durchschnittliche Wartezeit beschränkt und eine monatliche Aktualisierung vorgeschrieben werden. Ob jedoch wie in Niederösterreich - eine zentrale Veröffentlichung erfolgen muss, sollte sorgfältig anhand einer Kosten-Nutzen Rechnung überlegt werden. Anders als in Niederösterreich sind die Fondskrankenanstalten in Salzburg nicht über eine Holding organisiert. Eine zentrale Veröffentlichung könnte somit (nach Gesetzesänderung) nur durch administrativen Mehraufwand im Amt der Salzburger Landesregierung erfolgen. Dieser Mehraufwand könnte durchaus beträchtlich sein, abhängig davon, wie oft die Informationen aktualisiert werden sollten, und wie aktuell und unaufgefordert die Informationen auch bei einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Ein solcher Aufwand ließe sich wohl nur dann rechtfertigen, wenn PatientInnen in entsprechendem Ausmaß bereit sind, sich aufgrund von kürzeren durchschnittlichen (!) Wartezeiten an bestimmte Krankenhäuser umleiten zu lassen. Dies erscheint fraglich, da andere Faktoren, wie schnelle Erreichbarkeit, Vertrautheit und (subjektives) Vertrauen in die Kompetenz eines Krankenhauses bzw seiner Ärzte und Ärztinnen eine große Rolle spielen. Das Ziel einer schlanken Verwaltung spricht jedenfalls dagegen, umso mehr, als eine Veröffentlichung auf den Homepages der individuellen Krankenanstalten ausreichen würde, damit sich PatientInnen bei den für sie in Betracht kommenden Krankenanstalten betreffend der Wartezeiten kundig machen können. 3.2. Verbesserung der Transparenz und Vergleichbarkeit betreffend die Reihung Mehr Transparenz und Vergleichbarkeit betreffend die Reihung könnte nur durch eine Gesetzesnovelle erfolgen. Es müsste gesetzlich weiter konkretisiert werden, welche medizinischen Gesichtspunkte und betriebsorganisatorischen Aspekte für die Reihung in Betracht gezogen
4 werden sollen. Ob dies sinnvoll möglich ist, erscheint fraglich. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass durch Schaffung konkreter Kriterien der Spielraum für die medizinische Beurteilung der Dringlichkeit reduziert werden würde, was u.a. auch Haftungsfragen zur Folge haben kann. Fakt ist, dass derzeit keine der landesgesetzlichen Regelungen nähere Ausführungen dazu macht. In den Bundesländern Burgenland, Oberösterreich, Steiermark, Vorarlberg und Wien hat die Terminvergabe (gleich Salzburg) ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und (betriebs)organisatorischen Aspekten/Belangen zu erfolgen ( 35 Abs 3 Bgld KAG 2000, 28 Abs 2 Oö KAG 1997, 20 Abs 2 ST KAG; 30 a Vbg Spitalgesetz, 17a Abs 9 Wr KAG), in Kärnten dürfen neben dem Anmeldezeitpunkt nur medizinische und soziale Gründe herangezogen werden ( 23 Abs 2 K-KAO), und Tirol legt als Kriterien für die Reihung insbesondere die Art der Indikationsstellung für den Eingriff sowie die Dringlichkeit der Durchführung nach medizinischen Priorisierungskriterien fest ( 9a Abs 2 Tir KAG). Wie oben unter 2. bereits erwähnt, verzichtet Niederösterreich ganz auf solche Kriterien. Somit kann festgehalten werden, dass die Salzburger Rechtslage jedenfalls einem Ländervergleich standhält. Würde man nach Abwägung der Vorund Nachteile Vergleichbarkeit durch weitere Konkretisierung für PatientInnen schaffen wollen, so sollte auf Grund der geringen Größe Salzburgs und der damit verbundenen Vielzahl an grenznahen Gebieten jedenfalls eine länderübergreifende Lösung gesucht werden. 3.3 Verbesserung der Möglichkeit der Information Wie oben dargestellt, bestehen derzeit Informationsrechte nur für die PatientIinnen, die sich bereits auf den Wartelisten befinden, hinsichtlich der eigenen Wartezeit. Hier könnte durch Gesetzesänderung eine Ausweitung betreffend die Reihung insofern erfolgen, als eine Verpflichtung festgelegt werden könnte, PatientInnen auf Anfrage bekannt zu geben, wie viele PatientInnen vor ihm/ihr planmäßig für diesen Eingriff vorgesehen sind. Im Fall von Vorreihungen anderer PatientInnen könnte sich der/die betroffene PatientIn dann an die Patientenvertretung wenden, die Untersuchungen anstellen kann, inwieweit die Umreihung (im Hinblick auf medizinische Gesichtspunkte und betriebsorganisatorischen Aspekte) rechtmäßig erfolgt ist. Ob ein derartiges Informationsrecht einen Zusatznutzen bringt, sei dahingestellt, da sich unzufriedene PatientInnen bereits jetzt bei dem Verdacht ungerechtfertigter Verzögerung an die Patientenvertretung wenden können. Eine Einsichtnahme in die konkreten Wartelisten kann den PatientInnen jedoch aufgrund datenschutzrechtlicher Überlegungen nicht eingeräumt werden. Für eine Einsichtnahme durch PatientInnen müssten die Wartelisten anonymisiert werden, und würden damit nicht mehr Informationen liefern als eine (wesentlich einfacher zu bewerkstelligende) allfällige Bekanntgabe der Reihung. Ein solches Einsichtnahmerecht auf Verlangen in eine anonym zu führende Warteliste hat von den Bundesländern auch nur der Kärntner Landesgesetzgeber vorgesehen ( 35 Abs 3 K-KAO). Ein Einsichtnahmerecht könnte allenfalls der Patientenvertretung gewährt werden, die bereits jetzt einen Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten hat ( 22 Abs 5 SKAG). Zur effektiven Wahrnehmung könnte im Falle einer Gesetzesnovelle auch die Einführung einer mehrjährigen Aufbewahrungspflicht betreffend die Wartelisten erwogen werden, was allerdings wieder administrativen Mehraufwand mit sich bringen würde.
5 Zusammenfassung: Gegenwärtig werden (auf Grund des Überschreitens der Wartezeit von 4 Wochen) an folgenden Krankenanstalten Wartelisten gem 21a SKAG geführt: im Landeskrankenhaus Salzburg (in den Bereichen Orthopädie und Augenheilkunde), in der Christian-Doppler- Klinik Salzburg (im Bereich Neurochirurgie), im Krankenhaus Oberndorf (im Bereich Orthopädie), im Kardinal Schwarzenberg schen Krankenhaus in Schwarzach (im Bereich Orthopädie) und im Krankenhaus Zell am See (im Bereich Augenheilkunde). Da bei der Patientenvertretung seit Inkrafttreten dieser Bestimmung keine Beschwerden betreffend die Transparenz von Wartezeiten und Wartelisten eingelangt sind, erscheint fraglich, ob diesbezüglich konkreter Handlungsbedarf besteht, da eine weitere Reglementierung notwendigerweise einen administrativen Mehraufwand mit sich bringen würde. 21a SKAG sieht anders als 16b Abs 2 NÖ KAG keine Verpflichtung vor, die zu führenden Wartelisten im Internet zu veröffentlichen. Durch eine entsprechende Gesetzesänderung könnte eine größere Transparenz und Vergleichbarkeit im Hinblick auf die durchschnittlichen Wartezeiten geschaffen werden, die allerdings auch mit einem administrativen Aufwand für die Rechtsträger der einzelnen Fondskrankenanstalten verbunden wäre. Eine zentrale Veröffentlichung würde auf Grund der Tatsache, dass die Fondskrankenanstalten anders als in Niederösterreich nicht in einer Holding organisiert sind, zusätzlichen Aufwand im Amt der Salzburger Landesregierung, dessen Rechtfertigung fraglich erscheint, nicht zuletzt im Hinblick auf die Kosten, die mit den damit verbundenen erforderlichen Personalressourcen einhergehen würden. 21a SKAG sieht für die Terminbestimmung vor, dass diese nach medizinischen Gesichtspunkten und betriebsorganisatorischen Aspekten vorzunehmen ist. Oberflächlich betrachtet könnte durch Schaffung weiterer gesetzlicher Kriterien für die Reihung eine größere Transparenz und Vergleichbarkeit erfolgen. Ein Bundesländervergleich zeigt allerdings, dass kein Bundesland eine solche weitere Konkretisierung vorgenommen hat, was auf die Schwierigkeit der einheitlichen Bestimmung sachgerechter Kriterien hindeuten mag. Zudem muss berücksichtigt werden, dass durch Schaffung konkreter Kriterien der Spielraum für die medizinische Beurteilung der Dringlichkeit reduziert würde, was wiederum Haftungsfragen zur Folge haben kann. Wenn überhaupt, wäre - nicht zuletzt aufgrund der geringen Größe Salzburgs - zur Schaffung einer Vergleichbarkeit im Sinne der Patientinnen nur eine länderübergreifende Regelung sinnvoll. 21a SKAG sieht entsprechend der Grundsatzbestimmung 5a Abs 2 KAKuG ein Informationsrecht nur im Hinblick auf die Wartezeit vor. Eine Verbesserung der Informationsmöglichkeiten des Patienten/der Patientin könnte durch Auskunft über seine Reihung erfolgen. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass Umreihungen auf Grund dringlicher medizinischer Indikationen (bei anderen PatientInnen) notwendig sein können. Das Recht der Einsichtnahme in Wartelisten könnte hingegen auf Grund datenschutzrechtlicher Bestimmungen PatientInnen nur bei anonymisiert geführten Wartelisten gewährt werden (diesen Weg hat Kärnten gewählt), sonst allenfalls der Patientenvertretung. Der Patientenvertretung steht allerdings bereits gegenwärtig ein Auskunftsrecht gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten zu.